Arbeitslosengeld, Bürgergeld, Wohngeld Hilfe... bitte!

  • Und bei Janne kommt §543 BGB zum Tragen.


    Im übrigen bestätigt mein Sohn, der Jura studiert hat, dass der Vertrag Gültigkeit hat, zumal die Mietsache in Anspruch genommen worden ist und (soweit ich es richtig erinnere) z.T. Mietzahlungen geflossen sind.

    Dann kann man nur hoffen, das dein Sohn Janne bei einem ev. Verfahren nicht vertritt.

    Er würde eine derbe Klatsche bekommen.


    Der 543 BGB spielt hier überhaupt keine Rolle.

    Er ist nur auf wirksame Verträge anwendbar.

    Mietzahlung sind genau 0,0 ,€ geflossen.

  • Der Vertrag IST wirksam, weil 1. geschlossen und 2. durch die Mieterin in Anspruch genommen. Janne hat ihren Teil erfüllt.


    In dem von dir angegeben Paragraphen sind die Pflichten beider benannt, mit der Wirksamkeit des Vertrags hat das gar nichts zu tun.

    „Alles, was ihr tut, geschehe in Liebe." (1. Korinther 16,14) - Jahreslosung 2024


    „Mach‘s wie Gott - werde Mensch.“ (Franz Kamphaus)

  • Es existieren in diesem Thread jetzt zum zweiten Mal unterschiedliche Auffassungen zu bestimmten Fragen.


    1. Zur Bedarfsgemeinschaft


    2. Zur Wirksamkeit eines Mietvertrages



    Zu 1.

    Ich behaupte, dass das JC im Fall von Janne von einer BG ausgehen wird und muss.


    Zu 2.

    Ich behaupte, die Wirksamkeitsvoraussetzungen zwischen Janne und der Mieterin sind nicht erfüllt, weshalb der Mietvertrag unwirksam ist und es daher keiner Kündigung bedarf.



    Licht ins Dunkel kann nur Janne bringen, die ich hiermit offiziell bitten möchte, sich fachlichen Rat zu holen und uns das Ergebnis mitzuteilen.

    Immerhin scheint es auch für andere User von Interesse zu sein.


    Ich möchte hier in diesem Forum keine falschen Ratschläge erteilen, was ja der Fall wäre, wenn ich Unrecht hätte.


    Also, Janne, falls es dir möglich ist, sei doch so gut und berichte.

  • Und da kommt eben der 535 BGB ins Spiel.

    Wo in diesem Paragraphen steht das, was Du behauptest. Setz doch bitte einfach einen Link. Ich habe den Paragraphen zig mal aufgerufen; das steht dort nicht.

    LG
    CoCo




    Halte mich fern von der Weisheit, die nicht weint; von der Philosophie, die nicht lacht und von der Größe, die sich nicht vor Kindern verneigt.
    ~ Kalil Gibran ~

  • Der Mietvertrag ist auch nicht ungültig.

    Es gibt schlicht keinen, da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.


    Das ist einfachstes Vertragsrecht aus dem ersten Semester.

    Vielleicht kannst du dann mir als Nicht-Juristin einmal die Textstelle in deinem Link zeigen, wo beschrieben wird, dass der Mietvertrag erst mit Zahlung der Miete gültig wird. Ich habe sie nicht finden können.

  • Ich habe die Situation Mal bei Google eingeben. Ein Anwaltet antwortete...es ist auch ohne Zahlung der ersten Miete und Kaution zustande gekommen. Da Janne, glaube ich jetzt Mal, 2x keine Miete erhalten hat, kann sie fristlos eine Kündigung aussprechen bzw. schriftlich übergeben

  • bay-of-russel :

    Auf welcher rechtlichen Basis sollte ein Vermieter denn die Erbringung der vertraglich vereinbarten Miete, also die fehlende Leistung des Mieters, auf den Klageweg bringen, wenn der Vertrag wegen der einseitigen Nichterfüllung nichtig ist?


    vg von overtherainbow

    Der Vermieter kann in dem Fall keine Miete einklagen.


    Es gibt ja keine wirksamen Vertrag.


    Eine ev. Klage begründet man dann als Schadenersatzklage.

  • Ich habe die Situation Mal bei Google eingeben. Ein Anwaltet antwortete...es ist auch ohne Zahlung der ersten Miete und Kaution zustande gekommen. Da Janne, glaube ich jetzt Mal, 2x keine Miete erhalten hat, kann sie fristlos eine Kündigung aussprechen bzw. schriftlich übergeben

    Unabhängig von deiner übrigen Aussage:


    Eine fristlose Kündigung setzt einen Mietrückstand von MEHR (!) als 2 Monatsmieten voraus.

    2 Monatsmieten reichen nicht.

  • Paragraf 543 Absatz 2 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) räumt dem Vermieter das Recht der fristlosen Kündigung ein, wenn der Mieter mit zwei Monatsmieten im Rückstand ist. Der Mietrückstand entsteht, wenn die Miete nicht spätestens zum fälligen Termin überwiesen wurde.

  • Eine fristlose Kündigung setzt einen Mietrückstand von MEHR (!) als 2 Monatsmieten voraus.

    2 Monatsmieten reichen nicht.

    Du widersprichst Dir damit doch selbst. Entweder ist der Vertrag gar nicht zustande gekommen, weil noch keine Miete gezahlt wurde - oder er kann nicht fristlos gekündigt werden, weil noch nicht genügend Mietrückstand entstanden ist. Etwas, was noch gar nicht zustande gekommen ist, muss doch nicht gekündigt werden - weder fristlos, noch fristgerecht...

    LG
    CoCo




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    ~ Kalil Gibran ~

  • Du widersprichst Dir damit doch selbst. Entweder ist der Vertrag gar nicht zustande gekommen, weil noch keine Miete gezahlt wurde - oder er kann nicht fristlos gekündigt werden, weil noch nicht genügend Mietrückstand entstanden ist. Etwas, was noch gar nicht zustande gekommen ist, muss doch nicht gekündigt werden - weder fristlos, noch fristgerecht...

    Der Mietrückstand kann ja auch in einem bereits länger laufenden Mietverhältnis entstehen.


    Ich habe es so verstanden, das Bay of Russell sich mit dieser Aussage allgemein auf das Mietrecht bezieht und nicht auf Jannnes konkreten Fall.

    Man sitzt insgesamt viel zu wenig am Meer...

  • Ich habe es so verstanden, das Bay of Russell sich mit dieser Aussage allgemein auf das Mietrecht bezieht und nicht auf Jannnes konkreten Fall.

    Er hat sich doch auf Clara bezogen, die geschrieben hatte: "Da Janne, glaube ich jetzt Mal, 2x keine Miete erhalten hat, kann sie fristlos eine Kündigung aussprechen bzw. schriftlich übergeben."

    LG
    CoCo




    Halte mich fern von der Weisheit, die nicht weint; von der Philosophie, die nicht lacht und von der Größe, die sich nicht vor Kindern verneigt.
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  • Bei Kündigung wegen fehlender Mietzahlungen gibt es nur ein Problem: Wenn die Dame in dem Moment, in dem Janne ihr die Kündigung ausspricht, einen Zwanziger aus der Tasche zieht und sagt, hier ist eine Anzahlung, der Rest kommt morgen, dann hat sie "guten Willen" gezeigt und die Zählerei geht von vorn los. Der Rest kommt natürlich trotzdem nicht. Und bis eine Räumungsklage wirksam wird, wenn überhaupt, bist Du unendlich viel Geld und Nerven los.


    Auch wenn Dein Sohn leider zwischen Euch steht, ich würde Ihr (eventuell mit Hilfe Deines Freundes) deutlichst klar machen, dass sie unerwünscht ist und wo der Maurer das Loch gelassen hat. Sie soll ihr Zeug packen und gehen. Mach es Ihr so ungemütlich wie es nur geht. Das ist nicht die feine englische Art, ich weiß, aber das Mietrecht ist recht mieterfreundlich und von allein geht die nicht. Warum auch. Verdammt blöde Situation. Aber Anschreien brauchst Du dir auf gar keinen Fall gefallen lassen. Und schon gar nicht das Feld räumen. Mach mal den Rücken grade!

  • Ich gehe davon aus, das du der Deutschen Sprache mächtig bist und den von mir genannten Paragraphen 535 BGB selbst google kannst.


    Dein Erachten mag für dich von Interesse sein.

    Ein Gericht wird darüber müde lächeln.

    Ach wie schön, da wirst du persönlich.
    Hier der von dir zitierte Paragraph, der deine Aussage nicht belegt:

    § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

    (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

    (2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.


    Für mich ist die Sache erledigt. Du wiederholst gebetsmühlenartig eine Aussage und qualifizierst andere ab. Du bist nachweislich nicht gewillt oder nicht in der Lage deine Aussage zu belegen. So ein Verhalten nennen manche "trollen". Und wie heißt es so schön: Don't fed the trolls.

  • Ach wie schön, da wirst du persönlich.
    Hier der von dir zitierte Paragraph, der deine Aussage nicht belegt:


    Für mich ist die Sache erledigt. Du wiederholst gebetsmühlenartig eine Aussage und qualifizierst andere ab. Du bist nachweislich nicht gewillt oder nicht in der Lage deine Aussage zu belegen. So ein Verhalten nennen manche "trollen". Und wie heißt es so schön: Don't fed the trolls.

    Richtig erkannt. 😉

    "Man sieht nur mit dem Herzen gut, das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar" (Antoine de Saint-Exupéry)

  • Ach wie schön, da wirst du persönlich.
    Hier der von dir zitierte Paragraph, der deine Aussage nicht belegt:


    Für mich ist die Sache erledigt. Du wiederholst gebetsmühlenartig eine Aussage und qualifizierst andere ab. Du bist nachweislich nicht gewillt oder nicht in der Lage deine Aussage zu belegen. So ein Verhalten nennen manche "trollen". Und wie heißt es so schön: Don't fed the trolls.

    Ich habe aus reiner Neugier den Fall mit einem Freund am WE diskutiert. Er ist Fachanwalt für Mietrecht.


    Die Aussage von bay wurde in vollem Umfang bestätigt.


    Ps: ihn hier öffentlich Troll zu nennen ist unverschämt. Hoffe, dein Anstand reicht für eine Entschuldigung.

  • Wirklich Licht ins Dunkle ob jetzt Bürgergeld oder Mietrecht, werden da nur Fachleute bringen können, die von Janne die genauen Umstände erfahren.

    Für mich wäre es, ohne den Wert der Hilfe hier zu unterschätzen, eh der einzig vernünftige Weg.


    Liebe Grüße


    Ute