Vater will mit einem Kind wegziehen

  • Ach Mensch, ich bin euch allen wirklich sehr dankbar für euren Input.

    Manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht, und ja ich muss lernen, nicht für alles und jeden eine Lösung zu finden.

    Irgendwie habe ich aber trotzdem das Bedürfnis, mich bei der Dame vom Jugendamt noch mal zu melden und einige Dinge klarzustellen.

    Ich sehe die Familientherapie auch kritisch, und gebe dir da völlig recht, dass der Vater da wenig Einsicht zeigen wird und auf seinem Recht oder was auch immer beharrt.


    Da ich auf dem Gebiet komplett neu bin, habe ich trotzdem ein paar Fragen zum Thema Unterhalt.


    Unterhalt ab 1. August sehe ich persönlich nicht, weil ich doch erst Unterhalt geltend machen kann, wenn der Vater nachweislich eine andere postalische Adresse hat oder?


    Muss ich ihn postalisch oder per E-Mail um Unterhalt bitten sozusagen? Unter der Angabe meiner Kontonummer? Gern würde ich ein extra Konto errichten...


    Muss ich von ihm eine Ummeldebescheinigung einfordern als Nachweis?


    Und sollte es Schwierigkeiten geben, sieht sich dann das hier ansässige Jugendamt überhaupt als zuständig an?


    Wenn der Vater eine andere Meldeadresse hat, dann müsste ja unser jüngster Sohn auf meine Adresse angemeldet werden. Dann wäre wieder die Frage, muss ich dafür die Zustimmung des Vaters erbitten?


    Aber wahrscheinlich wäre es am besten, wenn man das alles gleich vor Gericht festlegt.

  • Die Gerichtszuständigkeit solltest du mit deiner Anwältin/deinem Anwalt besprechen. Wie das in Berlin in der Praxis gehandhabt wird, sollte er wissen.

    Das erst noch mal als Zitat aus dem März.

    Das gilt auch für die Zuständigkeit des JA. Da gilt die Meldeadresse. Das ist bei euch kompliziert, sobald Ex seine Wohnung in Berlin aufgibt und Kind (ohne deine Zustimmung) mit nach SA nimmt ...



    Dann hast du ja, wenn ich mich recht erinnere, eine Klage auf ABR (und Sorgerecht) eingereicht. Um die geht es. Triff also vorher nicht in irgendwelchen Besprechungen Absprachen, die davon abweichen. Dann nimmt man die eigene Klage nicht ernst - warum sollte es dann das Gericht tun ?


    Unterhalt ist spätestens dann fällig, wenn in der Betreuung das Wechsel-Modell nicht mehr praktiziert werden kann. Angekündigt war das vom Ex für August, oder? (Am Rande: Das wird auch die Finanzierung der Immobilie eklatant beeinflussen, wenn beim Ex nicht irgendwo Vermögen ist ... Vielleicht liegt darin auch ein Grund, die Kids/ein Kind mitzunehmen und ohne Unterhalt aus der Sache zu kommen ...)

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Einen wunderschönen Montag,


    Unterhalt ab 1. August sehe ich persönlich nicht, weil ich doch erst Unterhalt geltend machen kann, wenn der Vater nachweislich eine andere postalische Adresse hat oder?

    • Wenn ihr getrennte Hausstände habt, kannst du Unterhalt einfordern. Solange ihr zusammen lebt, sagt der Gesetzgeber, habt ihr füreinander einzustehen. Das ist nicht immer notwendigerweise deckungsgleich mit der gemeldeten Adresse.


    Muss ich ihn postalisch oder per E-Mail um Unterhalt bitten sozusagen? Unter der Angabe meiner Kontonummer? Gern würde ich ein extra Konto errichten...


    • Du kannst ihn sogar per WhattsApp auffordern. Hauptsache schriftlich. Brieflich finde ich immer am besten. Die Kontonummer solltest du angeben. Oder du richtest eine Beistandschaft ein, dann kümmert sich wer anderes darum (was in deinem Fall echt empfehlenswert ist, du bist viel zu nett). Das mit dem Extra Konto geht.


    Muss ich von ihm eine Ummeldebescheinigung einfordern als Nachweis?


    Und sollte es Schwierigkeiten geben, sieht sich dann das hier ansässige Jugendamt überhaupt als zuständig an?

    • Es ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sprich wohnen. Sie leben bei dir, also ist das hiesige JA zuständig. Die können sich das auch nicht groß aussuchen, einen Antrag auf Beistandschaft müssen sie nehmen.


    Wenn der Vater eine andere Meldeadresse hat, dann müsste ja unser jüngster Sohn auf meine Adresse angemeldet werden. Dann wäre wieder die Frage, muss ich dafür die Zustimmung des Vaters erbitten?


    • Es ist Montag (und wie mein Nickname suggeriert, hasse ich Montage...), daher Verzeihung, wenn ich gerade die Verhältnisse vor der Trennung nicht mehr zusammenkriege: Bei gemeinsamen Sorgerecht ja, ansonsten nein. Weigert er sich, dann wäre beim Familiengericht Antrag auf alleinige Unterschrift für diese Handlung zu stellen.


    Aber wahrscheinlich wäre es am besten, wenn man das alles gleich vor Gericht festlegt.


    • Nein, nicht zwangsweise. Eine Beistandschaft wäre deutlich weniger als nukleare Option zu betrachten, als der Gang vor Gericht. Zumal der Beistand immer noch ein vereinfachtes oder streitiges Unterhaltsverfahren anstreben kann, wenn es nötig wird. Diese Brücken würde ich dann abbrennen, wenn es sein muss, aber nicht ohne Not.
  • Die Beistandschaft zahlt aber nur, wenn der KV keinerlei Unterhalt zahlt.

    Wenn er irgend einen Betrag unter Mindestunterhalt zahlt, egal wann, dann kannst du aufstocken, aber die Beistandschaft springt da nicht ein.

    Bevor du mit dem Kopf durch die Wand gehst, überlege zuerst.........

    Was mache ich im Nebenzimmer ? (unbekannt)

  • Die Beistandschaft zahlt aber nur, wenn der KV keinerlei Unterhalt zahlt.

    Wenn er irgend einen Betrag unter Mindestunterhalt zahlt, egal wann, dann kannst du aufstocken, aber die Beistandschaft springt da nicht ein.

    ???

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Monday, die Situation ist kompliziert und aus dem Threads nur mühsam herauszuarbeiten. Aber wenn du deine Erfahrung mit einfließen lassen würdest, wäre das prima.


    Wie ich die Fakten sehe: Zur Zeit leben die Eltern beide in Berlin. Wohnhaft in verschiedenen Bezirken. Anscheinend deshalb unterschiedliche Amtsgerichte/JA zustaendig.

    Gemeinsames Sorgerecht. Jeder hat - Steuergründe - ein Kind bei sich gemeldet. Praktiziert wird Wechsel-Modell.

    Unterhalt: M.W. nicht eindeutig geklärt.


    Nun will Vater mit einem - dem nicht bei ihm gemeldeten? - Kind nach Sachsen-Anhalt ziehen. Ca. 100 km entfernt. Haus gekauft. Antrag auf Versetzung gestellt.

    Sollte zuerst zum 1.8. greifen.

    Älteres Kind soll mit, jüngeres in Berlin bleiben. WM ungeklärt.


    Mutter: Klage auf ABR für beide Kinder eingereicht.


    JA: Familientherapie empfohlen.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Guten Morgen zusammen,


    Volleybap das hast du schon richtig zusammengefasst.


    Zur Ergänzung/Richtigstellung:


    Beide Kinder waren bei mir gemeldet, bis der Jüngere eingeschult werden sollte, dann Wechsel auf Adresse d. Vaters


    Es fließt kein Unterhalt beim WM.


    KV will lt. Antrag BEIDE Kinder mitnehmen, "weil die haben ja am WE so schön auf dem Hof zusammen gespielt...":D


    Der Hof ist ca. 204 km entfernt, von Tür zu Tür braucht man 2:39h, weil schlechte Autobahnanbindung.


    Der Vater hat einen Arbeitsvertrag beginnend 1.10., er muss dafür in Berlin kündigen...da gibt's keine Regelung über Tauschpartner oder Versetzung.


    Kündigungsfrist 6 Wochen lt. KV


    Danke noch für die Infos zum Thema Unterhalt :)

  • Die Beistandschaft zahlt aber nur, wenn der KV keinerlei Unterhalt zahlt.

    Wenn er irgend einen Betrag unter Mindestunterhalt zahlt, egal wann, dann kannst du aufstocken, aber die Beistandschaft springt da nicht ein.

    Die Beistandschaft per se zahlt gar nicht, sie kümmert sich darum, das Unterhalt fließt und evtl auch ein Titel erwirkt wird. Ist der Vater nicht oder nur vermindert zahlungswillig/fähig, kann man dort UHV beantragen.


    In meinem Fall hat das viel Spannung aus der Kommunikation zwischen KV und mir genommen, weil alles, was Unterhalt anging, noch von mir direkt, sondern von der Beistandschaft kam. Und durch den offiziellen Charakter (es handelt sich ja um das Jugendamt, das da Sachen anfordert und nicht "nur" um meinen privaten Anwalt)würden Dokumente vom KV deutlich zügiger und zuverlässiger eingereicht, als es sonst der Fall war.

    Man sitzt insgesamt viel zu wenig am Meer...

  • off topic: Beistandschaft und Unterhaltsvorschußkasse sind rechtlich zwei verschiedene gesetzlich vorgeschriebene Dienstleistungen der Verwaltung. In vielen Bundesländern beim Jugendamt angesiedelt. In manchen kleinen Jugendämtern manchmal in Personalunion von einer Person/einem Team bearbeitet.

    Aber eigentlich voneinander getrennt. Man sollte das als Nutzer sauber voneinander trennen. Nur dann kann man sicher sein, dass man wirklich die notwendigen Anträge und Beauftragungen gestellt hat.

    Das funktioniert durch das EU-Datenschutzgesetzes offiziell nicht mehr so richtig. Da ist die Nachbesserung des FamMin - der neue Gesetzentwurf - leider noch nicht hinterher gekommen.


    Hier für Sensei hat die Beistandschaft eine Relevanz.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Salopp gesagt:

    Unterhaltsvorschuss: Bundesland geht reduziert in Vorleistung. Tun sie nicht, falls Betreuungselternteil wieder heiratet.

    Beistandschaft: Bittet den Unterhaltspflichtigen Elternteil zur Kasse und drangsaliert ihn hoffentlich so lange, bis er zahlt. Alternativ kann man den Rechtsanwalt heranziehen, aber das kostet recht kräftig.


    Wechselmodell. Ein paritätisches WM führt dazu, dass kein ET eine Antragsberechtigung für eine Beistandschaft hat. Es wäre aber dennoch ein Unterhaltsausgleichsbetrag des besser verdienenden Elternteils zu entrichten. Dieser Aberglaube, man würde sich dadurch Unterhalt ersparen, ist eben nur Aberglaube. Und die Auskunftspflicht, sprich die Pflicht, Lohn und Gehaltszettel vorzulegen haben die Kinder und der jeweilige Elternteil kann diesen Anspruch für die Kinder geltend machen.


    Dieses WM wird aber nicht aufrecht erhalten werden können. Bei der Entfernung? Wie soll denn das funktionieren? Da wird vll Regelumgang möglich sein, aber alles darüber hinaus? Das ist doch absolut nicht praktikabel. Hier würde ich tatsächlich alles daran setzen, dass die Kinder zusammen bei dir bleiben. Es bleibt also das Verfahren über das ABR abzuwarten nehme ich an.


    Stand Berlin/Berlin: Hier ist an einen Ausgleichsbetrag aus UH Sicht zu denken

    Stand Berlin/Bauernhof: Entweder sehe ich beide Kinder bei dir oder je ein Kind bei einem. In dem Fall hätte jeder die Möglichkeit, eine Beistandschaft für das eine Kind zu beantragen. Und wenn er der Besserverdiener ist, würde ich das tun.


    Aber der Ist Zustand jetzt ist wirklich ein bisschen vertrackt.

  • Wechselmodell. Ein paritätisches WM führt dazu, dass kein ET eine Antragsberechtigung für eine Beistandschaft hat.

    Gilt das noch nach dem richtungsändernden Beschluss des BGH vom 10.4. 24 zum Unterhalt bei Wechsel-Modell?

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Derzeit von manchen ein bisschen als die Büchse der Pandora betrachtet. Grundsätzlich gilt:


    (1) Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht [...]. Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet.[...]


    Theleologisch, also nach dem Sinn des Gesetzes ging es darum, einem Elternteil gegen den anderen zu helfen. Das sieht man an dem Passus mit der alleinigen elterlichen Sorge.

    Des Weiteren scheitert die Antragsberechtigung auch am Begriff der Obhut. Der Antrag kann von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Von dem Elternteil. Nicht von jedem Elternteil, in dessen Obhut...

    Das Gesetz kennt quasi keine geteilte Obhut.


    Es wäre auch praktisch völlig unmöglich. Soll bei zwei existierenden Beistandschaften Beistand gegen Beistand vorgehen? Dann hätten wir quasi öffentliche Bedienstete, die sich privatrechtlich vor dem Richter streiten.

    Das hätte sehr viel von Passierschein A38.


    Noch gibt es dahingehend für das WM keine gangbaren Optionen bezüglich Beistandschaft. Eventuell ein Beistand, der die Eltern recht neutral berechnet? Also ähnlich wie beim Volljährigenunterhalt? Oder es wird nur ein Ausgleichsbetrag errechnet? Keine Ahnung, was man sich dazu noch einfallen lassen wird.

  • Hallo zusammen,


    nun ist es soweit, nächste Woche Donnerstag heißt es, top die Wette gilt! 😬


    10 Uhr sind die Jungs dran, 10:30 dann KV und ich.


    Ob da gleich mit der Umgang festgelegt wird, steht nicht im Schreiben.


    Seit dem Gespräch beim JA keinerlei Kommunikation mit KV, nur beim Abholen ein biestiger Blick und Ignoranz.


    Könnt mir mal die Daumen drücken, ich berichte und danke euch schon mal unendlich. Ich hab hier sehr viel mitnehmen können. 😊