Beiträge von Volleybap

    Im Grunde ist die konkrete Schule egal. Das wird nicht die Lösung sein. Denn der Streit hier ist nur das sichtbare Schlachtfeld in der elterlichen Auseinandersetzung. Selbst wenn es hier vordergründig zu einer Lösung kommt: Das nächste Problem wird sofort aufpoppen.


    Das muss die Mutter begreifen. Sie muss den Grundsatzkampf annehmen und angehen. Ein Ende mit Schrecken herbeiführen, den grundsätzlichen Krach und die grundsätzliche Klärung.

    Lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende. Bei einem Ende mit Schrecken besteht wenigstens die Chance auf einen Neuanfang. Bei einem Schrecken ohne Ende geht man selbst und/oder die Kinder kaputt.

    Wie schnell kann die Kindergrundsicherung denn wieder abgeschafft werden?

    Es ist eigentlich unüblich, dass Gesetze "sofort" wieder abgeschafft werden. Man denke nur einmal an das "Hartzgesetz" bzw. die "Agenda 2010". Im Jahr 2005 von der Regierung Schröder und damit unter einer SPD-Regierung eingeführt, hat erst das "Bürgergeldgesetz" 2023 substantielle Veränderungen herbeigeführt. Obwohl die Kritik an Hartz groß und lange Jahre die CDU in der Regierung war, oft ohne SPD. Das Thema wurde nach der Gesetzgebung kaum wieder aufgegriffen ...

    Beispielhaft und vielleicht der umstrittenste Gesetzesparagraf der letzten 150 Jahre ist der § 218. 1871 zum ersten mal im Grundgesetz ausformuliert, ist er immer wieder in der Diskussion und hart umstritten. Aber neue Regierungen packen ihn in der Regel nicht an und lassen ihn unverändert. Die letzte Änderung dort war 1992. Und seitdem gehen ganz unterschiedliche Bevölkerungsgruppen sogar auf die Straße, um für Veränderungen in die eine oder andere Richtung zu demonstrieren.

    Die Erfahrung lehrt also, dass Gesetze einfach lange Jahre gültig und in der Substanz bestehen bleiben. Vielleicht kommt es zu geringen Korrekturen (zB wenn das Verfassungsgericht das einfordert in einem Urteil).

    So ist es auch mit der Kindergrundsicherung zu erwarten. Ist sie da, bleibt sie. Zumal - egal, ob die Ampel die nächste Wahl gewinnt oder verliert - mit hoher Wahrscheinlichkeit jetzige Regierungsparteien auch die nächste Legislaturperiode in einer Regierungskoalition sein werden.


    Hinzu kommt: Das Gesetz müsste ersetzt werden. Die "Kindergrundsicherung" trägt es ja bereits im Namen: Eine "Grundsicherung" muss gewährleistet sein. Das steht an anderer Stelle in den Gesetzen und ist auch mehrfach vom Verfassungsgericht ausgeurteilt worden (letztlich waren diese Urteile ja Auslöser für die jetzt anstehende Änderung).

    Da es bei den demokratischen Parteien keinen grundsätzlich Gegner der Kindergrundsicherung gibt - einzig die Ausgestaltung und die Höhe sind umstritten - spricht wenig dafür, dass dieses Gesetz abgeschafft würde. Es ist ja nicht damit zu rechnen, dass das Auffangbecken für Desorientierte an die Regierung kommt.

    Gestern hat sich das Kabinett auf einen Gesetzesentwurf geeinigt. Der muss jetzt noch offiziell durchs Parlament. Wird aber üblicherweise von der Koalitionsmehrheit durchgewunken. Beteiligt ist dann der Bundesrat. Da könnte es nochmals zu Auseinandersetzungen kommen. Denn es geht ja (auch) ums Geld der Länder und deren Organisationseinheiten.

    Weiterhin steht aber der 1. Januar 2025 als Startziel.

    Rechtliche und leibliche Vaterschaft kann ein Unterschied sein. Darum geht es hier. Häufiger und schon im Forum gewesen ist der Fall, dass das Kind in eine Ehe geboren wird, aber der Ehemann nicht der leibliche Vater ist. Aber er ist per Gesetz der rechtliche Vater und nicht der Next.


    Hier nun ist der Next (sicherlich auf Antrag) zum rechtlichen Vater geworden, weil er sich "zum maßgeblichen Zeitpunkt" gekümmert hat und der leibliche Vater nicht schon eingetragen war. Idee hinter dem Gesetz war, eine (bis auf das Fremdgehen ...) intakte Familie zu schützen, sodass der jetzt rechtliche Vater die volle Vaterschaft ausüben kann.

    Und muss ich die 522€ akzeptieren oder kann ich sagen ich bin mit 400€ einverstanden und kann mir nur das leisten? Was würde das bedeuten vor dem JA?

    Naja. Wenn die Berechnung des JA stimmt und du nicht einkommensmindernde Dinge benennen kannst, wird die Beistandschaft klagen und gewinnen. Liegen die Daten vor, ist die Berechnung des Unterhalts kein Hexenwerk. JA und Famgerichte arbeiten sogar oft mit dem gleichen Softwareprogramm. Da ist klar, was rauskommt. Zumal dein Anwalt ja auch zum selben Zahlbetrag gekommen ist.

    Ich kann nun nicht für das JA sprechen. Aber ob wirklich vor Gericht gezogen wird, um den Titel unbefristet zu stellen statt bis 18 - da bin ich mir nicht sicher. Ich muss Mal schauen, wie das vor Gericht in vergleichbaren Fällen ausgegangen ist. Aber hat nicht dein Anwalt geraten, den Titel zu befristet? Das macht er doch nur, weil er weiss, dass dies im Streitfälle gute Chancen hat ...


    Und ja: Ab 18 ändern sich die Voraussetzungen. Ist Kind überhaupt noch in Ausbildung? Wenn nicht, kannst du verlangen, dass der unbefristete Titel zurückgegeben wird. Damit kann nicht mehr der Gerichtsvollzieher beauftragt werden...

    Ist Kind in Ausbildung, hast du das Recht, über das Einkommen der Mutter informiert zu werden. Je nachdem muss sie sich am Unterhalt beteiligen. Zusätzlich ändert sich nach Situation etwas im Zahlungsrang. Deine jüngeren Kids rücken nach vorne. Da kann sich viel verschieben im Zahlbetrag.


    Klagst du auf Abänderung, fallen Kosten an. In der Regel trägst du deinen Anwalt. Die Verfahrenskosten werden unter den Beteiligten geteilt.

    Eltern sind zum Unterhalt verpflichtet, bis ihre Kinder volljährig und und/oder ihre erste Ausbildung abgeschlossen haben. Also theoretisch, bis der Bachelor abgeschlossen ist.


    Bis Kinder 18 sind, leistet der Betreuungselternteil seinen Unterhalt durch Betreuungsarbeit. Der Umgangselternteil durch eine finanzielle Leistung. Berechnet in der Regel nach der Düsseldorfer Tabelle. Damit das Kind (bzw. in der Praxis der Betreuungselternteil) an das Geld kommt und nicht warten muss, wird der sogenannte Titel erstellt. Zahlt der Umgangselternteil nicht, kann sofort und ohne eine weitere mahnung der gerichtsvollzieher zur Pfändung losgeschickt werden.


    Ab 18 ändert sich das. Das volljährige Kind ist für sein Leben selbst verantwortlich, hat aber weiter das Recht auf Unterstützung durch die Eltern. Nur: Jetzt sind beide "barunterhaltspflichtig". Bedeutet: Das Bareinkommen beider Elternteile wird genommen, addiert und dann anteilig gequotelt. Heißt in der Regel: Der bisher barunterhaltspflichtige Elternteil muss ab 18. Geburtstag des Kindes weniger Unterhalt leisten.


    Es macht also einerseits Sinn, einen Titel bis zum 18. Geburtstag zu befristen. Zahlt jedoch dann keiner der Eltern, muss das Kind ganz neu die Elltern zur zahlung auffordern, den Unterhalt berechnen (lassen), ggfls. klagen.


    Ist der Titel unbefristet, dann obliegt es dem Barunterhaltsleistenden - hier also dir - den Titel abzuändern und neu berechnen zu lassen. Halt auch die Mutter, so sie leistungsfähig ist, mit zahlen zu lassen. Oder sich zwischen Kind und Eltern zu einigen über der Kaffeetasse.


    Jugendamt und Gerichte wollen durch die Unbefristung verhindern, dass das Kind die Sache eskalieren lassen muss.



    Letztlich musst Du entscheiden, ob Du einen Titel in der vom JA berechneten Höhe unterschreibst, aber die Befristung einträgst(die Unbefristung rausstreichst. Das kannst Du machen. Dann muss die Mutter überlegen, ob sie mit JA klagt.


    Andererseits kannst du sagen: Okay. Ist Kind 18, beantrage ich die Neuberechnung. Geht Kind nicht darauf ein, muss ich halt auf Abänderung klagen ...


    Klar ist: Geht es vor Gericht, besteht Anwaltspflicht. Da verbrennt man in der Regel ungefähr das Geld für ein Jahr, um das es im Streit geht. Damit kann man besseres anfangen ...

    In der Verhandlung gestern gab es noch einige Einzelheiten. So hat der leibliche Vater zuerst mit Mutter und Kind zusammengelebt. Dann hat sich Mutter mit Kind von ihm getrennt. Abgesprochen war ein Termin zwischen leiblichem Vater und der Mutter beim Standesamt. Dort sollte die Vaterschaftserklärung des leiblichen Vaters erfolgen. Zu dem Termin ist die Mutter nicht erschienen.


    In der vom Vater eingereichten Klage beim Familiengericht hat das Vater obsiegt. Die Mutter ist in Widerspruch gegangen. Das OLG hat dann, wie oben berichtet, positiv für die beklagte Mutter entschieden. Durch die Länge der vergangenen Zeit der beiden Verfahren hat sich die Situation laut Gericht verändert. Nun sei ein enges soziales Verhältnis zwischen Stiefvater und Kind gewachsen, das im OLG-Urteil berücksichtigt wurde.


    Das Bundesverfassungsgericht hat gestern eine Reihe Experten gehört. Darunter Bindungsforscher. Zusätzlich hat ein Vertreter der Bundesregierung erklärt, das Justizministerium sei dabei, eine Gesetzesänderung zur Vaterschaft vorzubereiten. Inhalte wurden aber wohl nicht näher ausgeführt.

    Beobachter haben den Eindruck, das Gericht diskutiert neben dem Erhalt des Status Quo sowohl die rechtliche Aufwertung der Position des leiblichen Vaters als auch die Möglichkeit, die rechtliche Elternschaft über zwei Personen hinaus zu erweitern. Das könnte zuende gedacht Auswirkungen auf Patchworkfamilien und Bonuseltern haben. Hier sind ja viel mehr "Fälle", während die jetzt behandelte Situation ein eher seltener Fall sein dürfte.

    Wenn die Kinder nicht in der Mitte eingeschult werden dürfen, dann wohl nur in dem Bezirk, in dem sie gemeldet sind. Heißt: Das ganze Getöse des Vaters ist für die Tonne. Vorschlag: Mutter ruft beim Schulamt an und fragt, ob es grundsätzlich möglich ist, dass Kind außerhalb des zugewiesenen Schulbezirks eingeschult werden kann (oder guckt auf der Homepage). Und dann teilt sie Vater mit: Sorry, du hast Recht. Kids dürfen nur im Schulbezirk eingeschult werden, wo gemeldet. Leider nicht in Mitte. Leider nicht bei dir.

    Dann ist der Käse gegessen. Wenn er es anders will, muss er klagen. Und zwar das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Dafür muss er nachweisen, dass es bei ihm "erheblich" besser für die Kinder ist als bei der Mutter. Und dies nicht mit Erwartungen für die Zukunft belegen, sondern mit konkreten, jetzt zutreffenden Beweisen. Das soll er mal belegen ...

    Selbst wenn er sogar ein bisschen "besser" wäre als die Mutter, reicht das nicht, um das ABR wechseln zu lassen. Er müsste, wenn die Mutter einigermassen "normal" ist, der Superdad sein, um den laut OLG Hamm in einem Grundsatzurteil genutzten Begriff "erheblich" zu erfüllen.

    Und da es bereits ein Verfahren gegeben hat und dort das Gericht nicht den Eindruck hatte, die Mutter wäre "weit unter Durchschnitt", wird da nichts passieren mit ABR-Wechsel.


    Was die Mutter lernen muss: Klare Kante zeigen. Das WW hat sie sich mutmaßlich selbst eingebrockt. Bei der Mediation sucht der Mediator Lösungen. Da hat der Vater Kante gezeigt, die Mutter hat nachgegeben. Schon war eine "Einigung" da. Die Mutter muss lernen, nein zu sagen. Dann muss der Mediator gucken, wie er die Mutter ins Boot bekommt ...

    Es ist in vielen Paarbeziehungen so: Der eine ist der "Bestimmter" und Provokante, der andere der " Versöhner" und Ausgleichende. Da ist das Ergebnis der Mediation vorbestimmt ... 75:25 für Partei A. Aus diesem Quark muss die Mutter raus. Sonst geht ihr das so, bis die Kinder volljährig sind. Je früher sie sich umstellt, desto besser ist das für die Seele ...

    Lass deine Freundin doch einmal prüfen, ob die vom Vater vorgesehenen Schulen "in der Mitte" überhaupt infrage kommen. In manchen Bundesländern geht das nicht, in anderen nur bei ganz besonderen Zwangssituationen. Ob das das WW zählt, ist fraglich.

    Ohne Zweifel hätte außer heißer Luft zu verbreiten der Vater eigentlich einen gangbaren Weg vorbereiten müssen: Anmeldeunterlagen und Anmeldebedingungen vorlegen müssen. Das hat er bis heute nicht getan. Sich also nicht gekümmert, sondern nur an der Mutter abgearbeitet. Heißt: Er sprengt alle Voraussetzungen, die ein Wechselmodell braucht.

    Vor Gericht kann das bedeuten: Wechselmodell wird vom Gericht nicht als zielführend gesehen. Frage ist dann: Wem soll das Kind zugeordnet werden? Die Antwort ist klar: Dem, bei dem das Gericht sieht, dass er sich kümmert und die grundlegenden Sachen gewährleistet. Zum Beispiel den Schulbesuch sicherstellt ... Und das ist nicht der Vater ...

    Das Bundesverfassungsgericht verhandelt heute – 26.9. 2023 -einen besonderen Fall einer Vaterschaftsanfechtung. Der nachgewiesen leibliche Vater hat Verfassungsbeschwerde eingelegt. Er will seit einiger Zeit die Vaterschaft für seinen mittlerweile dreijährigen Sohn anerkennen. Das ist aber nicht möglich, weil bereits der neue Partner der Mutter anerkannt wurde, der mittlerweile auch die Rolle des sozialen Vaters übernommen hat. Das hatte das OLG Naumburg in einem vorauslaufenden Verfahren entschieden. Unter Berufung auf § 1600 BGB


    1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:


    1.


    der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,


    2.


    der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,


    3.


    die Mutter und


    4.


    das Kind.


    (2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.


    (3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.


    (4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.



    war das nun angefochtene Urteil ergangen.


    Eine entscheidende Frage wird in Bezug auf diese besondere Konstellation Ex – Next sein, auf welchen Zeitpunkt zur Bewertung einer sozial-familiären Bindung zwischen rechtlichem Vater und Kind es ankommt: Wird der aktuelle Zustand genommen oder aber der vorherige.


    Klar ist: Hätte es eine Vaterschaftsanerkennung direkt zur Geburt gegeben, gäbe es dieses Verfahren nicht.Gewinnt der klagende leibliche Vater, wird er wohl nicht gleich als rechtlicher Vater anerkannt. Sondern er ist mutmaßlich dann erst berechtigt, die rechtliche Vaterschaft von Next anzufechten.

    Wir versuchen, weiter zu berichten.

    Seit 2020 muss bei Schulkindern eine Masernimpfung nachgewiesen werden. Jetzt hat das Verwaltungsgericht Berlin – wohl zum Schuljahrsbeginn – in mehreren Eilentscheidungen (Beschl. v. 11. und 15.9.2023, Az. VG 14 L 210/23, VG 14 L 231/23) beschieden: Das Gesundheitsamt darf a) den Impfnachweis fordern und b) bei fehlendem Impfnachweis ein Zwangsgeld androhen.


    Bei KiTa-Kindern sind ähnliche Verfahren bereits vom Bundesverfassungsgericht im gleichen Tenor beschieden worden.


    War eigentlich schon alles klar. Aber es gibt immer noch Eltern, die klagen ... (und irgendwie ihre Kids durch die KiTa bekommen haben ohne den Nachweis ...)

    Deinen letzten Satz verstehe ich nicht. Wofür braucht der Ex meine Unterschrift in Bezug auf V0800? Da brauche ich doch seine, weil ich in Elternzeit war.

    Wenn er die Kinder für sich beantragen sollte, dann braucht er deine Unterschrift. Dass Du als Mutter seine Unterschrift brauchst, ist mir neu. Fände ich grundsätzlich gut für Väter, die tatsächlich die Kids betreut haben ...


    Mich interessiert eigentlich nur: Muss ich unterschreiben? Wenn nein, dann lasse ich es. Alles andere wird zu kompliziert und zu schlupflocherig.

    Wenn er Dir Unterhalt leistet, wirst Du es bestätigen müssen. Mutmaßlich zahlt er aber keinen Unterhalt. Wenn er sich arm rechnet, wäre die Unterhaltsleistung aber ein netter Ansatz, ihn an den Haken zu bekommen ...

    Die Kindererziehungszeiten werden in D m. W. automatisch der Mutter zugeschrieben, wenn der RV keine andere Mitteilung gemacht wird. Dafür allerdings braucht Ex deine Unterschrift.


    Bei der Steuer kann es ganz unterschiedliche Gründe geben (wobei Kindesunterhalt grundsätzlich steuerneutral ist.) Darum sollte man a) eine Bestätigung einfordern, dass eventuelle Nachteile für dich vom Ex ausgeglichen werden (so ist es auch gesetzlich geregelt, wird halt nur nach der Steuerrückerstattung gern geschlabbert und vergessen) b) Ex darauf hinweisen, dass die günstigere Steuer natürlich das Nettojahreseinkommen erhöht und damit die Basis, nach der für 2024 der Unterhalt berechnet wird. Da es sich mutmaßlich um eine Verbesserung von über 10 Prozent handelt, ist deine Auskunftsforderung auf jeden Fall berechtigt. (Er solle nicht versuchen, sich darum zu drücken.) Du würdest aber dich freuen, dass er auf diesem Wege den Unterhalt der Kinder erhöhen wolle und das natürlich unterstützen.


    Am Ende kann es gut sein, dass du tatsächlich die Nutznießerin der Sache bist ...

    Ok.


    Den Sozialindex in NRW mit den entsprechend höheren Fördermöglichkeiten fandest du kürzlich ja nicht wirklich „zielführend“. Richtig?


    Das heißt dann aber konkret: Lehrkräfte an Schulen in einem „guten“ Einzugsgebiet mit den entsprechend höheren objektiv messbaren Leistungen der SchülerInnen werden höher besoldet als diejenigen, die in den sogenannten „Brennpunkten“ arbeiten. Richtig - oder habe ich da einen Knoten im Denken?

    Jannne, bitte bitte Zitate nicht völlig aus dem Sinnzusammenhang reißen.

    Ich habe gerade aus Neugier einmal nachgeschaut. In den meisten Bundesländern wird den Quereinsteigern die E-12 als Einstiegsgehalt angeboten.

    Unter bestimmten Voraussetzungen nach einer Übergangszeit die Verbeamtung. Die hier (nicht von mir) genannte E-10 habe ich jetzt nicht gefunden (hab aber auch nicht alles durchgesucht). Vielleicht spielt die E10 eine Rolle, wo Quereinsteiger in ein Referendariat einsteigen.


    Und @ Wattwanderin: Mir erschließt sich nicht zwingend, was Provisionen mit leistungsgerechter Bezahlung zutun haben. Aber wäre doch einmal eine spannende Variante: Lehrer werden danach honoriert, welche Leistungsergebnisse ihre Schülerinnen und Schüler erzielen.