Ein Verfahren offiziell einzustellen, weil keine Lust besteht, den Aufenthalt des Unterhaltspflichtigen - trotz Hinweis - zu ermitteln, das sollte eigentlich nicht vorkommen.
Natürlich kann (und sollte) man, es wurde ja vorher schon empfohlen, über die Beistandschaft gehen. Dazu muss aber zwingend der bereits tätigen Anwältin das Mandat entzogen werden. Beides parallel geht leider nicht.
Sollte aber die Beistandschaft scheitern, wäre die Anzeige ein noch gangbarer Weg. Und - falls das Verfahren vor einem Feststellungsversuch eingestellt wird - die Beschwerde dazu.
Tatsächlich kann es da dann nur darum gehen zu erfahren, wie lange denn der Vater einsitzt und wann ggfls. es sich noch einmal lohnen könnte. (Da er jetzt erneut einsitzt, wird das zur Bewährung ausgesetzte Jahr ja auch noch obendrauf kommen). Und es wäre, falls der Sohn Chancen auf Bafög hätte, dem Amt nachzuweisen, dass der Vater sein Gehalt nicht offen legt und wohl auch nicht zahlen kann.
In der Sache wird hier der bisher gezahlte Unterhaltsvorschuß wegfallen und dann letztlich von dir, Carter, irgendwie ersetzt werden müssen. Das ist natürlich schon ein Betrag ...