Hallo liebe Foristinnen und Foris,
Immer wieder taucht die Frage auf, was kann man tun, wenn der UET keinen oder den Bedürfnissen der Kinder entsprechend, zu wenig Unterhalt bezahlt.
Das in diesem Fall der Gesetzgeber Mangelfallberechnungen vorsieht, ist in jeder unterhaltsrechtlichen Leitlininie nachzulesen.
Ein fixer Standpunkt ist dabei immer der notwendige Selbstbehalt des UET. Dieser richtet sich nach dem bereinigten Einkommen des UET abzüglich des notwenigen Selbstbehaltes von 950,00 € (Stand 01.01.2011) Die Differenz daraus kann man für den KU verwenden unabhängig davon, wie alt die Kinder und wieviele Kinder es sind.
Aber was macht nun ein BET, wenn eine Mangelfallberechnung nicht mehr her gibt?
Welche Möglichkeiten seht ihr, dass das Kind/ oder die Kinder doch noch einen Betrag bekommen, der sie über das Existenzminimum hinweg hebt.
Das Existenzminimum, das garantiert uns der Staat über den SGB II, oder den SGB XII. Mehr aber auch schon nicht.
Wie geht ihr damit um? Was kann man ändern?
lg
Camper