Ich hätte mal eine Frage zu den Zahlbeträgen der neuen Düsseldorfer Tabelle, die ab 01.08.2015 gültig ist.
Dort steht .... "Bei der Anwendung des § 1612 b Abs. 1 BGB ist für die Zeit bis zum 31.Dezember 2015 weiterhin Kindergeld in Höhe von 184 € für erste und zweite Kinder....maßgeblich"
Stimmt das?
Wieso wird da die Kindergelderhöhung nicht berücksichtigt?
Wir hatten aber doch in einem anderen Threat, dass man verpflichtet ist, dem UET für die rückwirkende Zeit, d.h. Januar bis Juli die Hälftge Kindergeldnachzahlung zu erstatten.
Das ist doch dann ein Widerspruch.... oder seh ich da was falsch???