Beiträge von Volleybap

    Oha. "Passt alles." Sorgen machst dir wohl allein du ...


    Oder andersherum gesagt: Das ist jetzt doch ein Stück weg von spontaner, emotionaler Entscheidung.

    Oder die Sache entwickelt eine Selbstläuferdynamik, die die Protagonisten überrascht. Wer auch immer da den Fuß auf dem Gaspedal hat.


    Deine Position - nicht in die Sache verwickelte Ansprechpartnerin mindestens für den Jungen zu sein - ist da sicher absolut wichtig und Gold wert. Auch wenn das gerade hart ist mit all den Teilinfos und dem Kopfkino, was man sich macht.


    Dir viel Kraft jetzt!

    So lange sich die sorgeberechtigten Eltern in einem sehr weit gesteckten Rahmen bewegen, haben sie das Sagen. Die Schwelle, ab der das Jugendamt gegen den Elternwillen eingreifen und handeln darf, liegt sehr, sehr hoch. Es muss dann letztlich bei einer mehr als kurzzeitigen Maßnahme über das Gericht dem JA das Sorgerecht übertragen werden.

    Sonst ist JA mit den begleitenden Jugendhilfeorgas nur beraten, begleitend, unterstützend tätig. Offiziell auf Bitte der Eltern. Und wenn beide oder vor allem das Betreuungselternteil aussteigt, dann war es das ... (Das JA-Mitarbeitende da manchmal den Schein erwecken, sie dürften Entscheidungen treffen und das auch so in der Ansage "speziellen" Eltern gegenüber formulieren, mag gut für die zu schützenden Kinder sein, ist aber eine rechtliche Grauzone.)



    Übertragung des Sorgerechts aufs JA wird hier nach meiner Einschätzung wohl nicht passieren. Da mag die Mutter noch so schräg sein - solange Father sich hier als greifbarer, vernünftiger, einsatzbereiter Vater zeigt, wird das JA nicht übernehmen. Und Father handelt und greift ja ein.

    Der Grund ist klar: Das JA braucht nicht einzugreifen. Father könnte sich jederzeit das ABR einklagen oder das alleinige Sorgerecht. Wäre zwar eine Eskalation, ist aber der vom Gesetzgeber vorbereitete Weg ... Father steht ja als sorgeberechtigter und erwiesenermaßen sorgefähiger Elternteil vor Ort zur Verfügung.

    Problem: Die Willensbekundung der Tochter ist da halt für alle Seiten der Stolperstein. Solange die Tochter noch als 16jährige das Vorgehen der Mutter stützt, kann das ja "nicht so schlimm" sein. Jedenfalls würde es eines anderslautenden Gutachtens bedürfen. (Bis das fertig ist, hat sie ihr Abi in der Tasche und ist volljährig.)


    Es bleibt also die absolut missliche Situation, in der sich einzig das sorgende Elternteil ins Feuer begibt. Alle anderen halten sich vornehm zurück.

    Naja. Eine Ummeldung kann schon erfolgt sein. im Bundesmeldegesetz heißt es dazu:

    "Die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren (Hervorhebung Volleybap) obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen."

    Was im Umkehrschluss bedeutet und so in den jeweiligen Landesmeldegesetzen ausgeführt ist: Ab 16 kann sich ein Jugendlicher selbst an- und ummelden.


    Nur: Das weiß ein Durchschnittsjugendlicher nicht. Eine bereits erfolgte Ummeldung lässt (zumindest mich) vermuten, dass hier Dritte mit Rat und Tat vielleicht intensiver aktiv sind, als das auf den ersten Blick aussieht. (Ob das "gut" oder "schlecht" ist, kann man sicher diskutieren ...)

    Beide Eltern sind barunterhaltspflichtig.


    * Erster Schritt für deinen Neffen, jeden Elternteil zur Zahlung aufzufordern.


    Zwischenspiel: Wird er in einem anderen Bundesland eine seinen Kursen/Fächern/Lerninhalten passende Schule finden, um das Abi zu machen. In der Praxis ist das oft problematisch.


    Zwischenspiel 2: Wo ist der Neffe gemeldet mit erstem Wohnsitz? Anrecht auf den Schulplatz gibt es nur, wenn ... (Wie ticken da die Freundinnen Eltern: Sommerferienbesuch oder ist denen wirklich klar, dass ...)


    Liegt die Schulbestätigung vor, kann Schüler-Bafög angemedelt werden, wenn man nicht Zuhause wohnt. (Klären, wie das in dem Fall ist: Wohnen bei den Eltern der Freundin. Wie sollte da die Sprachregelung sein, damit Bafög-Berechtigung wirklich besteht ...)

    Bafögamt schreibt beide Eltern an zwecks Einkommensauskunft bzw. Unterhaltsberechnung. Bafög kommt bei Anspruch in der Summe, die von den Eltern anteilig nicht geleistet werden muss.


    Kindergeld: Kindergeld ist mit 18 beendet. Es fließt nur weiter, wenn der Sohn seine Schule fortführt und das nachweisen kann. Er muss den Antrag stellen, den Nachweis führen.


    Soweit erst einmal.

    Das gesamte Bildungssystem ist in Verantwortung der Bundesländer. Man hat Glück, dass Abschlussprüfungen gegenseitig anerkannt werden (kenn ich noch anders ...)


    Es hat nie eine politische Mehrheit der Wahlbürger gegeben, das deutsche Bildungssystem bundesweit laufen zu lassen. Schade. Aber die Eltern wollen es mehrheitlich wohl so.

    Ich weiß nicht, ob es das JA "einen Sch..." interessiert. Aber es hat eigentlich keine rechtliche Möglichkeit, gegen das Sorgerecht der Eltern und gegen den Willen der Tochter zu agieren.


    Das JA ist Ansprechpartner, wenn man als Kind oder Betreuungselternteil Hilfe braucht. Als Umgangselternteil ist der Ansprechpartner, verkürzt gesagt, das FamGericht.

    Laut "Hoerensagen" aus sog. "eingeweihten Kreisen" hat Bundesjustizministerin Hubig einen ersten Entwurf für neue Familienrechtsteile fertig gestellt und wird ihn zeitnah durch die Gremien schicken.

    Die Vorgaengerregierung hatte die Kurve nicht mehr rechtzeitig vor der Demission gekriegt und damit für die Tonne gearbeitet.


    Sobald wir genauer über die Inhalte Bescheid wissen, geben wir hier die Infos weiter.

    So gut das fuer die Halbschwester ist, so sehr kompliziert das vielleicht deine und die Situation vom jüngeren Tochter-Kind.

    Jetzt scheint die Mutter wenig Ahnung von FamRecht zu haben und ohne oder mit einem nicht allzu engagierten Anwalt unterwegs zu sein. Und stolpert in jedes Formulierungsfettnaepfchen, das ihr begegnet. Aber wenn sie nur noch alle drei Wochen für 21 Tage nur Online präsent ist, ansonsten aber anwesend (und gemeldet) im Haus mit Tochterkind und dem Sohn lebt, wechselt das ABR keinesfalls auf dich ohne lautstarkes Verlangen vom Tochter-Kind. (Und so richtig schreit die Tochter wohl nicht derzeit.) Denn wenn die Mutter argumentiert, dass 16jaehrige ohne Sorgerechtsprobleme der Eltern für ein ganzes Jahr als Austauschschüler nach Timbuktu gehen oder der Konzernmanager für zwei Jahre in China arbeitet und Kind ins Internat steckt mit direktem Elternkontakt einzig an Weihnachten; die Hamburger Kauffrau ihr Kind als Geigenbauazubi nach Mittenwald gehen lässt - dann müssten statt Sachgruenden Persönlichkeitsgründe bei der Mutter festgemacht werden. Nicht einfach.

    Der Verfahrenssieg für den anderen Vater könnte ein Pyrrhussieg für dich werden. Auf jeden Fall macht der Gerichtsentscheid die Sache nicht einfacher.

    Bei allem, was du hier fürs Tochter-Kind tust, solltest du dir sehr sicher über die Motivation der Tochter sein. Was will sie eigentlich: Im Haus wohnen bleiben und in Ruhe die Schule/Ausbildung abschließen? Bei der Mutter sein? Beim Vater sein? Und kann/will sie das gleichlautend ausformulieren/ sagen dir und Mutter gegenüber? Alles, was du gerade anleierst und überlegst, hängt letztlich an dem, wie die Tochter sich im Zweifelsfall positioniert.


    Ansonsten spiele ich mal die Gegenseite und baue mal ein paar Gegenargumente:


    Wenn die Mutter der Kindergeldauszahlung an Dich nicht zustimmt, wird in der Regel die Zahlung von der FamKasse ausgesetzt. Da die Situation, in welchem Haushalt das Tochter-Kind aufgenommen ist, sehr streitig gesehen werden kann, (Kindergeld unterliegt der Finanz(Steuer)Gesetzgebung, nicht dem Familienrecht) musst Du damit rechnen, dass über mehrere Monate kein Kigeld fließt. (Als Mutter würde ich hier ganz klar argumentieren: Tochter-Kind ist unverändert im Haus. Erwachsener Bruder ist wie bisher da. Alle anfallenden Dinge werden von Mutter und Tochter geregelt. Vater hat da nur Ideen, wie er es gern hätte. Hat aber weder die Alltagssorge noch irgendeinen Beleg, dass er etwas tut... Alles sind nur Hoffnungen für eine Zukunft. Die erwirken keine Kigeldberechtigung.)


    Bei Punkt zwei sind wir im Familienrecht. Kein Problem, wenn da Argumente Steuerrecht/Famrecht voneinander abweichen. Das Steuerrecht "Kindergeld" schert sich nicht die Bohne ums Familienrecht.


    Hier für Punkt zwei brauchst du, um nicht barunterhaltspflichtig zu sein, die Aufnahme der Tochter in deinen Haushalt. (Wo sie dann "eine gewisse Zeit" wohnt - in einem Internat, in einer WG, bei Gasteltern in UK oder mit ihrem Bruder - ist dann egal.)

    Aber dazu braucht es bei einer 16jaehrigen deren erklärten Willen, in deinen Haushalt zu wechseln. Ohne den bekommst du das sonst nur als gemeinsame elterliche Willenserklärung durch. Da müsste die Mutter zustimmen mit allen Konsequenzen (zB barunterhaltspflichtig zu werden ...)


    Sprich: Die gesamte, schwierige Argumentation läuft nur, wenn Tochter-Kind das ggfls. vor dem Finanzgericht bzw. FamGericht als ihren freiwilligen Lebensplan unterstützt. - Ohne das gibt es vom FamGericht einen "netten" Kompromissvorschlag, einen schwer verdaulichen "Vergleich".



    Dieses mögliche Szenario solltest du mit durchdenken bei deinen Vorgehensentscheidungen jetzt, wäre mein Rat.

    Da die Tochter bei der Mutter lebte und unverändert in diesem Haus seit - ich vermute - über einem halben Jahr, kann die Mutter den Aufenthalt/den Verbleib der Tochter dort nach ihrem Gusto bestimmen. "Dein ABR" zaehlt nicht. Willst du Abänderung, müsstest du Klage . Die Mutter ist in der Machtposition. - Das hatte ich gemeint.


    Unterhalt: Du hast den Unterhalt vollständig/in einer Summe im Voraus auf das vom Betreuungselternteil, also der Mutter angegeben Konto zu leisten. Das wäre der Standard. Alles andere kannst du rechtssicher nur durch eine schriftliche Vereinbarung hinbekommen. Pragmatischer Weg wäre, Ex gibt dir schriftlich die Kontonummer der Tochter als Überweisungskonto.


    Das Splitten würde ich persönlich ungern machen. Aber wenn es nicht anders geht ... Dann kann Ex das schriftlich mitteilen. Und du schreibst auf die Überweisungsaufträge: xy Euro Unterhalt für Tochter-Kind entsprechend Vereinbarung vom 1.7.25. Rest Unterhalts betrag von xy Euro wird zeitgleich auf das zweite Vereinbarungskonto überwiesen."

    Das müsste m. E. schuldbefreiend reichen.

    Falls es eine JA- Vereinbarung gibt oder einen Gerichtstitel, wirf da sicherheitshalber noch einen Blick rein, ob da ein Konto bzw. eine einzelne Zahlsumme vorgeschrieben wird.


    An der Willensäußerung der Mutter vorbei eine Zahlung auf ein Konto zu leisten auf das der zuständige Betreuungselternteil keinen Zugriff hat, ist in meinen Augen gefährlich und auf Glücksspiellevel. Das würde ich nicht machen.

    Aber die Mutter hat das ABR ... Und Father ist der Umgangselternteil, der Unterhalt zu leisten hat. Das ist der Sachstand. Um das zu ändern, braucht es das Einverständnis der Mutter oder einen Gerichtsentscheid. Das ist die starke Position der Mutter bei der Konstellation.

    Die Sache ist im Moment sehr emotionalisiert. Da kann passieren, dass du "voll einsteigst" und vermeintlich im Sinne der Kinder tätig wirst. Ein gefährliches Terrain.


    Zuerst sollte "die Restfamilie" klären, was sie will, was sie wünscht, was möglich ist bei gemeinsamen Engagement.


    Darum würde ich erst einmal für die Kids die unterschiedlichen Fakten klären, um zu sehen was wie (einfach) durchzusetzen ist.

    ABR und Sorgerecht besteht wohl nur für die 16jaehrige Tochter. Hier hat die Mutter Kraft ihrer ABR- Wassersuppe den Verbleib der Tochter am bisherigen Wohnsitz festgelegt. Da da keine Aufenthaltsaenderung stattfindet, hast du nur sehr schwer einen Ansatzpunkt übers ABR. Über Aufsichtspflicht könnte man diskutieren. Ist aber nicht so schwierig bei 16jaehrigen. Ist noch ein Volljähriger dabei wie der Bruder, könnte rechtlich alles klar sein.

    Damit wären wir beim Lebensstil. Der ist bei dir und Ex diametral unterschiedlich. Damit ist aber erst einmal keiner moralisch besser ... Jedenfalls haben das JA und Gericht im Falle des Falles nicht zu bewerten.


    Ansatzpunkt scheint da vollumfänglich das Geld zu sein. 1. Alle volljährigen Kids haben das Recht auf Barunterhalt durch beide Elternteile.

    2. Bei der 16jaehrigen hat sich nichts geändert. Hat die Mutter das ABR, bezieht sie mir Recht Kigeld und Unterhalt von dir. Parallel hat sie alle Kosten fürs Tochter-Kind zu begleich. Es wird davon ausgegangen, dass das klappt. Offiziell ist das "Innenverhaeltnis Mutter -Tochter". Da bist du eigentlich aussenvor - soweit waren wir schon mal. Bestimmen koenntest du, wenn das ABR auf dich wechselt.


    Ich würde diese Dinge glasklar klären und darstellen. Und keinesfalls mit der Mutter "Trumpsche Deals" schließen oder den Kids das empfehlen. Da können die Kids und du nach den Erfahrungen der letzten Jahre nur Verlierer sein.

    Was ich total krass finde... In Zirndorf gibt es eine "Frauenschlägerstraße". Das finde ich ungeheuerlich. Alle möglichen Straßen werden umbenannt, weil aus irgendeinem Grund nicht politisch korrekt. Das ist für mich ein Kandidat, wo das absolut überfällig ist.

    Warum?

    Hat der Mann etwas Schlimmes getan neben der Etablierung von Zirndorf/Fürth als Zentrum der deutschen Spielwarenindustrie (was toll für Kinder war und zahlreiche Arbeitsplätze bis heute sichert)?

    Oder hat er nur den falschen Namen, weil maennliche Vorfahren von ihm den Holzschlag für Frauenkloester gemacht haben? (Und er Pech hatte, dass die nicht Müller oder Schmied waren).

    Dann hätten wir mit der Forderung ein krasses Stück Alltagsdiskriminierung vor uns. Und eine Verharmlosung jener Straßennamensänderungen, in denen die ausgewählten Personen zB eine versteckte NS-Vergangenheit hatten, SED-Groessen waren oder sexuelle Uebergriffigkeit im Nachhinein bekannt wurde wie bei mindestens einem Bischof, der Straßennamensgeber war.

    (Solche Gründe sind mir bei Konrad Frauenschläger jetzt nicht bekannt.)

    Sollte das bei Frauenschläger nicht der Fall sein, würde ich keinesfalls den Straßennamen ändern, um die wie oben begründeten Namensänderungen wegen Straftaten nicht zu verharmlosen und zu entwerten. Das wäre schlimm für die Opfer.

    Der Träger der Kur oder Reha trägt bei einer sog. "Auflösung des Haushaltes" die finanzielle Verantwortung für die Unterbringung der Kinder. Das JA die organisatorische.

    Vorbeugende Erholungsmaßnahmen (bekannt hier vor allem die " Mutter-Kind-Kur") können auf bestimmte Zeiten beschränkt werden. Medizinisch notwendige/verordnete Kuren/Rehas - also aufgrund einer diagnostizierten Erkrankung - sind so zeitnah wie möglich durchzuführen.


    Finanziell steht im Falle des Falles auch der andere Elternteil im Senkel ...

    Juristen weisen im Moment darauf hin, dass das Beamtenrecht diese arbeitsrechtliche Möglichkeit wie im Soldatenrecht auch - wenn auch in anderer Formulierung - beinhalten würde. Aber seit den 1980erjahren gäbe es keinen bekannten Fall mehr, in dem sich darauf berufen wurde.

    Diskutiert wird auch die Frage der sexuellen Selbstbestimmung, die hier den Protagonisten genommen sei.

    In der Bundeswehrrechtsgeschichte gibt es keinen dokumentierten vergleichbaren Fall, in dem eine Frau in ähnlicher Position wie der Unteroffizier war.

    Bei vielen AG würde so ein Vorgang - bekanntgeworden - sicherlich den Arbeitsfrieden stören und auch die Compliance-Regeln tangieren.

    Eine rechtliche Auseinandersetzung (Abmahnung wäre zB ebenso denkbar wie Entlassung) wäre aber sicherlich komplizierter, wenn nicht, wie im Beispielfall, auf das Soldatengesetz Zugriff genommen werden kann.