Beiträge von Volleybap

    Immer wieder gibt es nach Trennungen Streit über die rechtliche Mietsituation. Hier ein neues Beispiel:


    Nach einer Trennung, Kündigung und Auszug der allein im Mietvertrag stehenden Frau blieb der Ex in der Wohnung und forderte einen Mietvertrag. Die Vermieterin lehnte dies ab und forderte die sofortige Räumung. Das Amtsgericht Landau mit Urteil vom 31.03.2026, Az. 4 O 154/25 sowie in zweiter Instanz das OLG Zweibrücken, Beschl. v. 05.08.2026, Az. 4 U 38/26 haben jetzt entschieden, dass die von der ursprünglichen Mieterin der Vermieterin gegenüber erteilte Kündigung rechtens ist und beim zwischenzeitlichen Mitbewohner kein Anspruch auf die Wohnung / einen eigenen Vertrag bestehe.


    (Da der Ex mutmaßlich gewalttätig gegenüber seiner Ex-Partnerin geworden sei, wie es im Urteil angemerkt ist, hat die Vermieterin anscheinend keine Lust gehabt, dem Mann einfach einen neuen, eigenen Vertrag zu geben.)

    Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat jetzt mit Beschluss vom 02.09.2026, Az. 18 L 2138/26 entschieden: Eine Schule darf einen Schüler von der Klassenfahrt nicht wegen seiner Grunderkrankung (hier: Herzerkrankung) ausschließen. Eine Grundschule hatten den Neunjährigen von der Klassenfahrt ausgeschlossen, weil sie Bedenken im gesundheitlichen, pädagogischen und organisatorischen Bereich hatte. Das Gericht sah das anders: Schüler mit Behinderung oder Erkrankung seien – wie alle anderen Schüler – grundsätzlich zur Teilnahme an Schulveranstaltungen wie Klassenfahrten sowohl berechtigt als auch verpflichtet. Klassenfahrten seien keine freiwilligen Freizeitveranstaltungen, sondern Teil der schulischen Bildung und damit Pflichtveranstaltung. Nur im Einzelfall könne dies beschränkt werden, etwa als Ordnungsmaßnahme bei Fehlverhalten oder wenn von dem Schüler für sich oder andere eine konkrete Gefahr für die Gesundheit ausgehe. Auf bloße schulorganisatorische Gründe dürfe die Schule einen Ausschluss von der Klassenfahrt nicht gründen.


    Hier im speziellen Fall lagen medizinische Atteste vor und es wurde fachkundige Begleitung angeboten, die den Schüler begleiten und die Medikamentierung garantieren könne.


    Das Gericht stellte fest, dass es Basisaufgabe der Schule sei, dem chronisch erkrankten Schuljungen die Teilnahme an der Klassenfahrt in einer Weise zu ermöglichen, dass sie für ihn möglich und zumutbar sei. Dies wäre nicht Aufgabe von betroffenen Schülerinnen und Schülern oder den Eltern.

    Im Thread waren ja bereits entscheidende Daten nachgefragt worden, deren Vorhandensein nicht bestätigt, geschweige denn die Inhalte benannt wurden.

    Das ausschnittsweise wiedergegebene Anwaltsschreiben mit seinen Vorschlägen lässt vermuten, dass wesentliche Inverzugsetzungen/ Nachweise/ Voraussetzungen/Daten für eine umfassende Unterhaltsforderung nicht vorliegen.

    Es könnte natürlich nachgearbeitet werden von den Kids als Antragsteller, um Unterhalt für die Zukunft erreichen zu können.

    Auch wenn das ungeheuer schwer fällt: Sprich du keine Sachen beim Ex an, die du bei ihm geändert sehen willst. Siehe es als Bonus, wenn er die Kinder nimmt. Organisiere dich selbst, als wenn du null Unterstützung bekommen würdest von ihm.


    Das Seelenleben der Kinder in Bezug auf den Vater kannst du nicht retten. Das kann allein und einzig der Vater. Du kannst für die Kinder einzig eine entspannte, unbelastete Mutter sein, die sich vom Verhalten des Vaters nicht negativ beeinflussen lässt.

    In (Familien)Rechtsverfahren wird in der Regel nur über das verhandelt und entschieden, was die klagende Partei beantragt hat bzw. was die beklagte Partei als Gegenantrag stellt.

    Ist kein Antrag über die Reisekosten gestellt, wird darüber auch nicht zwingend entschieden.

    Ist kein Antrag auf begleitetes Reisen gestellt, wird darüber auch nicht zwingend entschieden.

    Ist kein Antrag auf Mitteilung bestimmter Adressen gestellt, wird darüber auch nicht zwingend entschieden (zumal hier der Datenschutz bei Fremdpersonen eh greift).

    ...


    Muss ja auch nicht. Das sind alles Dinge, die theoretisch die Eltern miteinander klären können.

    Vor Oktober 2025 hat der Vater keinen Unterhalt gezahlt? Was war die vielen Jahre vorher?

    Wann ist er denn von dir (oder der Beistandschaft schriftlich!) zur Zahlung aufgefordert worden? Wenn das vor der Kreditaufnahme war, kann der Kredit eigentlich nicht abgezogen werden.

    Ist der Vater aber erst nach der Kreditaufnahme zur Zahlung aufgefordert worden, kann das haarig werden.

    Was nennt die Beistandschaft als Grund für die Anerkennung der Kreditrate als einkommensmindernd?


    (Sind die Kredite vom Vater abgeschlossen worden, bevor er jemals zum Unterhalt aufgefordert worden ist von dir? )

    Verstehe ich nicht, die Dame von der Beistandschaft meinte, dass sie bei der Berechnung nur die Hälfte seiner Kreditraten berücksichtigt haben und dass das bei Gericht wahrscheinlich deswegen nicht standhält.....also wird das doch irgendwie mit einberechnet.....boah ist das wieder alles kompliziert

    Hat die Beistandschaft Gründe genannt, weshalb sie sich bei der Berechnung des Unterhalts nicht an die gesetzlichen Vorgaben gehalten hat? - So etwas habe ich noch nie gehört.


    Oder hast du grundlegende Infos hier nicht gegeben? (Wenn nur Teilinfos gegeben werden, ist schlecht ein substantieller Rat, eine hilfreiche Einschätzung zu geben.)

    Ich gehe davon aus, dass die Kids dich zeitgleich und mit ähnlichem Text wie beim Vater dazu aufgefordert haben, zwecks Unterhaltsberechnung dein Einkommen offenzulegen.


    Wobei sich mir nicht erschließt, wie der Anwalt eine Unterhaltsforderung an den Vater hat aufstellen können, ohne Wissen über dein Einkommen zu haben.

    (In der Sache werden dein und sein bereinigtes Nettoeinkommen addiert und dann aus der Düsseldorfer Tabelle der Unterhaltsbetrag gezogen und geguckt, ob und wer welche Summe zu leisten hat.)

    Verfahrenskostenhilfe gibt es a) bei Erfolgswahrscheinlichkeit und b) bei Bedürftigkeit.


    Erfolgswahrscheinlichkeit hier bedeutet, dass die Kids zB auch Otterson zur Offenlegung Einkommen aufgefordert haben.

    Das Drama geht weiter. Leider sabotiert uns die Mutter regelmäßig bei den Bafög-anträgen für die Kinder. Mittlerweile haben wir drei Bafög-Kinder. Die Auskunft der Mutter zum Einkommen wird regelmäßig nicht erteilt oder ist völlig unvollständig. So werden z.b nur zwei von mehreren Formularvordrucken zurückgegeben. Die Mutter meint dann ganz überzeugt, der Rest sei auch nicht notwendig.

    Ich habe jetzt mit den Kindern gesprochen die noch nicht volljährig sind und wir sind uns einig, dass wir jetzt ein vereinfachtes Unterhaltsverfahren gegen die Mutter einleiten. Wenn wir Glück haben, äußert sie sich auch dort nicht zur Sache und wir hätten im Anschluss einen Titel für die nächsten 30 Jahre.

    Ja, das ist der Weg.

    Beim Bafög immer miterklären, dass die mütterliche Auskunft in der Regel nicht vollständig erfolgt und deshalb um zeitnahe Weiterbearbeitung gebeten wird.

    Du bist volljährigen Kindern gegenüber genauso barunterhaltspflichtig wie der Vater. (Ich vermute jetzt mal, aber nicht leistungsfähig). Das muss zur Festlegung des Unterhalts für die Kinder aber festgestellt werden.


    Und Prozessrisiko der Kids: Die Kids müssen damit rechnen, Verfahrenskosten zahlen zu müssen. Können sie vielleicht über Verfahrenskostenhilfe wegdrücken. Die muss ein Gericht aber erst einmal gewähren.