Es heißt Umgangsrecht, nicht Umganfspflicht und das beschreibt es auch eigentlich ganz gut. Der ET, bei dem das Kind nicht wohnt, hat das Recht auf regelmäßigen Umgang. Eine Pflicht ergibt sich daraus nicht.
Nicht ganz.
Das Kind hat das Recht auf Umgang mit dem nichtzusammenlebenden Elternteil. Dieser hat durchaus eine Umgangspflicht (und ein Umgangsrecht).
In der Praxis spielt aber die Pflicht keine Rolle, da es regelmäßig dem Kindeswohl entgegensteht, wenn man den Elternteil zwingen müsste (was i nder PRaxis ja auch nicht funtioniert. (wir hatten die Diskussion vor ein paar Wochen, wo es drum ging, den Vater über den bisher geleisteten Umgang zu weiteren Betreuungleistungen zu zwingen)