Das Bundesverfassungsgericht verhandelt heute – 26.9. 2023 -einen besonderen Fall einer Vaterschaftsanfechtung. Der nachgewiesen leibliche Vater hat Verfassungsbeschwerde eingelegt. Er will seit einiger Zeit die Vaterschaft für seinen mittlerweile dreijährigen Sohn anerkennen. Das ist aber nicht möglich, weil bereits der neue Partner der Mutter anerkannt wurde, der mittlerweile auch die Rolle des sozialen Vaters übernommen hat. Das hatte das OLG Naumburg in einem vorauslaufenden Verfahren entschieden. Unter Berufung auf § 1600 BGB
1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:
1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3.
die Mutter und
4.
das Kind.
(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.
(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.
war das nun angefochtene Urteil ergangen.
Eine entscheidende Frage wird in Bezug auf diese besondere Konstellation Ex – Next sein, auf welchen Zeitpunkt zur Bewertung einer sozial-familiären Bindung zwischen rechtlichem Vater und Kind es ankommt: Wird der aktuelle Zustand genommen oder aber der vorherige.
Klar ist: Hätte es eine Vaterschaftsanerkennung direkt zur Geburt gegeben, gäbe es dieses Verfahren nicht.Gewinnt der klagende leibliche Vater, wird er wohl nicht gleich als rechtlicher Vater anerkannt. Sondern er ist mutmaßlich dann erst berechtigt, die rechtliche Vaterschaft von Next anzufechten.
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