Vaterschaftsanerkennung wird vor Verfassungsgericht verhandelt

  • Das Bundesverfassungsgericht verhandelt heute – 26.9. 2023 -einen besonderen Fall einer Vaterschaftsanfechtung. Der nachgewiesen leibliche Vater hat Verfassungsbeschwerde eingelegt. Er will seit einiger Zeit die Vaterschaft für seinen mittlerweile dreijährigen Sohn anerkennen. Das ist aber nicht möglich, weil bereits der neue Partner der Mutter anerkannt wurde, der mittlerweile auch die Rolle des sozialen Vaters übernommen hat. Das hatte das OLG Naumburg in einem vorauslaufenden Verfahren entschieden. Unter Berufung auf § 1600 BGB


    1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:


    1.


    der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,


    2.


    der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,


    3.


    die Mutter und


    4.


    das Kind.


    (2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.


    (3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.


    (4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.



    war das nun angefochtene Urteil ergangen.


    Eine entscheidende Frage wird in Bezug auf diese besondere Konstellation Ex – Next sein, auf welchen Zeitpunkt zur Bewertung einer sozial-familiären Bindung zwischen rechtlichem Vater und Kind es ankommt: Wird der aktuelle Zustand genommen oder aber der vorherige.


    Klar ist: Hätte es eine Vaterschaftsanerkennung direkt zur Geburt gegeben, gäbe es dieses Verfahren nicht.Gewinnt der klagende leibliche Vater, wird er wohl nicht gleich als rechtlicher Vater anerkannt. Sondern er ist mutmaßlich dann erst berechtigt, die rechtliche Vaterschaft von Next anzufechten.

    Wir versuchen, weiter zu berichten.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • In der Verhandlung gestern gab es noch einige Einzelheiten. So hat der leibliche Vater zuerst mit Mutter und Kind zusammengelebt. Dann hat sich Mutter mit Kind von ihm getrennt. Abgesprochen war ein Termin zwischen leiblichem Vater und der Mutter beim Standesamt. Dort sollte die Vaterschaftserklärung des leiblichen Vaters erfolgen. Zu dem Termin ist die Mutter nicht erschienen.


    In der vom Vater eingereichten Klage beim Familiengericht hat das Vater obsiegt. Die Mutter ist in Widerspruch gegangen. Das OLG hat dann, wie oben berichtet, positiv für die beklagte Mutter entschieden. Durch die Länge der vergangenen Zeit der beiden Verfahren hat sich die Situation laut Gericht verändert. Nun sei ein enges soziales Verhältnis zwischen Stiefvater und Kind gewachsen, das im OLG-Urteil berücksichtigt wurde.


    Das Bundesverfassungsgericht hat gestern eine Reihe Experten gehört. Darunter Bindungsforscher. Zusätzlich hat ein Vertreter der Bundesregierung erklärt, das Justizministerium sei dabei, eine Gesetzesänderung zur Vaterschaft vorzubereiten. Inhalte wurden aber wohl nicht näher ausgeführt.

    Beobachter haben den Eindruck, das Gericht diskutiert neben dem Erhalt des Status Quo sowohl die rechtliche Aufwertung der Position des leiblichen Vaters als auch die Möglichkeit, die rechtliche Elternschaft über zwei Personen hinaus zu erweitern. Das könnte zuende gedacht Auswirkungen auf Patchworkfamilien und Bonuseltern haben. Hier sind ja viel mehr "Fälle", während die jetzt behandelte Situation ein eher seltener Fall sein dürfte.

    Liebe Grüße



    Bap



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  • Ich bräuchte mal eine Übersetzung Juristensprache - Deutsch. 😉 Also es gibt einen leiblichen Vater, von dem sich getrennt wurde und den die Mutter versetzt hat, als er die Vaterschaft anerkennen wollte. Dann hat ein Next der Mutter die Vaterschaft anerkannt? Und dann ist es rechtlich hier so, dass der leibliche Vater womöglich in die Röhre guckt? Das kann doch nicht sein?

    LG
    CoCo




    Halte mich fern von der Weisheit, die nicht weint; von der Philosophie, die nicht lacht und von der Größe, die sich nicht vor Kindern verneigt.
    ~ Kalil Gibran ~

  • Bis auf den letzten Satz: Ja ...


    Und zum letzten Satz: Gegen das OLG-Urteil geht der leibliche Vater vor. Und das ist kein Selbstläufer ...

    Liebe Grüße



    Bap



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  • Ich bräuchte mal eine Übersetzung Juristensprache - Deutsch. 😉 Also es gibt einen leiblichen Vater, von dem sich getrennt wurde und den die Mutter versetzt hat, als er die Vaterschaft anerkennen wollte. Dann hat ein Next der Mutter die Vaterschaft anerkannt? Und dann ist es rechtlich hier so, dass der leibliche Vater womöglich in die Röhre guckt? Das kann doch nicht sein?

    Ich bin genauso perplex und finde das unmöglich! Die Mutter schindet zudem noch Zeit und zementiert damit die Entfremdung vom leiblichen Vater. Ich finde aber, das Kind hat ein Recht darauf, seine Herkunft zu kennen und auch zu dieser Familie Kontakt zu haben.

    „Alles, was ihr tut, geschehe in Liebe." (1. Korinther 16,14) - Jahreslosung 2024


    „Mach‘s wie Gott - werde Mensch.“ (Franz Kamphaus)

    Einmal editiert, zuletzt von Kaj ()

  • Unfassbar... Was hätte er anders machen können/sollen? Sofort damals, als die Mutter nicht erschienen ist, weitere Schritte unternehmen?

    LG
    CoCo




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    ~ Kalil Gibran ~

  • Jetzt kennen wir natürlich die Interna und Details nicht und vielleicht hat die KM sogar gute Gründe (nicht-juristischster Natur) und so, aber wenn ich das so lese, bin ich doch auch (wieder mal) dezent erstaunt, was so alles durch geht…

    "Wenn wir einfach alles anzünden, sparen wir uns viele Zwischenschritte.“ Marina Weisband

  • die KM sogar gute Gründe

    Mir würde kein Grund einfallen, der es rechtfertigt bewusst eine Personenstandsfälschung zu begehen.

    Es mag Gründe geben, dass man keinen Umgang zulassen will oder dieser schädlich für das Kind ist (in diesem Fall hat der leibliche Vater ja Umgang), aber es gibt keinen Grund, dass man dem Kind in einer Urkunde den nachweislich falschen Vater präsentiert.


    Das Kind hat das Recht darauf seine Abstamung zu kennen. Hier hat ein Mann mit Hilfe der Mutter wahrheitswidrig (und ihm war das wohl bewusst, da das Kind ja schon auf der Welt oder unterwegs war, als er auf der Bildfläche erschien) behauptet der leibliche Vater, also an der Zeugung beteiligt gewesen zu sein, dieses Kindes zu sein. Und damit hift er mit dieses Kind zu belügen. Punkt!


    Interessant wäre der Fall, dass der leibliche Vater aufgegeben hätte und nicht vors OLG gzogen wäre bzw. dieses entscheidet, dass die Anerkennung über der tatsächlichen leiblichen Vaterschaft steht und die Beziehung dann scheitert und der rechtliche Vater dann keine Lust mehr hat Unterhalt zu zahlen und die Vaterschaft dann loswerden wollen würdee ;-)

  • Ob zum Zeitpunkt der Anerkennung den Beteiligten nachweisbar klar war, wer der biologische Vater ist, würde mich schon interessieren. :/

    Grundsätzlich ist es aber ja nicht ganz neu, daß Du als Mann ab Zeugung nur begrenzt Einfluß auf das weitere Geschehen hast.

    Im Guten wie im Schlechten...


    vg von overtherainbow

  • Rechtliche und leibliche Vaterschaft kann ein Unterschied sein. Darum geht es hier. Häufiger und schon im Forum gewesen ist der Fall, dass das Kind in eine Ehe geboren wird, aber der Ehemann nicht der leibliche Vater ist. Aber er ist per Gesetz der rechtliche Vater und nicht der Next.


    Hier nun ist der Next (sicherlich auf Antrag) zum rechtlichen Vater geworden, weil er sich "zum maßgeblichen Zeitpunkt" gekümmert hat und der leibliche Vater nicht schon eingetragen war. Idee hinter dem Gesetz war, eine (bis auf das Fremdgehen ...) intakte Familie zu schützen, sodass der jetzt rechtliche Vater die volle Vaterschaft ausüben kann.

    Liebe Grüße



    Bap



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  • Das Bundesverfassungsgericht hat heute Vormittag das Urteil verkündet. Eben wurden die wesentlichen Gründe in der nachfolgenden Pressemitteilung veröffentlicht. Zusammengefasst: Ein leiblicher Vater hat das Recht, als leiblicher Vater anerkannt zu werden. Das geltende Gesetz ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Es muss geändert werden. Der Gesetzgeber habe die Möglichkeit, eine rechtliche Elternschaft von mehreren Eltern zu ermöglichen (Stichwort "soziales Elternteil").


    Pressemitteilung Nr. 35/2024 vom 9. April 2024:

    Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die gesetzliche Regelung über das Recht des leiblichen Vaters, die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes für sein Kind anzufechten, mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Sie trägt dem Elterngrundrecht leiblicher Väter nicht hinreichend Rechnung. Diese gehören zu den Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) und können sich auf das Elterngrundrecht ebenso wie die rechtlichen Eltern des Kindes berufen.


    Das Elterngrundrecht bedarf einer Ausgestaltung durch den Gesetzgeber. Er kann dabei — abweichend vom bisherigen Recht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) — die rechtliche Elternschaft des leiblichen Vaters neben der Mutter und dem rechtlichen Vater vorsehen. Hält er dagegen an einer Beschränkung der rechtlichen Elternschaft auf zwei Elternteile fest, muss zugunsten des leiblichen Vaters ein hinreichend effektives Verfahren zur Verfügung stehen, das ihm ermöglicht, anstelle des bisherigen rechtlichen Vaters selbst rechtlicher Vater seines Kindes zu werden. Letzterem genügt das bisherige Recht vor allem deshalb nicht, weil es nicht erlaubt, eine bestehende oder vormalige sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem leiblichen Vater sowie dessen bisherige Bemühungen um die rechtliche Vaterschaft zu berücksichtigen.


    Die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärte Regelung in § 1600 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 BGB über die Vaterschaftsanfechtung bleibt bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 30. Juni 2025, in Kraft.


    Sachverhalt:


    Der Beschwerdeführer ist feststehend leiblicher Vater eines 2020 nichtehelich geborenen Kindes. Mit der Mutter des Kindes führte der Beschwerdeführer eine Beziehung und lebte auch mit ihr in einem Haushalt. Nach der Trennung der Mutter von dem Beschwerdeführer hatte dieser weiterhin Umgang mit seinem Kind. Die Mutter ging eine neue Beziehung ein. Nachdem der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung seiner Vaterschaft gestellt hatte, erkannte der neue Partner der Mutter die Vaterschaft für das Kind mit ihrer Zustimmung an und ist so dessen rechtlicher Vater geworden.


    Im Anfechtungsverfahren hat das Oberlandesgericht in zweiter Instanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, er und nicht der rechtliche Vater sei Vater des Kindes, als unbegründet abgewiesen. Die Vaterschaftsanfechtung des Beschwerdeführers scheitere an der inzwischen bestehenden sozial-familiären Beziehung des neuen Partners der Mutter und rechtlichen Vaters zu dem Kind. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Elternrechts. § 1600 Abs. 2 und 3 BGB in seiner Anwendung durch das Gericht mache es ihm als leiblichem Vater unmöglich, die rechtliche Vaterschaft für das Kind zu erlangen.


    Wesentliche Erwägungen des Senats:


    § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB ist mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar. Da der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts auf der Anwendung dieser Regelung beruht, verletzt er den Beschwerdeführer in seinem Elterngrundrecht.


    Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schützt das als solches durch den Staat zu achtende Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Dieses Grundrecht steht leiblichen Vätern von Kindern auch dann zu, wenn sie nicht deren rechtliche Väter sind. § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB trägt den Anforderungen an das Elterngrundrecht leiblicher Väter nicht hinreichend Rechnung und beeinträchtigt dieses, ohne dass dies verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.


    I. 1. Das Eltern durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder bedarf im Einzelnen der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gibt im Einzelnen weder vor, welche Personen als Eltern Träger des Elterngrundrechts und Inhaber der Elternverantwortung sind, noch die von den Eltern zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung benötigten Handlungsmöglichkeiten. Der Gesetzgeber muss festlegen, welche Personen aus dem Kreis der Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG die Elternverantwortung gegenüber ihren Kindern tragen, über deren Einhaltung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG die staatliche Gemeinschaft wacht. Bei der gebotenen Ausgestaltung muss der Gesetzgeber die das Elterngrundrecht prägenden Strukturmerkmale beachten. Dies schließt — jenseits staatlicher Eingriffe in das Recht der einzelnen Träger dieses Grundrechts — „wesensmäßige Umgestaltung(en)“ des Elternrechts aus.


    2. Um dem zuvörderst den Eltern obliegenden Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder Geltung zu verschaffen, muss der Gesetzgeber fachrechtliche Regelungen vorsehen, die die Eltern in die Lage versetzen, der ihnen obliegenden Elternverantwortung nachkommen zu können. Strukturprägendes Merkmal des verfassungsrechtlichen Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist die im Grundsatz bestehende Verknüpfung von Elterngrundrecht und Elternverantwortung. Das gilt unabhängig davon, ob die statusrechtliche Zuordnung als Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auf leiblicher Abstammung oder auf fachrechtlicher Zuweisung beruht. Die strukturprägende Verknüpfung von Trägerschaft des Elterngrundrechts und dem Tragen von Elternverantwortung für ein Kind gebietet allerdings nicht, dass der Gesetzgeber sämtlichen Müttern und Vätern im verfassungsrechtlichen Sinne auf der Ebene des Fachrechts überhaupt oder in gleichem Umfang Elternverantwortung einräumen muss.


    3. Bei der Begründung verfassungsrechtlicher Elternschaft aufgrund einer entsprechenden Zuordnungsregelung im Fachrecht ist der Gesetzgeber für die Ausgestaltung der Zuordnung an die das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG prägenden Strukturmerkmale gebunden. Unabhängig von einer fachrechtlichen Zuordnungsregel sind Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG jedenfalls die im herkömmlichen Sinne leiblichen Eltern des Kindes, also der Mann und die Frau, die das Kind durch Geschlechtsverkehr mit ihren Keimzellen gezeugt haben, wenn diese Frau anschließend das Kind geboren hat.


    4. Jeder Elternteil in diesem Sinne kann sich im Grundsatz auf das Elterngrundrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG stützen. Das Elterngrundrecht ist durch die Übernahme von Verantwortung für das Kind seitens der Eltern geprägt. Es umfasst nicht allein Rechte im Verhältnis zum und im Umgang mit dem Kind, wie etwa das Sorgerecht, sondern schließt die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes ein. Zu dieser gehört neben der Verantwortlichkeit für das physische, psychische und wirtschaftliche Wohl des Kindes auch, dafür zu sorgen, dass sich das Kind in Ausübung seines eigenen Rechts auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft entwickeln kann. Ist das Elterngrundrecht mit dem Innehaben von Elternverantwortung verbunden, muss es Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich möglich sein, diese Verantwortung auch erhalten und ausüben zu können. Dies zu gewährleisten, ist Teil der Ausgestaltungspflicht des Gesetzgebers, der dabei auch insoweit die das Elterngrundrecht prägenden Strukturmerkmale beachten muss. Das gibt nicht zwingend vor, das Innehaben von Elternverantwortung und damit die Trägerschaft des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG von vornherein auf zwei Elternteile zu beschränken.


    Anders als in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angenommen sind jedenfalls leibliche Väter, deren Elternschaft im verfassungsrechtlichen Sinne aus der genetischen Verbindung mit dem Kind aufgrund natürlichen Zeugungsakts mit dessen Mutter folgt, im Ausgangspunkt Träger des Elterngrundrechts und können sich auf die Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG stützen. Das gilt auch dann, wenn aufgrund der im Fachrecht getroffenen Zuordnung zugleich die Mutter und der rechtliche Vater des Kindes Grundrechtsträger sind. In dieser Konstellation von mehr als zwei Trägern des Elterngrundrechts ist es Teil der Ausgestaltungspflicht des Gesetzgebers zu gewährleisten, dass die Elternverantwortung im von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vorgesehenen Sinne wahrgenommen werden kann. Bei der Ausgestaltung der rechtlichen Elternschaft — wie hier — der Grundrechtsträger Mutter, leiblicher Vater und rechtlicher Vater ist es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verwehrt, allen die rechtliche Elternschaft zuzuerkennen; verfassungsrechtlich geboten ist eine solche Ausgestaltung nicht.


    5. Dem Gesetzgeber steht bei der Ausgestaltung der mit dem Elterngrundrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verbundenen Elternverantwortung sowohl auf der Statusebene des Eltern-Kind-Verhältnisses als auch auf derjenigen der konkreten Rechte- und Pflichtenstellung der Eltern gegenüber dem Kind ein Spielraum zu. Entscheidet sich der Gesetzgeber wie im geltenden Fachrecht dazu, die rechtliche Elternschaft auf zwei Personen zu beschränken, ist er gehalten, die Elternschaft grundsätzlich an der Abstammung des Kindes auszurichten. Ist nicht der leibliche Vater, sondern ein anderer Mann rechtlicher Vater des Kindes, beschränkt eine im Fachrecht auf zwei Elternteile begrenzte rechtliche Elternschaft das Grundrecht des leiblichen Vaters aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Schließt das Fachrecht für die hier vorliegende Konstellation — verfassungsrechtlich im Ausgangspunkt zulässig, wenn auch nicht geboten — eine rechtliche Vaterschaft von mehr als einem Vater aus, muss dem leiblichen Vater ein Verfahren zur Verfügung stehen, das ihm grundsätzlich die Erlangung der rechtlichen Vaterschaft ermöglicht. Dieses muss hinreichend effektiv sein, um dem Elterngrundrecht des leiblichen Vaters Rechnung zu tragen.


    II. § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB wird der Stellung leiblicher Väter als Träger des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht gerecht. Die Regelung berührt das Elterngrundrecht leiblicher Väter und beeinträchtigt dieses trotz Vereinbarkeit mit den die Struktur des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG prägenden Merkmalen unverhältnismäßig.


    1. Die genannte Regelung berührt den durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auch zugunsten nur leiblicher, aber nicht rechtlicher Väter garantierten Schutz des Elternrechts, der die Möglichkeit einschließt, Elternverantwortung zu erlangen. Eine zum maßgeblichen Zeitpunkt im Sinne von § 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB bestehende sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater schließt nach § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB die Erlangung der rechtlichen Vaterschaft durch den nur leiblichen Vater aus. Der Ausschluss greift sogar dann, wenn der leibliche Vater selbst eine sozial-familiäre Beziehung zu seinem Kind hatte oder hat oder sich frühzeitig und konstant um die rechtliche Vaterschaft bemüht hat. Da die rechtliche Vaterschaft Voraussetzung für das Innehaben des fachrechtlichen Sorgerechts mit dem rechtlichen Instrumentarium zur Wahrnehmung von Elternverantwortung ist, bleibt leiblichen Vätern bei erfolgloser Vaterschaftsanfechtung die für das Elternrecht prägende Elternverantwortung verwehrt. Das gilt auch dann, wenn eine die erste Anfechtung ausschließende sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater später weggefallen ist. Ohne die Mitwirkung und Zustimmung Dritter, insbesondere der Mutter, ist es für einen leiblichen Vater dann nicht mehr möglich, rechtlicher Vater zu werden. Damit bleibt ihm die rechtliche Elternverantwortung dauerhaft verschlossen.


    2. Dennoch ist § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB mit den die Struktur des Elterngrundrechts prägenden Strukturmerkmalen vereinbar. Hält der Gesetzgeber fachrechtlich an einer auf zwei Elternteile beschränkten Elternschaft fest, erfordert das Elterngrundrecht allerdings, dem zur Übernahme von Elternverantwortung bereiten leiblichen Vater grundsätzlich die rechtliche Elternschaft als Voraussetzung für die Ausübung von Elternverantwortung zu ermöglichen. Das lässt das geltende Recht (§ 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB) im Ausgangspunkt zu. Nach Maßgabe des Fachrechts kann der leibliche Vater im Anschluss an das Erlangen der rechtlichen Vaterschaft auch (Mit-)Inhaber des Sorgerechts werden.


    3. Durch die hier zu überprüfende Einschränkung des Anfechtungsrechts leiblicher Väter verfolgt der Gesetzgeber mit den Zwecken der Statusbeständigkeit und -klarheit sowie dem Schutz der bestehenden sozialen Familie aus Kind, Mutter und rechtlichem Vater zwar verfassungsrechtlich legitime Ziele. § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB beeinträchtigt aber den leiblichen Vater – und damit auch den Beschwerdeführer – in seinem Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unverhältnismäßig.


    a) § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB beeinträchtigt das Elterngrundrecht anfechtungsberechtigter leiblicher Väter mit nicht unerheblichem Gewicht. Das Gewicht resultiert bereits daraus, dass weder eine vormalige noch eine im maßgeblichen Zeitpunkt im Sinne von § 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB vorhandene eigene sozial-familiäre Beziehung des anfechtenden leiblichen Vaters zu seinem Kind für die Beurteilung der Anfechtungsvoraussetzungen Bedeutung hat. Mitbestimmend für das nicht unerhebliche Gewicht der Grundrechtsbeeinträchtigung ist zudem, dass das nach dem allein auf die Negativvoraussetzung des § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB zum maßgeblichen Zeitpunkt abstellende Fachrecht nicht ermöglicht, Art und Umfang der dem Anfechtungsantrag vorausgehenden Bemühungen des leiblichen Vaters um die rechtliche Vaterschaft oder Umgang mit dem Kind zu berücksichtigen.


    b) Mit dem Schutz der sozial-familiären Gemeinschaft zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern sowie dem Bestreben nach Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den Abstammungsverhältnissen stehen Belange von ihrerseits erheblicher Bedeutung dem Elterngrundrecht leiblicher Väter gegenüber.


    c) Trotz der Bedeutung der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele stellt die genannte Regelung aber keinen angemessenen Ausgleich zwischen den zu beachtenden Rechten des leiblichen Vaters sowie denjenigen der rechtlichen Eltern und des Kindes dar. Die mittelbar angegriffene Vorschrift beeinträchtigt leibliche Väter vor allem deshalb unangemessen in ihrem Elterngrundrecht, weil gegenwärtige oder frühere eigene sozial-familiäre Beziehungen zu ihrem Kind ebenso wenig Berücksichtigung finden wie ihr frühzeitiges sowie konstantes Bemühen um die rechtliche Vaterschaft und weil die Väter durchgängig mit der Anfechtung ausgeschlossen sind, wenn die Negativvoraussetzung aus § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB einmal vorlag und sie selbst dann ausgeschlossen bleiben, wenn eine sperrende sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater mittlerweile nicht mehr vorliegt. Bei eigener sozial-familiärer Bindung des leiblichen Vaters zu seinem Kind verstärkt das Familiengrundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG das Elterngrundrecht leiblicher Väter. Mit der Negativvoraussetzung in ihrer derzeitigen Gestalt wird aber Art. 6 Abs. 1 GG nicht und damit dem Elterngrundrecht selbst nicht hinreichend Rechnung getragen. Zwar vermitteln weder Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG noch Art. 6 Abs. 1 GG dem leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater einen Anspruch auf Fortsetzung seines verantwortlichen Handelns gegenüber dem Kind. Auch bei Wegfall dieser Möglichkeit bleibt jedoch die entstandene personelle Verbundenheit des leiblichen Vaters mit seinem Kind bestehen, die zudem noch getragen wird durch die verwandtschaftliche Verbindung.


    Die angegriffene Regelung stellt zudem deshalb keinen angemessenen Ausgleich zwischen den vom Gesetzgeber mit ihr verfolgten Zwecken und dem Elterngrundrecht zur Übernahme von Elternverantwortung bereiter leiblicher Väter dar, weil diese unzureichende Möglichkeiten haben, durch eigenes Verhalten auf die Voraussetzungen des § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB Einfluss zu nehmen. Der Erfolg oder Misserfolg eines Anfechtungsantrags ist häufig von Zufällen der zeitlichen Abfolge der Ereignisse, dem Willen der Mutter, den Einwirkungsmöglichkeiten des Jugendamts und der Auslastung der Familiengerichte abhängig und kann so zu einem „Wettlauf“ um die rechtliche Vaterstellung führen.


    III. Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Elterngrundrecht. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung des mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbaren § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB.


    IV. Das Bundesverfassungsgericht hat die Unvereinbarkeitserklärung auf § 1600 Abs. 2 Alt. 2 BGB erstreckt; die zur Verfassungswidrigkeit von § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB führenden Gründe gelten für die von § 1600 Abs. 2 Alt. 2 BGB geregelte Negativvoraussetzung des Bestehens einer sozial-familiären Beziehung des Kindes zu seinem (bisherigen) rechtlichen Vater im Zeitpunkt von dessen Tod in gleicher Weise.


    V. Die überprüften Vorschriften gelten trotz der Unvereinbarkeit mit dem Elterngrundrecht bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung durch den Gesetzgeber fort, um bis dahin leiblichen Vätern auf der Grundlage des bisherigen Rechts eine Anfechtung zu ermöglichen, wenn sie diese für erfolgversprechend halten. Ist dies nicht der Fall, können sie, ebenso wie der Beschwerdeführer, bei den zuständigen Fachgerichten die Aussetzung bereits eingeleiteter Anfechtungsverfahren bis zu einer Neuregelung beantragen.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.