SG festlegen im Todesfall?

  • Hallo zusammen,


    hier mal ein Thema wo ich schon lange drüber nachdenke. Ich habe ASG für meine mittlerweile 10 Jahre alte Tochter. Für den Fall, dass ich sterben sollte, Gott bewahre!


    Ich mache mir halt einfach Sorgen, was in dem Fall mit meiner Tochter passieren würde. Nicht ganz, ich weiss sie würde dann zu ihrem Vater kommen. Da ich mein Kind aber kenne, weiss ich auch sie würde daran kaputt gehen. Ich nicht mehr da, sie aus ihrer gewohnten Umgebung gerießen. Neue Schule, neue Leute, eine LG des Vaters die nur bedingt akzeptiert wird und ein Vater wo sie kein Vertrauen zu hat.


    Da ich noch recht jung und in der Ausbildung war damals, hat halt meine Mama einen großen Teil der Erziehung übernehmen müssen. Daher kommt es auch, dass meine Eltern für meine Tochter wichtigere und auch engere Bezugspersonen sind als der Vater.
    Wenn es rein nach mir ginge, würde ich sie im schlimmsten Fall gerne bei meinen Eltern wissen. Da die ja aber schon älter sind, vielleicht bei meinem Bruder, der ja auch Patenonkel ist.


    Jetzt die Frage, kann man das irgendwie Verbindlich machen, dass es im Ernstfall auch definitiv so laufen würde?

  • Hallo,


    wenn ein Elternteil mit alleiniger Sorge verstirbt, dann hat das Familiengericht zu bestimmen/ per Beschluss zu entscheiden,wer künftig das Sorgerecht für das Kind haben wird.
    Als erstes hat es zu prüfen, ob der andere Elternteil vorrangig dies künftig erhalten wird/kann
    1680 BGB
    https://dejure.org/gesetze/BGB/1680.html


    Schließt sich dies (aus welchen Gründen auch immer ) aus, dann kann das Sorgerecht als Vormundschaft auf eine andere Person nur vom Familiengericht übertragen werden.
    Hierfür wäre für den Richter eine vorherige schriftliche Verfügung von dir ein wichtiger Hinweis.


    Daher wäre zu raten, dass du jetzt schon ein Schriftstück ausstellst, in dem du als Mutter genau benennst, wer nach deinem Wunsch künftig der Vormund sein soll.
    Diese Person sollte auch gegenzeichnen, dass sie damit einverstanden ist.
    Des Weiteren musst du natürlich auch entscheidende Gründe angeben, warum aus deiner Sicht der Vater dafür nicht geeignet ist.
    Wie gesagt dieses Schriftstück ist ein Hinweis für den Richter für seine Entscheidung, die er letztendlich fällen muss.


    Du kannst dieses Schriftstück sowohl privat aufsetzen als auch beim Notar.

    ^^
    Viele Grüße
    AH


    Mein Nickname ist auch meine Einstellung... :love:

  • Ganz entscheidend: Auch bei getrennt lebenden Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht hatten, geht die Sorge als alleinige Sorge auf den überlebenden Elternteil über:


    § 1680
    Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts
    .


    (1) Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.



    Dagegen ist kein Kraut gewachsen.


    Bei alleinigem Sorgerecht gilt:


    (2) Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge gemäß § 1626a Absatz 3 oder § 1671 allein zustand, gestorben, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.



    Hier hat wie in anderen Bereichen in der Familienrechtsreform von 2013 eine Änderung stattgefunden. Sorgerecht für den Vater gab es nur, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht, hieß es früher an diesen stellen immer. Der Vater musste ggfls. den Beweis dafür antreten. Jetzt ist die Beweislast umgekehrt. Es muss bewiesen werden, dass das (väterliche) Sorgerecht - auch nach dem Todesfall - dem Wohl des Kindes widersprechen würde. Wenn aber das Kind - wie oft - noch nie beim Vater gelebt hat, kann man eigentlich nur Vermutungen anstellen. Sogar wenn schon mal Probleme aufgetaucht sind:



    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit einem Elternteil die elterliche Sorge entzogen wird.


    überträgt der Gesetzgeber dem Elternteil die Sorge, dem sie vorher entzogen worden ist. Das begründet der Gesetzgeber damit, dass bei streitigen Sorgerechtsentzügen die Ursache oft die fehlende Zusammenarbeit beider Eltern war. Um dem Kind überhaupt noch ein angemessenes Leben bieten zu können, wird darum oft einem Elternteil die Sorge entzogen, damit der andere handeln kann und nicht alles blockiert ist.
    Um streitig! das Sorgerecht vom überlebenden Elternteil weg zu bekommen, muss man also richtig schwere Pfeile im Köcher haben.


    Ganz am Rande: Über andere Lösungen müsste man vielleicht dann nachdenken. Was spricht dagegen, wenn das Sorgerecht auf den überlebenden Elternteil übergeht, dass der in Abstimmung mit in diesem Fall den Großeltern oder dem Onkel den Aufenthalt des Kindes beim Onkel/den Großeltern bestimmt, bis sich das Kind etwas anderes wünscht oder vorstellen kann?

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Hallo,


    also, ich habe das alleinige Sorgerecht und mich haben Anfang des Jahres ähnliche Sorgen verfolgt. Ich habe dann eine Vorsorgevollmacht verfasst (einen "ordentlichen" Text gibts im Internet als Vorlage, man muss das ganze dann per Hand abschreiben, also Handschriftlich...)


    In dem Text habe ich dann eingefügt, warum die Jungs auf keinen Fall zum leiblichen Vater sollen (Jahrzehntelanger Drogenmissbrauch und daraus resultierend Psychosen) und dass die Jungs, falls ich mich nicht mehr um sie kümmern kann, bitte bei meinen Eltern bleiben sollen, da sie durch täglichen Kontakt zu ihnen, eine entsprechend enge Bindung haben. Falls meine Eltern aus irgendwelchen (Alter / Krankheit, gleichzeitiges Versterben bei gemeinsamen Ausflügen) Gründen nicht in der Lage sind, sich um die Kids zu kümmern, möchte ich, dass beide zusammen in eine Pflegefamilie kommen.


    Das ganze ist bei meinem Vater im Tresor... wobei mir aber gerade einfällt, dass das auch nichts bringt, wenn meine Eltern mit mir umkommen... ;(


    Sind schon blöde Gedanken, die einen da beschäftigen, beim Verfassen hatte ich Tränen in den Augen!

  • Was wäre deiner Meinung nach, wenn es zwar in der Vergangenheit Umgangskontakte gegeben hätte der KV aber nun nicht mehr in Deutschland lebt und leben wird, im Gegensatz zum Rest der Familie.
    Umgangskontakte sind selbst in begleiteter Form als retraumatisierend durch ein GA eingeschätzt und die behandelnde Therapeuten , ferner wird auch den Umgangskontakten die waren, bescheinigt Kindeswohlgefährdende Auswirkungen gehabt zu haben.
    Eine Änderung in der Handlungsweise des KV ist nicht zu erwarten und herbeiführbar.


    Aufgrund dieser Sachlage möchte ich sicher gehen, dass meine Tochter im Fall, das mich der Bus überrollt, von meinem Erstgeborenen betreut werden kann.

  • Darüber habe ich mir auch schon Gedanken gemacht.


    Laut unserem Jugendamt kommen die Kinder zuerst in die Obhut des Jugendamtes. Und dann erst wird geprüft ob sie zum Vater können. Da dem das Jugendamt in unserem Fall nicht zustimmen würde, ginge es vor das Familiengericht. Dort wird mein Wille verlesen, die Kinder sowie das Jugendamt angehört. Und dann entscheidet der Richter.


    Aber bei uns ist laut Gutachten das Kindeswohl beim Vater gefährdet. Wahrscheinlich eine etwas außergewöhnliche Situation.

  • Es stellt sich für mich die Frage, ob bei geteiltem Sorgerecht, die Kinder in der Tat zum Vater müssten, auch wenn ein Gericht einen Umgangsausschluss angeordnet hat. Und wie dann verfahren wird, ob in diesem Fall, die Kinder auch woanders leben könnten und ob man darauf eine Einfluss hat?

  • Es stellt sich für mich die Frage, ob bei geteiltem Sorgerecht, die Kinder in der Tat zum Vater müssten, auch wenn ein Gericht einen Umgangsausschluss angeordnet hat. Und wie dann verfahren wird, ob in diesem Fall, die Kinder auch woanders leben könnten und ob man darauf eine Einfluss hat?


    Wir haben gemeinsames Sorgerecht und Umgangausschluss. Laut unserem Jugendamt kommen die Kinder auf keinen Fall ohne Prüfung direkt zum Vater.

  • Es stellt sich für mich die Frage, ob bei geteiltem Sorgerecht, die Kinder in der Tat zum Vater müssten, auch wenn ein Gericht einen Umgangsausschluss angeordnet hat. Und wie dann verfahren wird, ob in diesem Fall, die Kinder auch woanders leben könnten und ob man darauf eine Einfluss hat?


    Da ist das (ja oben zitierte) Gesetz eindeutig. Bei gemeinsamen Sorgerecht und Tod eines Elternteils liegt das Sorgerecht automatisch beim überlebenden Elternteil allein. Was der überlebende Elternteil dann bestimmt, ist erst einmal dessen Sache.
    Das Jugendamt könnte (!) bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung aktiv werden, bei "Gefahr in Verzug" eine Inobhutnahme veranlassen und dann versuchen, über das Familiengericht das Sorgerecht auf das Jugendamt übertragen zu lassen. Das ist aber eine verflixt hohe Hürde. Und wie die Sache wasserdicht begründet werden soll, wenn vorher das Sorgerecht bei beiden Eltern lag, wird man sich genau überlegen müssen. Wenn nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, wird das Jugendamt keinen richterlichen Beschluss herbeiführen können.
    Das wäre aber immer "der zweite Schritt". Fakt ist, dass im Augenblick des Todes eines Elternteils der andere sorgeberechtigte Elternteil sofort das alleinige Sorgerecht hält.


    Wer das verhindern will, müsste zu Lebzeiten gerichtlich das alleinige Sorgerecht beantragen und durchsetzen.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.


  • Danke für deine Antwort.


    Natürlich ist das im Normalfall logisch, was da im Gesetz steht.


    Unser Fall liegt aber noch etwas anders. KV und ich haben nie zusammen gewohnt und waren auch nie verheiratet. Daher habe ich seit Geburt unserer Tochter ASG. Sie hat auch nie mit ihrem Vater in einem Haushalt gelebt und selbst heute mit 10 Jahren übernachtet sie nur sehr widerwillig bei ihm. Sie verbringt auch nicht anteilmäßig die Ferien mit ihm, geschweige denn das sie schon einmal mit ihm in den Urlaub gefahren ist.


    Er ist ein "ganz netter Zeitvertreib, der mal auftaucht".


    Haben aktuell wieder das Thema, durch Urlaub und Schulabschluss Ausflug, hat sie ihren Vater jetzt ca. 2 Monate nicht gesehen. Heute soll sie "nur" bis morgen Abend zu ihm. Ihr könnt euch nicht vorstellen, was wir gestern wieder für ein Theater hatten. Ich habe sie dann gefragt, ob sie ihren Papa gar nicht vermissen würde?! Sie meinte, sie würde sich schon freuen ihn zu sehen, aber... Fakt ist vermissen tut sie ihn nicht, was mich wirklich traurig ;( stimmt.


    Auch diese Situation hat wieder einmal dazu geführt, dass ich mir Gedanken mache.


    Fazit für mich ist: Ich möchte das, sollte mir was passieren, es meinem Kind so gut wie möglich unter den dann bestehenden Umständen geht.

  • Für den von dir beschriebenen Fall greift der Absatz 2 des zitierten Gesetzes: Das Sorgerecht wäre auf den Vater zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.



    Dass das Kind bisher mit dem Vater nicht in Urlaub fährt und ihn manchmal nur alle zwei Monate sieht, ist jetzt kein direkt zwingendes Merkmal für eine Kindeswohlgefährdung.

    Liebe Grüße



    Bap



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  • Das wollte ich damit auch nicht sagen. Aber würde denn die Meinung eines 10 jährigen Kindes in einem solchen Fall zählen?
    Vermutlich eher nicht, oder? Wäre ja dann kein anderer Elternteil mehr da?!


    Mal davon abgesehen, er wohnt nicht gerade um die Ecke. Dieser Fall würde für Tochterkind bedeuten: weg von der Familie, weg von den Freunden und dann noch die Schule wechseln zu müssen. Sowas sehen Richter dann als " fürs Kindeswohl entscheiden" an?

  • Kinder / Sorgerecht ist nicht vererbbar.


    Ich denke es spricht nichts dagegen das das Kind zum Vater käme.
    Sicherlich ist das gewohnte Umfeld wichtig trotzdem ist der Vater kein Unbekannter ä.

  • Ich habe mir über sowas auch schon oft Gedanken gemacht, im Falle meines Jüngsten läuft es mit dem Papa zwar momentan mehr als besch....eiden, aber das muß ja nach meinem Ableben nicht zwangsläufig der Fall sein, mir ist es lieber, Sohnemann kommt zu ihm als ins Heim oder sonstwohin. Mit meinem älteren Sohn wiederum verhält sich das ganz anders, der hatte nie Kontakt zu seinem leiblichen Vater ( dieser hat auch kein Sorgerecht) und würde auch niemals dorthin wollen ( und dann auch noch weg vom kleinen Bruder, die beiden sind wie Zwillinge) , die beiden ( Erzeuger und Kind) kennen sich ja gar nicht und mein Ex ist mehrfach vorbestraft und hat unser ältestes Kind, was kurzzeitig bei ihm gelebt hat ( nachdem er regelrechten Hass gestreut hat, um Kind von mir wegzubekommen ) einfach wieder rausgeschmissen, weil er kein Bock mehr hatte und weil Kind seine strafbaren Handlungen nicht unterstützen wollte ( Kind ist mittlerweile volljährig und hat jeglichen Kontakt zu ihm abgebrochen ) - zum Glück ist alles beim Jugendamt dokumentiert, so dass hoffentlich nie ein Richter auf die dumme Idee käme, Sohn bei seinem Erzeuger unterzubringen...


    Ich habe eine Verfügung beim Jugendamt hinterlegt, dass auch Sohn1 zum Papa des Jüngsten kommen soll ( der das in dem Fall sicher auch machen würde ohne zu meckern) . Meine Eltern sind zu alt und andere Verwandte kämen nicht in Frage aufgrund privater Umstände.

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  • Ich glaube hier muss man ein bisschen unterscheiden.


    Selbst wenn der andere Elternteil dann die alleinige Sorge automatisch erhält (bei vorher gemeinsamer Sorge), so muss das ja nicht zwingend bedeuten, dass das Kind auch bei dem Elternteil dann LEBENmuss!
    Es kann durchaus auch woanders leben, es setzt jedoch voraus, dass der dann sorgeberechtigter Elternteil dem zustimmt.
    Macht er das nicht und ist der Verbleib des Kindes bei diesem Elternteil aber für das Kind nicht zumutbar , dann würde das Jugendamt sicherlich einen Antrag auf Entzug des Sorgerechtes nach Paragraph 1666 BGB beim Familiengericht stellen!


    Oder dem Elternteil zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf Antrag vom Gericht entziehen lassen. Denn wer das ABR hat , der bestimmt wo das Kind lebt-dann eben gegebenfalls bei den Großeltern oder anderen von der Mutter bestimmten Personen.


    Genauso verhält es sich, wenn die Mutter die alleinige Sorge hatte.
    Dann entscheidet der Familienrichter ja auch wer das Sorgerecht bekommt. Selbst wenn er auch da dem Vater das Sorgerecht übertragen würde, muss das Kind nicht bei ihm direkt wohnen-weiter siehe oben!


    Es gibt genügend Fälle, wo die Kinder nach Ableben der Mutter mit Zustimmung des sorgeberechtigtn Vaters dann entweder bei den Großeltern künftig leben oder zum Teil auch z.B. beim Stiefvater.
    Gerade wenn dies das gewohnte Umfeld für das Kind erhält ist dies sehr oft eine wichtige Vorgabe, um dem Kind ein wenig Sicherheit zu erhalten.
    So wird das sicherlich auch ein Familiengericht sehen. Besteht eine gute Beziehung zum anderen Elternteil, dann kann natürlich auch gewechselt werden.


    Ist der Vater absolut ungeeignet (siehe die Beispiel Fälle hier mit Drogensucht und anderen gravierenden Gründen) wird wahrscheinlich kein Gericht verfügen,, dass das Kind dort leben muss geschweige denn dass der Vater dann das Sorgerecht erhält!


    Aber: entscheiden kann darüber nur der Richter beim Familiengericht!
    Weder ein Jugendamt noch ein Notar noch ein Elternteil vor dem Ableben.
    Alles was vorher gesagt, aufgenommen und irgendwie festgelegt wurde sind nur Hinweise oder Vorbereitungen letztendlich für die Entscheidung für das Gericht.

    ^^
    Viele Grüße
    AH


    Mein Nickname ist auch meine Einstellung... :love:

  • nachdem ich vor zwei jahren von einem auto als fußgänger angefahren wurde, habe auch ich mir gedanken gemacht. damals hatte ich glück, aber was wäre wenn.....


    kontakt zum kv besteht nicht, ich habe alleiniges sorgerecht. ich habe bei notar eine sorgerechtsverfügung erstellen lassen in der meine eltern von mir benannt wurden. wichtig ist, das auch geregelt ist was passieren soll wenn einer meienr eltern selbst verstorben ist oder nicht mehr in der lage sein sollte sich um eine tochter zu kümmern. in meinem fall ist es so das auch der "übrigbleibene" großelternteil dann alleine das kind zu sich nehmen soll. desweiteren habe ich in der sorgerechtsverfügung verfügt das das in kraft treten soll wenn ich z.B. durch krankheit nicht mehr in der lage sein sollte mich um meine tochter zu kümmern.


    aber auch hier hat natürlich der richter das letzte wort. deswegen ist es wichtig wie die verfügung aufgesetzt wird-


    lg