Guter Post, Volleybap, jedoch frage ich mich, wieso der Hinweis eines bevorstehenden Gefängnisaufenthaltes?
Aus diesem kühlen Grunde, Absatz 2:
§ 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
(1) Wer sexuelle Handlungen
1.an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2.an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
3.an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3
1.sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder
2.den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Die Reitlehrer-Tätigkeit würde vom Staatsanwalt sicherlich genau ngeprüft werden müssen. Aber es ist die frage, ob es der werte Reitlehrer so weit kommen lassen will ... Im vor Augen malen, was ganz schnell sache sein kann, halte ich in diesem Fall für ausgesprochen angebracht.