Nachdem ich vergebens versuche folgende Regelungen zu verstehen kann ich nur noch den Kopf schütteln. :hä:kopf
Erstens ist mir inhaltlich nicht ersichtlich warum jemand bei dem das Kind nicht lebt trotzdem Anspruch auf Kindergeld hat ?????
Und zweitens: Welcher Mensch soll das noch verstehen und nachvollziehen können???
Ich bin Diplommathematikerin und sicher nicht dumm, dennoch kann ich der Rechnung nicht wirklich folgen: :frag
Wer um alles in der Welt denkt sich sowas aus und erwartet dann von Menschen (z.B. allein erziehenden die ja sonst keine weiteren Probleme haben als sich mit derartigen Berechnungen rumzuschlagen) auch noch, dass sie das nachvollziehen können. :wow:radab:wand:kopf
Anrechnung von Kindergeld auf Unterhalt
ZitatAlles anzeigenDurch eine Gesetzesänderung , die der Bundestag Ende 2000 beschlossen hat, kommt es zu nicht unerheblichen Änderungen des Kindesunterhalts. Davon profitieren Kinder, wenn das Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht höher als 3.900 DM ist. Minderjährige sowie unverheiratete Volljährige, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, noch in der allgemeinen Schulausbildung stecken und im Haushalt des betreuenden Elternteils wohnen, bekommen nach der Neuregelung mehr Geld.
Eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten .
So lautet die neue Fassung des § 1612 b Abs. 5 BGB, der die Anrechnung des Kindergeldes regelt. Dieser kleine Satz mit Bezugnahme auf den Regelbetrag hat eine große Wirkung: Der Gesetzgeber wollte damit nämlich erreichen, dass Kinder monatlich immer 135% des Regelbetrages bekommen.
Der Regelbetrag ist der ersten Zeile der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen, also der Gruppe 1: das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen beträgt bis zu 1.300 Euro. Der Regelbetrag ist somit bei Kindern bis fünf Jahren 188 Euro, bei Kindern bis elf Jahren 228 Euro usw.
135% des Regelbetrages entsprechen Zeile 6 in der Düsseldorfer Tabelle, bei einem Nettoeinkommen von 2.100 bis 2.300 Euro.
Mit anderen Worten: Unterhaltsverpflichtete, die ein Nettoeinkommen unter 2.100 Euro haben (entspricht den Zeilen 1 bis 5 der Düsseldorfer Tabelle), müssen trotzdem soviel Geld zahlen, dass das Kind den Betrag der Stufe 6 zur Verfügung hat. Obwohl der Verpflichtete normalerweise die Hälfte des Kindergeldes abziehen darf, muss das Kindergeld aber jetzt dem Kind überlassen werden, um auf den Betrag von 135% des Regelbetrages zu kommen.
Zu kompliziert?