Aus rechtlichen Gründen habe ich leider das vieldiskutierte Zitat von Sonne herausnehmen müssen. (Da es auch noch von einem Anwalt kam, besonders heikel ) Um die Diskussion aber nicht abzulöschen, hier die rechtlich mögliche Wiedergabe in eigenen Worten. @ Sonne: Wenn da Fehler drin sein sollten, stelle es doch in einem weiteren Posting richtig. Vielen Dank!
Zur Weiterdiskussion also zusammengefasst in eigenen Worten : Sonne zitierte einen Anwalt, der die Meinung vertrat, das Umgangsrecht richte sich ausschließlich nach dem Wohl des Kindes und wäre (einzig) ein Recht des Kindes. Damit sei begründet, dass keine Verallgemeinerungen über Umgangszeiten zu benennen seien, sondern jeder Fall ein Einzelfall sei und nach seinen Besonderheiten behandelt werden müsse. Dann verwies der Anwalt auf eine Faustregel, die angeblich im OLG-Bereich Celle angewendet wird:
Bis zum Alter von vier Jahren: Umgangszeit 4 Std. alle 14 Tage
Ab 4 Jahre am WE mit einer Übernachtung
Ab Schulreife alle 14 Tage am kompletten Wochenende
Ab 3. Klasse zusätzlich 3 Wochen in den Sommerferien, die Oster- und Herbstferien im Wechsel.