Kindesunterhalt vom Jugendamt neu berechnen lassen?

  • Mein Ex hat den Unterhalt in unserem alten Wohnort berechnen lassen. Allerdings ist der Mann beim Jugendamt auch sein Bekannter. Ich habe damals nicht nachgeforscht, wollte einfach nur ausziehen und Frieden haben. Mein Ex zahlt jetzt 100 € monatlich. Jetzt da ich beim Anwalt bin, meint der Anwalt, dass er mindestens 272 € zahlen müsste. Ich habe heute einen Brief bekommen. Eigentlich kann die Neuberechnung durch das Jugendamt erfolgen oder muss ich unbedingt einen Anwalt beauftragen ...sind auch ja Kosten die ich vermeiden will.

    Es ist besser, ein einziges kleines Licht anzuzünden, als die Dunkelheit zu verfluchen.

  • Ich würde es indem Fall nicht nochmal vom JA berechnen lassen wenn der Bekannte von deinem Ex beim JA arbeitet und mit absicht falsch berechnet hat zudem würde ich deinen Anwalt beauftragen dem nachzugehen... Ist ne bodenlose Freschheit mal eben 172 euro untern Tisch fallen zu lassen.
    Würde mich nicht wundern wenn das sogar Strafbar ist.

  • Hmm ich würde es trotzdem eher vom Anwalt machen lassen sicher ist sicher...bzw oder so. erst vom JA wenn die wieder das gleiche errechnen ab zum Anwalt und trotzdem würde ich versuchen das der Anwalt gegen die Altberechnung angeht.

  • Na, dann kannst du es doch da berechnen lassen.

    :wink Samira


    "Das Leben ist bezaubernd, man muss es nur durch die richtige Brille sehen."


    Alexandre Dumas

  • 274,- Euro sind der sog. Regelsatz(Mindestunterhalt). Da hat der Anwalt Recht. ABER: Wenn Dein Ex nicht leistungsfähig ist(so wenig verdient, dass er an seinen sog. Selbstbehalt kommt, der bei € 950,- liegt) und eine sog. Mangelfallberechnung stattgefunden hat, kann das Ergebnis sehr gut 100,- Euro betragen. Genaueres kann Dein Anwalt eigentlich nur sagen, wenn ihm die Einkommensunterlagen vorlägen.Tun sie aber doch wohl nicht, oder?


    Wenn Du an einem neuen Ort wohnst, könnte ein neues JA zuständig sein (es gilt der gemeldete Wohnort des Kindes). Übertrage die Beistandschaft des JA dorthin. Lass neu berechnen, da nach Deiner Info Du vermutest, dass ein höheres Einkommen da ist (man darf nur alle zwei Jahre Einkommensnachweise verlangen oder bei vermutetem höheren Einkommen). So sparst Du den Anwalt.
    Ist es das alte JA, lässt Du Dir die Berechnung zeigen. Das ist kein Zauberwerk. Mit den Zahlen in der Hand kann das jeder an der Dü-Tabelle ablesen. Knackpunkt kann nur sein, was die Beistandschaft an Abzügen bewilligt hat ...

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Bei mir ist es so, dass der Unterhalt vom Jugendamt jährlich neu berechnet wird. Der KV von Sohnemann muss dazu jedes Jahr bis Mitte Januar Lohnzettel der letzten zwölf Monate vorlegen. Ich bekomme hingegen Ende Dezember immer einen Fragebogen, auf dem ich ausfüllen muss ob der KV regelmäßig zahlt, wie viel es ist, ob ich seine Arbeitsstelle kenne und ob sich bei mir ewas geändert hat.

    Eine Löwenmutter die für ihre Kinder kämpft!

  • Spar dir erstmal die Anwaltskosten und finde heraus was dein Ex verdient. Ohne Angabe von genauen Zahlen kann man nichts errechnen. Nehme Kontakt zum JA auf und lass die das übernehmen. Spart Dir unnötigen Stress und unnötige Kosten. Wie schon zuvor erwähnt, wird es sich um eine Mangelfallberechnung handeln. Der SB (der Kumpel deines EX) wird sich bestimmt nicht in Nesseln setzen.


    Hast Du die Berechnung vorliegen, worauf sich die 100 Euro beziehen?

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    Die Vergangenheit fallen lassen. Die Gegenwart leben und die Zukunft auf sich kommen lassen...
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  • Zelda74


    Es gibt nun mal einen Unterschied zwischen Nettoeinkommen und bereinigtem Nettoeinkommen.


    Nur wollen es die BET einfach nicht wahr haben.


    Das was der Anwalt erzählt, sind 100 % vom Mindestunterhalt, die er bei Leistungsfähigkeit zu bezahlen hätte.


    Ist seine Leistungsfähigkeit aber geringer, dann verlängert sich die Düsseldorfer Tabelle gedanklich automatisch nach unten.


    Dein Ex zahlt nun aufgrund geringerer Leistungsfähigkeit eben keine 100 %, sondern (aufgerundet) 37 %, oder eben einen Festbetrag, egal wie alt das Kind ist.


    @Alle


    Diese 100 % als unterste Grenze in den DDT anzugeben, halte ich persönlich für fahrlässig.


    Warum macht man nicht deutlich, dass es Beträge auch unterhalb der 100 % gibt und hängt diese Tabelle für alle nachlesbar aus. Auf die jetzige Weise wird so mancher BET in die Irre geführt und fühlt sich beschummelt. Ein UET glaubt zunächst einmal, er müsse diesen Unterhalt bezahlen und notfalls unter der Brücke schlafen, wenn er es aus seinem normalen Einkommen nicht hin kriegt.


    lg


    Camper

  • öhmmm seit wann kann das Amt den jedes jahr die unterlagen verlangen... ich glaub ich würd denen auf die finger klopfen... man muss ja nur alle 2 jahre nach dem BGB ausser sie können nachweisen das es signifikante änderungen im gehalt gab...


  • Es gibt aber eine Klausel die besagt, dass er alles dafür tun muß, dass er den Mindestunterhalt zahlen kann...Sprich sich dementsprechend Arbeit/Nebenjob oder ähnliches zu suchen....

    Ich glaube daran, dass alles was passiert seinen Grund hat.
    Manche Menschen verändern sich, damit du lernst, jemanden gehen zu lassen.
    Dinge laufen falsch, damit du die Richtigen zu schätzen weißt.
    Die Lügen glaubst du, nur um dann daraus zu schließen, dass du nicht jedem vertrauen kannst.
    Und manchmal müssen gute Dinge vorbei gehen, damit Bessere folgen können.

  • Es gibt aber eine Klausel die besagt, dass er alles dafür tun muß, dass er den Mindestunterhalt zahlen kann...Sprich sich dementsprechend Arbeit/Nebenjob oder ähnliches zu suchen....


    Das mit dem Nebenjob gilt nicht, wenn er in Vollzeit arbeitet. Und Arbeit auch nur im Rahmen seiner Ausbildung.


    Sonst könnte man ja fiktiv bei jedem das Einkommen eines Familienrichters annehmen. Das würde dann für etwa 4 - 5 Kinder reichen.


    Solltest Du über das Märchen vom Nebenjob zusätzlich zum Vollzeitjob eine Entscheidung im Internet sehen, dann teile mir bitte Aktenzeichen und Gerichtsort mit. Ich lass mich gerne eines besseren belehren.


    lg


    Camper

  • Camper, nehmen wir doch das Brandenburger OLG-Urteil, da findest Du die Grundlagen und alle Verweise, die deutlich machen, dass Du mit Deiner hier ständigen Argumentation der Nichtleistungsfähigkeit eine Meinung vertrittst, die von der bundesdeutschen Rechtsprechung nicht gedeckt ist. Um es profan zu sagen: Wer derzeit den Mindestunterhalt nicht leisten kann, hat sich "den Arsch aufzureißen" damit er leistungsfähig wird.


    1. Ein gem. § 1603 Abs. 2 BGB verschärft haftender Unterhaltspflichtiger hat sich intensiv, dh. unter Anspannung aller Kräfte und Ausnutzung aller vorhandenen Möglichkeiten um die Erlangung eines hinreichend entlohnten Arbeitsplatzes zu bemühen. Er muss alle verfügbaren Mittel für den Unterhalt des Kindes verwenden, praktisch alle Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen und auch einschneidende Veränderungen in seiner eigenen Lebensgestaltung (zB Wohnortwechsel) in Kauf nehmen, um ein die Zahlung des Mindestunterhaltes sicherstellendes Einkommen zu erzielen.


    2. Legt der Unterhaltsverpflichtete nicht dar, dieser Obliegenheit vollständig gerecht geworden zu sein, so muss er sich so behandeln lassen, als ob er über ein Einkommen verfügt, welches ihm die Zahlung des Mindestunterhaltes ermöglicht.




    Gründe:


    Die für einen Unterhaltsanspruch vorausgesetzte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten wird nicht allein durch das tatsächlich vorhandene Einkommen des Unterhaltsschuldners, sondern vielmehr auch durch seine Erwerbsfähigkeit bestimmt. Reichen seine tatsächlichen Einkünfte nicht aus, so trifft ihn unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, seine Arbeitsfähigkeit in bestmöglicher Weise einzusetzen und eine mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben (BGH v. 26.9.1984 - IV b ZR 17/83, MDR 1985, 303 = FamRZ 1985, 158 f; v. 15.12.1993 - XII ZR 172/92, MDR 1994, 483 = FamRZ 1994, 372 f; v. 22.10.1997 - XII ZR 278/95, FamRZ 1998, 357 [359]). Gegenüber minderjährigen Kindern erfährt diese Verpflichtung aufgrund der Vorschrift des § 1603 Abs. 2 BGB eine Verschärfung dahin, dass den Unterhaltspflichtigen eine noch erheblich gesteigerte Verpflichtung zur Ausnutzung seiner Arbeitskraft trifft. Legt der - für seine den Mindestunterhalt betreffende Leistungsunfähigkeit darlegungs- und beweisbelastete (BGH v. 15.11.1995 XII ZR 231/94, MDR 1996, 281 = FamRZ 1996, 345 f) - Unterhaltsverpflichtete nicht dar, dieser Obliegenheit vollständig gerecht geworden zu sein, so muss er sich so behandeln lassen, als ob er über ein solch hohes Einkommen verfügt, welches ihm die Zahlung des Mindestunterhaltes ermöglicht.


    Ein gem. S 1603 Abs. 2 BGB verschärft haftender Unterhaltspflichtiger hat sich intensiv, dh. unter Anspannung aller Kräfte und Ausnutzung aller vorhandenen Möglichkeiten, um die Erlangung eines hinreichend entlohnten Arbeitsplatzes zu bemühen. Er muss alle verfügbaren Mittel für den Unterhalt des Kindes verwenden, alle Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen und auch einschneidende Veränderungen in seiner eigenen Lebensgestaltung in Kauf nehmen, um ein die Zahlung des Mindestunterhaltes sicherstellendes Einkommen zu erzielen. Bei eigener Arbeitslosigkeit hat sich der Pflichtige durch intensive Suche um eine Erwerbsstelle zu bemühen; bei Arbeitsstellen mit geringeren Einkommen ist entweder eine neue Arbeitsstelle oder eine weitere Beschäftigung zu suchen, um zusätzliche Mittel zu erlangen, etwa zusätzliche Gelegenheits- und Aushilfstätigkeiten (OLG Köln NJWE-FER 1999, 84f). Die beruflichen Dispositionsmöglichkeiten treten dabei weitgehend hinter der Elternverantwortung zurück, weshalb sich die Bemühungen um die (Wieder-)Erlangung einer Arbeit nicht auf den Bereich des erlernten Berufes oder der zuletzt ausgeübten Tätigkeit beschränken dürfen. Vielmehr ist dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich anzusinnen, sich jedenfalls nach einiger Zeit um jede Art von Tätigkeit, auch eine solche unterhalb seines Ausbildungsniveaus, zu bemühen. Hierzu zählen Arbeiten für ungelernte Kräfte ebenso wie Arbeiten zu ungünstigen Zeiten oder zu wenig attraktiven Arbeitsbedingungen.


    Bestehen keine die Interessen des unterhaltsbedürftigen Kindes eindeutig überwiegenden Bindungen an den bisherigen Wohnort, so muss unter Inkaufnahme eines Wohnortwechsels gegebenenfalls im gesamten Bundesgebiet eine Arbeit übernommen werden, sofern in einem anderen Teil Deutschlands bessere bzw. höher dotierte Erwerbsmöglichkeiten bestehen und die Umzugskosten mit Rücksicht auf den erzielbaren Verdienst tragbar erscheinen. Hiernach sind die Erwerbsbemühungen, sofern sie im Bereich des näheren Wohnumfeldes keinerlei Erfolg hatten, jedenfalls nach einiger Zeit auf das großräumige Umfeld, das gesamte Bundesland und schließlich auch auf erfolgversprechende Bereiche im übrigen Bundesgebiet zu erstrecken (OLG Köln v. 12.2.1997 - 14 WF 14/97, MDR 1997, 651 = OLGR Köln 1997, 177 = FamRZ 1997, 1104).


    Für die Suche nach Arbeit selbst ist die Zeit aufzuwenden, die erforderlich ist, alle der nach Vorgesagtem in Betracht kommenden Stellen zu erfassen, sich darauf zu bewerben und Vorstellungsgespräche wahrzunehmen. Dies wird bei Arbeitslosen in aller Regel dem Zeitaufwand eines vollschichtig Erwerbstätigen entsprechen (OLG Köln NJWE-FER 1999, 84f; v. 12.2.1997 - 14 WF 14/97, MDR 1997, 651 = OLGR Köln 1997, 177 = FamRZ 1997, 1104f; OLG Hamm, FamRZ 1994, 115). Regelmäßige Meldungen beim Arbeitsamt und die Wahrnehmung sämtlicher von dort angebotenen Vermittlungen sind in diesem Zusammenhang selbstverständlich, indes für sich allein nicht ausreichend. Vielmehr ist auch bei einfachen Arbeitsplätzen die regelmäßige und kontinuierliche Auswertung der gesamten einschlägigen örtlichen wie gegebenenfalls auch überörtlichen Tages- und Wochenpresse erforderlich. Eigene Annoncen sind ebenso zu erwarten wie "Blind-Bewerbungen" bei allen in Betracht kommenden Arbeitgebern. Bewerbungen sind auch bei einfachen Arbeitsplätzen grundsätzlich in schriftlicher Form abzufassen und so zu gestalten, dass sie geeignet erscheinen, den Adressaten von der Ernsthaftigkeit der Bewerbung und der Eignung des Bewerbers zu überzeugen. Bloße telefonische Bewerbungen sind demgegenüber auch bei einfachen Arbeitsplätzen in aller Regel nicht ausreichend, da bei der heutigen Arbeitsmarktlage davon ausgegangen werden muss, dass ein gewerblicher Arbeitgeber nur schriftliche Arbeitsgesuche in die engere Auswahl einbezieht.


    Dass der Beklagte unter Berücksichtigung seiner individuellen Merkmale (Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung und Berufserfahrung) von vornherein auch bei Anspannung aller Kräfte keine Chance hatte bzw. hat, in dem in Betracht kommenden räumlichen Bereich eine seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit herstellende Anstellung zu finden, kann insoweit nicht festgestellt werden.


    Ein Erfahrungssatz, wonach schlecht oder gar nicht qualifizierte Kräfte in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit keine wie auch immer geartete Beschäftigungschancen haben, besteht nicht. Vielmehr ist das Fehlen jeglicher Chance auf dem Arbeitsmarkt im Einzelfall positiv festzustellen.
    An eine solche Feststellung aber sind auch bei angespannter Lage auf dem Arbeitsmarkt hohe Anforderungen zu stellen, da andernfalls keine Möglichkeit mehr besteht, zwischen vorgetäuschter und wirklicher Chancenlosigkeit zu unterscheiden (OLG Köln NJWE-FER 1999, 84f). Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich die Arbeitsmarktlage - zumindest im westlichen Teil Deutschlands - mittlerweile wieder zu entspannen beginnt. Regelmäßig wird sich daher erst nach (konkret darzulegenden) intensiven Bemühungen des Unterhaltsverpflichteten im vorbeschriebenen Umfang feststellen lassen, ob dieser im konkreten Einzelfall eine reelle Anstellungschance hat.


    OLG Brandenburg, Urteil vom 29.06.2000
    9 UF 309/99




    Das Nichtzahlen des Mindestunterhalts geht also im Zweifelsfall nur, wenn man vollständig und über einen längeren Zeitraum nachweist, sich auf alle möglichen Arbeitsangebote in Gesamtdeutschland beworben zu haben. Und diesen Beweis muss der Unterhaltspflichtige führen.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • @Camper1955


    OLG Köln 28. 7. 2008 – 4 WF 78/08

    Zitat

    Im Normalfall kann es einem gesteigert Unterhaltspflichtigen aber zugemutet werden, bis zu 48 Stunden die Woche zu arbeiten

  • 9 UF 309/99


    Volleybap


    Schön dass Du auch das Aktenzeichen genannt hast.


    Die Entscheidung stammt aus einer Zeit vor der großen Unterhaltsbetragsreform. Damals war der Mindesunterhalt bei (von DM umgerechneten) 122 €, 160 € und 200 €.


    Das Bundesverfassungsgericht hat aber längst eine Vollzeitbeschäftigung ohne Nebentätigkeit als ausreichend angesehen.


    @Ikognito


    Wenn ich die Entscheidung richtig verstanden habe, dann geht es hier um das Versagen von Prozesskostenhilfe, weil der Unterhaltsverpflichtete eine Nebentätigkeit ausübte und nicht nachgewiesen hat, dass er sich um eine Vollzeitstelle bemüht. Er hat auch nicht nachgewiesen, dass er ihn gesundheitlche Gründe daran hindern könnten, eine weitere Nebentätigkeit auszuüben.


    @Beide


    Und nun halte ich mal entgegen, was das Bundesverfassungsgericht zu derartigen Entscheidungen sagt, sofern ein Unterhaltspflichtiger das Bundesverfassungsgericht anruft.


    1 BvR 3031/08


    http://www.bundesverfassungsge…chbegriff=kindesunterhalt


    Geringe Erwerbsbemühungen ist das Eine. Aber bei einem Vollzeitjob ist bei 170 Stunden Schluss. Dazu bräuchte ein Geringverdiener einen Stundenlohn von 10 bis 11 €. Den aktuellen Stundenlohn von 7,21 des Unterhaltpflichtigen hält das Bundesverfassungsgericht für gesetzmäßig und erklärt damit den Unterhaltspflichtigen für leistungsunfähig. Das Gericht selbst hat sich zunächst sachkundig zu machen, wie es um die Arbeitsmarktsituation bestellt ist. Da ist von keinem zusätzlichen Nebenjob die Rede.


    Insbesondere die Randziffer 15 besagt, was ein Gericht berücksichtigen muss. 1. Alter 2. berufliche Qualifikation 3. Erwerbsbiografie 4. gesundheitlichen Zustand und 5. Das Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen. Und ganz wichtig es darf nichts unmögliches auch in Verbindung mit dem § 1603 Abs 2 BGB verlangt werden.


    Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung auch die Umgangskosten mit ins Spiel gebracht (Randziffer 18) und eine bundesweite Erwerbsbemühung damit praktisch beerdigt.


    lg


    Camper

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  • Camper, die zitierten OLG-Entscheidung sind weiterhin in ihrer Grundaussage aktuell und Maßstab. Dein zitiertes Verfassungsgerichtsurteil stützt in keinster Weise Deine Behauptung. Ich befürchte, Du hast das Urteil nicht verstanden und ziehst einen einzelnen Halbsatz heraus, um eine Meinung zu belegen, die definitiv nicht Rechtsprechung in Deutschland ist.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Hi,


    von dem OLG-FF wurde einem Kumpel von mir, zu einem Nebenjpb verurteilt, bzw. ein fiktives Gehalt angenommen, daß
    er erreichen könnte das seinem Ausbildungsniveau entspricht, um 100% zu zahlen
    Ob ich das gut finde :hae:


    Gruß
    babbedeckel

    Die Männer, die mit den Frauen am besten auskommen, sind dieselben,
    die wissen, wie man ohne sie auskommt. (Charles Baudelaire)


    Jedes Kind bringt die Botschaft,
    dass Gott die Lust am Menschen noch nicht verloren hat.

  • Camper, die zitierten OLG-Entscheidung sind weiterhin in ihrer Grundaussage aktuell und Maßstab. Dein zitiertes Verfassungsgerichtsurteil stützt in keinster Weise Deine Behauptung. Ich befürchte, Du hast das Urteil nicht verstanden und ziehst einen einzelnen Halbsatz heraus, um eine Meinung zu belegen, die definitiv nicht Rechtsprechung in Deutschland ist.


    Dann mal ein ganzes Urteil von dem von Dir zitierten OLG Brandenburg


    http://www.gerichtsentscheidun…&doc.price=0.0#focuspoint


    Da ist weder von einem Nebenjob, noch von einer häuslichen Ersparnis wegen wohnens bei den Eltern (grad aktuell in einem anderen Thread), noch von bundesweiter Erwerbsbemühung die Rede. Oder vielmehr es ist schon davon die Rede. Aber bestimmt nicht zugunsten des BET.


    Auch Richter sind lernfähig.


    lg


    Camper

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