Hey
ZitatDann die andere Seite die Mütter...die haben das Kind auszutragen, es aufzuziehen/erziehen, sich mit allem möglichem, das Kind betreffend rumzuschlagen und das ja nicht mal eben so für ein paar tage sondern für jahre und dann kommt der liebe papa sagen wir mal nach 10 jahren an, (ach so alt isser schon) und hat den Arm voller toller dinge die Mama nie hätte kaufen können.... fährt mit ihm in einen Park oä und verbringt einen ganz tollen tag mit dem kurzen... abends das erste problem, den kurzen zum schlafen zu kriegen, (es sei denn er ist so erschöft das es keinen wiederstand gibt) so aufgewühlt wie er dann ist, kann nicht schlafen....Papa ist natürlich auf dem weg nach Hause...
Was du meinst kann ich zwar nachvollziehen, aber bisher ist euer Kind ja noch nichtmals geboren, d.h. du gehst dennoch hier von Dingne aus die du noch nicht wirklich wissen kannst wie sie laufen werden...
Und selbst wenn...wenn er sich erst dann kümmert und den "WE-Spaß und Fun-Papa" dann spielt..naja und? Dann freu dich fürs Kind..und meinst du letztendlich nicht das auch das Kind irgendwann merkt, wer der ist, der immer da war u ist u macht u tut usw.?!
Also da muß ein wenig mehr Selbstbewußtsein her..darüber dann doch wohl stehen...
Zitatgesetzliche Lage ... ok.... kannst du mir mal sagen in welchem §§ das steht?
Im § 1684 des BGB
" § 1684
Umgang des Kindes mit den Eltern(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
"
Wobei sich eine "allgemeine Regelung" bei den Gerichten sich durch gesetzt hat, die besagt, bei älteren, und das können auch gut 1 -2 jährige oder auch jünger sein, sollte ein 14 tägiger Umgang mit Übernachtungen stattfinden...
Bei kleinen Kindern, sollte ein zeitlicher kürzer Umgang stattfinden, dafür deutlich häufiger als nur alle 14 Tage, da für ein Säugling, diese Zeitspanne einfach zu groß wäre..
Gruß
Jens