Bildungspaket, wieviel darf man den gleichzeitig nutzen?

  • Moin, da es mir momentan nicht so blumig aussieht,bin ich wohl gezwungen das Bildungspaket voll auszunutzen.Habe ich vorher nur getan wen ich was nicht hinbekomme.
    Sohn geht auf eine Weiterführende Schule.da ich arbeiten muss,soll er da zur Hausaufgabenbetreuung , zusätzlich essen, und jetzt kommt der Hammer "Lernföderung" die die Schule beantragt hat und nicht ich!
    Allso, 3 Punkte :
    - Hausaufgabenbetreuung bis 15 Uhr
    - Mittagessen
    - Lernföderung - Nachhilfe
    Kann ich alle drei Punkte aus dem Paket gleichzeitig nutzen ?Den die Tante in der Betreuung sagte nur 2 gleichzeitig...wobei ich zweifl habe das das so stimmen könnte!

  • Ja, soweit ich informiert bin können mehrere Leistungen mit einem Antrag abgerechnet werden - allerdings nur bis zu bestimmten Höhen und nur solange dein Wohngeld / ALG-Bescheid gültig ist - rechtzeitig neuen Antrag stellen.
    Außerdem müßte bei dir das Schulpaket (August 70 Euro, Januar 30 Euro) möglich ist und die Vereinsbeiträge mit max. 10 Euro im monat (können auch 2 Vereine sein und in Einzelfällen auf Antrag auch Ausrüstung)


    Berlin erklärt vieles ganz gut - gerade die Vereinsgeschichte und Klassenfahrten und Ausflüge

  • Hallo Feli,


    mein Kleiner ist bis 16 Uhr betreut mit Hausaufgabenhilfe. Essen bekommt er auch und
    die Schule hat auch die Lernförderung beantragt.


    Ich musste bis jetzt noch nie etwas dazu bezahlen. Es wurde alles durchs "Bildungspaket" übernommen.


    LG Lille

    Liebes Leben


    Wenn ich sage "kann mein Tag noch schlechter werden"
    dann ist das eine rhetorische Frage und keine Herausforderung!

  • Mehreres ist möglich, wurde mir von der Caritas versichert.


    Mein Junior bekommt Vereinsbeitrag gezahlt und Mittagessen in der Kita. Beides in einem Antrag gestellt und was alles oK

  • Also, es ist auch mir neu, dass man angeblich nur 2 Leistungen aus dem BuT-Paket gleichzeitig nutzen können sollte. Eine solche Einschränkung ist auch nicht im Gesetz vorgesehen und damit darf dieses auch nicht so von dem zuständigen Leistungsträger einfach so umgesetzt werden. Das ist entgegen der momentan geltenden Gesetzgebung.


    Für das, während des Besuches einer Nachmittagsbetreuung incl. Hausaufgabenbetreuung verpflichtende Mittagessen (ist so im Gesetz für die Kinderbetreuung vorgeschrieben, dass die Kinder, die nach der Schule eine Nachmittagsbetreuung aufsuchen bzw. eine Ganztagsschule oder eine Kindertagesstätte besuchen, ein warmes Mittagessen dort auch einnehmen sollen – evtl. kann es hier je nach Bundesland anderslautende Regelungen geben die ggf. von der Verweildauer von morgens bis zum Ende der Betreuungszeit abhängig sind) kann man einen Zuschuss über das BuT-Paket beantragen und muss dann lediglich pro Mittagessen 1 € als Eigenanteil direkt an den Anbieter zahlen.


    Für die Lernförderung gilt : Die wird erst nach nachgewiesener Notwendigkeit genehmigt und richtet sich meistens an der Anzahl der zu gewährenden Nachhilfestunden, an den Angaben die die Lehrkräfte der Schule auf der Schulbescheinigung angegeben haben.


    Die Kosten für die eigentliche Nachmittagsbetreuung werden über das BuT-Paket jedoch nicht bezuschusst, sondern hierfür könnte ggf. ein Antrag beim zuständigen JA auf Kostenübernahme oder einer teilweisen Kostenübernahme gestellt und gewährt werden. (Bei uns hier werden solche Anträge auf dem JA in der Abteilung bearbeitet, wo man auch die Kostenübernahme für Tagesmütter und Kita- bzw. Hortkosten beantragen kann.) Diese Kosten haben nichts mit dem BuT-Paket zu tun.



    Klassenfahrtkosten werden auf Antrag hin komplett übernommen über das BuT-Paket und ebenso eintägige Schul- bzw. Kita-Ausflüge.


    Für den Verein gibt es einen monatlichen Zuschuss in Höhe von bis zu 10,00 Euro, die direkt vom zuständigen BuT-Amt an den jeweiligen Verein überwiesen werden (aber nur die tatsächlich anfallenden monatlichen Mitgliedsbeiträge). Zudem kann man diesen monatlichen Zuschuss mittlerweile „ansparen“ und z.b. für Ferienfreizeiten dann komplett einsetzen. Dafür wurde im letzten Jahr im August das BuT-Gesetz abgeändert (ist da in Kraft getreten).


    Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
    In diesem Bereich wird die Möglichkeit geschaffen, nicht nur Beiträge, Unterrichtsgebühren oder Freizeiten zu fördern, sondern auch erforderliche Ausrüstungsgegenstände (z.B. Musikinstrumente oder Schutzkleidung für bestimmte Sportarten) zu bezuschussen. Es handelt sich aber nicht um eine zusätzliche Finanzierung. Der maximale Beitrag von 10 EUR pro Monat und Kind soll nur auch für einen zusätzlichen Zweck eingesetzt werden dürfen. Da aber bestimmte Ausgaben, z.B. Fußballschuhe, bereits anteilig im Regelbedarf enthalten sind, soll die Berücksichtigung nur möglich sein, wenn „es den Leistungsberechtigten im begründeten Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten.” (§ 28 Abs. 7 SGB II). So sinnvoll der Ansatz ist, führt eine solche Regelung absehbar zu weiterem bürokratischen Aufwand und läuft dem Ziel des Gesetzentwurfs zuwider. So ist selbst die Gesetzesbegründung nur bedingt hilfreich, wenn es um ein konkretes Beispiel geht:


    „Ein solcher Ausnahmefall kann zum Beispiel vorliegen, wenn aufgrund einer besonderen Bedarfslage nachweisbar eine Finanzierung von Ausrüstungsgegenständen aus dem Regelbedarf nicht zumutbar ist. Die besondere Bedarfslage kann sich dabei allerdings nicht ausschließlich auf Bedarfe für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft beschränken.
    Voraussetzung ist stattdessen, dass die besondere Bedarfslage die Bedarfsdeckung insgesamt tangiert, also keine oder keine ausreichenden Dispositionsmöglichkeiten innerhalb des mit den Regelbedarfen zur Verfügung gestellten monatlichen Budgets bestehen.”
    Eine weitere Verbesserung bei der sozio-kulturellen Teilhabe liegt in der Klarstellung, dass die Teilhabeleistung als „Budget” gehandhabt und flexibel auch für größere Beträge eingesetzt beziehungsweise „angespart” werden kann. Steht z.B. bereits mit Beginn des Bewilligungszeitraums fest, welches Angebot im Verlauf des Bewilligungszeitraums genutzt werden soll und wie hoch die Ausgaben sind, kann die Leistung für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus erbracht werden. Andererseits können in diesem Teilhabebereich – anders als sonst im Bereich des SGB II – ausnahmsweise Leistungen für Zeiten vor der Antragstellung erbracht werden. Der Antrag auf Leistungen gern. § 28 Abs. 7 SGB II wirkt auf den Beginn des Bewilligungszeitraums zurück, so dass es möglich ist, dass die für den Bewilligungszeitraum vorgesehenen Leistungen in ihrer Gesamtheit eingesetzt werden können, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt (während des Bewilligungszeitraums) sich die Leistungsberechtigten für die Teilnahme an einem Teilhabeangebot entscheiden und einen Antrag stellen (können).


    Die Idee des Budgetcharakters wurde zwar vielerorts praktisch bereits eingesetzt, es fehlte aber bisher an einer rechtlichen Grundlage. Eine Verschlechterung wird aber insoweit vorgenommen, als nur auf den Bewilligungsabschnitt, also i.d.R. 6 Monate, rekurriert wird. Weitergehender sind z.B. die aktuellen Arbeitshilfen des Arbeitsministeriums (MAIS) NRW (Stand: 01.09.2012), die u.a. vorsehen, dass zu Beginn und im Rahmen eines Bewilligungsabschnitts ein Gesamtbetrag (z.B. Jahresbeitrag bei Vereinsmitgliedschaft) im Rahmen des Bedarfsdeckungsprinzips bewilligt werden kann und angesparte Beträge auch auf den folgenden Bewilligungsabschnitt übertragen werden (max. 12 Monate = 120 EUR) können.


    Berechtigte Selbsthilfe
    Ein neuer § 30 SGB II erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen, auch nachträglich Aufwendungen zu erstatten, die getätigt worden sind, um die Teilnahme an einer der in § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 SGB II geregelten Veranstaltungen zu ermöglichen. Gemeint sind hierbei Fälle, in denen der Anbieter auf Barzahlung durch den Kunden besteht, aber auch solche, in denen der kommunale Träger die Sach- oder Dienstleistung nicht rechtzeitig veranlassen kann, ohne dass die leistungsberechtigte
    Person dies zu vertreten hätte.


    Das Gesetz tritt am 01.08.2013 in Kraft.
    (Sozial Info 2/2013)
    Quelle: Soziales-Netzwerk-BGS


    Wie gesagt, weder im § 28, noch im § 29 oder § 30 SGB-II "Bedarfe für Bildung und Teilhabe" ist eine rechtsgültige Anzahleinschränkung für die zu gewährenden Leistungen genannt. Und somit ist ist die dir von der zuständigen Dame gemachte Aussage nicht rechtens.


    Die entsprechende Gesetzestexte von § 28 bis § 30 SGB-II findest du u.a. hier: http://dejure.org/gesetze/SGB_II/28.html


    Das ist was ich dazu dir mitteilen kann.


    glg
    Pimpf

  • man kann sämtliche angebote des BuT nutzen. in deinem fall also mittagessenbezuschussung,so dein kind dort essen soll. hort und hausaufgabenbetreuung sind nicht BuT sondern über das jugendamt zu klären, wie kita. wenn du keinen sinn in der lernförderung für dein kind siehst, dann kannst du das angebot der schule auch ablehnen und musst dies nicht beantragen. ist denn dein kind so schlecht in der schule, dass es jetzt gleich lernförderung benötigt?

  • Ich kenne das von der Grundschule. da ist vieles noch "einfacher "ab wir reden hier von der Weiterführende ,und da sind die Bedingungen anders +auch wen man was anderes sagt!+
    Da ist Mittagessen keine Notwendigkeit sondern eine Zubuchbare Leistung, wo man sagen muss, das es den Betreuern Wurst ist ob Kind überhaupt was isst.....*durfte ich jetzt feststellen*
    Abgesehen davon, muss ich auch feststellen das ab ein gewissem Alter die Behörden sich richtig "Shitte" benehmen , ich darf meinen Sohn der heute 16 ist, jedes Jahr das Schulamaterialgeld hinterher rennen ,letztens musste ich sogar ein Versetztungsnachweis (abgesehen von der Schulbescheinigung)vorlegen. Morgen darf ich wieder rein rennen und auf das Geld pochen . Und ich habe alles bis dahin "vorgeschossen" so das ist jetzt knapp bin.
    :motz::motz::motz::motz:
    Ich glaube man muss da unterschiede machen ,Grundschule-weiterführende- sogar Berufsschule usw. das wird anscheint je nach Alter anders gehandhabt.
    Mich verunsichert der Punkt, weil ICH mich nicht darum gekümmert habe*wäre wohl besser gewesen, den da hätte ich mehr Gewissheit* sondern das als Service der Schule gemacht wird*sie wollten sich kümmern* .Und ich nicht möchte das mein Kind nix zu Essen bekommt ,weil ich zu wenig gezahlt habe.*Essen kommt von einem Restaurant und nicht Kantine*

  • Alle, Kinder die eine 3 in Deutsch haben müssen zur Förderung. Das ist bei ihn die einzigste , sonst alles 2er.Das ist eine Europaschule die sich auf "sprachen" spezialisiert haben, und nun ja, seine Eigene mag er nicht, in Englisch ist er dagegen spitze.....es ist immer ok wen man Förderung bekommt, es ist ja nur 1 Std. die Woche .Naja ,wen man ich die Literatur anschaut , sollte man das ja nur bekommen wen ein Drama in der Note besteht, tja, nur er hat keins ,g genauso wie die anderen, und haben es trotzdem durchbekommen.....sieht man den jetzt den Unterschied ,was in der gesetztes Geber sagt und die Realität . Schule läuft erst seit 1,5 Wochen und man kann schon Urteilen wo man Nachhilfe braucht.. sorry, ich finde das stinkt etwas.

  • Hat sich geklärt Deutschförderung hat sich als Hausaufgaben Betreuung enttarnt...Na sowas.....und die Schule macht das lieber selbst weil es letztes Jahr zu knatsch mit den Behörden kam und die Eltern wohl in die Röhre schauen mußten,was unrecht ist, dieses Jahr macht es die Schule selbst,den da spinnt die Behörden nicht so rum anscheind.......hmmmm,ist alles so komisch :hae: ,aber das Essengeld ist gebongt....zumind eine Sorge weniger....

  • Momentan bin ich eher am Schulmaterialgeld am hinterher rennen,die vergessen immer mein 2 Sohn...da könnte ich kotzen, wollen dies und jenes, aber Schulmaterialgeld...ja,.was ist den dat?Habe heute 3 std beim JC gesehsen mit dem Endergebnis, man hat 2 Wochen bearbeitungszeit.....ähm ,solang soll ich meine Finazlücke füllen???Die Ironie war ja diese, das ich am Tag der Schulbescheinigabgabe meine Nebenkostenabrechung eingereicht habe,diese bearbeitet wurde und die Bescheinigung links liegen gelassen :motz:
    Ausflüge und Reisen gehen erst wen diese feststehen,werde das wohl morgen beim Elternabend erfahren.