Dieses hier dazu gefunden:
Nicht als Einkommen anzurechnen ist:
Einkommen aus Ferienjobs, wenn:
• es sich um Einkommen von Schülern handelt, die allgemein- und berufsbildende Schulen besuchen,
• die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
• dies in den Schulferien erzielt wird,
• die Erwerbstätigkeit höchstens vier Wochen je Kalenderjahr ausgeübt wird
• das Einkommen den Betrag 1.200 € brutto kalenderjährlich nicht überschreitet
(§ 1 Abs. 4 ALG II–V, die brutto- Regelung ergibt sich aus § 2 Abs. 1 ALG II–V).
Wird außerhalb der Ferien noch eine Erwerbstätigkeit durchgeführt, auch wenn diese in der
Ferien reinreicht, ist dies normale Erwerbstätigkeit („Taschengeldjob“), die nach den üblichen
Regeln angerechnet wird.
Die BA legt die Ferienjobregelung so aus, dass Einkünfte unterhalb des Sockelbetrag bis
1.200 € grundsätzlich anrechnungsfrei sind. Wird das Einkommen überschritten, ist nur das
Einkommen oberhalb des Sockelbetrages anzurechnen (FH 11.19c).
Quelle: PDF-Seite 58 --- http://www.harald-thome.de/med…I---Folien-11.05.2014.pdf
oder dieses hier:
§ 11, 11a, 11b - Zu berücksichtigendes Einkommen - SGB-II
5. Privilegiertes Einkommen
5.8 Weitere nicht berücksichtigungsfähige Einkommen
5.8.2 Einkommen aus „Ferienjobs“
(1) Einnahmen von Schülerinnen und Schülern aus in den Schulferien ausgeübten Erwerbstätigkeiten sind nach § 1 Abs. 4 Alg II-V
besonders privilegiert. Damit soll die Motivation leistungsberechtigter Schülerinnen und Schüler gefördert werden, sich Wünsche
durch eigene Arbeitsleistung zu erfüllen.
(2) Privilegiert sind nur Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemeinbildender oder berufsbildender Schulen. Ausgeschlossen
sind jedoch solche Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten
(3) Die Einnahmen sind privilegiert, wenn sie aus einer Beschäftigung in den Schulferien resultieren. Nicht entscheidend in diesem
Zusammenhang ist, ob die Einnahmen während der Schulferien zugeflossen sind oder nicht.
(4) Schulferien bezeichnen die Zeit zwischen zwei Schulabschnitten. Die Privilegierung erstreckt sich demnach nicht auf Erwerbstätigkeiten
in den dem letzten Schuljahr folgenden Schulferien. Schulferien liegen auch vor, wenn nach Abschluss einer allgemeinbildenden Schule
eine berufsbildende Schule besucht wird.
(5) Die Beschäftigung ist nur bis zu einer Dauer von vier Wochen je Kalenderjahr privilegiert. Mitgezählt werden nur solche Ferienbeschäftigungen,
die während des Bezuges von Alg II oder Sozialgeld ausgeübt worden sind. Nicht mitgezählt werden Erwerbstätigkeiten mit einem Einkommen,
das monatlich unter dem Grundfreibetrag von 100,00 EUR monatlich (§ 11b Abs. 2 Satz 1) liegt („Taschengeldjob“).
Die Prüfung, ob die in den Schulferien ausgeübten Erwerbstätigkeiten die Vierwochengrenze überschreiten, erfolgt in chronologischer
Reihenfolge.
Beispiel:
Ein Schüler übt seit 1. Februar eine laufende Erwerbstätigkeit mit einem Bruttoentgelt von 200,00 EUR monatlich aus. In den am 8. Juli
beginnenden Sommerferien nimmt er zusätzlich eine vierwöchige Ferienbeschäftigung auf. Die Einnahmen aus der Beschäftigung während der
Sommerferien sind nicht privilegiert, weil der vierwöchige Zeitraum bereits durch die vierwöchige Freistellung der 200,00-EUR-Beschäftigung
während der Winter-, Oster- und Pfingstferien verbraucht wurde.
(6) Die Privilegierung führt dazu, dass die Bruttoeinnahme (§ 2 Abs. 1 Alg II-V) bis zu 1.200,00 EUR nicht als Einkommen berücksichtigt wird.
Der übersteigende Anteil des Einkommens unterliegt dann den üblichen Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen. In diesem Fall
sind die Absetzbeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 (Steuern, SV-Beiträge), die auf den privilegierten Betrag entfallen, durch eine
fiktive Nettolohnberechnung (z. B. Internet) zu ermitteln. Das zu berücksichtigende Bruttoentgelt ist sodann um die Differenz zwischen den
tatsächlichen Abzügen und den durch die fiktive Berechnung ermittelten Abzügen zu bereinigen.
Bleibt eine Ferienbeschäftigung insgesamt zwar unter 1.200,00 EUR brutto, wird aber für länger als vier Wochen ausgeübt, ist zu ermitteln,
welcher Teil des Bruttoeinkommens auf die ersten vier Wochen entfällt. Für den privilegierten Teil des Einkommens
ist ebenfalls eine fiktive Nettolohnberechnung durchzuführen.
Quelle: http://www.harald-thome.de/med…se/FH-11---20.08.2014.pdf (PDF-Seite 44 und 45)
Dieses wäre es mal dazu was es laut SGB-II dazu nachzulesen gäbe.