Beiträge von Pimpf

    Hi Lilly3


    also, bei der Höhe des ALG-2 wird sich momentan nichts ändern, da du keinerlei Erwerbseinkommen zur Zeit ja hast. Beim Bezug vom ALG-2 ist an sich die Steuerklasse unrelevant, denn es kommt hierbei lediglich auf die tatsächlichen Einnahmen durch evtl. Erwerbseinkommen oder Ehegattenunterhalt bei dir bzw. bei deinen Kinder auf deren Einkommen durch Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, usw. an, das auf den Leistungsbezug (bei dir und das von den Kindern bei denen) angerechnet wird und somit die Höhe der auszuzahlende Leistung absenkt.


    Ich denke auch die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes hat an sich nichts mit der Steuerklasse des Unterhaltsverpflichtenden bzw. des Unterhaltsberechtigten zu tun. Hier spielen andere Voraussetzungen eine Rolle die dann bei der Ermittlung und Festlegung der jeweiligen zu zahlenden Unterhaltshöhe berücksichtigt wird.


    Ob du verpflichtet bist die Steuerklasse auf die Klassen 2 abzuändern oder nicht, kann ich dir nicht beantworten. Nur soviel, dass man bei Steuerklassen 2 doch einiges an Steuern einsparen kann. Zur Steuerklassen 2 kannst du hier evtl. dich kurz informieren: http://www.steuerklassen.com/steuerklasse-2/


    Das würde für dich dann bei einer Aufnahme einer steuer- und sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit bedeuten, dass du durch die Steuerklassen 2 einiges an Lohnsteuer einsparen könntest. So würden aktuell (2014) bei Lohnsteuerklassen 2 erst ab einem Bruttoeinkommen von 1.085,99 € eine Lohnsteuer von 0,91 € anfallen. (file:///D:/Upload/CS_Lohnsteuertabelle-2014.pdf) oder über diese Seite hier gehen um die aktuelle Tabelle aufzurufen: http://www.steuertipps.de/beru…-gehalt/lohnsteuertabelle


    Denke das wäre mal das Gröbste was ich dir dazu sagen kann.


    Aber es werden sich bestimmt noch andere zu diesem Thema hier zu Wort melden.


    mfg
    Pimpf

    Und das gleiche gilt auch für Bezieher dieses Kinderzuschlages. Auch denen stehen dann, wenn sie einen Kinderzuschlag von der Familienkasse erhalten, ein Anspruch auf die Leistungen aus dem BuT-Paket uneingeschränkt zu.


    Auch dieses wissen die wenigstens.



    Also, zusammenfassend:


    BuT-Leistungen stehen den Kinder zu, wenn man Bezieher von


    a) Leistungen nach dem SGB-II (ALG-2)
    b) Leistungen nach dem SGB-XII (Sozialhilfe)
    c) Wohngeld
    d) Kinderzuschlag


    ist. Die Anträge hierzu sind entweder bei den jeweiligen Ämtern oder einer hierfür extra eingerichtete Stelle einzureichen.

    So etwas habe ich auch für die Unterhaltsansprüche meiner beiden vom JC damals unterschrieben.


    Damit wurde geregelt, dass bei evtl. Unterhaltseingänge von den KV vom JA direkt an das JC weitergeleitet werden und nicht erst vom JA auf mein Konto überwiesen werden. Und ich dann nach Zahlungseingang dieses dem JC mitteilen hätte müssen, die dann diesen Geldeingang bei der nächsten RL-Auszahlung in Abzug gebracht hätten.



    Und genauso ist dieses auch bei euch. Nichts anderes wird mit diesem Schreiben von dir verlangt. Wenn also euer Beistand beim JA (falls vorhanden) oder ihr selber vom KV Unterhalt gezahlt bekommt, muss der JA-Beistand oder du diese Gelder an das JC weiterleiten, bzw. bei dir würde das mit aller Wahrscheinlichkeit von der nächsten auszuzahlende RL in Abzug gebracht und nur noch der Rest an euch ausgezahlt werden.


    Man tritt somit diese evtl. eingehenden Unterhaltszahlungen durch den KV (oder auch durch die KM - den umgekehrten Fall gibt es ja auch) an das JC für die Dauer des Leistungsbezuges ab. Man erspart sich halt diese laufende Nachrennerei wenn keine Unterhaltszahlungen eingehen sollten, ebenso das man solche erhaltene Gelder von der nächsten Regelleistungszahlung abgezogen bzw. einbehalten bekommt.


    Durch die Beistandschaft des JA weiß das JC das diese Regelmäßig den KV anschreibt und darin ihn auffordert seiner Unterhaltsverpflichtung nachzukommen und dieses auch ggf. denen durch Vorlage entsprechender Bewerbungsnachweise oder ähnliches nachweisen muss. Ebenso das diese auch Pfändungen beim Unterhaltszahlungspflichtigen durchführen lassen wird um an das zustehende Geld für das Kind zu gelangen.


    Von dir wird, falls keine Beistandschaft durch das JA besteht, ebenfalls das gleiche verlangt. Du musst also dem JC auf Nachfrage nachweisen können, dass du alles erdenkliche in die Wege leitest um irgendwie an den dem Kind zustehenden Unterhalt zu gelangen. Und sei es durch anwaltliche Schreiben und veranlaßte Pfändungen durch einen Gerichtsvollzieher

    Wenn der KV wegen der eintretenden Arbeitslosigkeit nicht mehr in der Lage ist den Unterhalt für das Kind in der bisherigen Höhe zu leisten muss auf jeden Fall mal eine Neuberechnung der Unterhaltshöhe gemacht werden.


    Wenn dabei herauskommen sollte, dass er vorübergehend keinen Unterhalt mehr für sein Kind zahlen kann, dann kannst du Unterhaltsvorschuss beantragen und wohl auch gewährt bekommen.


    Beim JC wird dann die bisherige Unterhaltszahlung für das Kind (wird dort ja dem Kind als dessen Einkommen angerechnet, genauso wie das Kindergeld auch) aus der Berechnung heraus nehmen und dafür aber wird der Unterhaltsvorschuss als Einkommen beim Kind (wie das Kindergeld auch weiterhin) berücksichtigt werden. Anhand dessen errechnet sich dann die neue Leistungshöhe für dein Kind.


    Bei dir selber dürfte sich da nichts grundlegendes in deiner eigenen gewährten Leistungshöhe ändern.


    Beim JC dürfen nur die tatsächlich zur Verfügung stehenden Gelder als Einkommen angerechnet werden. Also d.h. fällt die Unterhaltszahlung des KV aus irgendwelchen Gründen auch immer weg und man muss Unterhaltsvorschuss beantragen, dann ist lediglich der Betrag des Unterhaltsvorschusses und das Kindergeld als tatsächlich zur Verfügung stehendes Geld beim Kind als dessen Einkommen auf dessen RL anzurechnen. Falls das Kind dadurch mehr Einkommen haben sollte, als ihm als RL zustehen würde, dann wird der übersteigende Teil dem Elternteil als dessen Einkommen auf dessen RL angerechnet werden (ggf. abzgl. der 30,00 Euro Versicherungspauschale).

    Hi marzipan,


    ich weiß lediglich das alle Haushaltsangehörige (wozu auch Kinder nun einmal zählen) beim Wohngeld berücksichtigt werden.


    Aber ich habe auch gefunden, das "steuerfreie" Einkünfte nicht als Einkommen bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt werden würden. Und ich nehme mal an, dass die Tochter auf ihren monatlichen Lohn zwischen 50 und 80 Euro keine "Lohnsteuer" abführen muss. Wenn dies so ist, dürfte also dieses Einkommen nicht bei der Wohngeldberechnung mit auf die Ermittlung des Gesamtjahreseinkommen der Wohngeldberechtigten herangezogen werden. Aber genau kann ich dir das leider auch nicht beantworten.


    Hier habe ich das mit diesen "steuerfreien" Einkünften gefunden:
    http://www.sozialleistungen.in…kommen-des-haushalts.html


    Was zählt nicht als Einkommen beim Wohngeld?
    Das Kindergeld hingegen bleibt außen vor und zählt nicht zum Einkommen. Auch Steuerrückzahlungen, Elterngeld bis zu einer Höhe von 300 Euro pro Monat, Pflegegeld, Tilgungsbeträge aus aufgenommenen Darlehen, sowie Lottogewinne zählen nicht zum Einkommen.


    Als Grundsatz gilt: Alle "steuerfreien" Einkünfte stellen kein Einkommen dar und werden somit im Zusammenhang mit der Gewährung von Wohngeld nicht berücksichtigt.


    Quelle: http://www.sozialleistungen.in…kommen-des-haushalts.html

    Dieses hier dazu gefunden:


    Nicht als Einkommen anzurechnen ist:


     Einkommen aus Ferienjobs, wenn:


    • es sich um Einkommen von Schülern handelt, die allgemein- und berufsbildende Schulen besuchen,
    • die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
    • dies in den Schulferien erzielt wird,
    • die Erwerbstätigkeit höchstens vier Wochen je Kalenderjahr ausgeübt wird
    • das Einkommen den Betrag 1.200 € brutto kalenderjährlich nicht überschreitet
    (§ 1 Abs. 4 ALG II–V, die brutto- Regelung ergibt sich aus § 2 Abs. 1 ALG II–V).



     Wird außerhalb der Ferien noch eine Erwerbstätigkeit durchgeführt, auch wenn diese in der
    Ferien reinreicht, ist dies normale Erwerbstätigkeit („Taschengeldjob“), die nach den üblichen
    Regeln angerechnet wird.


     Die BA legt die Ferienjobregelung so aus, dass Einkünfte unterhalb des Sockelbetrag bis
    1.200 € grundsätzlich anrechnungsfrei sind. Wird das Einkommen überschritten, ist nur das
    Einkommen oberhalb des Sockelbetrages anzurechnen (FH 11.19c).


    Quelle: PDF-Seite 58 --- http://www.harald-thome.de/med…I---Folien-11.05.2014.pdf




    oder dieses hier:


    § 11, 11a, 11b - Zu berücksichtigendes Einkommen - SGB-II
    5. Privilegiertes Einkommen
    5.8 Weitere nicht berücksichtigungsfähige Einkommen


    5.8.2 Einkommen aus „Ferienjobs“


    (1) Einnahmen von Schülerinnen und Schülern aus in den Schulferien ausgeübten Erwerbstätigkeiten sind nach § 1 Abs. 4 Alg II-V
    besonders privilegiert. Damit soll die Motivation leistungsberechtigter Schülerinnen und Schüler gefördert werden, sich Wünsche
    durch eigene Arbeitsleistung zu erfüllen.


    (2) Privilegiert sind nur Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemeinbildender oder berufsbildender Schulen. Ausgeschlossen
    sind jedoch solche Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten


    (3) Die Einnahmen sind privilegiert, wenn sie aus einer Beschäftigung in den Schulferien resultieren. Nicht entscheidend in diesem
    Zusammenhang ist, ob die Einnahmen während der Schulferien zugeflossen sind oder nicht.


    (4) Schulferien bezeichnen die Zeit zwischen zwei Schulabschnitten. Die Privilegierung erstreckt sich demnach nicht auf Erwerbstätigkeiten
    in den dem letzten Schuljahr folgenden Schulferien. Schulferien liegen auch vor, wenn nach Abschluss einer allgemeinbildenden Schule
    eine berufsbildende Schule besucht wird.


    (5) Die Beschäftigung ist nur bis zu einer Dauer von vier Wochen je Kalenderjahr privilegiert. Mitgezählt werden nur solche Ferienbeschäftigungen,
    die während des Bezuges von Alg II oder Sozialgeld ausgeübt worden sind. Nicht mitgezählt werden Erwerbstätigkeiten mit einem Einkommen,
    das monatlich unter dem Grundfreibetrag von 100,00 EUR monatlich (§ 11b Abs. 2 Satz 1) liegt („Taschengeldjob“).


    Die Prüfung, ob die in den Schulferien ausgeübten Erwerbstätigkeiten die Vierwochengrenze überschreiten, erfolgt in chronologischer
    Reihenfolge.


    Beispiel:
    Ein Schüler übt seit 1. Februar eine laufende Erwerbstätigkeit mit einem Bruttoentgelt von 200,00 EUR monatlich aus. In den am 8. Juli
    beginnenden Sommerferien nimmt er zusätzlich eine vierwöchige Ferienbeschäftigung auf. Die Einnahmen aus der Beschäftigung während der
    Sommerferien sind nicht privilegiert, weil der vierwöchige Zeitraum bereits durch die vierwöchige Freistellung der 200,00-EUR-Beschäftigung
    während der Winter-, Oster- und Pfingstferien verbraucht wurde.


    (6) Die Privilegierung führt dazu, dass die Bruttoeinnahme (§ 2 Abs. 1 Alg II-V) bis zu 1.200,00 EUR nicht als Einkommen berücksichtigt wird.
    Der übersteigende Anteil des Einkommens unterliegt dann den üblichen Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen. In diesem Fall
    sind die Absetzbeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 (Steuern, SV-Beiträge), die auf den privilegierten Betrag entfallen, durch eine
    fiktive Nettolohnberechnung (z. B. Internet) zu ermitteln. Das zu berücksichtigende Bruttoentgelt ist sodann um die Differenz zwischen den
    tatsächlichen Abzügen und den durch die fiktive Berechnung ermittelten Abzügen zu bereinigen.


    Bleibt eine Ferienbeschäftigung insgesamt zwar unter 1.200,00 EUR brutto, wird aber für länger als vier Wochen ausgeübt, ist zu ermitteln,
    welcher Teil des Bruttoeinkommens auf die ersten vier Wochen entfällt. Für den privilegierten Teil des Einkommens
    ist ebenfalls eine fiktive Nettolohnberechnung durchzuführen.


    Quelle: http://www.harald-thome.de/med…se/FH-11---20.08.2014.pdf (PDF-Seite 44 und 45)



    Dieses wäre es mal dazu was es laut SGB-II dazu nachzulesen gäbe.

    Auf solche Sätze muss man leider ja heutzutage überall rechnen. Immer wo jemand nachfragt ob man dieses oder jenes beim zuständigen Amt beantragen kann/könnte gibt es immer auch Personen die dann sich mit solchen Äußerungen dazu äußern.


    Leider wird dabei von denen oftmals vergessen das es leider heutzutage immer mehr Personen gibt, die ihren kargen Lohn trotz Vollzeitbeschäftigung (oder auch wegen persönlicher Situation nur Teilzeit arbeiten können) mit ALG-2 aufstocken müssen.


    Man tut immer alles nur verallgemeinern und sieht nicht den Einzelfall der hinter der fragenden, sich im Leistungsbezug nach SGB-II befindenden Person befindet.



    Versuche einfach über solche Aussagen hinweg zu sehen und lass dich nicht dadurch beirren oder dir gar ein schlechtes Gefühl einreden nur weil du dich im Leistungsbezug befindest. Jeder kann heutzutage ziemlich schnell ebenso in diesen ganzen ALG-2-Wahnsinn reinfallen, dagegen ist niemand mehr sicher. Nur vergessen das leider immer noch viele.

    Hi Mari84,


    wurdest du bereits schriftlich vom JC aufgefordert, die jetzigen unangemessenen Wohnkosten zu senken? Dazu müssen die dir nämlich eine „Kostensenkungsaufforderung“ übersenden, der zudem genau begründet sein muss und darin auch dir die aktuellen und zulässigen Höchstwerte für die gesamten Mietkosten genannt werden müssen.
    Nach Erhalt dieser hast du dann insgesamt 6 Monate Zeit dieser Aufforderung Folge zu leisten. Erst danach dürfen die dir nur noch die zulässigen Mietkosten (die für dich gelten) übernehmen.


    So, da das JC dich zur Kostensenkung aufgefordert hatte (was dir auch schriftlich vorliegen sollte, ansonsten ist dieses nämlich nicht gültig und das JC müsste weiterhin die bisherige Miete übernehmen und dich erst einmal zur Kostensenkung schriftlich mit allen was dazu gehört auffordern) muss sie auch auf Antrag hin sämtliche Umzugskosten übernehmen.
    Normalerweise wird nach Einreichung von drei Miet-LKW-Angeboten das günstigste einen genehmigt, da der HE dazu aufgefordert ist, diesen Umzug in Eigenregie mit Hilfe von Freunden, Verwandten oder Bekannten durchzuführen. Wozu es dann noch eine Helfer-Verpflegungspauschale gibt (die das Amt gerne mal einem vorenthält und den Betroffenen nicht auf diese Möglichkeit hinweisen tut) die bis zu einem Gesamthöchstbetrag von ca. 140,00 Euro sich belaufen kann (pro Person so ca. 20,00 Euro – jedenfalls bei unserer hier geltenden KdU-Richtlinie bzw. -Handlungsanweisung).


    Wenn man aber aus nachweislichen Gründen einen Umzug nicht selber in Eigenregie durchführen kann, besteht die Möglichkeit auch auf Antrag hin ein Umzugsunternehmen, das alle Arbeiten im Zusammenhang mit dem Umzug durchführt, genehmigt zu bekommen. Hierzu sind wiederum drei Angebote solcher Umzugsunternehmen notwendig. Dabei sollen auch neben den Kosten für LKW und Helfer (normalerweise besteht so ein Team aus 1 Fahrer und 2 – 3 Packer) alle anfallenden Arbeiten wie Ab- und Aufbau der vorhanden Möbel, Ab- und Anschluss aller Elektrogeräte sowie WaMa und ggf. Trockner, sowie aller Lampen, der Ab- und Aufbau der Küche usw. enthalten. Falls notwendig ebenso die notwendigen Umzugskisten und sonstigen Verpackungsmaterialen die man über die Umzugsfirma beziehen kann (werden einem dann vorher rechtzeitig geliefert). Oftmals werden sogenannte „Bananenkisten von Umzugsunternehmen als zu transportierende Umzugskisten abgelehnt – angeblich aus versicherungstechnischen Gründen – das kann man aber vorab ja mit dem jeweiligen Umzugsunternehmen abklären welche Kisten von denen zum Transport zugelassen sind bei Umzügen).


    Nachweisliche Gründe können hier u.a. sein
    - man kann selber keinen LKW fahren bzw. hat niemanden der dieses tun könnte (Mit den neuen Führerscheinen darf man keinen LKW von mehr als 3,5 t fahren, mit den alten darf man bis zu 7,5 t fahren).
    - man hat weder aus dem Familienkreis noch aus dem Bekannten- und Verwandtenkreis jemanden, der einem bei einem solchen Umzug unterstützen könnte. Das JC kann nicht einfach heutzutage mehr voraussetzen das solche Personen aus den vorgenannten Kreisen einem bei einem Umzug tatkräftig unterstützen.
    - nachgewiesene gesundheitliche Einschränkungen (z.B. nichts schweres Heben oder Bewegen, nicht auf Leitern steigen dürfen, schwere Erkrankungen)
    - keine ausreichende Betreuung für in der BG lebende jüngere Kinder


    Diese anfallenden Kosten werden hier sehr oft direkt zwischen dem genehmigten Unternehmen und dem zuständigen JC dann nach dem durchgeführten Umzug abgerechnet. Mittlerweile bestehen sogar viele Umzugsunternehmen darauf, dass sie vor dem Umzug eine entsprechend lautende Kostenübernahme des JC schriftlich erhalten, wo auch die direkte Abrechnung extra nochmals zugesichert wird.



    Auch können in solchen, vom JC aufgeforderten Umzügen, die anfallenden Renovierungskosten übernommen werden. Zum einen die Einzugsrenovierung, wobei hier dann im Mietvertrag stehen sollte, dass die Wohnung nur unrenoviert vermietet worden ist und der Mieter selber für die Renovierung zuständig ist. Wobei hier dann jedoch erst einmal der zuständige Aussendienst herauskommt und sich die neue Wohnung ansehen wird, um feststellen zu können, was tatsächlich an Renovierungsbedarf in der Wohnung notwendig ist. Anhand dessen wird dann entsprechende Menge an Tapeten (die günstigste aber nur) und für einen Erstanstrich die notwendige Menge Farbe (weiße günstige Farbe) in einem Pauschalbetrag genehmigt werden.
    Bei der Auszugsrenovierung kommt es darauf an, was genau diesbezüglich im Mietvertrag steht. Denn viele dort aufgeführten Klauseln wurden mittlerweile vom BGH als unzulässig gekippt und gelten nicht mehr. So z.B. wenn dort für die Renovierung „starre Fristen“ genannt werden. Daher sollte man dieses sich nochmals ansehen. Auch das JC wird sich dieses erst einmal im vorliegenden Mietvertrag genauer ansehen und entsprechendes dann veranlassen.


    Das wäre es mal von mir zum Thema „Umzug und Renovierungskosten“ bei einem vom JC aufgeforderten Umzug.

    Also, es ist auch mir neu, dass man angeblich nur 2 Leistungen aus dem BuT-Paket gleichzeitig nutzen können sollte. Eine solche Einschränkung ist auch nicht im Gesetz vorgesehen und damit darf dieses auch nicht so von dem zuständigen Leistungsträger einfach so umgesetzt werden. Das ist entgegen der momentan geltenden Gesetzgebung.


    Für das, während des Besuches einer Nachmittagsbetreuung incl. Hausaufgabenbetreuung verpflichtende Mittagessen (ist so im Gesetz für die Kinderbetreuung vorgeschrieben, dass die Kinder, die nach der Schule eine Nachmittagsbetreuung aufsuchen bzw. eine Ganztagsschule oder eine Kindertagesstätte besuchen, ein warmes Mittagessen dort auch einnehmen sollen – evtl. kann es hier je nach Bundesland anderslautende Regelungen geben die ggf. von der Verweildauer von morgens bis zum Ende der Betreuungszeit abhängig sind) kann man einen Zuschuss über das BuT-Paket beantragen und muss dann lediglich pro Mittagessen 1 € als Eigenanteil direkt an den Anbieter zahlen.


    Für die Lernförderung gilt : Die wird erst nach nachgewiesener Notwendigkeit genehmigt und richtet sich meistens an der Anzahl der zu gewährenden Nachhilfestunden, an den Angaben die die Lehrkräfte der Schule auf der Schulbescheinigung angegeben haben.


    Die Kosten für die eigentliche Nachmittagsbetreuung werden über das BuT-Paket jedoch nicht bezuschusst, sondern hierfür könnte ggf. ein Antrag beim zuständigen JA auf Kostenübernahme oder einer teilweisen Kostenübernahme gestellt und gewährt werden. (Bei uns hier werden solche Anträge auf dem JA in der Abteilung bearbeitet, wo man auch die Kostenübernahme für Tagesmütter und Kita- bzw. Hortkosten beantragen kann.) Diese Kosten haben nichts mit dem BuT-Paket zu tun.



    Klassenfahrtkosten werden auf Antrag hin komplett übernommen über das BuT-Paket und ebenso eintägige Schul- bzw. Kita-Ausflüge.


    Für den Verein gibt es einen monatlichen Zuschuss in Höhe von bis zu 10,00 Euro, die direkt vom zuständigen BuT-Amt an den jeweiligen Verein überwiesen werden (aber nur die tatsächlich anfallenden monatlichen Mitgliedsbeiträge). Zudem kann man diesen monatlichen Zuschuss mittlerweile „ansparen“ und z.b. für Ferienfreizeiten dann komplett einsetzen. Dafür wurde im letzten Jahr im August das BuT-Gesetz abgeändert (ist da in Kraft getreten).


    Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
    In diesem Bereich wird die Möglichkeit geschaffen, nicht nur Beiträge, Unterrichtsgebühren oder Freizeiten zu fördern, sondern auch erforderliche Ausrüstungsgegenstände (z.B. Musikinstrumente oder Schutzkleidung für bestimmte Sportarten) zu bezuschussen. Es handelt sich aber nicht um eine zusätzliche Finanzierung. Der maximale Beitrag von 10 EUR pro Monat und Kind soll nur auch für einen zusätzlichen Zweck eingesetzt werden dürfen. Da aber bestimmte Ausgaben, z.B. Fußballschuhe, bereits anteilig im Regelbedarf enthalten sind, soll die Berücksichtigung nur möglich sein, wenn „es den Leistungsberechtigten im begründeten Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten.” (§ 28 Abs. 7 SGB II). So sinnvoll der Ansatz ist, führt eine solche Regelung absehbar zu weiterem bürokratischen Aufwand und läuft dem Ziel des Gesetzentwurfs zuwider. So ist selbst die Gesetzesbegründung nur bedingt hilfreich, wenn es um ein konkretes Beispiel geht:


    „Ein solcher Ausnahmefall kann zum Beispiel vorliegen, wenn aufgrund einer besonderen Bedarfslage nachweisbar eine Finanzierung von Ausrüstungsgegenständen aus dem Regelbedarf nicht zumutbar ist. Die besondere Bedarfslage kann sich dabei allerdings nicht ausschließlich auf Bedarfe für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft beschränken.
    Voraussetzung ist stattdessen, dass die besondere Bedarfslage die Bedarfsdeckung insgesamt tangiert, also keine oder keine ausreichenden Dispositionsmöglichkeiten innerhalb des mit den Regelbedarfen zur Verfügung gestellten monatlichen Budgets bestehen.”
    Eine weitere Verbesserung bei der sozio-kulturellen Teilhabe liegt in der Klarstellung, dass die Teilhabeleistung als „Budget” gehandhabt und flexibel auch für größere Beträge eingesetzt beziehungsweise „angespart” werden kann. Steht z.B. bereits mit Beginn des Bewilligungszeitraums fest, welches Angebot im Verlauf des Bewilligungszeitraums genutzt werden soll und wie hoch die Ausgaben sind, kann die Leistung für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus erbracht werden. Andererseits können in diesem Teilhabebereich – anders als sonst im Bereich des SGB II – ausnahmsweise Leistungen für Zeiten vor der Antragstellung erbracht werden. Der Antrag auf Leistungen gern. § 28 Abs. 7 SGB II wirkt auf den Beginn des Bewilligungszeitraums zurück, so dass es möglich ist, dass die für den Bewilligungszeitraum vorgesehenen Leistungen in ihrer Gesamtheit eingesetzt werden können, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt (während des Bewilligungszeitraums) sich die Leistungsberechtigten für die Teilnahme an einem Teilhabeangebot entscheiden und einen Antrag stellen (können).


    Die Idee des Budgetcharakters wurde zwar vielerorts praktisch bereits eingesetzt, es fehlte aber bisher an einer rechtlichen Grundlage. Eine Verschlechterung wird aber insoweit vorgenommen, als nur auf den Bewilligungsabschnitt, also i.d.R. 6 Monate, rekurriert wird. Weitergehender sind z.B. die aktuellen Arbeitshilfen des Arbeitsministeriums (MAIS) NRW (Stand: 01.09.2012), die u.a. vorsehen, dass zu Beginn und im Rahmen eines Bewilligungsabschnitts ein Gesamtbetrag (z.B. Jahresbeitrag bei Vereinsmitgliedschaft) im Rahmen des Bedarfsdeckungsprinzips bewilligt werden kann und angesparte Beträge auch auf den folgenden Bewilligungsabschnitt übertragen werden (max. 12 Monate = 120 EUR) können.


    Berechtigte Selbsthilfe
    Ein neuer § 30 SGB II erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen, auch nachträglich Aufwendungen zu erstatten, die getätigt worden sind, um die Teilnahme an einer der in § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 SGB II geregelten Veranstaltungen zu ermöglichen. Gemeint sind hierbei Fälle, in denen der Anbieter auf Barzahlung durch den Kunden besteht, aber auch solche, in denen der kommunale Träger die Sach- oder Dienstleistung nicht rechtzeitig veranlassen kann, ohne dass die leistungsberechtigte
    Person dies zu vertreten hätte.


    Das Gesetz tritt am 01.08.2013 in Kraft.
    (Sozial Info 2/2013)
    Quelle: Soziales-Netzwerk-BGS


    Wie gesagt, weder im § 28, noch im § 29 oder § 30 SGB-II "Bedarfe für Bildung und Teilhabe" ist eine rechtsgültige Anzahleinschränkung für die zu gewährenden Leistungen genannt. Und somit ist ist die dir von der zuständigen Dame gemachte Aussage nicht rechtens.


    Die entsprechende Gesetzestexte von § 28 bis § 30 SGB-II findest du u.a. hier: http://dejure.org/gesetze/SGB_II/28.html


    Das ist was ich dazu dir mitteilen kann.


    glg
    Pimpf

    Hi Susanne, nee ich glaube nicht das diese Diagnose dann schlechter wäre als von einem niedergelassenen Arzt (Psychiater) der sich mit ADHS auskennt und halt sich damit länger Zeit läßt. Wobei auch hier die Termine der einzelnen Stunden auch eine gewissen Rolle mit spielen. Denn nicht überall können Termine kurzfristig aufeinander bzw. nacheinander gelegt werden. Bei uns kam es schon durchaus vor, dass zwischen den einzelnen Terminen schon mal ein paar Wochen gelegen hatten oder der ursprüngliche Termin wegen Erkrankung eines von uns dreien halt verschoben werden musste. Daher hat sich das bei uns (bei meinem Kleinen) ziemlich in die Länge gezogen.


    Ich denke bei meinem Kleinen wollte sie ganz genau sicher gehen, dass hier nicht einfach eine andere Ursache für die Symptome meines Kleinen vorlagen, die ggf. ähnlich sich äußern können wie bei einem ADHS-Kind. Zudem wollte sie sich selber erst einmal ein Bild vom Kind machen und nicht nur auf die Fragebögen der Personen gehen, die mit dem Kind täglich oder wöchentlich zu tun hatten (die aber hierbei ziemlich Aufschlußreich waren). Keine Ahnung was für Sachen es gibt, die ähnliche Symptome wie ADHS vorweisen können. Weiß nur das es sowas wie das Asperger Syndrom noch gibt, das Ähnlichkeiten wie ADHS aufweisen soll.


    Medizinisch wurden die üblichen Untersuchungen durchgeführt bei ihm.


    Wir hatte ja auch Anfang 2010 eine siebenwöchige Familienreha gehabt und ebenfalls in einer Klinik die sich mit ADHS auskannte. Dort wurde dann bei meinem Sohn ein Auslassversuch unternommen, wobei jeder der mit dem Kind zu tun hatte dort, auch das Kind selber ebenso wie ich als Mutter auch, täglich das Kind beurteilen musste. Angedacht waren zwei Wochen hierfür. Bereits nach knapp einer Woche wurde dieser Versuch abgebrochen. Ohne ein Medikament kommt mein Kind überhaupt nicht klar, war fast gar nicht fähig den dort angebotenen Schulunterricht zu bewältigen, konnte sich kaum konzentrieren, war impulsiv und unaufmerksam nach relativ kurzer Zeit, und war auch nicht fähig die dortigen Therapien zu meistern. Also wurde er sofort wieder auf ein Medikament eingestellt bzw. von seinem alten auf ein anderes Medikament umgestellt und zwar erhält er seither Concerta retard. Anfangs waren es 18 mg und seit Oktober 2010 sind es 36 mg (1 x morgens). Daran hat man sehr gut erkennen können, dass mein Sohn tatsächlich diese Medikamente benötigt um überhaupt sich auf die notwendigen Therapien einlassen zu können und auch seinen Alltag in allen Bereichen relativ gut meistern zu können.



    Bei meinem Arzt wurde das ganze nach zwei oder auch drei Terminen dort und einer Beantwortung eines Fragekataloges (er stellte die Fragen und ich musste sie beantworten und ggf. auch begründen), meines bisherigen Lebensverlauf seit meiner Geburt ebenso der Schulzeugnisse und einer anschließenden üblichen medizinischen Untersuchung gestellt. Dabei kam heraus das ich ADHSler bin, der unerkannterweise leider andauernd auf Depressionen bzw. depressiven Verstimmungen hin behandelt worden war, was bis dahin auch leider immer ohne Erfolg geblieben war.

    Bei uns bzw. meinem Sohn hat es fast über ein Jahr gedauert, bis seine behandelnden ADHS-Ärztin (Kinder- u. Jugendpsychiaterin) eine endgültige Diagnose stellen konnte. Es waren dazu mehrere medizinische Untersuchungen notwendig gewesen, um andere Ursachen wirklich ausschließen zu können. Ebenso wurde mein Sohn in mehreren Therapiestunden dort auf alles mögliche genauens überprüft, so u.a. auch seine Intelligenz, seine Aufmerksamkeitsdauer, seine Konzentrationsfähigkeit, und noch einiges anderes. Erst nachdem alle diese Untersuchungen abgeschlossen waren wurde das Ergebnis mit uns besprochen und die Diagnose auf ADHS bei ihm definitiv gestellt.


    Da im selben Jahr knapp zwei Monate später die Einschulung angestanden hatte, wurde nach reichlicher Überlegung auch bei ihm mit einer Medikamentengabe begonnen und zwar in kleinen Schritten bis die damals bestmögliche Dosis gefunden wurde.


    Zu dieser Zeit befand er sich noch im letzten Kindergartenjahr, wo auch schon mit den Kindern die eingeschult wurden, Vorschulübungen gemacht. Bei denen und während des sogenannten "Stuhlkreises" ist denen vorher schon aufgefallen, das mein Sohn sich damit sehr schwer tut, lange an einer Sache konzentriert zu arbeiten oder im Stuhlkreis entsprechend sitzenzubleiben und mitzumachen.


    Nach der Medikamentengabe, zu der es im Kindergarten geteilte Meinungen von den Erzieherinnen gegeben hatte (aber unsere Einstellung dazu akzeptiert wurde), ist dann aufgefallen, dass mein Sohn sich wesentlich besser auf die ihm gestellten Aufgaben konzentrieren konnte und auch im Stuhlkreis jetzt komplett bei der Sache war und mit großer Begeisterung mitarbeitete.


    Auch aus diesem Grunde und im Hinblick der bevorstehenden Einschulung wurde somit auch richtig entschieden, direkt nach der Diagnosestellung mit einer Medikamentengabe und einer dazu begleitenden Therapie zu beginnen.


    Anderenfalls wäre die Eingangszeit in der Grundschule nicht eingermaßen so gut verlaufen wie sie dann für mein Kind verlaufen ist. Und ebenso wäre er aufgrund seiner kurzen Konzentrations- und Aufmerksamkeitsspanne kaum therapiefähig gewesen bzw. überhaupt dauerhaft den Anforderungen eines Schulkindes morgens gerecht zu werden im Stande gewesen.


    Leider hat sich dann ziemlich schnell in der Grundschuleingangzeit eine LRS herauskristallisiert die dann nach zwei Jahren endgültig zu einer Legasthenie bei ihm diagnostiziert worden ist. Das hat dazu bei ihm beigetragen, dass er zum einen und nach einem Umzug von uns, die 1. Klasse der Grundschule nochmals machte (bei uns gibt es sowas wie eine "0"-Runde, die für Kinder gedacht ist, die eher eingeschult worden sind, aber den Anforderungen an die 1. Klasse dann doch nicht gerecht worden und somit das 1. Schuljahr komplett als Neueinschulkind wiederholen können) und zudem, nach dem Wegfall seiner Logopädietherapie (die er seit kurz vor dem 3. LJ besuchte und seit der Einschulung auch von seiner dortigen Therapeutin - mit Zusatzausbildung zur Legasthenietrainerin - gleichzeitig wegen der anfangs gestellten LRS mit ihm gearbeitet hatte), letztendlich aufgrund der gesamten Situation dadurch im 3. Schuljahr den Schulbesuch komplett verweigerte. Er bekam dann bis ein Platz in einer Tagesklinik frei wurde, Hausunterricht (mehr recht wie schlecht gelaufen), besuchte dann fast 5 Monate die Tagesklinik und die dortige Klinikschule, wurde zwischenzeitlich auf Antrag der Grundschule auf Vorliegen eines "sonderpädagogischen Förderbedarfs" überprüft und letztendlich dann, nach Entlassung aus der Klinik, auf eine Förderschule Lernen umgeschult. Aber nicht aufgrund seiner Intelligenz, nein, nur weil man dem Kind, das eigentlich eine ganz normale Schule besuchen könnte (erst letztens hat mir noch die Klassenlehrerin mitgeteilt in einem Gespräch, das mein Kind eigentlich kein Schüler für eine Förderschule wäre aufgrund seiner sehr guten schulischen Leistung und auch seiner schnellen Auffassungsgabe), einfach den Druck rausnehmen wollte und ihn langsam wieder an den Schulbesuch gewöhnen wollte. Zudem hätte er in der Grundschule die 3. Klasse wiederholen müssen (hat ja durch seine Schulverweigerung sehr viel Stoff verpaßt) und er dann fast über zwei Jahre älter als seine Klassenkameraden gewesen war und eine Mitnahme in die 4. Klasse kam auch nicht in Frage, da hierzu ja der Lernstoff ihm fehlte. Daher die Umschulung auf die Förderschule Lernen.


    Mittlerweile weiß ich auch, das ADHS durchaus eine Legasthenie, Rechenschwäche oder LSR-schwäche begünstigen kann, was ja in unserem Fall leider so ist (Legasthenie). Aber daran arbeitet er jetzt schon seit Sommer 2012 ganz gezielt mit einer Legasthenietherapeutin und langsam stellt sich immer mehr auch bei ihm in der Schule in dieser Richtung kleine Erfolge ein. Das wäre aber nicht möglich, wenn er kein ADHS-Medikament nehmen würde. Denn dann wäre seine Konzentrationsfähigkeit und auch seine Aufmerksamkeitsspanne bei weitem nicht ausreichend genug den täglichen Anforderungen in der Schule und später dann in den Therapien die er besucht gerecht zu werden.



    Ich selber bin auch seit Mai 2008 ein diagnostizierter ADHSler, der die ganze Jahre zuvor leider ohne großen spürbaren Erfolg auf Depressionen und depressiven Verstimmungen behandelt worden ist. Nach meiner eigenen Diagnose wurde ich ebenfalls nach reichlicher Besprechung mit meinem behandelnden ADHS-Arzt (Psychiater und Neurologe, der sich sehr gut mit ADHS auskennt) auf ein ADHS-Medikament eingestellt (jetzt ist es mittlerweile Medikenet Adult). Und seither habe ich kaum noch mit depressiven Verstimmung oder Depressionen zu kämpfen. Zudem "rede" ich nicht mehr wie früher ununterbrochen und bin irgendwie "lockerer" (was meinen engsten Freunden direkt auch positiv aufgefallen ist, die nichts von meiner eigenen ADHS-Diagnose bis dahin wußten). Auch kann ich mich viel besser konzentrieren, bin nicht mehr so impulsiv und meine Aufmerksamkeit kann ich auch wesentlich länger auf eine Sache richten. Alles was ich vorher nur sehr schlecht konnte und nie wußte wieso das bei mir so ist. Als Kind war ich ein Mischtyp zwischen ADS (ruhigere Variante) und ADHS gewesen, war für meine Eltern ein ziemlicher Wirbelwind und anstrengendes Kind gewesen, das aber auch oft sehr zurückgezogen gegenüber Fremden - auch anderen Kinder - gewesen war. Heute noch bin teilweise so, dass ich erst mir in einer Gruppe die Leute aus sicherer Entfernung beobachte und dann erst mit dem einen oder anderen versuche in Kontakt zu treten und evtl. eine Freundschaft aufzubauen.


    Auch mein Arzt hat sich etwas Zeit gelassen mit der genauen Diagnose, die anders als bei Kindern dann gestellt wird (eher Fragebogen und eine medizinische Abklärung). Aber ich bin froh darüber, dass mir aufgrund dieser Diagnose endlich wirklich geholfen werden konnte.




    Man sollte immer den Einzelfall sehen und nicht alles was mit ADHS zusammenhängt verallgemeinern. Und was in den Medien alles oftmals so gezeigt und gesagt wird, stimmt nur in den seltensten Fällen wirklich im Bezug auf ADHS. Nicht jeder der ADHS hat ist gleichzeitig so unruhig, schlägt grundlos um sich oder andere Personen, usw. - ich denke das trifft nur bei den einen ganz geringen Teil von ADHS-betroffenen Personen zu. Bei anderen ist es vielmehr die mangelnde Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdauer bzw. die Impusivität die diese belasten und die mit der richtigen Therapieform und/oder der richtigen Dosierung eines ADHS-Medikamentes wesentlich verbessert werden kann, so dass diese Personen auch den täglichen Anforderungen in der Schule, im Berufsleben und im Alltag überhaupt erst gewachsen sind und daran wirklich teilhaben können in der Gesellschaft.


    Dieses wollte ich mal als selber davon betroffene Mutter eines ebenfalls davon betroffenen ADHS-Kindes mal loswerden.


    glg
    Pimpf

    Hi nana123454,


    leider zahlt das JA an seinen beschäftigten Tagesmütter tatsächlich nur einen sehr geringen Stundenlohn, der momentan so zwischen 2 bis 3 Euro liegt und aber auch ortsabhängig von JA zu JA sehr variieren kann in der Höhe.


    Dieses habe hierzu gefunden:


    "Einnahmen und Ausgaben einer Tagesmutter


    Die Höhe dieses Entgelts für eine Tagesmutter auf öffentlicher Basis ist je nach Landesrecht oder jeweiligem Jugendamt festgelegt und liegt derzeit bei mindestens zwei Euro pro Stunde.


    Findet die Kindertagespflege auf privater Ebene statt, ist die Höhe der Betreuungsvergütung von Angebot und Nachfrage abhängig und kann dadurch sehr variieren (etwa zwischen drei und sieben Euro). Der Vorschlag des Bundesverbandes für Kindertagespflege sieht pro Stunde und Kind eine Vergütung von 5,50 Euro vor."


    Quelle: http://www.tagesmutter.net/the…tter/finanzen-teil-2.html




    Zwar ist es rechtens das das JC ein ermitteltes zu erwartendes Einkommen vorab schon berücksichtigen darf, aber es muss hierbei sich auch an die Tatsachen halten und somit auch daran, dass die Kosten, die das JA pro Stunde einer Tagesmutter zahlt nur ein kleiner Obulus ist, der kaum über den Betrag von 3,00 Euro/Std. hinaus reicht. Zumal auch hier ja bereits die kurze Dauer dieser Tätigkeit als Vertretung von 14 Tagen bekannt war. Ebenso wohl auch die insgesamte Stundenzahl für diese Betreuungszeit, also den von mamatinchen genannten 42,5 Std./Woche (=85 Std. für 2 Wochen). Somit erhält sie ja nur insgesamt vom JA einen Lohn (wohl eher als Aufwandsentschädigung anzusehen) in Höhe von 255,00 Euro. Und das ist schon ein gewaltiger Unterschied zu dem Betrag den der SB vom JC einfach mal als fiktivien Lohn herangezogen hatte. Und um auf 1000,00 Euro zu kommen, muss diese Tätigkeit als Tagesmutter mindesten über vier Wochen ausgeübt werden und zudem dann auch der erhaltene Stundenlohn wesentlich höher als der sein, der vom JA gezahlt wird. Evtl. sogar dann für mehrere Kinder dann vom JA geleistet werden. Hier hat der JC-SB weit über das Ziel hinausgeschossen mit seiner angestellten fiktiven Einkommensermittlung, völlig an der Realität vorbei. Zudem es für ihn ein leichtes wäre beim JA den genauen Stundensatz für eine Tagesmutter in Erfahrung zu bringen und somit eine Realitätsnahe fiktive Einkommensberechnung erstellen zu können.


    Gut das mamatinchen hier bereits schriftlich Widerspruch eingelegt hatte. Mal abwarten was jetzt dabei heraus kommen wird.


    glg
    Pimpf

    Zudem die meisten JC sowieso erst diese Weiterbewilligungsantrage zwischen sechs bis vier Wochen vor Ablauf des alten Bewilligungszeitraumes überhaupt dann annehmen.


    Bei uns bekommt man den Hinweis, den Weiterbewilligungsantrag erst ca. 6 Wochen vorher dort dann abzugeben und bitte nicht früher.


    Auch bekommt man bei uns nicht mehr diese WB-Anträge vom JC zugeschickt, sondern muss sich selber darum kümmern, dass man diese rechtzeitig sich besorgt. Entweder man downladet die sich direkt von der Homepage der Agentur für Arbeit (Unter Formulare sind u.a. auch die Anträge und sämtliche dazugehörigen weiteren Formulare für ALG-2 herunterladbar). Oder man läßt sich diese bei dem jeweiligen JC persönlich an der Information/Anmeldung aushändigen.



    Aber auch ich hätte hier bereits Anfang/Mitte letzter Wochen angefangen denen gehörig durch tägliches Nachfragen auf die Nerven zu gehen, wie weit man mit der Bearbeitung meines am Tag x eingereichten Weiterewilligungsantrages überhaupt wäre und ob ich am kommenden 1. auch tatsächlich mit dem Eingang meiner Leistung auf meinem Konto rechnen kann. Und hätte dann ggf. darauf bestanden, dass man mir umgehend schriftlich bestätigen sollte, dass auch, wenn der Antrag noch nicht endgültig bearbeitet und beschieden wäre bzw. mir der Bewilligungsbescheid noch nicht vorliegen würde, auch am Monatsanfang trotzdem mir meine zustehende Leistung auf meinem Konto gutgeschrieben wird.


    Und am Telefon würde ich mich überhaupt nicht mit denen versuchen auseinander zu setzen. Denn oftmals landet man in einer Hotline von denen, wo dann lediglich im PC nachgeschaut wird, ob diesbezüglich bereits ein Vermerk vorhanden wäre und wenn nicht, dann dem zuständigen SB der Leistungsabteilung ein entsprechender Vermerk intern zukommen gelassen wird. Das dann aber nicht unweigerlich bedeutet, dass dann auch tatsächlich schnellstmöglich dieser noch nicht bearbeitete aber fällige Antrag bearbeitet wird.


    Und bei einer persönlichen Vorsprach beim JC und seinem zuständigen SB der Leistungsabteilung (falls man überhaupt bis zu diesen dann vorgelassen wird, immer vom jeweiligen JC abhängig wie die das handhaben) könnte man auch ggf. sich einen Barscheck über die auszuzahlende Regelleistung aushändigen lassen, denn man hat schließlich auch Fixkosten, die am jeweiligen Monatsanfang meistens vom Konto per Lastschriftverfahren abgebucht werden und daher unbedingt das Konto gedeckt sein sollte. Und insbesondere müsste man diesen Barscheck dann aushändigen, wenn der Fehler eindeutig innerhalb des JC zu finden ist, die diesen rechtzeitig gestellten WB-Antrag "vergessen hatte" zu bearbeiten und zu bescheiden und somit der Betroffene am jeweiligen 1. kein Geld ausgezahlt bekommen hatte.


    Ist meine Meinung dazu.


    glg

    Hi Catherina,


    egal wie klein diese Putzfirma auch sein mag, auch diese müssen dann ihren Verwaltungskram ordentlich durchführen. Dazu gehört auch nun einmal auch bei einer "Nichtweiterbeschäftigung", auch wenn sie nur vorübergehend sein sollte und man gerne wieder bei Bedarf auf dich zurück kommen würde, das Ausfüllen einer Verdienstbescheinigung für eine andere Behörde (hier JC) und zum anderen die schriftliche Bestätigung darüber, dass dein zweckbefristeter Arbeitsvertrag als Urlaubsvertretung erfüllt ist und man momentan dich nicht weiterbeschäftigen könnte.


    Dieses ist sogar im SGB-II im § festgeschrieben.



    § 57 - Auskunftspflicht von Arbeitgebern

    Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit auf deren Verlangen Auskunft über solche Tatsachen zu geben, die für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch erheblich
    sein können; die Agentur für Arbeit kann hierfür die Benutzung eines Vordrucks verlangen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf Angaben über das Ende und den Grund für die Beendigung des
    Beschäftigungsverhältnisses.



    1. Verwendung Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III


    (1) Die Vorschrift des § 57 berücksichtigt, dass bei Beendigung einer Beschäftigung üblicherweise eine Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III ausgestellt wird. Diese enthält auch die für die Leistungen nach dem SGB II erforderlichen Angaben.


    (3) Der Vordruck Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III dient in erster Linie zur Bescheinigung von Zeiträumen vor der Antragstelung von Leistungen nach dem SGB II. Die Arbeitsbescheinigung
    kann auch zur Feststellung von vorrangigen Arbeitslosengeldansprüchen dienen, wenn eine neben dem Bezug von Arbeitslosengeld II ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung endet.



    2. Auskunftspflicht


    (1) Kann der Hilfebedürftige eine Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III nicht vorlegen oder beschaffen, ist diese von der Grundsicherungsstelle beim Arbeitgeber anzufordern.
    Die Bescheinigung nach § 57 SGB II ist nach Abstimmung mit dem BfDI nicht mehr zu verwenden (siehe Verfahrensinformation SGB II vom 06.03.2009).


    (2) Bei Zuwiderhandlung des Arbeitgebers kann nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 57 Satz 1 der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt sein.


    Auch hier nachzulesen: http://www.harald-thome.de/med…se/DA-57---20.04.2009.pdf



    (Dieser Link ist von Harald-Thomé zur Weitergabe erlaubt, nicht das ich erneut jetzt damit ins Fettnäpfchen getretten bin hier, denn das möchte ich wirklich nicht.)



    Daher ist dein AG, auch wenn es sich dabei noch um so eine kleine Firma handelt, verpflichtet dir zum einen eine Verdienstbescheinigung auszuhändigen und dir diese Kündigung, die ja durch die Firma aufgrund des Sachverhaltes, dass dein zweckbefrister Arbeitsvertrag als Urlaubsvertretung durch die Rückkehr der Stamm-Mitarbeiterin erfüllt war, erfolgte, kurz dir schriftlich zu bestätigen.


    Und wie man weiterhin aus dem o.g. bzw. dem Link entnehmen kann, ist sogar der AG gesetzlich dazu verpflichtet. Hier kann sogar das JC, wenn der AG sich weiterhin weigern sollte diese notwendigen Unterlagen dir auszuhändigen, dieses sogar selber dort anfordern und gleichzeitig auf den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit und dessen Folgen für den AG hinweisen, die dann bei weiterer Weigerung des AG dann auch umgesetzt werden können.



    Um aber das alles geklärt zu bekommen, solltest du unbedingt persönlich bei deinem SB vom JC vorstellig werden und dies nicht nur auf deine schriftliche Mitteilung beruhen lassen. Wer weiß wann der oder die SB von deinem JC dieses dann auch zum lesen erhält????? Oftmals geht auf dem Postweg, auch auf dem internen Postweg von Poststelle des JC bis zum zuständigen SB, einiges an wichtigen Postsendungen verloren oder landen erst einmal an einer ganz anderen Stelle als dort wo sie eigentlich hin sollten. :-(


    Zudem kannst du dann demjenigen auch erklären das dein AG sich weigern würde dir diese Verdienstbescheinigung sowie eine Kündigungsbestätigung wegen Beendigung/Ablauf des befristeten zweckgebundenen Arbeitsvertrages als Urlaubsvertretung auszuhändigen.



    Ich vermute aber stark das du aufgrund dessen eigentlich KEINE Sanktion vom JC zu befürchten hast. Denn du hast ja nicht selber dort gekündigt oder eine Kündigung mutwillig herbei geführt, sondern es wurde lediglich dein Vertrag nicht mehr verlängert von der Firma.


    Aber trotzdem beantworte ich dir gerne die Frage ob die ganze RL incl. KdU von einer Kürzung betroffen wäre.


    Ja, wenn man eine Sanktion verhängt bekommt wird dies auf die gesamte Leistung bezogen, also der BG-Gesamt-Regelleistung incl. der KdU-Zahlung. Zudem beträgt die Sanktionsdauer 3 Monate und während dieser Zeit hat man auch keinerlei SGB-XII Leistungsansprüche sowie auch keine Ansprüche auf Wohngeld.



    Aber aufgrund deines Sachverhaltes dürfte hier keine Sanktion erfolgen.


    glg
    Pimpf

    Hi Caterina,


    also du hattest einen befristeten Arbeitsvertrag als Urlaubsvertretung in einer Firma. Also ist der Befristungsgrund erfüllt und du wieder arbeitslos.


    So, du musst dir von der Firma bei der du gearbeitet hattest auf jeden Fall eine Verdienstbescheinigung ausstellen lassen sowie dir etwas schriftliches aushändigen lassen, woraus hervorgeht, dass dein befristeter Arbeitsvertrag ausgelaufen ist, da der hierfür vorgelegte Zweck erfüllt sei (Urlaubsvertretung) und dieser Arbeitsvertrag somit beendet ist und nicht mehr verlängert wird/werden konnte.


    Und du solltest morgen direkt beim JC vorstellig werden und denen mitteilen, das dein befristeter Arbeitsvertrag ausgelaufen wäre und nicht mehr verlängert worden ist.


    Somit darf das JC dir dann auch nicht mehr weiterhin ein Arbeitseinkommen aus deinem bisherigen Minijob (und nach Abzug der hierzu zu gewährenden Freibeträgen) auf deine Leistungen anrechnen. Wobei der letzte und wohl noch ausstehende Lohn durchaus noch angerechnet werden darf, sobald dieser auf deinem Konto gutgeschrieben worden ist und du darüber verfügen kannst.


    Da du ja hier nicht selber schuldhaft die Beendigung des Mini-Jobs verursacht hattest, sondern lediglich der zweckbefristete Arbeitsvertrag (Urlaubsvertretung) durch den Wegfall des Befristungsgrundes (Rückkehr der eigentliche Stamm-Mitarbeiter/in aus dem Urlaub) beendet worden und nicht mehr verlängert worden ist, dürfte man dir hier keine Sperre verhängen.


    Aber, wie gesagt, du musst sofort dieses persönlich mit deiner/m zuständige/n SB auf dem JC mitteilen. In diesen Fällen ist es wohl nicht ausreichend genug, das nur schriftlich denen mitzuteilen.


    Und versuche auch unbedingt schnellstmöglich von deinem ehemaligen AG die notwendigen Unterlagen - Kündigungsschreiben u. Verdienstbescheinigung - zu erhalten, den diese muss du auch dringend beim JC ebenfalls vorlegen.


    Bei was für eine Firma warst du eigentlich angestellt??? Zeitarbeitsfirma?????


    glg
    Pimpf

    Ich kann dir nur höchstens einen Link nennen, auf dem bzgl. weiteren möglichen Leistungen nach dem SGB-II für Auszubildenden und
    deren Voraussetzungen ein paar Infos nachlesen kann.


    Link: http://www.harald-thome.de/med…I---Folien-11.05.2014.pdf (PDF-Seiten: 10 - 18)


    Dies könnte dir vielleicht in der Frage bzgl. sonstiger möglicher beantragbarer Mehr- und/oder Sonderbedarf evtl. zumindest weiterhelfen.


    Ob man jedoch vom zuständigen JC evtl. diese anfallenden Fahrtkosten übernommen bekommen könnte, kann ich dir leider nicht
    beantworten. Ich befürchte jedoch, dass dies nicht möglich sein könnte. Aber du kannst einfach diesbezüglich einen schriftlichen (!) Antrag
    beim JC einreichen. Dann erhälst du auch einen schriftlichen Bescheid darüber und sollte der Antrag abgelehnt werden, dann müssen
    auch die Gründe hierzu im Ablehnungsbescheid genaustens genannt werden.

    Ich kann nur den Link zum Formular "Veränderungen" von der Familienkassen nennen:


    http://www.arbeitsagentur.de/w….sid=L6019022DSTBAI378326



    Und hier ein Link zu einer "Haushaltsbescheinigung" (Erklärung über die Haushaltszugehörigkeit von Kindern):
    http://www.arbeitsagentur.de/w….sid=L6019022DSTBAI378298



    Und hier findet man alle Formulare die es im Bezug auf das Kindergeld bei der Familiekassen gibt:
    http://www.arbeitsagentur.de/w…ntId=L6019022DSTBAI516433



    Hier gibt es noch eine Broschüre "Kindergeld" von der BfA downzuladen. Darin steht sehr viel wissenswerte im Bezug auf das Kindergeld. Auf Seite 25 steht da auch
    was nachzulesen, wer das Kindergeld erhalten kann, wenn mehrere Personen anspruchberechtigt sind.


    Hier der Link dorthin: http://www.arbeitsagentur.de/w….sid=L6019022DSTBAI378754



    Ob dir das alles weiterhilft in deinem Fall oder was man sonst noch dazu nachweisen muss, weiß ich leider nicht.


    glg

    O.K. danke, tut mir echt leid. Daran habe ich leider nicht gedacht.
    Bin momentan leider nur selten hier im Forum unterwegs und war bisher auch relativ selten hier.
    Daher ist mir diese Regel hier im Forum leider "entfallen". :-(:schwitz


    Werde zukünftig mich daran halten. :anbet:thumbsup:


    Danke nochmals für den Hinweisl. :thanks:

    So, die werden dann die von dir genannten Bewilligungsbescheide auf die Zahlung des Mehrbedarfes für Alleinerziehung überprüfen. Wird dabei dann festgestellt, dass man tatsächlich diesen bei dir vergessen hatte, dann wird man dir für diese Zeiträume diese nachzahlen.


    Früher konnte man ab Antragsstellung rückwirkend bis zu 4 Jahren dann nachträglich erstattet bekommen. Seit dem 2011 ist eine solche Erstattung jedoch nur noch für ein Jahr rückwirkend möglich.





    NOCH ZUR ALLGEMEINEN INFORMATION:



    Bin heute noch auf folgendes BSG-Urteil bzgl. der genauen Begründung eines Überprüfungsantrags nach §44 SGB-X gestoßen:



    Mod.-Hinweis. Text entfernt. Hier bitte keine urheberrechtlich geschützten Texte einstellen - dazu gehören auch Kommentare zu und Auslegungen von Urteilen. Dies kann zur kostenpflichtigen Abmahnung des Forums führen. Volleybap
    Link zur Quelle:
    file:///D:/Upload/quer10_druck.pdf (PDF-Seite: 26)


    Oder über diesen Link: http://www.also-zentrum.de/downloadbereich.html gehen und dann zeitschrift quer 10/2014 downladen





    Und auch dieses hier, dass sich auf den Alleinerziehungs-Mehrbedarf und einer neuen Partnerschaft bezieht:


    (Bitte beachten, dieses nachfolgende Urteil ist nicht in ganz Deutschland rechtskräftig, sondern lediglich im Einzugsgebiet des Sozialgericht Konstanz. Um deutschlandweit Gültigkeit zu erlangen, müsste ein solches Urteil vom Bundessozialgericht oder vom BverfG in Kassel ausgesprochen werden bzw. um im jeweiligen Bundesland zu gelten müsste dies das jeweils zuständige Landessozialgericht urteilen).



    Mehrbedarf für Alleinerziehung trotz neuem Partner


    Mod.-Mitteilung: siehe oben.
    SG Konstanz, Urteil vom 21. 1. 2014, AZ: S 4 AS 1904 / 12, Quelle: sozial info 1 / 2014


    Quelle:
    file:///C:/Dokumente%20und%20Einstellungen/User/Eigene%20Dateien/Downloads/quer10_druck.pdf (PDF-Seite: 23)


    Oder über diesen Link: http://www.also-zentrum.de/downloadbereich.html gehen und dann zeitschrift quer 10/2014 downladen



    Das mal als kleine Randanmerkung und Information über die Begründung bei einem Überprüfungsantrages und zum Alleinerziehungs-Mehrbedarf wenn man einen neue Partnerschaft eingehen sollte, aber weiterhin alleine sich um die Belange seines Kindes kümmert. Versuchen sollte man es auf jeden Fall immer diesen Mehrbetrag dann zu beantragen und sich dabei hilfsweise auf dieses Urteil beziehen. Möglich das man dann ebenfalls weiterhin diesen Mehrbedarf zuerkannt bekommt. Notfalls sollte man auch nicht scheuen hierzu den Klageweg über das Sozialgericht und mit Hilfe eines fachkundigen Anwaltes (Sozialrecht) zu gehen. Man hat selber nichts dabei zu verlieren, könnte jedoch finanziell dazu gewinnen, wenn einem dann vom Richter aufgrund des Herangezogenen Urteils aus Konstanz, ebenfalls dieser Mehrbedarf zuerkannt werden sollte.

    Ja, es reicht durchaus ein formloser Antrag nach § 44 SGB-X aus.


    Hier kann man mal einige Muster sehen wie evtl. dieser aufgebaut/formuliert werden könnte von dir.



    http://www.harald-thome.de/med…berpr-fungsantrag-Wwk.pdf


    oder hier


    http://www.schulden-insolvenzb…20SGB%20X%20wg.%20KdU.pdf


    http://hartzen.blogspot.de/201…ungsantrage-hartz-iv.html


    http://sozialrecht-aktuell.blo…-richtig-formulieren.html




    Müsstest dann diesen nur auf deinem Sachverhalt abändern.



    Und falls du einen negativen rechtsmittlefähigen Bescheid darüber erhalten solltest, wäre es ggf. sinnvoll oder zumindest überlegenswert, ob du dann nicht dagegen klagen solltest. Denn es geht hier doch um eine nicht unerhebliche Summe die dir bisher vorenthalten wurde vom JC, obwohl diese dir rechtlich zustehen würde. Hierzu kannst du dich auch vorab von einem Rechtsanwalt für Sozialrecht beraten lassen, wozu man beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungsschein erhalten kann und nur noch lediglich 15 Euro beim Anwalt dann als Eigenanteil zahlen muss (manche Anwälte verzichten aber auch gerne mal darauf :-) ) Der würde dann alles weitere mit dir besprechen und dann in die Wege leiten in deinem Namen.


    Wünsche dir viel Erfolg und das du diesen Mehrbedarfsbetrag jetzt nachgezahlt und zukünftig mit deiner RL ausgezahlt bekommst.


    glg
    Pimpf