13jährige Tochter trifft sich mit 22jährigem aus dem internet

  • Hallo, meine 13 jährige Tochter trifft sich heimlich mit einem 22jährigen Mann, den sie rein zufällig in der Stadt getroffen hat und der sie dann im Internet gesucht hat
    er wohnt ca.70 km entfernt und kommt einfach so für ne stunde in unsere Stadt...
    Komme damit nicht klar

  • Äh ja.dann gehe doch einfach mit. oô Ich würde meine Tochter da wohl nicht ganz allein hingehen lassen. Vielleicht wenn eine Freundin dabei ist und der Treffpunkt ein öffentlicher Ort ist.

  • Woher hast du die Information? Du solltest so oder so mit ihr darüber sprechen... nur mit mehr informationen, könnte man dir vielleicht einen Tipp geben, wie du das ganze angehen kannst.

    LG Campusmami



    Sonne muss von Innen scheinen :sonne


    Das Leben findet draußen statt :rainbow: .

  • Damit würde ich auch nicht klar kommen, mal vorab gesagt.
    Den Altersunterschied finde ich viel zu groß, das sind ganz verschiedene Welten, die aufeinander treffen.
    Und für mich persönlich stellt sich schon die Frage, warum interessiert sich ein 22-Jähriger für eine 13-Jährige.


    Du sagst "heimlich" ... woher weißt du, dass die Treffen statt finden? Ihr werdet darüber reden müssen ... nur, wie das Gespräch anfangen/einleiten, das ist die Frage. Es ist gewiß leichter, ein Gespräch anzufangen, wenn du die Information aus erster Hand hast, als wenn du z. B. (ich sage nicht, dass es so passiert ist!) etwas Privates oder so von ihr gelesen hast.


    Ich wünsche dir viel Fingerspitzengefühl.

  • Ich würde meiner Tochter klar machen, daß sie ihren "Freund" in Schwierigkeiten bringt, wenn sie sich heimlich mit ihm trifft, weil sie dafür noch zu jung ist und mich in solche Bekanntschaften zu Erwachsenen aus rechtlichen Gründen unbedingt miteinbeziehen muß. Es ist unverzichtbar, daß sie den jungen Mann zum Kennenlernen zu Hause vorstellt; dann kann man weitersehen.

  • Ich würde erstmal mit Ihr reden: a) Warum trifft sie sich b) Warum trifft sie sich heimlich und c) Weiss sie um das elternliche Umgangsrecht (also das Recht, den Umgang der Kinder zu bestimmen ?) Denn wenn sie 14 ist und sich weiter heimlich mit ihm trifft stellt dies eine Straftat dar.


    Dann würde ich ihr eine Alternative bieten: Triff Dich hier zu Hause mit ihm wenn ich da bin. Alles weitere könnte man dann abwarten und sehen, wie es läuft.


    Aber so wie es momentan ist: No. Sicherheit geht vor Unwissenheit.

  • ich gebe blue sea vollkommen recht.... Warum zum Teufel sollte sich ein 22 Jähriger für eine 13 Jährige interessieren? Ok, die Mädchen sind heute nun mal weiter als noch vor 10 Jahren. Aber selbst wenn deine Tochter älter aussieht, sollte einem jungen Mann doch spätestens "der Appetit" vergehen, wenn das tatsächliche Alter bekannt ist oder?


    Hmmm... wie würde ich reagieren??? Ich würde auch versuchen offen und ehrlich mit ihr darüber zu sprechen... Druck machen oder Verbote bringen da nicht viel. Ich kann mich da noch gut an meine eigene Pubertät erinnern.

    :tuedelue

  • Denn wenn sie 14 ist und sich weiter heimlich mit ihm trifft stellt dies eine Straftat dar.


    Diese Aussage ist m.W. in dieser Einfachheit absolut falsch. Treffen darf sie sich mit wem sie will - solange es beim treffen bleibt. Selbst wenn die Eltern dagegen sind und es verbieten wird ein Verstoß gegen diese Vorgabe noch nicht zur Straftat.


    Warum zum Teufel sollte sich ein 22 Jähriger für eine 13 Jährige interessieren? Ok, die Mädchen sind heute nun mal weiter als noch vor 10 Jahren. Aber selbst wenn deine Tochter älter aussieht, sollte einem jungen Mann doch spätestens "der Appetit" vergehen, wenn das tatsächliche Alter bekannt ist oder?


    ...und der Verstand einsetzen - sollte man meinen...

  • Zitat von »Nordlicht32«
    Denn wenn sie 14 ist und sich weiter heimlich mit ihm trifft stellt dies eine Straftat dar.



    Diese Aussage ist m.W. in dieser Einfachheit absolut falsch. Treffen darf sie sich mit wem sie will - solange es beim treffen bleibt. Selbst wenn die Eltern dagegen sind und es verbieten wird ein Verstoß gegen diese Vorgabe noch nicht zur Straftat.


    Dann bekommen wir auf der Erzieherfachschule falsche Sachen beigebracht. Denn dort hieß es im letzten Semester, dass laut §1632 Absatz 2 (Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921), Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772), Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b)) die Eltern das Umgangsrecht haben:


    § 1632
    Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibens-Anordnung bei Familienpflege
    (1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.
    (2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.


    Das bedeutet laut unserem Lehrer, dass sich ein strafmündiges Kind auch einer Straftat schuldig macht, wenn es entgegen der elterlichen Anordnung Umgang mit Dritten hat.


    Des weiteren obliegt den Eltern laut § 1631 Absatz 1 (Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921), Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772), Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b)) das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das bezieht sich nicht nur auf die grundsätzlichen Wohnverhältnisse sondern auch über den Aufenthalt des Kindes z.B. in den Ferien oder in der Freizeit oder während der Schulzeit (Schulwahl):


    § 1631
    Inhalt und Grenzen der Personensorge
    (1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.


    Das bedeutet laut unserem Lehrer, dass sich ein strafmündiges Kind auch einer Straftat schuldig macht, wenn es entgegen der elterlichen Anordnung an Orten aufhält, die eben die Eltern untersagt haben.


    In wie weit dies in der Praxis tatsächlich als Straftat belangt wird steht auf einem anderen Blatt. Aber rein rechtlich gesehen, kann man dies (laut unserem Lehrer) durchaus so sehen.

  • Oh man...


    als Vater von einer 10jährigen graut es mir davor irgendwann vor solchen Situationen zu stehen.


    Aber in der Situation selbst stellt sich mir als erstes Mal die Frage von wem geht denn die Heimlichkeit aus? Von der Tochter? Dann wird es auch schwierig. Das ganze steht und fällt natürlich mit Verhältnis zum Kind........ich versuche mir da einzubilden, dass mein Verhältnis zu meiner Tochter so gut ist, dass sie da auf mich hören würde.........mag sein, dass das eine trockene Hoffnung ist, aber wann wird sehen. Geht der Wunsch nach Verheimlichung jedoch von ihrer Bekanntschaft aus, wage ich mal die Prognose, dass da ganz klar ist in welche Richtung das ganze geht. In dem Fall würde ich mir den Knaben mal vorknöpfen....


    Ich frage mich woher hast Du denn all diese Infos über heimlich Treffen, sein Alter und seinen wohnort wenn das ganze bislang heimlich stattfand?


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    Als das Teleleut phon, treppte ich die Rante runter, tuerte gegen die Bums viel tod war um.........shit happens
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    übern Berg is es meist kürzer als zu Fuß
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    Nachts ist es kälter als draußen

  • Nordi, die juristische Definition von "Kind" lautet aber

    Zitat

    Nach deutschem Recht ist Kind, wer noch nicht 14, Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist

    Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Kind


    Das heisst eine 14 jährige ist kein Kind mehr und deine Paragraphen greifen nicht.
    Frag mal deinen Lehrer...


    Gruß,
    PapaT

    .








    Wenn dich etwas nervt ändere es!


  • Ich dachte das Mädel ist 13??????? Demnach ist sie noch Kind, da meines Wissens zumindest im Strafrecht nur zwischen Kind und nicht Kind unterschieden wird. Nicht jedoch zwischen Jugendlich und Kind......bin aber nicht so ganz sicher ist schon ein paar jahre her....


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    Einmal editiert, zuletzt von malamut3640 ()

  • Ich denke einem Pubi mit einem Gesetzestext zu kommen ist so ziemlich das Unproduktivste was mann machen kann.
    Ich würde das Gespräch mit Tochter suchen (auch erzwingen) und ihr klar machen das Diese Männer mit Geld und Geschenken versuchen junge Mädchen ins Bett zu bekommen.
    Das er Ihr das gefühl geben wird weine Princessin zu sein und dafür irgendwann Sex möchte.
    Und ich würde Sie fragen ob sie diese Erfahrung nicht lieber mit einem gleichaltrigen machen möchte.
    Wenn das alles nicht fruchtet kann mann immer noch von Gesetzen anfangen und verbieten.


    Ich persohnlich würde das Treffen schon vor dem erstenmal unterbinden. Aber meine Tochter ist erst 10, da habe ich das Prob. noch nicht.


    Kein Tier auf dieser Erde, bringt seinen Nachwuchs, zum Schlafen auf den Nachbarbaum
    .

  • Nordlicht: Dein Lehrer sollte seine Rechtskenntnisse auffrischen... Im Übrigen ist das KInd der TS 13 und damit nicht strafbar.
    Und selbst wenn sie 14 wäre, zeig mal dein eigenes Kind an, weil es sich mit Leuten trifft, die du nicht magst...


    Das einzige Gesetz, dass hier greifen würde ist §176 StGB. Und das auch nur, wenn sie miteinander sexuellen Kontakt hätten und auch nur, so lange die Tochter
    noch 13 ist.


    Edit: Die Aussage deines Lehrers widerspricht sich schon in der Aussage "strafmündiges Kind". Denn Kinder (unter 14, nachzulesen im z.B. §1 JGG) sind nicht strafmündig
    und nur eingeschränkt schuldfähig. Ab 14 (Jugendlicher, nicht mehr Kind) sind Jugendliche dann strafmündig...

    Erziehung besteht aus 2 Dingen: Vorbild sein und Liebe. (Montessori)


    Es gibt kein problematisches Kind, es gibt nur problematische Eltern. (A.S. Neill)


    Erziehe dich selbst, bevor du Kinder zu erziehen trachtest. (J. Korczak)

    Einmal editiert, zuletzt von frascita ()

  • Ich dachte das Mädel ist 13???????

    Noch, ja...


    Nordi schrieb aber:

    Denn wenn sie 14 ist und sich weiter heimlich mit ihm trifft stellt dies eine Straftat dar.

    Und mein Posting war eine Antwort an ihn. Mehr nicht.


    Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch noch, daß ein Heranwachsender das 14. Lebensjahr vollendet haben muss um überhaupt strafmündig zu sein.
    Also ist es von einem 13 jährigen Kind auch keine "Straftat" sich gegen den Willen der Eltern zu verhalten.
    http://de.wikipedia.org/wiki/Strafm%C3%BCndigkeit


    Gruß,
    PapaT

    .








    Wenn dich etwas nervt ändere es!

  • Wenn sie sich heimlich trifft, muss Dir diese Information wohl auch heimlich durch hinterherspionieren zugegangen sein.
    Heimlich heißt ja, dass sie es offiziell gar nicht weiß und würdest Du mit deiner Tochter darüber sprechen, würde das raus kommen.
    Ein Dilemma, dass ohne Konflikt nicht mehr zu lösen ist.
    Aber da ich davon ausgehe, dass die Geschichte noch mehr Hintergründe hat, ist es schwer, etwas zu raten.
    Auf jeden Fall sieht es ja so aus, dass Du ihr generell in solchen Dingen nicht vertraust. Ich verurteile das Hinterherspionieren nicht, sondern denke, dass es einen Grund hat.


    Ich kann nur sagen, was ICH tun würde.


    Ich würde mit meiner Tochter darüber sprechen und meine Bedenken äußern, auch wenn ich dadurch zugeben müsste, ihre Privatsphäre verletzt zu haben. Es wäre mir wichtig, wieder Vertrauen aufzubauen.

    Sei einfach Du selbst, alle anderen gibt es schon

    Einmal editiert, zuletzt von Micha67 ()

  • :wow:ohnmacht:


    Owei. Soll ich jetzt :lgh oder :flenn


    Dann bekommen wir auf der Erzieherfachschule falsche Sachen beigebracht.


    Scheint so.


    Das bedeutet laut unserem Lehrer, dass sich ein strafmündiges Kind auch einer Straftat schuldig macht, wenn es entgegen der elterlichen Anordnung Umgang mit Dritten hat.


    Das bedeutet laut unserem Lehrer, dass sich ein strafmündiges Kind auch einer Straftat schuldig macht, wenn es entgegen der elterlichen Anordnung an Orten aufhält, die eben die Eltern untersagt haben.


    Bestell deinem Lehrer liebe Grüße mit den Worten meines Lieblingskabarettisten Dieter Nuhr: Wenn man keine Ahnung hat...
    Danach soll er dann losziehen und sich schlau machen über den Unterschied zwischen Straf- und Zivilrecht.


    Denn dort hieß es im letzten Semester, dass laut §1632 Absatz 2 (Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921), Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772), Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b)) die Eltern das Umgangsrecht haben:


    Wenn schon, dann Umgangsbestimmungsrecht falls man das so nennen will/kann. Und das haben die Eltern ohne Zweifel.


    Des weiteren obliegt den Eltern laut § 1631 Absatz 1 (Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921), Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772), Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b)) das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das bezieht sich nicht nur auf die grundsätzlichen Wohnverhältnisse sondern auch über den Aufenthalt des Kindes z.B. in den Ferien oder in der Freizeit oder während der Schulzeit (Schulwahl):


    Auch das ist richtig. Gar keine Frage.


    In wie weit dies in der Praxis tatsächlich als Straftat belangt wird steht auf einem anderen Blatt. Aber rein rechtlich gesehen, kann man dies (laut unserem Lehrer) durchaus so sehen.


    Der Jugendliche kann weder theoretisch noch praktisch belangt werden. Es sei denn, du findest im Strafgesetzbuch neuerdings eines Paragrafen in dem es sinngemäß heißt "Mit ... wird bestraft, wer sich als Kind oder Jugendlicher den Anordnungen der sorgeberechtigten Personen widersetzt."
    Sämtliche strafbaren Handlungen sind im StGB mit dem jeweils möglichen Strafmaß aufgeführt. Was da nicht drinsteht ist nicht strafbar.
    Das BGB (aus dem du zitierst) ist ganz klar Zivilrecht und definiert als solches gleich gar keine Strafen. Verstöße gegen die Regelungen können allerhöchstens einen Schadenersatz oder Schmerzensgeld zur Folge haben. Es sei denn es existiert im StGB ein Paragraf, der eine Zuwiderhandlung gegen eine BGB-Regelung unter Strafe stellt. Das ist bspw. beim §170 StGB der Fall.


    Dein Lehrer sollte seine Rechtskenntnisse auffrischen... Im Übrigen ist das KInd der TS 13 und damit nicht strafbar.


    Das sehe ich auch so. Mit der kleinen Anmerkung, dass du sicher "strafmündig" meinst. Es sei denn älter als 13 sein ist neuerdings strafbar ;)


    Und selbst wenn sie 14 wäre, zeig mal dein eigenes Kind an, weil es sich mit Leuten trifft, die du nicht magst.


    Das scheitert schon daran, dass kein Gesetzesverstoß vorliegt sondern "lediglich" ein Nicht-Befolgen von elterlichen Anweisungen. Hat etwa den gleichen strafbaren Gehalt wie nicht pünktlich ins Bett gehen oder keine Zähne putzen.


    Das einzige Gesetz, dass hier greifen würde ist §176 StGB. Und das auch nur, wenn sie miteinander sexuellen Kontakt hätten und auch nur, so lange die Tochter noch 13 ist.


    Eben. Deswegen schrieb ich weiter oben schon, das sie sich treffen können so lange sie wollen.


    Wenn man denn schon unbedingt was tun will/wollte, dann kann man allerhöchstens dem erwachsenen "Freund" den Umgang mit der Tochter untersagen oder man geht hin und holt Kind mit.

  • Ich finde es richtig, dass sich Eltern über Treffen mit "Internetbekanntschaften", die bisher nicht persönlich bekannt sind, Gedanken macht.
    Allein ein ungutes Bauchgefühl kann schon ein deutlicher Hinweis sein.


    Die Themenstarterin spricht von 22 Jahren. Da man bei so etwas niemals sicher sein kann und es bekannt ist, dass Pädärasten auch gezielt in entsprechenden Foren sich als User anmelden, wäre ich nicht überrascht, der "junge" Mann wäre sogar älter.


    Der Kater :brille

  • Grinsekatze
    Sie soll ihn ja schon vorher getroffen haben, also eine Internetbekanntschaft basierend auf einem bereits stattgefundenen, realen Treffen.


    Ich bezweifle aber, dass er sie dort rein zufällig getroffen hat, vermutlich eher bewußt ausgewählt.

    Sei einfach Du selbst, alle anderen gibt es schon

    Einmal editiert, zuletzt von Micha67 ()