Beiträge von Grinsekatze

    Ich meine, dass die Beistandschaft in Fällen, wo der Vater nicht zahlt, die Großeltern mit ihrer Unterhaltspflicht (die ja auch noch besteht) heranziehen kann.
    Also ... Es ist durchaus möglich, Großeltern (hochoffiziell) zum Unterhalt heranzuziehen. Dann können sie sich nicht aufführen als jemand, der einen "Gnadenakt" vollzieht.


    Der Kater 8-)

    Hallo Delisha,


    es geht mir um den Unterschied zwischen Therapie und Beratung. Das Gericht hat Beratung und nicht Therapie angeordnet.


    In einer Beratung geht es darum, Lösungen zu finden und nicht darum, Dich oder/und den Vater zu therapieren.


    Ferner geht es aus meiner Sicht bei der Beratung nicht darum, sich in allen Bereichen entgegen zu kommen. Manchmal ist es auch erforderlich, sich abzugrenzen, damit auch klar wird, dass jeder seinen eigenen Weg (nämlich getrennt) geht.
    Lass Dich doch im Rahmen der Beratung mal auf den einen oder anderen Konflikt ein oder mach mal die Tür für einen zu klärenden Konflikt auf. Sag einfach und ungeschminkt, was Dich am Vater stört und wo er Dich nervt.a


    Dann gibt es vielleicht Gespräche in Augenhöhe und Du bist nicht in der Situation, Dich ständig zu verteidigen.


    Der Kater :brille

    Hallo Delisha,


    nur mal zum sprachlichen Verständnis. Vielleicht hilft es ja?


    Das Gericht wird Euch keine Familientherapie verordnet haben. Es wird wohl vielmehr darum gehen, eine gemeinsame Trennungs- und Scheidungsberatung eratung in Anspruch zu nehmen (§§ 17,18 SGB VIII).


    Es mag sein, dass die Beraterin Familientherapeutin ist. Dennoch dürfte es sich um eine gemeinsame Beratung handeln. Du musst also keinen Seelenstriptease machen. Es geht um "normale" Klärungen.


    Im Übrigen finde ich es irritierend, wenn die Berater*innen den Beratungsprozess "Familien"therapie nennen. Denn diese würde ganz andere Vorzeichen haben und das Setting wäre ein anderes.


    Der Kater 8)

    Hallo Siri,


    für vermittelnde Gespräche beim Jugendamt gibt es keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein "Beistand" am Gespräch teilnimmt. Der immer wieder zitierte § 13 SGB VIII gilt ausschließlich für Verwaltungsverfahren (z.B. wenn Anträge gestellt werden). Vermittlungsgespräche des Jugendamtes (§17, 18 SGBVIII) gehören hierzu ausdrücklich nicht (!). Die Gespräche beim Jugendamt unterliegen dem Vertrauensschutz, von daher drüfen "Fremde" an den gespräche. Er hat keinen Rechtsanspruch auf Teilnahme. Wenn er entgegen Deinen Wunsch dabei sein will, würde ich das Gespräch verlassen!


    Grundsätzlich gilt weiter, dass die Teilnahme an vermittelnden Gesprächen beim Jugendamt freiwillig ist. Du kannst Deine Bereitschaft zu Gesprächen jederzeit widerrufen.


    In Deinem besonderen Fall (ich kenne ihn jetzt nicht so genau), könntest Du die Vermittlung beim Jugendamt auch als gescheitert erklären.


    Für mich wäre interessant, ob der Vater da auf Wunsch des "Betreuers" tätig wurde oder auf eigenen Wunsch!


    Der Kater 8)

    Ich habe öfter mal den Eindruck, dass manche Väter meinen, dass sie mal an irgendeiner Stelle sagen, dass sie gerne Kontakt zu den Kindern haben wollen und dann glauben, die weiteren Schritte passieren wie im Schlaraffenland. Alles kommt ihnen entgegen geflogen. Sie bekommen dann ohne weiteres Zutun ein Umgangsrecht.


    So ist es mitnichten. Man(n) muss tatsächlich mit eigenen Positionen und tatsächlichem Handeln in die Puschen kommen.


    Der Kater 8)

    Hallo,


    ein familiengerichtlicher Umgangsbeschluss ist sofort wirksam. Die Mutter hat zwar die Möglichkeit, Rechtsmittel einzureichen, das ändert aber nichts an der sofortigen Wirksamkeit!


    Wenn die Mutter meint, Rechtsmittel einlegen zu können, müsste sie zugleich beantragen, dass der Beschluss des Amtsgerichtes außer Vollzug gesetzt wird.


    Entscheidend ist jetzt eigentlich "nur", ob darüber belehrt wurde, dass gegen die Mutter Ordnungsgeld verhängt werden kann, wenn gegen den Beschluss verstoßen wird.
    Wenn nicht, müsste die Belehrung nachgeholt werden und es könnte dann Ordnungsgeld (bis zu 25.000 €).


    Der Kater :-)

    Hallo Feenstaub,


    hast Du einen Angtrag nach dem Gewaltschutzgesetz gestellt?
    Ich finde in solchen Fällen erst mal wichtig, ein Näherungsverbot zu veranlassen.


    Das Thema Umgang kann man aus meiner Sicht nach dieser Klärung regeln.


    Eigentlich müsste das Jugendamt einen Polizeibericht erhalten und ggf. eine Kindeswohlgefährdungsüberprüfung einleiten (Kind hat es ja wohl zumindest indirekt mitbekommen.


    Ich finde es in solchen Fällen unabdingbar, klar zu bleiben und Strafanzeigen auf gar keinen Fall zurück zu nehmen. Dies wäre ansonsten die Botschaft, dass er so weiter machen kann/darf.


    Der Vater ist nun in der Plicht, nachzuweisen, dass er sich in Zukunft nicht kindeswohlgefährdend verhält.


    Der billige Hinweis, dass die Gewalt nicht gegen das Kind gerichtet ist, sondern "nur" gegen die Mutter ist absoluter Blödsinn. In der neueren Diskussion ist klar, dass Kinder die gegen Gewslt gegen den Betreuenden Elternteil oftmals traumatischer erleben, als Gewalt gegen sich!


    Der Kater :brille