Bekomme meinen Sohn nicht zurück!

  • Ich habe auch gar nicht geschrieben das er mir das Kind geben muss wenn ich auf Unterhalt verzichte! Davon war gar nicht die Rede!


    Ich habe versucht mich zu einigen,und zwar habe ich den Vater gebeten das er sich doch bitte an die Einigung halten möchte,das will er aber nicht.


    Und ich lasse mir das so nicht alles gefallen! Ich habe lange genug immer alles so gemacht wie Papa es gerne möchte,ich war immer kompromissbereit,aber wenn er jetzt so eine Schiene fährt da mach ich nicht mehr mit. Ich setze mich nicht hin und schaue zu wie man mir nun den Kleinen nehmen will. Er hat den Kampf angesagt und ich werde um den Kleinen kämpfen!


    Und wenn man lügen muss , dann lerne ich es auch!!!

    Es gibt Menschen die MUSS man einfach ignorieren! :rolleyes2::rolleyes2:









  • willst du dich ernsthaft am gezerre um das kind beteiligen? das kind lebt nun schon ein jahr beim vater. die einigung die ich meinte bezog sich auf die gestaltung des umgangs. findest du keine kindeswohlgefährdenden dinge beim vater, die ein leben des kindes dort unmöglich machen, dann wird alles so bleiben wie du es einst eingeleitet hast. die entscheidung des gerichtes ist bereits zugunsten des kv gefallen. um schaden weiter zu begrenzen und weitere verhärtung der fronten zu vermeiden, solltest du eine mediation zum thema umgang etc. durchführen

  • Aber nur zugunsten des Vaters,weil er einen Haufen Unwahrheiten breit getreten hat! Das sollte man auch beachten.
    Wenn du dich hinsetzen möchtest und alles so hinnehmen willst,nur damit alles friedlich abläuft kannst du es auch gerne für dein Kind so machen. Ich definitiv nicht!


    Und ich kann es nicht mehr hören, das dass Kind nun schließlich ein Jahr beim Vater lebt! Ich werde da auch nicht mer drauf eingehen,denn ich habe hier mehrmals geschireben das der Kleine in der Zeit auch fast zur Hälfte bei mir und seinen Geschwistern war!!!! Und ich werde mich dagegen wehren, das der Vater sagt ich hätte den Kleinen ohne Angaben von Gründen einfach so bei ihm abgegeben!!! Wie kann er sowas absurdes überhaupt behaupten wo er doch tatsächlich beim Gespräch und beim Ausführen der Vollmacht im JA dabei war???


    Der Vater wird auch bei mir keine Kindeswohlgefährdeten Dinge finden! Er wird bei Gegebenheit höchstens noch ein paar Argumente finden die dafür sprechen das es für den Kleinen zum Wohle ist seine Zukunft hier zu verbringen! Welche? Verrat ich hier jetzt nicht! Ist hier zu öffentlich und wird "vielleicht" ein Überraschungseffekt für den Vater!

    Es gibt Menschen die MUSS man einfach ignorieren! :rolleyes2::rolleyes2:









  • nun ist es die hälfte, vorher war es noch umgang, dann war er jetzt 6 wochen nicht da. fakt ist: lebensmittelpunkt ist umfeld des vaters. fakt2: grundlegende unwahrheiten wurden nicht festgestellt. fakt ist auch, dass das gezerre dem kind nicht gut tun wird und niemand meint du müsstest irgendwas rechtfertigen. die entscheidung das kind zum vater zu geben, weil du dich nicht um ihn kümmern konntest, war gut und das beste für das kindeswohl. die damaligen meinungen über den verbleib des kindes haben sich auf seiten des vaters geändert. das ist legitim, das ist normal. ein grund wird sein, dass er die situation mit dem kind bei sich zu hause genießt und schön findet. ein anderer grund wird sein, dass es nicht gut ist, wenn das kind ständig im jahresrhythmus aus seiner umgebung gerissen wird.
    man versucht dir halt nur schonend nahe zu legen, dass dein vorhaben wahrscheinlich misslingen wird und das kind auch zukünftig wohl beim vater verbleiben wird. statt die zeit in bitterkeit und gegen windmühlen zu verplempern, solltest du dich auch damit beschäftigen wie ein weiterer umgang mit deinem kind gestaltet werden könnte.

  • Und ich lasse mir das so nicht alles gefallen! Ich habe lange genug immer alles so gemacht wie Papa es gerne möchte,ich war immer kompromissbereit,aber wenn er jetzt so eine Schiene fährt da mach ich nicht mehr mit. Ich setze mich nicht hin und schaue zu wie man mir nun den Kleinen nehmen will. Er hat den Kampf angesagt und ich werde um den Kleinen kämpfen!

    Das ist dein Recht. Du darfst wenn er vor Gericht geht genauso verfahren.


    Du musst von dem "mein Kind" wegkommen und Ihr beide müsst daraus "unser Kind" machen dann klappt das auch mit dem "besten
    Wohnort". Ich weiß das ist schwierig. Und vor Gericht wird das nicht passieren.

  • Aber nur zugunsten des Vaters,weil er einen Haufen Unwahrheiten breit getreten hat! Das sollte man auch beachten.
    Wenn du dich hinsetzen möchtest und alles so hinnehmen willst,nur damit alles friedlich abläuft kannst du es auch gerne für dein Kind so machen. Ich definitiv nicht!


    Also wird doch eine Kinderseele zerrissen... armes Kind.


    Die Argumentation des Vaters mag in deinen Augen unwahr sein, genau betrachtet, ist sie nur die andere Seite/Betrachtungsweise deiner Argumentation.


    Zitat

    Der Vater wird auch bei mir keine Kindeswohlgefährdeten Dinge finden! Er wird bei Gegebenheit höchstens noch ein paar Argumente finden die dafür sprechen das es für den Kleinen zum Wohle ist seine Zukunft hier zu verbringen! Welche? Verrat ich hier jetzt nicht! Ist hier zu öffentlich und wird "vielleicht" ein Überraschungseffekt für den Vater!


    Kaukastische Kreidekreis... den hast du noch nicht gelesen, oder?


    Du beteiligst dich daran, das Kind in einen Loyalitätskonflikt zu stürzen, an dem es zerbrechen wird.
    Jedes "aber ich habe doch nicht damit angefangen" ist kindisch. :kopf

  • Ich kann die TS absolut verstehen. Ich weiß zwar nicht, ob ihr das Gefühl kennt, wenn ihr euch vor Gericht gegen Lügen und Intrigen erwähren müsst und eurer Ar*** auf Grundeis läuft, weil das Gericht die Schriftsätze scheinbar nicht gelesen hat usw. -Es ist bei mir zwar schon einige Zeit her, aber ich habe auch "gekämpft", als gäbe es keinen morgen. -Und es hat sich gelohnt. Nicht nur weil ich meine/unsere Interessen verfolgt habe, sondern dem KV sein intrigantes Verhalten nicht durchgehen lassen habe. Zudem ist die Situation heute zwischen dem KV und mir viel enstpannter und er hat sich sogar entschuldigt!


    Und ich sehe die Sache keinesfalls als so eindeutig, dass das Kind beim Vater bleiben wird: Denn, es hat sowohl eine sehr enge Bindung zur Mutter und zu den Geschwistern und Darüber hinaus gab es eine Vereinbarung, die man nicht einfach vom Tisch wischen kann, nach dem Motto: 'Das war mal, die Meinungen haben sich halt geändert' und zudem ist das Umfeld des Kindes beim Vater auch nicht so rosig, mit seinen 3 neuen Stiefgeschwistern, ohne eigenes Kinderzimmer, den 2 Hunden auf 80 qm.


    Und wenn der KV nun meint, nachdem er das vorläufige ABR hat, sich viell. an eine 14-tägige Umgangsregelung halten zu müssen und es davon abhängig macht, ob das Kind dies auch will und nicht mehr das Wechselmodell praktiziert, zeigt dies ein Auspielen seiner scheinbaren Macht und mangelnde Bindungtoleranz. Er sagt nicht etwa: 'Ok, wir handhaben es mit dem Umgang wie gehabt.' -dieses Verhalten ist nicht in Ordnung, vorallem im Interesse des Kindes und zu guterletzt keine Form des Respekts ggü. der Mutter.


    Jetzt muss die TS sich erstmal auf das Gespräch mit der RAin konzentrieren und abwarten, was diese dazu sagt. Sie kennt die Schiftsätze etc.

  • Wer eine falsche eidesstattliche Versicherung abgibt macht sich strafbar


    Im Familienrecht haben eidesstattliche Versicherungen von Eltern keine große Bedeutung. Weder wird etwas dadurch viel glaubhafter noch hat ein Richter große Lust dem nachzugehen, falls er Zweifel an der Richtigkeit hat.

  • Im Familienrecht haben eidesstattliche Versicherungen von Eltern keine große Bedeutung. Weder wird etwas dadurch viel glaubhafter noch hat ein Richter große Lust dem nachzugehen, falls er Zweifel an der Richtigkeit hat.

    Ich habe in unserem Sorgerechtsfall eine eidesstattliche Versicherung abgegeben.
    Auf einem extra Dokument mußte ich dabei quittieren, das ich mich bei Falschaussagen strafbar mache.


    Es kann ja sein, das ein Richter beim Familiengericht kein Interesse zeigt, dem nachzugehen.
    Aber vielleicht ein Staatsanwalt, nach einer Strafanzeige ;)

  • Ich habe in unserem Sorgerechtsfall eine eidesstattliche Versicherung abgegeben.
    Auf einem extra Dokument mußte ich dabei quittieren, das ich mich bei Falschaussagen strafbar mache.


    In unserem Fall gab es über die Jahre mehrere eidesstattiche Versicherungen der anderen Seite, die überwiegend falsch waren. Sogar eine Drittperson hat eine eidesstattliche Versicherung für das Verfahren abgegeben und in einem späteren Schriftsatz dann zum Teil das Gegenteil behauptet. Es hat niemanden interessiert. Aussagen von Eltern, die per eidesstattlichen Versicherungen bekräftigt wurden, hatten im Verfahren nicht mehr Gewicht als andere.


    Soweit meine Erfahrung.


    Bevor ein Staatsanwalt tätig wird, muss es eine Anzeige geben und der Staatsanwalt prüft, ob es ein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung gibt. Staatsanwälte wollen sich aus familienrechtlichen Auseinandersetzungen aber am liebsten heraushalten, da ist nichts zu gewinnen. Ob ein Staatsanwalt aus solch einem Grund dann tätig wird, ist andererseits für den Familienrichter nicht von Bedeutung. Er hakt es vermutlich ab als Elternkrieg.


  • Es kann ja sein, das ein Richter beim Familiengericht kein Interesse zeigt, dem nachzugehen.
    Aber vielleicht ein Staatsanwalt, nach einer Strafanzeige ;)


    Glaub ich nicht, bzw. frag mich das Mal Anfang Feb. Exilein sondert immer wenn es gebaucht wird gefälschte Beweise oder falsche Eidesstattliche Versicherungen ab und weitere gibt es dann aus ihrem Umfeld. Dem Gericht ist das sch****egal.


    Die letzte blank gelogene und den Fakten wiedersprechende (was dem Gericht klar war) war dann zu meinen Ungunsten Verfahrensentscheidend. (Wobei durch das Verfahren allein, das Ziel erreicht war).

  • Daraus folgt, dass die Richterin das ABR unter Einbeziehung des § 1666 BGB übertragen/entziehen kann.



    Nein, der § steht nicht im Beschluss. Unter der Beründung steht:


    Die Entscheidung beruht auf §§ 1672 BGB , 49 ff. FamFG


    Nach der im einstweiligen Anordnungsverfahren erfolgenden summarischen Prüfung ist dem Antragsteller das ABR vorläufig (allein) zu übertragen.


    Ein Richter wird wohl selten gegen Gutachten und Aussagen vom JA entscheiden


    Leider aber nur ein Bericht von einem Sachbearbeiter der sich nur mit dem Vater unterhalten hat. Also ,er hatte nur Gespräche mit dem Vater und hatte den Kleinen NIE gesehen!


    Du musst von dem "mein Kind" wegkommen


    Ich steh gar nicht so auf "mein Kind" , deshalb formuliere ich hier meistens auch mit "den Kleinen" und im Gericht nenne ich den Kleinen beim Vornamen.


    Die Argumentation des Vaters mag in deinen Augen unwahr sein, genau betrachtet, ist sie nur die andere Seite/Betrachtungsweise deiner Argumentation


    Andere Betrachtungsweise? Der Kleine hat seine ersten kompletten 3 ,5 Jahre komplett nur bei mir gelebt,da kann der Vater nicht auf so eine Betrachtung kommen und sagen der Kleine würde schon seit seinem 6 . Lebensmonat im Wechselmodus bei ihm leben.
    Habe Atteste abgegeben die beweisen das der Kleine gar nicht beim Vater hätte gewesen sein können,da der Kleine ja krank war und Krankengymnastik bekam wo ich wöchentlich mit dem Kleinen hin war. Habe auch die Stellungnahme vom hiesigen Kindergarten abgegeben in der auch eindeutig zu lesen ist das der Kleine immer da war!
    Da frag ich mich wie soll das dann gegangen sein das der Kleine gleichzeitig hier und gleichzeitig beim Vater war???


    Es kann dann auch nicht sein das in der Begründung vom Beschluss eingetragen ist:


    Nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten haben diese die Betreuung von XXXXX so gehandhabt, dass dieser sich- in etwa gleichem Umfang- mal bei dem einen, mal bei dem anderen Elternteil aufhielt.


    Ich frage mich wie die Richterin so etwas in den Beschluss schreiben kann wo sie doch die Belege hat das es NICHT so war!? Und ich renne doch nicht von Pontius nach Pilatos um alle Atteste, Bescheinigungen usw. zu besorgen um mich dann ins Gericht zu setzen und zu sagen: Jo, das war alles so wie Vater es gesagt hat!!! Hallooo???


    Da stinkt mir was ganz gewaltig!


    Ich hatte mit dem Vater ein vernünftiges Einvernehmen als ich der Vollmacht am 24.09.2010 widersprochen habe und es war abgemacht das der Kleine am 01.11.2010 zurück kommt. So konnte man alle Beteiligten auf die Rückführung in knapp 6 Wochen vorbereiten,auch den Kleinen der den Unterschied eigentlich gar nicht gemerkt hat. Er war ja im Oktober in den Herbstferien auch hier.
    Dann geht der Vater am 29.10.2010 zum Anwalt und erklärt das ich es ihm an diesem Tage mitgeteilt habe und es geht ja nicht das der Kleine nun innerhalb von 2 Tagen weg soll.
    Bums, Gerichtsverfahren!


    In dem Beschluss steht auch ich hätte den Widerspruch Ende Oktober erklärt! Das stimmt doch alles gar nicht.
    Es kann doch wohl nicht sein, das die Richterin NUR die Worte des Vaters dort widergibt und meine Widersprüche mit meinen Belegen sind wohl verschütt gegangen????




    Vielleicht sollte ich noch dazu sagen das wir nie zusammen gelebt haben und der Vater zweimal die Woche nur bei uns war,manchmal auch Wochen gar nicht da war.


    Auch kann er nicht behaupten ich hätte diese Vollmacht nur unterschrieben wenn ich dafür das Kindergeld von dem Kleinen für mich behalten kann! Belege und Kontoauszüge wurden abgegeben,die eindeutig beweisen das der Vater das Kindergeld bekommen hat.





    Kaukastische Kreidekreis... den hast du noch nicht gelesen, oder?


    Ich kenne den Kaukastischen Kreidekreis und auch wenn ich ihn gelesen habe ,werde ich mich da nicht vom Vater als so "schlechte Mutter" hinstellen lassen.


    Ich hatte alles versucht um es im Guten zu regeln.Der Kleine sollte ja auch weiterhin so oft es möglich ist zu seinem Vater,das will ich ihm auch gar nicht verwehren,aber so wie die Gegebenheiten im Moment sind bleibt mir keine andere Wahl um selbst zu kämpfen, so traurig es auch ist für den Kleinen und er tut mir auch leid da kannst du dir sicher sein.

    Es gibt Menschen die MUSS man einfach ignorieren! :rolleyes2::rolleyes2:









  • Ich habe mal ein bißchen rumgegoogelt und zum Thema Kontinuitätsgrundsatz das hier und ähnliches gefunden.


    Hingegen ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht für J… auf die Mutter zu übertragen. Dies entspricht dem Wohl des Kindes am besten.


    Einer Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht bedarf es schon deshalb, weil jeder Elternteil wünscht, dass J… bei ihm lebt (vgl. zu Teilentscheidungen nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch BVerfG, FuR 2004, 405, 406 f.; Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1671, Rz. 22). Bei der Frage, ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge für den Teilbereich der Aufenthaltsbestimmung und die Übertragung der Wahrnehmung dieses Bereichs auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht, sind folgende Gesichtspunkte zu beachten, wobei deren Reihenfolge im Hinblick auf ihren Stellenwert keine Bedeutung zukommt (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671, Rz. 84):


    - die Bindung des Kindes an beide Elternteile und etwa vorhandene Geschwister,


    - der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Stetigkeit und die Wahrung der Entwicklung des Kindes abstellt,


    - der Förderungsgrundsatz, nämlich die Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit der Eltern zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung,


    - der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist und das Kind nach Alter und Reife zu einer Willensbildung im natürlichen Sinne in der Lage ist (vgl. zum Ganzen Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1671, Rz. 24 ff.; Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671, Rz. 52 ff., 64 ff., 68 ff., 78 ff.).


    Vorliegend gebietet die Bindung des Kindes J… an seinen älteren Bruder L…, der bei der Mutter lebt, die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Antragstellerin. Die Kontinuität, die durch den Aufenthalt von J… beim Vater eingetreten ist, tritt dahinter zurück. Nach dem Förderungsgrundsatz ist jedenfalls ein Vorrang des Vaters gegenüber der Mutter nicht zu erkennen. Der Wille des Kindes spielt keine entscheidende Rolle.


    aa)


    Dass J… Bindungen an einen Elternteil stärker ausgeprägt wären als an den anderen Elternteil, ist nicht ersichtlich. Die Bindungen an seinen Bruder L… sind aber entscheidend zu berücksichtigen.


    Die Bindungen eines Kindes an seine Geschwister sind bei der Entscheidung über die elterliche Sorge von großer Bedeutung. Es dient regelmäßig dem Wohl des Kindes, wenn es zusammen mit Geschwistern aufwächst und so ein Maximum des bisherigen Beziehungsgeflechts erhalten bleibt (Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671, Rz. 73). Die Trennung von Geschwistern, die aneinander hängen, ist grundsätzlich zu vermeiden und nur bei Vorliegen besonders triftiger Ausnahmegründe zuzulassen (Senat, FamRZ 2003, 1953; OLG Celle, FamRZ 1992, 465, 466; Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671, Rz. 74; Palandt/ Diederichsen, a.a.O., § 1671, Rz. 27).


    Vorliegend besteht eine starke Geschwisterbindung zwischen J… und seinem rund vier Jahre älteren Bruder L…. Davon konnte sich der Senat bei der Anhörung der Kinder überzeugen. Beide Kinder zeigten sich bei der Anhörung liebevoll aufeinander eingestellt. Jeder bezog den anderen bei der Beantwortung von Fragen mit ein. Beide berichteten auch davon, dass sie viel miteinander spielen würden. Dies ist gut nachvollziehbar bei einem Alter der Kinder von sieben bzw. drei Jahren (vgl. zur Bedeutung der Geschwisterbindung bei einem deutlich größeren Altersunterschied OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 184).


    bb)


    Allerdings spricht der Kontinuitätsgrundsatz für den Antragsgegner. J… hält sich seit April 2007 bei ihm auf. Dem Kontinuitätsprinzip kommt aber vornehmlich dann ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn nach den übrigen Kindeswohlkriterien der Vorrang eines Elternteils nicht festgestellt werden kann (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671, Rz. 67). So liegt es hier nicht. Die Geschwisterbindung spricht eindeutig für den Aufenthalt von J… bei der Mutter. Der Kontinuitätsgrundsatz muss dahinter zurücktreten. Die weiteren Kriterien sind, wie noch auszuführen ist, ebenfalls nicht geeignet, einen Vorrang des Vaters festzustellen.


    cc)


    Unter dem Gesichtspunkt des Förderungsgrundsatzes ergibt sich jedenfalls kein Vorrang des Vaters gegenüber der Mutter. Der Vater hat selbst Erziehungsdefizite auf Seiten der Mutter nicht benannt. Solche sind auch nicht ersichtlich.


    In der Beschwerdeerwiderung hat der Antragsgegner lediglich darauf hingewiesen, dass er sich in der letzten Zeit ganz überwiegend um J… gekümmert habe und die Antragstellerin hiermit auch unter Hinweis darauf, sie sei mit der Betreuung von beiden Kindern überfordert, einverstanden gewesen sei. Dass die Antragstellerin, solange ihr die Betreuung und Erziehung oblegen hat, J… etwa vernachlässigt hätte, hat der Antragsgegner nicht geltend gemacht. Auch Anhaltspunkte für eine Überforderung der Antragstellerin, selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie ein weiteres Kind erwartet, sind nicht gegeben.


    Soweit der Antragsgegner der Antragstellerin im Hinblick auf seinen Anfang April bevorstehenden Krankenhausaufenthalt erklärt hat, J… solle während dieser Zeit lieber dorthin gehen, wo er etwas lerne, hat der Antragsgegner bei seiner Anhörung durch den Senat klargestellt, dass er sich im Streit mit der Mutter zu dieser Äußerung habe hinreißen lassen. Dass J…, solange er sich bei ihm aufhalte, eine bessere Förderung erfahre als im Haushalt der Mutter, hat der Antragsgegner selbst nicht behauptet.


    Schließlich spricht gegen eine Erziehung und Betreuung von J… durch die Mutter auch nicht der Umstand, dass sie mit dem Zeugen K… zusammenlebt. Dieser hat bei seiner Vernehmung durch den Senat einen zuverlässigen, L… und auch J… zugewandten Eindruck vermittelt. Er hat glaubhaft bekundet, dass es aus seiner Sicht kein Problem darstelle, wenn demnächst drei Kinder im gemeinsamen Haushalt mit der Antragstellerin leben würden.


    dd)


    Der Kindeswille gebietet keine abweichende Entscheidung. J… hat bei seiner Anhörung durch den Senat geäußert, er wolle bei der Mutter wohnen. Ob es sich hierbei angesichts des Alters des Kindes um eine autonome Willensäußerung handelt (vgl. hierzu Senat, FamRZ 2003, 1953; Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671, Rz. 81), kann offen bleiben. Jedenfalls ist auch mit Rücksicht auf den Kindeswillen eine Entscheidung zu Gunsten des Vaters nicht angezeigt.


    2.


    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 131 Abs. 1 Satz 2 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.

    Es gibt Menschen die MUSS man einfach ignorieren! :rolleyes2::rolleyes2:









  • Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1672 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht dem Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge überträgt, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
    --> So ist § 1672 BGB nun ersteinmal anzuwenden. Die "alte" Fassung sah vor, dass das Gericht einer alleinsorgeberechtigten Mutter das ASR oder Teile davon nur mit ZUSTIMMUNG der Mutter und auf Antrag des KV bzw. des nicht sorgeberechtigten Elternteils übertragen kann. Dh noch vor einiger Zeit war eine Entziehung der elterlichen Sorge oder Teile davon ohne Zustimmung der Mutter nur über § 1666 BGB möglich.


    Ich hatte immer noch die alte Fassung vor mir im Kopf. -Allerdings bleibt zweifelhaft, ob dies dem Wohle des Kindes AM BESTEN entspricht und deshalb im Zuge eines Eilverfahrens das ABR vorläufig entzogen werden musste, sprich ein für den Erlass einer eAO erforderliches Regelungsbedürfnis bestand.
    Ein Regelungsbedürfnis beim Eilverfahren in Sorgerechtsangelegenheiten ist dann gegeben, wenn das Kindeswohl den Aufschub bis zu einer (wirksamen) Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht gestatten (Gießler/Soyka, 4. Auflage Vorläufiger Rechtsschutz in Familiensachen, Rn 1042).


    Dem Gericht kommt bei seiner Entscheidung allerdings ein gewisser Ermessenspielraum zu, daher wird es sicherlich nicht einfach werden im Wege einer Beschwerde beim OLG die eAO des Amtsgericht zum Kippen zu bringen.
    Aber, wie gesagt, der Beschluss des Gerichts ist vorlaüfig und nicht endgültig und wie du jetzt schon recherchiert hast, wird das Gericht in der HAuptsache, also im der erstinstantzlichen Enturteil sehr genau abwägen müssen, was dem Wohl des Kindes auf LÄNGERER Sicht am besten entspricht, sog. Prognoseentscheidung. Hierbei wird es auch die Geschwisterbindung etc miteinbeziehen müssen, kann dies also keinesfalls unberücksicht lassen, denn die hächstrichterliche Rechtsprechung sieht dies, als ein gewichtiges Kriterium für die eine Entscheidung darüber an, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt haben sollte.


    Ich nehme stark an, dass die Richterin den Eindruck hatte, du möchtest das Kind von heut auf morgen vom Vater "wegreißen", obwohl es derzeit dort seinen Lebensmittelpunkt hat, in die KIGA geht usw. -Weshalb sie deiner Darstellung, dass ihr ein Wechselmodell praktiziert habt, welches allerdings im beidserseitigen Einverständnis nur für einen bestimmten Zeitraum gelten sollte und das Kind bei dir bereits wieder in den KIGA gegangen ist udn auch der Lebensmittelpunkt bereits wieder in deinen Haushalt mit dem Einverständinis des Vaters verlagert wurde, kann ich nicht nachvollziehen. Deshalb gebietet sich eine Eilentscheidung m.A. nach in der konkreten Situation nicht.


    Du solltest jetzt alles daran setzen, dass du dein Kind so oft es geht siehst und betreust, bis es zur Entscheidung in der Hauptache kommt. Schreibe den Vater an, dass du den Umagng wie gehabt gestalten möchtest und er dir bitte bestätigen soll. Kommt nicht oder er sperrt sich wie von dir dargestellt, dann geh' sofort zum JA und bitte um Vermittlung. Warte nicht zu lang damit, du musst jetzt agieren, nicht nur reagieren! Nimm' am besten auch gleich sein Geschwisterchen mit, denn dieser hat auch ein Recht auf Umgang mit seinem Bruder.


    Wie sind die Weihnachtsfeiertage bei euch geregelt. Wirst du dein Kind Weihnachten sehen ?



    .

  • Wenn ich es richtig verstanden habe, hat das Kind auch beim Vater "Geschwister", mit denen er mittlerweile sicherlich auch eine Beziehung aufgebaut hat. Jedenfalls wird oder hat der Vater so schon argumentiert. Hier die "Geschwisterkarte" zu ziehen, greift also sicher nur bedingt.


    Ein Entscheid über den Kindesaufenthalt musste ja vom Gericht getroffen werden. Dies entspricht auch der neuen gesetzlichen Leitlinie, kein Vakuum bis zum Hauptentscheid zuzulassen bzw. Hauptverhandlungen nicht ohne Entscheid über den Kindesaufenthalt zu vertagen. Entschieden wurde anscheinend nach dem Kontinuitätsprinzip: Das Gericht sah das Kind in den letzten Monaten eindeutig als dem Vater zugeordnet.


    Es bleibt bei der Einschätzung: Die Beschwerde beim OLG wird kaum Chancen haben. Die Hauptverhandlung wird verflixt eng werden. Da droht das Gutachten und bis zum Abschluss des Verfahrens der Verbleib des Kindes beim Vater.


    Deshalb ganz wichtig die Empfehlung von Legal in seiner sehr guten Gesamteinschätzung: Umgang pflegen, so häufig es geht. Und eine außergerichtliche Vereinbarung suchen, mit der Du leben kannst, wäre im Blick auf die drohende Verfahrenslänge und den mehr als ungewissen Ausgang sicherlich auch überlegenswert.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Die "anderen Kinder" beim Vater sind weder die eigenen Kinder des eigenen Vaters, noch der eigenen Mutter. Also "nur" Stiefgeschwister. Bei der Mutter sind es immerhin die Halbgeschwister. Da haben die Kinder alle die selbe Mutter. Meinst Du, Stiefgeschwister haben den gleichen "Rang" wie die Halbgeschwister? Nur mal Interessehalber gefragt....


    Und bevor der Vater den Kleinen bei der Mutter "rausgeholt" hat, war das Kind aber 6 Wochen lang ununterbrochen bei der Mutter. Also ich würde da nicht eindeutig beim Vater dazu sagen.

  • Heute mit dem Kleinen telefoniert. Wenns hoch kommt 2 Minuten. Seine Reaktion: "Du bist nicht meine Mama."Gerda" ist meine Mama!" Aufgelegt. "Gerda" nenn ich einfach mal die Neue vom Vater.


    Hab mich nicht getraut nochmal anzurufen :(:(:(

    Es gibt Menschen die MUSS man einfach ignorieren! :rolleyes2::rolleyes2: