Wohnung und Harz4.

  • Wieviel darf die Wohnung kosten für mich un meine kleinste 17 monate?
    soweit ich weis da sie unter 2 ist hatt sie kein recht auf ein eigenes zimmer.


    Wir müssen leider vorerst Harz4 bezihen da ich zuhause bleiben muss die kleine nimmt kein kita da sie oft krank ist.


    kann mir jemand helfen? ich hab kein blassen schimmer:-(

    Da es einige Anmerkungen gab zwecks Meiner schreibweise rechtschreib probleme, ich hatte einen schweren unfall an dem ich leider meinn erstgeborenen verloren habe, durch den unfall hab ich eine gehirnschädigung und bin am arbeiten das ich irgendwann wider ordentlich schreiben kann auch sprachlich. ich hoffe das tehma ist nun aus der Welt, ich versuche mich anzustrengen, ich tu was ich kann.

  • da die mietpreise unterschiedlich sind, ist es am besten, du wendest dich an das zuständige jobcenter und lässt dich dort beraten.

    Einmal editiert, zuletzt von Trisha ()

  • da die mietpreise unterschiedlich sind, ist es am besten, du wendest dich an das zuständige jobcenter und lässt dich dort beraten.


    Mein Ex hatt heute angerufen und gefragt die meinten allenernstes 50qm mite kalt 217euro.. :schiel:schiel
    ich finde nirgends eine wohnung die so günstig ist...

    Da es einige Anmerkungen gab zwecks Meiner schreibweise rechtschreib probleme, ich hatte einen schweren unfall an dem ich leider meinn erstgeborenen verloren habe, durch den unfall hab ich eine gehirnschädigung und bin am arbeiten das ich irgendwann wider ordentlich schreiben kann auch sprachlich. ich hoffe das tehma ist nun aus der Welt, ich versuche mich anzustrengen, ich tu was ich kann.

  • Mein Ex hatt heute angerufen und gefragt die meinten allenernstes 50qm mite kalt 217euro.. :schiel:schiel
    ich finde nirgends eine wohnung die so günstig ist...


    Was hälst du davon , wenn du selber mal zum Jobcenter gehst und das dann auch persönlich.


    Bringt vielleicht mehr als ein Anruf von deinem Ex beim Jobcenter.

  • Soviel ich weiß, stehen Dir für 2 Personen 60 qm zu.
    Am besten holst Du Dir einen Wohnberechtigungsschein und dann bekommst Du viel einfacher eine günstige Wohnung, Quadratmeterpreis um die 5,11€ dürfen nicht überschritten werden. Zumindest da wo ich wohne, ist es so.


    LG rinchen

  • Die Richtwerte je Quadratfläche sind regional, also auch je Kommune unterschiedlich; hole Dir am besten Auskunft beim Job-Center,...... :flenn ich weiß, das ist übel von denen eine Auskunft zu bekommen, aber es hilft nix. ;)

  • Ich meine du hast nen Regelsatz von 354 Euro für dein Kind 187 Euro.. Die Wohung darf nicht größer als 55 qm² sein, wenn deine Angaben zum Wohnort stimmen und somit eine Kaltmiete von 267 Euro.

    Alles was Kinder brauchen, habe ich auch! Das was Kinder nicht brauchen, habe ich auch nicht.

    *********************************************************************************

    Eifersucht ist eine Leidenschaft, die mit Eifer sucht, was Leiden schafft

  • Bundesweit einheitlich geregelt ist die angemessene Quadratmeterzahl pro Person, für 2 Personen sind dies 60 m². Je nach Argumentation kann man diese auch überschreiten, denn es ist ein Unterschied, ob zwei erwachsene Menschen mit 1 Schlafzimmer oder ein AE Elternteil mit 2 Schlafzimmern die Wohnung braucht.


    Für die angemessene Kaltmiete wird meist der aktuell gültige Mietspiegel zugrunde gelegt, aber da kann ich mich echt nur meinen Vorpostern anschließen: Lass Dich bei der ARGE/Kommune beraten, denn die haben eine Beratungspflicht. Auskünfte hier sind Kaffeesatzleserei, weil die angemessenen Mieten von Ort zu Ort schwanken können. Von der Kaltmiete unabhängig werden Nebenkosten in anfallender Höhe übernommen, solange dies rechtlich zulässig ist, den Posten auf Mieter umzulegen (wie z.B. Allgemeinstrom etc.). Heizkosten sind gedeckelt und schwanken je nach Heizart. Nicht bezahlt werden Garagenmieten etc.


    Der Regelsatz ist höher als von PapavonMaundSo geschrieben: 359 Euro + AE-Zuschlag 36% vom Regelsatz + Kinderregelsatz 215 Euro derzeit. Wenn die Renten steigen, wird auch der Regelsatz zum 1.7.2010 wieder angehoben. Außerdem läuft ja derzeit eine Grundsatzklage über die angem. Regelsätze f. Kinder.
    Das ist aber hier nicht Thema ;-).

  • Das mit der qm-regelung kenn ich auch nur so ( hatte mich aus gegebenem Anlass in diversen Foren informiert, ): alleinstehend: 45qm, für jede weiter im Haushalt lebende Person 15 qm.


    Und laut einem Freund von mir - der selbst bei der ARGE arbeitet, und den ich wegen meiner Schwangerschaft und der Tatsache, das ich hier in der WG nicht wohnen bleiben kann gefragt habe - hat das Kind einen Anspruch auf eigenen Wohnraum, wenn es 1 jahr alt ist. (Also ab dann halt die 60 qm.) Allerdings werden auch - je nach Fall - die "zusätzlichen qm" auch schon vorher genehmig. ( Das bezieht sich allerdings jetzt auf "seine" Arge, einige Dinge werden da wohl intern unterschiedlich gehandhabt. ).


    Desweiteren einfach mal zum Wohnbauförderungsamt, da holst du dir einen Wohnberechtigungsschein, und die haben wohl auch eine Liste mit diesen sozial geförderten Wohnungen und können dir dann entsprechende ANgebote unterbreiten. . (Ist zumindest bei uns so. Auf die Art und Weise hat mein Onkel seine Wohnung gefunden.). Das würde ich natürlich erst machen, wenn du weißt, was die ARGE dir bei euch genehmigt. Wie teuer deine Wohnung pro qm sein darf hängt nämlich davon ab, wie bei euch der Mietspiegel ist.

    Einer muss mal anfangen mit dem aufhören...

  • ich hab 70qm und 3 zimmer. es hieß bei der arge solange ich den mietregelsatz nicht überschreite spielen die qm keine rolle. hauptsache die warmmiete ist im ramen. wenn du dann zu viell strom usw verbrauchst musst du die diverenz selbst zahlen.

    ich hab so viel mit so wenig so lange versucht, dass ich jetzt qualifiziert genug bin, fast alles mit fast nichts zu bewerkstelligen!


    früher hätte ich den Boden geküsst auf dem du gegangen bist, heute würde ich nicht mal mehr in deine richtung kotzen

  • ich finanziere mich frei, aber meine wohnung entspricht den kriterien. mir steht eine wohnung bis zu 60m2 zu, ich hab 54m2 aktuell. ich hab es vorher von der arge checken lassen, du brauchst auch bevor du einen mietvertrag unterschreibst erst das ok vom amt das du die wohnung nehmen kannst. sehr wichtig.frag mal bei wohnungsbaugesellschaften oder so nach....ich hatte auch einen wohnberechtigungsschein , der übrigens 1 jahr lang gültig ist und falls du in dem jahr nichts findest laß ihn verlängern. infos gibts beim wohnungsamt.


    lg

  • Die Zustimmung ist im Vorhinein nur erforderlich, wenn die ARGE für Kosten aufkommen soll, z.B.
    -Renovierungskosten
    - Umzugskosten


    Ansonsten darf Dir der Staat ja nicht vorschreiben, wann Du wo hinziehst. Nur wenn der Staat dann dafür zahlen soll, hat er Mitspracherecht.


    Ansonsten ist halt wichtig, dass die Kaltmiete angemessen ist.


    Die Ausführungen zu den Quadratmetern stimmen, es ist egal, wie groß die Wohnung tatsächlich ist, die angemessene Miete richtet sich halt nach angem. Quadratmeterzahl (hier 60) x angem. KM je Quadratmeter. Wenn man dann eine 90-m²-Wohnung findet, die so billig ist, kann die ARGE die nicht ablehnen, nur weil sie zu groß ist. Falls die ARGE das tut, bitte auf die sog. Produkttheorie verweisen u. in Widerspruch gehen!!

  • Grundsätzlich haben die erstmal die Kosten für die Unterkunft inklusive der Heizkosten in vollen Umfang zu übernehmen. Erst nach schriftlicher Aufforderung, mußt du dich bemühen eine günstigere Wohnung zu suchen. Bei Alleinerziehenden werden von den ARGEN meist sogar bis zu 75 qm anerkannt (3-Zimmerwohnung). Offiziell sind es 60 qm für 2 Personen, aber meist gibt es keine 3-Zimmerwohnungen in dieser geringen Größe. Zumindest nicht dort wo ich wohne.


    Antrag stellen (vorab auch formlos, hiermit beantrage ich Leistungen nach dem SGBII, da ich nicht in der Lage bin meinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Die amtlichen Formulare senden sie mir bitte kurzfristig zu.)
    Einschreiben - Rückschein oder persönliche Übergabe mit Empfangsvermerk


    Sollten die Kosten der Unterkunft nicht voll berücksichtigt werden sofort Widerspruch einlegen!
    Hilfen dazu findest Du jede Menge im Netz. Einfach mal rumgooglen.


    Ab Eingang deines formlosen Antrages gilt der Anspruch auf ALGII.
    Also keine Tage verschenken!
    Bedenke bitte, Unterhalt und Kindergeld wird von der Regelleistung abgezogen!
    Wie hoch Dein Anspruch ist, rechnet dir ein ALGII-Rechner im Netz vor.
    Google mal ALGII-Rechner
    oder nehme diesen Link
    http://www.sozialhilfe24.de/ha…lg-ii-2/alg2-rechner.html

    ***************************************
    Die Vergangenheit fallen lassen. Die Gegenwart leben und die Zukunft auf sich kommen lassen...
    ***************************************

  • Aus Deinen Beitrag geht leider nicht hervor, ob Du bereits im ALGII Bezug bist.
    Gilt Deine Frage für die bestehende Wohnung oder willst Du umziehen.


    Wenn Du bereits ALGII beziehst und du umziehen möchtest, muss meist vorab eine Vermieterbescheinigung eingereicht werden. Dann entscheidet die ARGE, ob die Kosten übernommen werden (Kaution wird nur als Darlehn gewährt). Der Haken an der Sache ist, dass meist die Wohnung schon weg ist, bevor die entschieden haben! Bzw. nicht jeder Vermieter die Bescheinigung ausfüllt, wenn andere Interessenten parat stehen.


    Die Umzugskosten sind meist sehr mickrig!. Auch was die Renovierung und Ausstattung betrifft. Hier z. B. gibt es nur Gutscheine für das Sozialkaufhaus (Gebrauchtmöbel).

    ***************************************
    Die Vergangenheit fallen lassen. Die Gegenwart leben und die Zukunft auf sich kommen lassen...
    ***************************************

  • Die Umzugskosten sind meist sehr mickrig!. Auch was die Renovierung und Ausstattung betrifft. Hier z. B. gibt es nur Gutscheine für das Sozialkaufhaus (Gebrauchtmöbel).

    Mal eine ganz blöde Frage: Gutscheine ?! :hä Ist das rechtens?! Ich meine wo jemand sein Bett zum als "angemessen" festgelegten Preis x kauft kann doch nicht vom Amt entschieden werden oder doch?! :nixwieweg


    (War GsD noch nie auf Staatshilfen angewiesen, aber das finde ich doch wirklich krass!)

  • Mal eine ganz blöde Frage: Gutscheine ?! :hä Ist das rechtens?! Ich meine wo jemand sein Bett zum als "angemessen" festgelegten Preis x kauft kann doch nicht vom Amt entschieden werden oder doch?! :nixwieweg


    (War GsD noch nie auf Staatshilfen angewiesen, aber das finde ich doch wirklich krass!)

    Zumindest hier in meiner Optionskommune.

    ***************************************
    Die Vergangenheit fallen lassen. Die Gegenwart leben und die Zukunft auf sich kommen lassen...
    ***************************************

  • Eine Anmerkung noch zur Kautionsübernahme durch die ARGE:


    Diese ist auch vorher zu beantragen bei deiner SB, könnte (muß aber nicht unbedingt sein) sonst Probleme geben.


    Auch richtig ist, das diese als Darlehn nur gewährt wird.


    Aber eine Rückzahlung dieses Mietkautionsdarlehns darf nicht durch sofortigen monatlichen Ratenabzug
    durch die ARGE vereinbahrt werden.


    Eine Rückzahlung dieses Mietkautionsdarlehns darf erst erfolgen wenn man aus dem Bezug von ALG II
    durch eine Arbeitsaufnahme herausfällt oder die Wohnung wechselt (Umzug).


    Vielerorts muß man der ARGE eine Abtretungserklärung der Mietkautionshöhe unterschreiben. Damit
    ist der Vermieter dann verpflichtet diese Mietkaution, bei Beendigung des Mietverhältnisses, nur direkt
    an die ARGE zurück zu zahlen.


    Dazu noch folgendes gefunden:
    Link: http://www.harald-thome.de/med…n-SGB-II---10.12.2009.pdf
    (pdf-Seite 89)



    Aufrechnung von Kaution im laufenden Leistungsbezug


    Bis zum 31.3.06 war sie nur als Zuschuss zu gewähren (so § 22 Abs. 3 SGB II i. d. Fassung bis 31.3.06).
    Daher darf eine Kaution, die vor dem 31.3.06 gewährt, wurde nur als verlorener Zuschuss gewährt
    werden. Anderer Auffassung: LSG NRW vom 21.8.07 - L 1 B 37/07 AS


    In der Rechtsfolge ist jede Aufrechnung von Kautionen nach dieser Rechtslage rechtswidrig, die
    Betroffenen haben Anspruch auf Rückzahlung der zu Unrecht aufgerechneten Beträge.
    © Harald Thomé / Wuppertal 89


    In der Rechtslage ab 1.4.06 sind Kautionen auf Darlehensbasis zu gewähren. Für eine
    Aufrechnung durch Bescheid fehlt es an einer Rechtsgrundlage.


    Eine Aufrechnung durch »freiwillige Vereinbarung« (= öffentlich-rechtlicher Vertrag nach § 53 ff SGB X
    kann jederzeit durch Kündigung des Betroffen „aus wichtigem Grunde“ wegen Unzumutbarkeit (§ 59 Abs. 1 SGB X)
    mit Wirkung für die Zukunft erfolgen.


    Ein Aufrechungserklärung stellt in der Rechtssprechung ein Verzicht auf Sozialleistungen dar
    (§ 46 Abs. 1 S. 1 SGB I), der mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann (§ 46 Abs. 1 SGB I).


    Der wichtige Grund ergibt sich aus § 51 Abs. 1 SGB I, nachdem es sich bei der behördlichen Kautionsforderung
    um einen »Anspruch« nach § 51 Abs. 1 SGB I handelt, den die Behörde von sich aus erst geltend machen kann,
    wenn der Leistungsbezieher mehr Einkommen als die Pfändungsfreigrenze hat. Leistungen nach dem SGB II / SGB
    XII sind in keinem einzigen Fall oberhalb der Pfändungsfreigrenze. (LSG NRW vom 21.8.07 –
    L 1 B 37/07 AS; LSG B-W vom 06.09.06 - L 13 AS 3108/06 ER-B; LSG Hessen vom 5.9.07 – L AS 145/07 ER)


    Daher darf eine Kautionsforderung der Behörde nicht im laufenden Hilfebezug einbehalten werden.
    §§ 23 Abs. 1 oder § 43 SGB II ist keine Rechtsgrundlage zur Einbehaltung der Kaution!!




    Bei uns bekommt man für den Umzug, Umzugsmaterialen, Renovierungskosten (Auszugsrenovierung wird nur bezahlt wenn sie auch vertraglich so im Mietvertrag gefordert wird) eine Beihilfe. Dafür muß man halt 3 Angebote von LKW-Vermietern (oder je nach Fall auch von Umzugsfirmen mit 1 Fahrer und 2 Packern) einreichen, daneben gibt es noch eine Helferpauschale die je nach ARGE zwischen 20,00 und 50,00 Euro pro Person liegen kann, aber allerhöchstens glaube ich (bin mir nicht ganz sicher) sind es 140,00 Euro insgesamt dafür (gilt nicht bei Gewährung einer Umzugsfima). Für die Einzugsrenovierung sollte man (jedenfalls bei uns) die benötigte Menge an Tapeten und/oder Farben und das dazugehörige Arbeitsmaterial (aber nur jeweils das billigste/günstigste Produkt) auflisten und einreichen. Die ARGE entscheidet dann was und wieviel sie davon übernimmt. Ist in der Höhe aber oft sehr unterschiedlich je nach ARGE-Standort.


    Bei uns wird dieses als Geldleistung ausgezahlt, wobei die Mietkosten des LKW´s bzw. die Kosten der Umzugsfirma bei uns direkt zwischen ARGE und Anbieter abgerechnet wird.


    Für neue Möbel gibt es generell nur eine Beihilfe wenn man diese als Erstausstattung beantragen kann (bsp. bei Auszug wegen Trennung von Eheleuten/Partnern, erstmals eine eigene Wohnung bzieht, bei Haftentlassung, Geburt eines Kindes, etc.).


    Braucht man jedoch Haushaltsgegenstände oder Möbel weil diese kaputt gegangen sind und nur erneuert werden müssen, dann kann man dafür nur eine Beihilfe im Form der Ersatzausstattung erhalten und dieses wird generell nur als Darlehn mit monatlicher Rückzahlung gewährt werden können.



    So, das wäre es mal dazu.


    Der von mir genannte Link ist auch für andere Bereiche, die das SGB II betreffen, sehr interessant und informativ.


    lg
    Pimpf