Arbeitslosengeld, Bürgergeld, Wohngeld Hilfe... bitte!

  • Vielleicht kann dein Freund mit ihm über seine Erfahrungen sprechen und ihm ggf. eine Beratung empfehlen (Suchtberatung oder Ähnliches, bzgl. Co-Abhängigkeit). Ich denke, so ein Gespräch unter Männern ist da nicht ganz schlecht.

    Das würde ich auf jeden Fall auch versuchen. Ich stelle es mir ganz schwierig vor, dabei zusehen zu müssen; diesen Eiertanz, den Sohn eigentlich schütteln zu wollen, damit er aufwacht, ihn aber auch nicht ganz vertreiben zu wollen. Ein Gespräch "unter Männern" wäre zumindest einen Versuch wert.

    Und natürlich, dass Du signalisierst, dass Deine Tür für ihn (und nur für ihn) immer offen ist.

    Vielleicht wäre es auch besser, wenn sie eine Wohnung mietet und er zieht halt mit, wenn er unbedingt will? Ob er von Deinem Unterhalt zur Miete beiträgt, ist ja ihm überlassen. Aber dann kann er jederzeit gehen und zu Dir zurück, im Notfall. Also auf keinen Fall sollte er dann den Mietvertrag mit unterschreiben. Warum möchtest Du die Wohnung mieten?

    LG
    CoCo




    Halte mich fern von der Weisheit, die nicht weint; von der Philosophie, die nicht lacht und von der Größe, die sich nicht vor Kindern verneigt.
    ~ Kalil Gibran ~

  • Man kann nur tatsächlich existierende Verträge kündigen.


    Du machst dich lächerlich, wenn du einen Vertrag kündigst, der nicht existiert.


    Für das Zustandekommen eines Mietvertrages ist zwingend die erste Mietzahlung Voraussetzung.


    Wird diese Zahlung nicht geleistet, existiert kein Mietvertrag.


    Du brauchst nur die Nutzung zu untersagen.

  • Für das Zustandekommen eines Mietvertrages ist zwingend die erste Mietzahlung Voraussetzung.


    Wie kommst Du darauf? Dann wäre das hier falsch?


    Zitat


    Schriftlich ist ein Mietvertrag dann geschlossen, wenn er schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift aller Vertragspartner festgehalten wurde.


    https://www.mietrecht-dav.de/r…standekommen-form-inhalt/

    LG
    CoCo




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    ~ Kalil Gibran ~

  • Sie hat doch einen Untermietvertrag mit ihr gemacht. Siehe #29

    Also ich würde das mit dem Eigenbedarf weg lassen und gegen sie vorgehen, wegen der monatelang nicht bezahlten Miete und der nicht geleisteten Kaution.


    Sicherheitshalber würde ich aber trotzdem einen Anwalt fragen. Nicht, dass die Freundin auf den Gedanken kommt sich einen Beratungsschein zu holen und dann ebenfalls mit einem Anwalt in den Ring steigt.


    Und dein Sohn muss, so leid es mir tut, selber seine Erfahrungen machen mit ihr.
    Dein Freund kann ihm sicher vorhersagen, was passieren wird, wenn sie zusammen ziehen.


    Kopf hoch, Harmonie war gestern, jetzt zeigst du ihr mal wo der Frosch die Locken hat. Du schaffst das !

    Bevor du mit dem Kopf durch die Wand gehst, überlege zuerst.........

    Was mache ich im Nebenzimmer ? (unbekannt)

  • Für das Zustandekommen eines Mietvertrages gibt es im BGB verankerte Wirksamkeitsvoraussetzungen.

    Paragraph 535 BGB.

    Kannst Du mir den Teil zeigen, in dem steht, dass ein (Unter)mietvertrag erst mit der Zahlung der Miete Gültigkeit hat? Ich finde es nicht.

    LG
    CoCo




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    ~ Kalil Gibran ~

  • Für das Zustandekommen eines Mietvertrages gibt es im BGB verankerte Wirksamkeitsvoraussetzungen.

    Paragraph 535 BGB.

    Da steht zwar, dass der Mieter sich verpflichtet Miete zu zahlen, nicht aber, dass der Mietvertrag ungültig ist, wenn die Miete nicht gezahlt wird, oder der Vertrag erst mit Zahlung der Miete gültig wird.

  • Kannst Du mir den Teil zeigen, in dem steht, dass ein (Unter)mietvertrag erst mit der Zahlung der Miete Gültigkeit hat? Ich finde es nicht.

    Um welche Art des Mietvertrages, ob Untermietvertrag oder Mietvertrag, es sich genau handelt, spielt hier im Moment bei der Betrachtung keine Rolle.


    Wirksam wird ein Mietvertrag, wenn:


    1. der Vermieter die Mietsache in vertraglich vereinbarten Zustand übergeben hat.


    2. der Mieter die erste Mietzahlung geleistet hat.


    Sind beide Wirksamkeitsvoraussetzungen erfolgt, handelt es sich um einen wirksamen Mietvertrag.


    Im vorliegenden Fall hat Janne ihren Teil erfüllt, die Mieterin nicht.

    Daher existiert kein wirksamer Mietvertrag.


    Folglich kann Janne nicht kündigen.

    Man kann nur kündigen, was existiert.


    Sie muss die Nutzung untersagen. Eine Nutzungsuntersagung wiederum ist nicht an die im Mietrecht verankerten Fristen für Mietverträge gebunden.

  • 2. der Mieter die erste Mietzahlung geleistet hat.

    Ich wüsste wirklich gerne, wo im Gesetzt das so steht. Ich finde es nirgends. Das wäre ja nicht ausschließlich für Jannne interessant. Es würde bedeuten, dass man eine Wohnung mieten könnte, die Miete nicht zahlt und dann sagen kann "Der Vertrag ist noch gar nicht gültig, ich bin dann mal wieder weg, tschüss."

    LG
    CoCo




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    ~ Kalil Gibran ~

  • Da steht zwar, dass der Mieter sich verpflichtet Miete zu zahlen, nicht aber, dass der Mietvertrag ungültig ist, wenn die Miete nicht gezahlt wird, oder der Vertrag erst mit Zahlung der Miete gültig wird.

    Der Mietvertrag ist auch nicht ungültig.

    Es gibt schlicht keinen, da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.


    Das ist einfachstes Vertragsrecht aus dem ersten Semester.

  • Ich wüsste wirklich gerne, wo im Gesetzt das so steht. Ich finde es nirgends. Das wäre ja nicht ausschließlich für Jannne interessant. Es würde bedeuten, dass man eine Wohnung mieten könnte, die Miete nicht zahlt und dann sagen kann "Der Vertrag ist noch gar nicht gültig, ich bin dann mal wieder weg, tschüss."

    Das geht nicht, weil es das so, wie von Bay behauptet, nicht gibt. Verträge werden mit Unterschrift gültig, es sei denn, es tritt einer während einer gesetzten bzw. gesetzliche geregelten Frist zurück. Das hat die Freundin von Jannes Sohn aber nicht gemacht, sie wohnt ja dort. Also nimmt sie den Vertrag in Anspruch, ohne selbst zu bedienen. Und damit kann Janne fristlos kündigen.

    „Alles, was ihr tut, geschehe in Liebe." (1. Korinther 16,14) - Jahreslosung 2024


    „Mach‘s wie Gott - werde Mensch.“ (Franz Kamphaus)

  • Wirksam wird ein Mietvertrag, wenn:

    ...

    2. der Mieter die erste Mietzahlung geleistet hat.

    Wie kommst du denn auf sowas? Ich bin kein Anwalt, aber §535 BGB und jahrelange Erfahrung lassen mich behaupten, dass das allgemein falsch ist. Mietverträge können auch in der Zukunft starten, wodurch die Kaution und die erste Mietzahlung erst später erfolgen. Deiner unbelegten Logik nach wäre die Frage nach der Kündigung vor Mietbeginn obsolet. Ist sie offensichtlich aber nicht.

  • Ich wüsste wirklich gerne, wo im Gesetzt das so steht. Ich finde es nirgends. Das wäre ja nicht ausschließlich für Jannne interessant. Es würde bedeuten, dass man eine Wohnung mieten könnte, die Miete nicht zahlt und dann sagen kann "Der Vertrag ist noch gar nicht gültig, ich bin dann mal wieder weg, tschüss."

    Richtig, das bedeutet das.


    Und wer das macht, was du beschreibst, wird dem Vermieter den dadurch entstandenen Schaden ersetzen müssen, so er ihn geltend macht.

  • Wie kommst du denn auf sowas? Ich bin kein Anwalt, aber §535 BGB und jahrelange Erfahrung lassen mich behaupten, dass das allgemein falsch ist. Mietverträge können auch in der Zukunft starten, wodurch die Kaution und die erste Mietzahlung erst später erfolgen. Deiner unbelegten Logik nach wäre die Frage nach der Kündigung vor Mietbeginn obsolet. Ist sie offensichtlich aber nicht.

    Der von dir beschriebene Fall ist dann so aber auch vertraglich fixiert.

  • Und wer das macht, was du beschreibst, wird dem Vermieter den dadurch entstandenen Schaden ersetzen müssen, so er ihn geltend macht.

    Ich bin ja noch nicht lange im Forum unterwegs, aber wirst du die Fragen nach der Quelle deiner Behauptungen beantworten oder einfach ignorieren und weiter etwas behaupten, was meines Erachtens nach nicht stimmt?

  • Der von dir beschriebene Fall ist dann so aber auch vertraglich fixiert.

    Was meinst du mit "fixiert"? Mietverträge können auch mündlich geschlossen werden oder hat sich 2024 da etwas geändert und ich habe es übersehen?

    Falls nicht, dann redest du vielleicht von der Beweisbarkeit. Das hat aber erstmal nichts mit den rechtlichen Grundlagen zu tun. Aber so würde deine Aussage zumindest ein wenig Sinn ergeben. Ohne schriftlichen Mietvertrag ist die Beweislage schwierig. Die verbessert sich deutlich mit der ersten Mietzahlung.

  • Ich bin ja noch nicht lange im Forum unterwegs, aber wirst du die Fragen nach der Quelle deiner Behauptungen beantworten oder einfach ignorieren und weiter etwas behaupten, was meines Erachtens nach nicht stimmt?

    Ich gehe davon aus, das du der Deutschen Sprache mächtig bist und den von mir genannten Paragraphen 535 BGB selbst google kannst.


    Dein Erachten mag für dich von Interesse sein.

    Ein Gericht wird darüber müde lächeln.

  • Was meinst du mit "fixiert"? Mietverträge können auch mündlich geschlossen werden oder hat sich 2024 da etwas geändert und ich habe es übersehen?

    Falls nicht, dann redest du vielleicht von der Beweisbarkeit. Das hat aber erstmal nichts mit den rechtlichen Grundlagen zu tun. Aber so würde deine Aussage zumindest ein wenig Sinn ergeben. Ohne schriftlichen Mietvertrag ist die Beweislage schwierig. Die verbessert sich deutlich mit der ersten Mietzahlung.

    Puh.... :rolleyes:


    Ja, Mietverträge können auch mündlich geschlossen werden.

    Arbeitsverträge nebenbei auch.


    Nur: Grundlage sind dann immer die gesetzlichen Bestimmungen.


    Und da kommt eben der 535 BGB ins Spiel.

  • Und bei Janne kommt §543 BGB zum Tragen.


    Im übrigen bestätigt mein Sohn, der Jura studiert hat, dass der Vertrag Gültigkeit hat, zumal die Mietsache in Anspruch genommen worden ist und (soweit ich es richtig erinnere) z.T. Mietzahlungen geflossen sind.

    „Alles, was ihr tut, geschehe in Liebe." (1. Korinther 16,14) - Jahreslosung 2024


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