Wie viel Zimmerwohnung steht mir zu wenn meine Tochter auszieht

  • Guten morgen. es gibt eine frage, die ich im internet so leider nicht finde um sie mir selbst zu beantworten.
    unsere situation derzeit: meine beiden kindder, ( sohn noch 6 und tochter noch 12)wohnen bei mir in einer 89qm wohnung mit 3 zimmern die 460 euro mit nebenkosten ( ohne strom ohne Heizung) kostet.
    ich arbeite teilzeit und bekommen aufstockende geld vom jobcenter.
    zur zeit suche ich noch einen 450 euro job,aber noch nichts gefunden.
    nun ist es so, dass meine ex mann und der vater der beiden wieder zu uns ins dorf zieht. er macht mit einem gemeinsamen bekannten eine WG. der bekannte hat auch 2 kinder, die bei ihm wohnen. meine tochter möchte nun auch mit dort einziehen weil die grosse vom bekannten auch ihre beste freundinn ist.
    mir fällt es zwar schwer aber wenn es ihr wunsch ist, lasse ich sie.
    nun meine frage : wenn meine grosse jetzt auszieht, muss ich dann in eine 2 zimmer wohnung ziehen? oder ist es wirklich so wie im internet steht, dass kinder ab der einschulung anspruch auf ein eigenes zimmer haben? muss ich im wohnzimmer schlafen? ( jetzt in der wohnung habe ich das glück das der vormieter die xxl küche mit regips in 2 räume geteilt hat und ich ein eigenes schlafzimmer dadurch habe( küche hatte 2 türen und 2 fenster)
    ist die wohnung jetzt für 2 personen zu gross und zu teuer? wie ist das bei euch? wenn ihr aufstockend geld bekommt und ein schulpflichtiges kind habt? :wow

  • Hängt auch ein Stückweit vom Bundesland ab. In Hessen "darf" man z.B. auch mit einem Kind 3Zimmer haben, man wird wie ein 3-Personen-Haushalt gewertet und dementsprechend rutscht man in der KDU-Tabelle hoch. Wenn du da drin bleiben willst, kann dir das sowieso keiner ausreden, nur musst du eventuelle Mehrkosten selbst tragen und bekommst auch nur die KDU die für eure Familienkonstellation gestattet ist.

  • Kosten der Unterkunft :-). Die Miete inkl. Heiz/Betriebskosten darf nur eine bestimmte Höhe haben und das ist jeweils pro Stadt/Gemeinde geregelt. Wie das in NRW geregelt ist, weiß ich leider nicht. Es empfiehlt sich das Internet zu bemühen, da man je nach JC eher unwillig Auskunft bekommt.

  • Hier ist die Zimmerzahl herzlich Schnuppe - solange die Miete in den Rahmen passt, stehen einem 2-Personenhaushalt etwa 60 qm zu.
    Ich weiß, dass Ämter überall anders vorgehen und es tatsächlich auch welche gibt, die eine Zimmerzahl vorgeben. Das dürfte aber tatsächlich nicht nur vom Bundesland, sondern den einzelnen Ämtern abhängig sein.
    Hier kräht wie gesagt kein Hahn danach.


    Eine Freundin von mir lebt in einer über 90 qm großen Wohnung - mit 3 Personen. Hat sie anstandslos erlaubt bekommen, sie muss halt die Mietmehrkosten selbst tragen.

  • Ich würde mich beim zuständigen Jobcenter schlau machen.
    So unwillig sind die, wenn es um es um den Mietspiegel geht gar nicht ;-)


    Übrigens zählt in erster Linie die Höhe der Miete und nicht die Anzahl der Zimmer oder die Grösse der Wohnung
    Als AE hast Du in einigen Bundesländern Städten den Anspruch auf eine Miete die 10% über den normalen Mietspiegel liegt.



    Liebe Grüße


    Ute

  • Ja, die Zimmerzahl ist Latte, du kannst auch 5 Zimmer haben, wenn das mit der KDU im Rahmen liegt. Es geht aber darum ob man als 3-Personen oder nur als 2-Personen-Haushalt gezählt wird, wenn man AE+1 ist, denn davon ist die KDU ja abhängig. Das ist meines Wissens vom Wohnungsbauförderungsgesetz abhängig, was wir Normalos als WBS kennen (Wohnberechtigungsschein), und diese sind wohl vom Bundesland zu Bundesland verschieden.


    Ratte
    Ich hab damals als Aufstocker 7Jahre in 2Zimmer gehaust, mit einem grundschulpflichtigen Jungen btw. der eine hohe Schamgrenze hat. Vom JC hat mir keiner freiwillig gesagt, das ich auch 3 hätte haben können, bzw. KDU wie ein 3-Personenhaushalt, weil bei uns ist mit 2ZKB-KDU an 3ZKB garnicht zu denken. Als ich das dann selbst ansprach, wurde verlegen rumgedruckst. Deshalb sind gewisse Vorkenntnise nicht verkehrt, weil wenn die das nicht sagen, sparen sie bares Geld jeden Monat. Und die 10% gibts auch noch alternativ, hatte ich vergessen.

    2 Mal editiert, zuletzt von butterblum ()

  • Also, wenn ich nicht irre, werden die Kosten der Unterkunft recht zauderlich erhöht und nicht jede Stadt/Gemeinde erstellt überhaupt (regelmäßig) einen Mietspiegel. Ich bin auch nicht mehr so in dem Thema drin aber warum sollte AE auch da drin stehen? Es geht doch um die Ausgangslage.


    Edit: Mal ehrlich, drücke ich mich so mißverständlich aus?

    Einmal editiert, zuletzt von butterblum ()

  • Wenn deine Tochter zum Vater zieht, wirst du ja Umgang haben, oder?
    Mir wurde vom örtlichen Jugendamt gesagt dass wenn man als Umgangselternteil Geld vom Jobcenter bekommt, man auch das Anrecht darauf hat, dass das Umgangskind mit in die Berechnung für die Unterkunft fliest. Wird wohl nur nicht freiwillig von denen gemacht meistens, sondern man muss es einfordern.
    Schau doch mal in Hartz IV Foren oder frag bei einem Arbeitslosenzentrum nach, wenn du dich da genauer und unabhängig informieren möchtest.

    If life fucks you, just lean back and enjoy! :brille

  • hier in berlin....klar kann die wohnung größer sein,wenn die miete stimmt -aber was ist mit den heizkosten - kleine wohnung ...wenig heizen - große wohnung - mehr heizen und dann kommts.....nicht nötig - zahlen wir nicht

  • Da du UET wirst, steht dir für das Kind noch 7,5qm zu. Ist erst letztens von einem hohen Sozialgericht entschieden worden (also die halben qm). Von daher muss es nicht zwingend sein, daß du umziehen musst. Jetzt mit 3 Personen sind es 75qm, mit 2 Personen und Umgangskind wären es dann 68qm. Die 7qm werden den Braten nicht unbedingt fett machen. Evtl. liegen dann die KdU weiterhin im angemessenen Bereich.

    Nicht Fleisch und Blut,

    das Herz macht uns zu Vätern.


    Friedrich Schiller


  • Hier muss man aber dann zum Jugendamt und eine offizielle Regelung ausarbeiten, begründen und beim Amt einreichen, damit man den Mehrplatz durchbekommt. Das hab ich mir heute erst erfragt. Und ja da musste ich auch echt etwas energisch nachfragen, sonst hätte ich eine falsche Info bekommen.
    Allerdings wird der Platz dem anderen Elternteil , sofern der auch Leistungen bezieht, dann abgezogen. Soweit die Info, die ich heute dazu bekam.

  • Allerdings wird der Platz dem anderen Elternteil , sofern der auch Leistungen bezieht, dann abgezogen. Soweit die Info, die ich heute dazu bekam.


    Dann handeln sie wider geltendes Recht. Soviel die Info aus dem Urteil. Ist hier irgendwo auch im Forum gepostet das Urteil.

    Nicht Fleisch und Blut,

    das Herz macht uns zu Vätern.


    Friedrich Schiller


  • Ich hatte das Urteil von dem Vater gelesen, der mehr Wohnraum zugesprochen bekommen hat.
    Die Aussage, die ich heute bekam, liegt evtl. daran, dass ich sagte - 2-3 Tage die Woche würden die Kinder beim UET wohnen. Ergibt ja, dass sie diese Tage nicht beim BET wohnen. Insofern macht es für mich Sinn - zumindest dass der BET dann eben jene 7,5 qm dann abgezogen bekommt.


    Aber gut, wir müssen uns grad eh vollkommen neu ordnen und jetzt erstmal zum Jugendamt dackeln. Und dann mal sehen, was wirklich dabei herauskommt.

  • Die Richtlinien für die Kosten der Unterkunft variieren von Bundesland zu Bundesland. Bei uns hängt das nicht von Zimmern oder Quadratmetern, sondern nur vom Mietpreis ab.Hier in Berlin "kann" man 10 Prozent mehr in besonderen Fällen erhalten. Dazu gehört auch das allein erziehend sein. Es ist allerdings eine "kann" Bestimmung. Ich halte Deine Miete für sehr gering, allerdings ist Berlin auch ein teures Pflaster.


    Auch wenn Du Umgangselternteil bist-was Du ja dann bist- hast Du hier Anspruch auf ein Zimmer für Deine Kinder.


    Ich setz Dir mal den link für die Bestimmungen hier, für Dein Bundesland musst Du googeln oder bei Jobcenter nachfragen.


    http://www.berlin.de/jobcenter…r-unterkunft-und-heizung/

  • Hier muss man aber dann zum Jugendamt und eine offizielle Regelung ausarbeiten, begründen und beim Amt einreichen, damit man den Mehrplatz durchbekommt. Das hab ich mir heute erst erfragt. Und ja da musste ich auch echt etwas energisch nachfragen, sonst hätte ich eine falsche Info bekommen.
    Allerdings wird der Platz dem anderen Elternteil , sofern der auch Leistungen bezieht, dann abgezogen. Soweit die Info, die ich heute dazu bekam.


    Das ist ein Missverständnis, soweit es "Platz abgezogen" betrifft. Die KdU sind in beiden Haushalten immer eine konstante Grösse für das Kind, egal, wo es sich aufhält, das war bisher in den meisten relevanten Gerichtsbeschlüssen dazu Tenor gewesen.
    Verrechnet werden hingegen die Regelleistungen, also das Sozialgeld für das minderjährige Kind. Soweit ich das Bundessozialgericht vorletztes Jahr verstanden habe, zahlt der
    Staat maximal für 30 Tage im Monat für das Kind, egal in welchem Haushalt der jeweiligen Elternteile es sich aufhält. Leben beide Elternteile von ALGII, dann trifft man häufiger auf Rückforderungen der Jobcenter an den BET für die Umgangstage. Es ist allerdings Sache der Länder, ob die das mit der Rückforderung so umsetzen. Es gibt da keine einheitliche Vorgehensweise.


    Eine Regelung, vom Jugendamt verfasst, was die umgangsbedingten, wechselnden Aufenthalte des Kindes angeht, ist diesbezüglich auch nicht erforderlich. Es reicht eine mündliche Vereinbarung. Das ist alles durch Artikel 6 des Grundgesetzes gedeckt und nennt sich Elternrecht. Mal abgesehen davon ist man schon bei Antragsabgabe auf ALGII verpflichtet, stets warheitsgemässe Angaben zu
    leistungsrelevanten Tatsachen zu machen. Wer gibt denn da solche komischen Auskünfte?


    In meinem Fall war es z. B. so, daß das Gericht für meine "halben" "Umgangskinder" und mich die hier gültige Wohngeldtabelle plus 10 Prozent Sicherheitszuschlag als angemessene Mietpreisgrenze zugrundegelegt hat. Das lässt sich aber nicht verallgemeinern und bei einer anderen Kammer des hiesigen Sozialgerichtes, hätte man vielleicht das "schlüssige Konzept" für die Bemessung der angemessen Wohnkosten zugrundegelegt. Üblich sind jedenfalls in diesem Fall, in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung, wie hier bereits genannt, die Wohnkosten des hälftigen Raumbedarfs für die 2. Person, das Kind.


    Was die "Kann"-Bestimmungen angeht, da verweise ich mal auf §22b Abs. 3, Satz 2 SGB II, der Gesetzgeber hat da schon deutlich ausgedrückt, das er bei den Kindern und ihren Eltern ein entsprechendes Ermessen der Kommunalverwaltung für die Umgangsausübung eingeräumt hat. Auch wenn die jeweilge Kommune (Stadt, Gemeinde) keine Satzung wie dort genannt hat, ist es der Wille des Gesetzgebers, das man hier dem UET und seinen Kindern, bei den Wohnkosten entgegenkommt und der kommunale Träger auch von seinem Ermessen gebrauch zu machen hat.