Beiträge von Hucky

    Bei Gericht wird nur auf Antrag etwas geregelt. Also kein Antrag auf Regelung des Umgangs, dann kein Beschluss darüber.


    Was jetzt aber richtig ist, darüber scheiden sich die Geister. Es steckt evtl. mehr Druck dahinter, wenn der Umgang gerichtlich geregelt wird. Aber zwingen kannst du ihn nicht. Ich würde eher das vermittelnde Gespräch beim JA versuchen.

    BGH, FamRZ 2011, 1041 oder Az. BGH, 04.05.2011 - XII ZR 70/09


    Ist also von 2011, nicht 2013. 2013 war der andere Fall, wann der BET barunterhaltspflichtig wird (Extrem hohes Einkommen).


    Ist z.B.hier nachzulesen. In diesem Fall geht es um eine Mutter, die durch Beginn einer Ausbildung nicht mehr leistungsfähig war. Der Vater wurde dann für beide Kinder barunterhaltspflichtig (ein Kind lebt dort wohl beim Vater, eins in einer Pflegefamilie).


    Wobei beide Urteile nicht so richtig auf die Situation zutreffen, beim BGH-Urteil vom Mann vom JA geht es um vorrangig um Ehegattenunterhalt und nachehelichen Unterhalt.


    Entscheidend ist, ob man durch die Unterhaltszahlung an den Selbstbehalt kommt oder nicht. Aber es ist, wenn der Unterhaltspflichtige entsprechend leistungsfähig ist egal, wie man es rechnet, dann kommt beide male das gleiche unterm Strich raus. Man muss den vollen Unterhalt bezahlen.
    Ist man aber am Selbstbehalt kann der Bedarf des bei einem lebenden Kindes nicht mehr gedeckt werden und man würde bedürftig sein. Zusätzlich wird dann das bei einem lebende Kind benachteiligt, obwohl es im gleichen Rang steht, wie das nicht bei einem lebende Kind (Ein Kind kriegt vollen Unterhalt, beim anderen ist der Bedarf nicht gedeckt, da von Betreuung allein ein Kind nicht satt wird). Zudem wäre der Konflikt dann da, daß der Unterhaltspflichtige nach §1603 nicht leistungsfähig wäre und somit für das Kind nicht mehr unterhaltspflichtig ist. Aber für ein Kind Unterhaltspflichtig zu sein, und für das andere nicht geht nach §1609 (Rangfolge) auch nicht, da immer noch beide Kinder im gleichen Rang stehen.


    PS: nimm das mit dem Liebchen nicht so persönlich....und Valentinstag??? Was war das nochmal???........Ach so: :blume Bitte.

    Dabraucht man kein Wort im Mund rumzudrehen. Das Urteil, was der kompetente Mann vom Amt anführt ist von 2005 und das hier angeführte Urteil ist von 2013. Das es aus den aktuellen Unterhaltsleitlinien hervorgeht haben wir dir auch hier bewiesen.


    Im Prinzip hast du 2 Möglichkeiten:


    Du akzeptierst das, was der Mann vom Jugendamt dir schreibt und löhnst, oder du legst schriftlich den Widerspruch ein mit den von uns angegebenen Quellen. Im Zweifelsfall geht es vor Gericht und es wird ein Richter nach aktuellem Recht entscheiden, wobei die Erfolgsaussichten für dich, bei der aktuellen Rechtslage sehr hoch sind.


    Was du im Endeffekt machst, ist deine Entscheidung.


    Davon mal abgesehen bezieht sich das aktuelle Urteil genau auf deinen Fall, während das von dem Mann vom Jugendamt angeführte Urteil nicht auf deinen Fall zutrifft, da dort der Unterhaltspflichtige kein Mangelfall wurde.

    Hallo Hucky,
    bei überfälligen/versäumten Untersuchungen von U-Terminen gibt es in NRW Post, das ist richtig,
    bei überfälligen Impfungen nicht.


    Hab ich auch nicht geschrieben (siehe Zitat). Aber hier ist beides versäumt worden. Impfung und U-Untersuchung. Also ist sie aufgefordert worden, die U-Untersuchung wahrzunehmen, was sie nicht gemacht hat.


    Wir haben hier einige Threads dazu..... vor ein paar Tagen erst diesen hier


    aus meiner Sicht wird anders gerechnet-


    Liebchen, genau in diesem Thread habe ich aufgedröselt, warum das genau so richtig ist. Steht auch so in den Unterhaltsleitlinien und die Barunterhaltspflicht ergibt sich aus einem Urteil des BGH von 2013 (Az. findest du in den Unterhaltsleitlien, auf die verwiesen wird).


    Wenn er natürlich so viel verdient, daß die Masse ausreicht um der Barunterhaltspflicht für beide Kinder nachzukommen, dann hat man davon natürlich keinen Vorteil.

    Hucky, wie wäre es um des Friedens willen mit dem Ausdruck "Kindes-Unversehrtheits-Gefährdung" Oder "Kindes-Versehrtheits-InKaufnehmung"?
    Die Frage war nicht, ob alle Kinder, die einmal ohne Kindersitz im Auto erwischt werden, in Obhut genommen werden sollten, sondern ob eine (allein?) Sorgeberechtigte gezwungen sein sollte, ihr Kind sehenden Auges in eine gefährliche Situation zu entlassen.
    Ich verstehe auch nicht, Hucky, warum es nur Kindeswohlgefährdung sein sollte, wenn das Kind strafmündig erwirscht wird? Wer muss denn deiner Meinung nach bei einem Unfall die Konsequenzen tragen? Nur der, der rechtlich zu belangen ist, oder der, der ihn erlitten hat?


    Vieleicht habt ihr nicht richtig gelesen, aber das Kind wird nicht bei der Übergabe, wenn es zum KV geht mit dem Auto abgeholt. Das fahren ohne Kindersitz findet in der Zeit beim Vater oder auf den Rückweg zur Mutter statt. Also kann sie es max sehen, wenn es schon zu spät ist. Das im Vorhinein tätig werden rechtlich nicht möglich ist, dürfte hier doch jedem mittlerweile klar sein, genau wie man keinen vorherher Verhaften kann, weil er eine Bank überfallen könnte. Strafwürdig wird es erst, wenn die Bank tatsächlich überfallen wurde. Und mal klipp und klar: Wenn man das Kind in keine gefährliche Situation entlassen möchte, dann muss man es 24h in einem gepolsterten Raum verwahren. Alles andere ist nun mal potentiell gefährlich, das Leben an sich ist gefährlich. Diese Gefahr ist schon eine natürliche Sache, die sich nicht ausschliessen läßt. Gerade im Verkehrsrecht gibt es dazu ein schönes Konstrukt, die Gefährdungshaftung. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß alleine die Benutzung eines Fahrzeuges schon gefährlich ist. Von daher dürfte man deiner Logik nach ein Kind gar nicht mit einem Fahrzeug befördern. Dieses müsste man schon als BET kategorisch ablehnen, aber dann auch bei sich selber.


    Mein letzter Post mit der Kindeswohlgefährdung ab 14 Jahre bezog sich übrigens auf die Sache mit dem Schwarzfahren mit der Bahn.

    Ich sehe gerade ich habe wohl Glück das unser Kind bei mir bleiben durfte.. bei uns waren Impfungen auch später als vorgesehen (Unser Arzt impft nur wenn ganz gesund, also nichtmal Nase darf am laufen sein) und U Untersuchungen.. sie ist gerade mitten in einer, offenbar nicht einfachen Trennung drin, ist umgezogen, muss erstmal ihren Alltag organisieren und vermutlich einen neuen Arzt suchen und das im gesamt Paket ist kein Pappenstiel.. aber von sowas auf eine Art Unfähigkeit der Mutter zu schliessen die Kinder großzubekommen halte ich für.. gewagt..


    Bist dupaar Tage über den U-Termin hinaus kriegst du Post vom Landesjugendamt, daß diese Untersuchung fehlt. Die erfolgte Untersuchung muss dann dem Landesjugendamt nachgewiesen werden. Dazu dann mehrere Wochen nicht in der Lage zu zu sein lässt tief blicken und kann man nicht entschuldigen. Wir waren damals wenige Tage vor Ablauf der Frist zur U-Untersuchung gewesen. Die Meldung des Arztes hatte dann wohl etwas gedauert und in der Zeit hatten wir schon Post vom Landesjugendamt gekriegt. Die sind da sehr hinterher. Also wenn ich von solchen Behörden daran erinnert werde, dann schaue ich als normaler Mensch doch, daß dies schnellstmöglich erledigt wird. Wenn man das nicht macht , ist abzusehen, daß nach kurzer Zeit das örtliche JA vor der Tür steht um nachzusehen, ob alles in Ordnung ist.


    Dies sind Situationen wo man offen die Frage stellen muß, ob die Kinder bei so einem Elternteil gut aufgehoben sind, wenn dieser nicht in der Lage ist Pflichttermine auch nach erneuter Aufforderung wahrzunehmen, schwierige Situation hin oder her. Um solche Sachen muss man sich immer kümmern können.

    Kann man das bei der Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens geltend machen?


    Nicht bei der Berechnung des bereinigten Nettos, sondern bei der Unterhaltsberechnung selber. Hast dann 1. zwei Unterhaltsberehtigte Kinder (keine Höherstufung, da nur ein Unterhaltsberechtigter) und 2. Ist dann die zur Verfügung stehende Masse geringer. Dies wirkt aber nur dann, wenn du dadurch zum Mangelfall wirst.


    Beispiel: Bereinigtes Netto = 1380€ - 1080€ Selbstbehalt = 300 € zu verteilende Masse


    Unterhalt Kinder 6-12 Jahre alt: 272€ pro Kind = 544€ Zahlbetrag


    Da nur 300€ an Masse da ist und gleich auf jedes Kind zu verteilen ist, muss für jedes Kind nur 150€ gezahlt werden. Ein Kind lebt bei dir, also beträgt der Unterhalt dann 150€ anstatt der vollen 272€

    Soweit so gut. Aber wo liegt jetzt das Problem? Sie kriegt Hilfe angeboten. Sie hat klip und klar gesagt gekriegt, was passiert, wenn sie die Hilfe nicht annimmt. Sie braucht nur die Hilfe in Anspruch zu nehmen und alles ist im grünen Bereich. Therapie machen, Mu-Kind-Heim einziehen und die Familienhilfe in Anspruch nehmen und alles ist gut.


    Nachtrag: Es geht ja noch weiter...


    Also Anwalt kann sie über Beratungsschein in Anspruch nehmen, aber ich sehe da keinen Bedarf für. Oder hab ich da etwas falsch verstanden? Soll ihr das Kind auf jeden Fall weggenommen werden, wenn sie nicht abtreibt?

    Grünschnabel, der Paragraph ist nicht von mir, ich weise nur auf die Gesetzeslage hin.


    Die Gesetzeslage ist so. Im Zweifelsfall ist es eine Straftat. Aber: Da Kind ist 6 Jahre alt und damit nicht strafmündig. Es begeht also keine Straftat damit. Es betrifft das Kind also nicht. Wenn überhaupt macht sich der KV strafbar. Aber die Frage ist, ob das auch kindeswohlgefährdend ist. Und es ist eben nicht kindeswohlgefährdend, wenn ein KV sich strafbar macht. Dafür muss die strafbare Handlung gegen das Kind gerichtet sein und das ist es nicht. Er alleine muß dann auch die Konsequenzen tragen und nicht das Kind.


    Man kann es erst als kindeswohlgefährdend auslegen, wenn das Kind selber strafmündig ist mit 14 und er es dann zwingen würde kein Fahrschein zu kaufen. Dann wäre das eine Anstiftung zu einer strafbaren Handlung. Diese wäre dann gegen das Kind gerichtet.

    Also rein rechtlich:


    Das Jugendschutzgesetz erlaubt es:


    §4 Abs.1: Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen.


    Ausnahme wäre der Absatz 3:


    (3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.


    Von daher vorher sich beim betreffenden McDoof informieren, ob sie nicht als Nachtclub geführt werden :-D

    Der Vater möchte einfach nur, daß die KM ihn bei der kontaktaufnahme wirklich unterstützt. Kein Krieg, gar nichts nur ihre unterstützung, dass sie das hält was sie im Vergleich gesagt hat.


    Daran hat sie sich doch schon im Verfahren selber nicht dran gehalten. So leid es mir tut, aber das größte Problem ist, daß der Vater es nicht durchgeboxt hat und auf seine Ratgeber gehört hat. Er hat es damals aufgegeben Kontakt zum Kind haben zu wollen. Die Zeit des Nichtkümmerns hat jetzt ihr übriges getan. Meiner Meinung nach hat das Kind auch nie die Briefe und Geschenke erhalten, die Mutter hatte ja die Hand darüber. Kompetentere Hilfe als hier könnte man über PAS-Gruppen bekommen. Die Ablehnung des Kindes gegenüber den Vater wird sich inzwischen stark manifestiert haben.

    Ohne Kindersitz zu fahren, ist Kindeswohlgefährdung.


    Dann bräuchte es keiner Verwarngelder mehr. Dann müssten alle Kinder, die nicht angeschnallt sind ohne nicht auf dem Kindersitz sitzen in Obhut genommen werden müssen. Gefahr in Verzug ist ja gegeben. Ich stelle mir das gerade die Meldung in der Zeitung vor: Kontolle morgens an der Schule: 40 Kinder wurden in Obhut genommen und dem Jugendamt übergeben.


    Es ist die eine Sache, was man für sich selber darüber denkt. Aber entscheidend ist im Zweifelsfall die rechtliche Lage, und die sagt etwas anderes aus.

    Also da das Kind anscheinend nicht bei dir wohnt, und gerne hättest, das das Kind seinen Hauptwohnsitz bei dir hat, macht das mit dem ABR-Antrag schon Sinn. Besonders sinnvoll ist dann auch begleiteten Umgang für den Vater zu beantragen, solange er nicht beweisen kann, daß er während des Umgangs dem Kind nicht schaden kann. Ich würde dabei auch fordern, daß er folgende Nachweise erbringen muss: Polizeiliches Führungszeugnis, Krankenakten der letzten 20 Jahre und Nachweise über absolvierte Kurse in Erste Hilfe, Grundlagen in Kinderpsychologie und weiterhin muss er mind. 60qm Wohnraum nachweisen, wovon mind. 25qm für ein komplett eingerichtes Kinderzimmer vorbehalten sind.... *ironie off


    Nein, mal im Ernst:


    ABR ist ein Teilbereich des Sorgerechts. Es sagt aus, wer bestimmen darf, wo das Kind seinen Wohnsitz hat. Da es bei dir seinen Wohnsitz hat, macht die Übertragung auf dich keinen Sinn.


    Das ihr nicht miteinander kommunizieren könnt ist das eine, aber warum möchtest du deswegen den Umgang reduzieren? Der Umgang ist ein Recht des Kindes, sprich, wenn du ihn wieder reduzierst, dann läßt es am Kind aus, daß eure Kommunikation nicht so klappt. Solange der Beschluss des Gerichts existiert, kannst du dich hinter diesem verstecken und den Umgang auf dieses Maß reduzieren. Er kann dann aber den Antrag auf Ausweitung beim Gericht stellen, wieder auf den Zustand den ihr bis jetzt freiwillig hattet und dem wird wohl auch stattgegeben dann werden. Ich weiß nicht, was du dagegen an Argumente ins Feld führen möchtest. Deine Mutmaßungen über seinen Gesundheitszustand? Beachte: Er muss ihn nicht beweisen, sondern du musst beweisen, daß der so ist, daß er sich nicht vernünftig ums Kind kümmern kann. Wie kannst du das beweisen? Im Gegenteil: Da er in einer Klinik war, kann er belegen, daß er was daran tut, daß sich sein Zustand verbessert. Ein nicht vorhandenes Kinderzimmer beim UET ist nicht vorgesehen, er muss es nicht haben. Dieses ist also auch kein Argument.
    Wenn du solche Sachen anbringst, werden diese Vorwürfe als Bumerang wirken und auf dich ein schlechtes Licht werfen, wenn es vor Gericht gehen sollte.


    Auch wenn es dich ärgert, wie er mit dir umgeht, aber deine geplante Vorgehensweise wird dich nicht weiterbringen. Es wird dir mehr helfen, wenn du dich mehr von ihm distanzierst, indem du, wenn er so ausfallend wird, einfach nicht mehr drauf eingehst und es ignorierst. Irgendwann wird er kapieren, daß er damit nicht weiterkommt.

    Wenn die Eltern sich einigen kann ein Richter da auch nichts gegen tun. Die geben das so zu Protokoll und gut ist. Wenn der Vater sich so über den Tisch ziehen läßt....


    Wenn er Kontakt zum Kind haben möchte, dann soll er jetzt erstmal beim JA vorsprechen mit der Bitte um Vermittlung. Wenn die Mutter dann boykottiert, dann bleibt nur der Weg über das Gericht...wenn es jetzt nicht schon zu spät dafür ist und Kind mittlerweile die Einstellung verinnerlicht hat, daß es nicht mehr umkehrbar ist.

    Wenn sie kein ALG2 bezieht, dann kann sie den Unterhalt selber fordern.


    Euer Vergleich auf Nichtzahlung von Kindesunterhalt hat nur solange bestand, bis das Kind ihn einforderst. Rechtlich kann sie sich nicht darauf berufen, daß du damals drauf verzichtet hast in zu fordern. Im Prinzip darf aber deine Tochter Unterhalt von der Mutter fordern, nur kannst du dann durch die interne Freistellung von deiner Ex in Regress für eben jenen Unterhalt genommen werden.
    Was hier in Frage käme wäre evtl. ein Unwirksam werden der Freistellung, weil sich die Grundlage (die Kinder leben bei dir) geändert hat. Jedoch kann dich in so etwas nur ein Fachanwalt kompetent beraten, da uns hier dafür die genauen Kentnisse über eure Vereinbarungen fehlen und die Rechtslage dazu für uns Amateure und Halbwissende zu kompliziert ist.

    Wie es jetzt genau, wie es von Amts wegen abgewickelt wird, bin ich mir nicht so sicher.


    Es ergeht ja ein Beschluss über den Streitwert und wie die Kosten zu teilen sind (in der Regel 50/50). Ich kenne es so, daß wenn der Antragsteller zuviel bezahlt, bekommt er das zuviel gezahlte Geld zurück und die Gegenpartei, also du, kriegt eine Rechnung über deine Kosten, die du bezahlen musst. So war es bei mir jedenfalls.


    Wenn es so ist, wie du schreibst, daß du nur den Rest bezahlst und ihr das untereinander dann regeln müsst, dann musst du ihm selbstverständlich auch das zuviel bezahlte Geld (was du ja zu wenig bezahlt hast) erstatten.


    Das er rückwirkend Unterhalt zurückfordern kann ist quatsch. Gezahlter Unterhalt gilt im Recht als verbraucht. Es wird immer nur für die Zukunft geändert, bzw. ab Inverzugsetzung oder ab Klageerhebung bei Gericht. Für die Zeit vorher ist nichts mehr regelbar oder abziehbar.