Die Idee, dass dann Geld des einen in Verpflichtungen des anderen fließt, passt einfach nicht in mein Weltbild.
Fehlt da ein "nicht" in dem Satz? Sonst ergibt das und auch die nachfolgenden Antworten für mich irgendwie keinen Sinn...
Die Idee, dass dann Geld des einen in Verpflichtungen des anderen fließt, passt einfach nicht in mein Weltbild.
Fehlt da ein "nicht" in dem Satz? Sonst ergibt das und auch die nachfolgenden Antworten für mich irgendwie keinen Sinn...
OLG nicht,
Aber einige Väter, die auf unterer Ebene so abgewatscht wurden und dann aber aufgegeben haben
Ich kann mir das vorstellen, wenn die Väter nur ein halbes Jahr in Eltern-Zeit gehen.
Da beim Unterhalt Anwaltszwang besteht, sollten die Anwälte eigentlich wissen, wie sie ihre(n) Klientel verteidigen. Da erstaunen Urteile, die den Elternteilen den Anspruch auf Eltern-Zeit verwehren - und es wird keine Revision eingelegt.
Fehlt da ein "nicht" in dem Satz? Sonst ergibt das und auch die nachfolgenden Antworten für mich irgendwie keinen Sinn...
Ich versuche es zu erklären: ich finde es falsch einen Verdienstausfall (gerade in der in der Elternzeit) als das Problem der Person zu betrachten, die in Elternzeit geht. Das ist ein gemeinsamer Verdienstausfall und damit ein gemeinsames Problem.
Ich versuche es zu erklären: ich finde es falsch einen Verdienstausfall (gerade in der in der Elternzeit) als das Problem der Person zu betrachten, die in Elternzeit geht. Das ist ein gemeinsamer Verdienstausfall und damit ein gemeinsames Problem.
Eben. Deswegen fehlt ein "nicht" in dem Satz oben
Nein. Es gibt ein Haushaltseinkommen und Haushaltsausgaben. Da Flüsse zu verfolgen ist nicht nur müßig sondern unmöglich. Sonst könnte man ja einfach deklarieren, du zahlst jetzt die Einkäufe und das Wohnen komplett und ich zahle dafür den Unterhalt für mein Kind von meinem Elterngeld. Das ist nur ein umlabeln. Kann man machen, ändert aber nix.
Ich kann mir das vorstellen, wenn die Väter nur ein halbes Jahr in Eltern-Zeit gehen.
Da beim Unterhalt Anwaltszwang besteht, sollten die Anwälte eigentlich wissen, wie sie ihre(n) Klientel verteidigen. Da erstaunen Urteile, die den Elternteilen den Anspruch auf Eltern-Zeit verwehren - und es wird keine Revision eingelegt.
Das noch einmal genauer erläutert: Besteht ein Titel (in dem Fall unseres Fragers ja nicht. Damit ist das hinfällig. Man sieht aber daran, wie wichtig es für den Unterhaltsempfänger wäre, den Titel, auf den ein Rechtsanspruch besteht, zu verlangen. ), also besteht ein Titel, kann der bei einer dauerhaften Veränderung im Einkommen abgeändert werden. Dauerhaft gilt in der Regel, wenn die Einkommensveränderung mindestens für sechs Monate Gültigkeit zu haben scheint. Bedeutet u.a., dass in der Regel eine Arbeitslosigkeit - die ja mit Einkommenseinbußen verbunden ist - erst nach einem halben jahr Einkommensverlust Auswirkungen auf den Unterhalt hat. Für die ersten sechs Monate, sieht es der Gesetzgeber, muss der Unterhaltsverpflichtete halt Vorsorge treffen und den titulierten Unterhalt aus den eigenen Rücklagen zahlen. Kind geht vor ...
Das wird von den FamGerichten oft auch so bei Elternzeit gesehen. Nimmt (klassischerweise) der Vater die möglichen 2 Monate Elternzeit "obendrauf", kann er nicht sein verringertes Einkommen mit der Zahlungseinstellung an seine anderen Kinder ausgleichen. Geht er aber für eine längere Zeit, am besten jenseits der sechs Monate, in Elternzeit, dann müssten die Richtlinien der OLG greifen. Dann kann begründet eine Neuberechnung gefordert werden.
Kompliziert auf den ersten Blick, aber "auf einer Linie" mit den üblichen Unterhaltsentscheidungen.
Ergänzung für den Threadstarter: Jedes Kind, für das Unterhalt geleistet werden muss, fließt in die Unterhaltsberechnung mit ein. Losgelöst von der Elternzeit würde also bei einer ordnungsgemäßen Berechnung das neugeborene Kind bei der Unterhaltsberechnung mit einfließen. Die sog. "Düsseldorfer Tabvelle", nach der Unterhalt üblicherweise berechnet wird, geht aber bei den Zahlbeträgen von zwei Kindern aus, denen das Umgangselternteil Unterhalt leisten muss (bei der niedrigen Kinderzahl in D vielleicht auch nicht mehr zeitgemäß, aber gut). Aber gerade für die beschriebene Bekannte des Threadstarters könnte es interessant sein, weil sie zumindest in die Nähe eines Mangelfalls kommen könnte mit einem zweiten Kind. (Korrektur: Es wäre ja mit dem Baby ab März sogar das dritte leibliche Kind der Mutter.) Zu empfehlen wäre den Beteiligten, den Unterhalt bei der Beistandschaft des Jugendamtes berechnen zu lassen.
Eben. Deswegen fehlt ein "nicht" in dem Satz oben
Ja... Anders verstehe ich es auch nicht.
Ich kann mir das durchaus lebhaft vorstellen, dass man das "Problem" die ersten paar Jahre/1,5 Jahrzehnte auf den UET abgeladen hat.
Das Urteil des BGH ist immerhin von 2015, das des OLG auch "schon" von 2021.
Elternzeit gibt's in D ja auch erst seit 1.1.2007...
LG
CoCo, setz mal die emotionale Brille ab und die betriebswirtschaftliche auf:
Unabhängig davon, wie man sich die Last innerhalb des gemeinsamen Haushalts verteilt, ist die Unterhaltsverpflichtung schon immer in ein gemeinsames Haushalten eingepreist gewesen. Das einzige was sich durch die Elternzeit verändert ist die Einnahmenseite.
campusmami Ja, das sehe ich genau so. Du sagst mit Deinem Satz, dass Du das so nicht in Ordnung findest. Wolltest Du das denn ausdrücken? Mein Eindruck war halt, dass Du eigentlich das Gegenteil sagen wolltest...
Ich verstehe immer noch nicht, wo das "Nicht" fehlt. Vielleicht muss du das "dann" betonen? Es passiert nicht erst dann.
Du meinst erst dann...?
Okay, so wäre es deutlicher. Aber gut, dass wir das klären konnten
Ich kann mir das vorstellen, wenn die Väter nur ein halbes Jahr in Eltern-Zeit gehen.
Da beim Unterhalt Anwaltszwang besteht, sollten die Anwälte eigentlich wissen, wie sie ihre(n) Klientel verteidigen. Da erstaunen Urteile, die den Elternteilen den Anspruch auf Eltern-Zeit verwehren - und es wird keine Revision eingelegt.
Das die normale Elternzeit bis 6 Monate nicht zur Reduktion führt ist klar, die Verfahren, die ich grade im kopf habe waren alle Ü6 Monate.
Argumente waren dann immer, dass die besser verdienende Mutter in dieser Zeit ja dem zuhause bleibenden Vater zu Unterhalt verpflichtet ist und er aus diesem Unterhalt und dem Elterngeld ja weiterhin zahlen kann.
Hm, das mit den Anwälten. Da müsste ich bei 2en nochmal nachfragen, ob sie einfach aufgegeben haben oder ob die Anwälte dazu geraten haben nichts mehr zu unternehmen.
Für mich wäre es eh gerechter, wenn bei Anzeige der Geburt eines weiteren Kindes zwingend und ohne Antrag eine neue Berechnung inkl. neuerTitel erstellt wird
Das die normale Elternzeit bis 6 Monate nicht zur Reduktion führt ist klar, die Verfahren, die ich grade im kopf habe waren alle Ü6 Monate.
Argumente waren dann immer, dass die besser verdienende Mutter in dieser Zeit ja dem zuhause bleibenden Vater zu Unterhalt verpflichtet ist und er aus diesem Unterhalt und dem Elterngeld ja weiterhin zahlen kann.
Hm, das mit den Anwälten. Da müsste ich bei 2en nochmal nachfragen, ob sie einfach aufgegeben haben oder ob die Anwälte dazu geraten haben nichts mehr zu unternehmen.
Für mich wäre es eh gerechter, wenn bei Anzeige der Geburt eines weiteren Kindes zwingend und ohne Antrag eine neue Berechnung inkl. neuerTitel erstellt wird
Ich höre oft genug, dass es bei so Verhandlungen zugeht wie auf einem Basar. Da wird weniger berechnet als vielmehr versucht, eine Einigung zwischen den Streitparteien zu finden. Das Gericht testet aus, wer bereit wäre, auf wieviel Geld zu verzichten. Dann sind solche Ergebnisse nicht selten kein Beschluss (wie im Familienrecht das "Urteil" heißt), sondern ein Vergleich, also eine einvernehmliche Einigung der Parteien, vom Gericht mehr oder weniger stark durchgedrückt. Mit allen Vorteilen: Es gibt zwischen den Streitparteien keinen Sieger und keinen Besiegten.
Aber auch: Der Richter muss kein Urteil fällen und auch noch umfassend begründen. Der Vergleich lässt auch keine Revision vor dem höheren Gericht zu.
Und, zur Freude der Anwälte beider Seiten: Durch den Vergleich bekommen die ein höheres Honorar ...
Nicht selten fühlen sich die ja unerfahrenen Kläger/Beklagten nach so einem Vergleich "überfahren". Ärgern sich hinterher, einer Sache zugestimmt zu haben, obwohl sie nach einem "Drüberschlafen" das eigentlich ungerecht finden. Entsprechend wird dann im Umfeld darüber geschimpft. Doch nicht immer gesagt, dass man dieser Sache ja selbst zugestimmt hat. - Aber wie gesagt: Kann sein, muss nicht sein. Würde aber gut passen zu der eigentlichen Rechtslage und den Berichten über gegensätzliche "Gerichtsergebnisse".
Aber wie gesagt: Kann sein, muss nicht sein. Würde aber gut passen zu der eigentlichen Rechtslage und den Berichten über gegensätzliche "Gerichtsergebnisse".
Könnte sein. Würde ich aber ausschliessen, da die Betroffenen Familiengerichtserfahren sind und den Unterschied zwischen Beschluß und Vergleich leidvoll kennen
Könnte sein. Würde ich aber ausschliessen, da die Betroffenen Familiengerichtserfahren sind und den Unterschied zwischen Beschluß und Vergleich leidvoll kennen
Okay. In einem Beschluss müsste dann ja stehen, wie der Richter das begründet und auch deutlich werden, warum er von der üblichen Rechtsprechung in dem Fall abweicht.
ich werd mal nachfragen