Auskunfts- und Beleganspruch

  • Hallo zusammen,


    wenn ich es richtig verstanden habe, gibt es einen Auskunfts- und Beleganspruch gegenüber dem (Bar-)Unterhaltspflichtigem Elternteil, bei volljährigen Kindern gegenüber beiden Elternteilen, alle zwei Jahre.


    Kann der/die Unterhaltsempfänger:in den selber umsetzen oder muss das zwingend über JA oder Rechtsanwalt sein?

    Was muss zwingend in der Aufforderung stehen?

    Ist damit die Aufforderung Unterhalt zu leisten automatisch geltend gemacht oder muss so etwas wie:" Fordere ich auf bis zur Feststellung den Mindestunterhalt nach DD-Tabelle zu leisten." vorkommen?


    Gibt es gar ein Musterschreiben?


    vg von overtherainbow

  • So richtig verstehe ich die Frage nicht.

    Geht es darum dass die Eltern alle 2 Jahre ihr Einkommen dokumentieren müssen um ihren Anteil am Unterhalt des volljährigen Kind berechnen zu lassen?


    Wie sieht das in der Praxis überhaupt aus? Das würde mich auch interessieren.

    Richtet sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs auch bei Volljährigkeit nach der Höhe des Einkommens der Eltern, oder geht es "nur" um die Aufteilung der Anteile der Eltern am Unterhalt? Und wenn der Sproß:die Sprößin noch bei einem Elternteil wohnt, ist das immer dann immer genau gleich viel "wert"?

  • Meines Wissens (aus grauer Vorzeit) muss man weder Anwalt noch JA einschalten, sondern kann selbst bzw. das volljährige Kind Auskunft verlangen. Zahlt der andere ET keinen KU, würde ich sowas wie „Kind hat Anspruch auf KU“ oder „du bist gesetzlich verpflichtet, Auskunft zu erteilen und KU zu zahlen“ schreiben und damit den ET automatisch in Verzug setzen. Dann muss der (neu) errechnete KU rückwirkend gezahlt werden.


    Bei volljährigen Kindern richtet sich die Unterhaltshöhe danach, wo das Kind wohnt, ob es studiert, wie viel Ausbildungsgeld es bekommt…da steht aber auch etwas in der DT. Hier kann das Kind aber das JA rechnen lassen. Oder es stellt einen Bafög-Antrag, dann rechnen die aus, wie viel die Eltern jeweils zu zahlen haben.

    „Alles, was ihr tut, geschehe in Liebe." (1. Korinther 16,14) - Jahreslosung 2024


    „Mach‘s wie Gott - werde Mensch.“ (Franz Kamphaus)

  • Bei volljährigen Kindern gibt es ein Dreiecksverhältnis, was den Unterhalt angeht.

    In der (AE-)Praxis haben wir getrennt lebende Eltern. In der Regel (hat) Kind bei einem Elternteil (ge)lebt.

    Der Umgangselternteil war barunterhaltspflichtig. Der Betreuungselternteil konnte durch Leistung (Unterkunft, Essen etc.) die Unterhaltspflicht bedienen.


    Ab Volljährigkeit sind laut Gesetz beide Elternteile "barunterhaltspflichtig", so der frisch Erwachsene Schule, Studium oder erste Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat und sich aktiv um den Abschluss bemüht. (Eine "Findungsphase" von einem halben bis zu einem Jahr werden in der Regel (von der Kindergeldkasse und) Gerichten als akzeptabel angesehen).


    In der Praxis ist bei einem 18jährigen der bisherige Unterhalt in irgendeiner Form geklärt. Bei AEs meist: Der Barunterhaltspflichtige zahlt nach seinem Einkommen. Und in der Regel besteht ein sogenannter Titel: Entweder durch die Beistandschaft oder ein Gericht festgelegt. Alternativ eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Eltern. (Wo es bei AEs gut läuft zwischen den Eltern wie in der klassischen Elternfamilie braucht es das nicht. Hier wird meist nicht nach dem Alter eine neue Unterhaltssituation geklärt, sondern nach Anlass: Schulabschluss, Studiumsaufnahme, Ausbildungsaufnahme, Auszug aus der elterlichen Wohnung, Arbeitsaufnahme oder was es sonst noch geben mag.)


    Aber zurück zur klassischen Situation. Besteht ein "Titel", ist der rechtlich gültig und meist (man werfe einen Blick drauf) zeitlich nicht befristet. Dieser Titel ist damit erst einmal rechtlich gültig auch über den 18. Geburtstag hinaus und muss erfüllt werden - der Elternteil ist dazu durch seine Unterschrift oder durch richterliche Anordnung verpflichtet. Läuft so in vielen Fällen. Der bisher barunterhaltspflichtige zahlt "seinen" Betrag. Der bisherige Betreuungselternteil bringt weiter die alte Leistung und/oder schießt Bargeld rein, wenn jemand studiert.


    Rein rechtlich sind aber beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet. Beide müssen auf Anfrage Auskunft über ihr Einkommen abgeben. Diese Auskunft muss der nun volljährige Frischerwachsene einfordern und darf das auch. Es besteht keine Pflicht, das über einen Anwalt oder ein Amt laufen zu lassen. Bestand eine Beistandschaft, hilft hier jedoch die Beistandschaft kurz vor dem 18. Geburtstag noch einmal. Die fordert im Namen des Jungerwachsenen beide Elternteile zur Offenlegung des Einkommens auf und berechnet die Barzahlungsanteile jedes Elternteils. Einmal kommt es dabei auf das "bereinigte Nettoeinkommen" beider Elternteile an, das addiert wird. Dann wird "im Dreisatz" gerechnet: Einmal gibt es den "Bedarf" des Jungerwachsenen (der aktuell immer in der DüTa steht.) Und der sich anteilig aus dem unterschiedlichen Einkommen der Eltern errechnende "Anteil", um den Bedarf zu befriedigen.


    In aller Regel bedeutet dies, dass der bisher Barunterhaltspflichtige weniger Barunterhalt zu leisten hat. Bisher Barunterhaltspflichtige sollten also ein Interesse daran haben, möglichst schnell ihre Zahlen offenzulegen und eine Neuberechnung einzufordern.


    Lebt der Jungerwachsene noch bei einem Elternteil, kann er rein rechtlich den Barunterhalt vom bisherigen Betreuungselternteil einfordern. Das wiederum kann dem Jungerwachsenen eine Kostenrechnung aufmachen für Unterkunft, Verpflegung, Dienstleistung. (In der Praxis ein guter Augenblick, Kindern Lebenhaltungskosten zu erklären ...).


    Das war jetzt die Beschreibung Unterhaltsberechtigter - Eltern. Aus der Beschreibung ergibt sich aber auch, dass eine direkte finanzielle Abhängigkeit zwischen den Eltern besteht. Meine Pflichtzahlsumme als Elternteil ist direkt abhängig vom bereinigten Nettoeinkommen des oder der Ex. Nicht selten ein Streitanlass. Rechtlich kann der andere Elternteil verweigern, dass ich Einblick in die Zahlen nehme. Auskunftspflicht besteht nur gegenüber dem berechtigen Zahlungsempfänger, also gegenüber dem Kind. Ich kann aber Zweifel anmelden. Dann kann das wie in den Kinderzeiten eine elend lange juristische Auseinandersetzung werden.


    Wie geht man in der Praxis vor, wenn man sich nicht am Küchentisch einigen kann über die Unterhaltsleistungen der Eltern ans Kind?

    Da muss das Kind (offiziell) losmarschieren und aktiv werden (wenn es nicht die Beistandschaft macht): "Liebe Mama, lieber Papa, ab meinem 18. Geburtstag muss ja mein Unterhalt neu geklärt werden. Ich bin jetzt barunterhaltsberechtigt. Ich bitte also um die entsprechende Zahlung ab (meinem Geburtstagsmonat). Mit stehen einerseits als Bedarf 8DüTa-Euro zu(ich hab die aktuellen Zahlen von 2023 nicht im Kopf), die anteilig von euch beiden nach Einkommen geleistet werden müssen. Um das berechnen zu können, bitte ich um Mitteilung eures Nettoeinkommens. Gern können wir die Berechnung gemeinsam vornehmen ..."


    Hier wäre die rechtlich gültige Zahlungsaufforderung sowie die Offenlegungsanforderung drin enthalten.


    Bei Studenten ist der Bafög-Antrag ein adäquates Mittel, sich über eine Behörde die Zahlungsanteile ausrechnen zu lassen. Die letzten G-8-Schüler schaffen es ja vielleicht, mit gerade 18 ins Studium einzusteigen. Ansonsten greift das erst später. Allerdings sind die Bafög-Berechner nicht so qualifiziert wie die Beistandschaften. (Auffällig wird das zB, wenn zwei Kids von den selben Eltern an unterschiedlichen Unis studieren, die Eltern den jeweiligen Bafög-Stellen an der jeweiligen Uni die selben Zahlen mitteilen - es lebe paste & copy - und zum großen Erstaunen in den Bescheiden völlig unterschiedliche Zahlbeträge für die einzelnen Eltern herauskommen.

    Liebe Grüße



    Bap



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  • Ich blicke immer noch nicht durch.


    In der Düsseldorfer Tabelle findet sich unter Anmerkungen:


    2. ...Bei volljährigen Kindern, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.


    Aber auf welcher Grundlage? Das Nettoeinkommen der Eltern addiert oder jedes Elternteil für sich?




    weiter unten bei den Anmerkungen:


    7. Der angemessene Unterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei sei-nen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 930 EUR. Hierin sind bis 410 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.


    Hier jetzt scheint der Betrag fix zu sein (Ausnahmen mal außen vor). Dem Heimschläfer stehen demnach also 520,- Euro zu und dem Wohnungselternteil werden bei der Berechnung der Quote 410,- Euro gutgeschrieben?

  • Kinder, die nicht mehr zur Hause wohnen 930 Euro, Kinder die bei einem ET wohnen nach Alterstufe 4 DDT (da müsste das Einkommen beider Eltern addiert werden) und der sich daraus ergeben Unterhaltsanspruch nach Einkommen gequotet werden. So habe ich das verstanden...

    LG Campusmami



    Sonne muss von Innen scheinen :sonne


    Das Leben findet draußen statt :rainbow: .

  • Kinder, die nicht mehr zur Hause wohnen 930 Euro, Kinder die bei einem ET wohnen nach Alterstufe 4 DDT (da müsste das Einkommen beider Eltern addiert werden) und der sich daraus ergeben Unterhaltsanspruch nach Einkommen gequotet werden. So habe ich das verstanden...

    ggf. abzüglich eigenem Einkommen, z.B. Ausbildungsvergütung.


    U.U. bekommt ein zu Hause lebender Auszubildender mehr Unterhalt als ein auswärtig untergebrachter Student.

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  • U.U. bekommt ein zu Hause lebender Auszubildender mehr Unterhalt als ein auswärtig untergebrachter Student.

    Der müsste dann anteilig dann aber auch mehr Wohn- und andere Luxus-essensbeteilung abgeben:/.


    Ich weiß noch immer nicht, ob Kind und ich das Fass vorm Studium überhaupt nochmal aufmachen sollten. Vielleicht mache ich mal einen Termin bei einer Beistandsschaft, dann soll das Kind selbst entscheiden. Die Argumentation des KVs ist ja momentan, dass er an mich keinen Unterhalt zahlt, weil es nicht seine Aufgabe ist, meinen Lebensstandart weiter zu erhöhen8).

    LG Campusmami



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  • :D Ich hab den KU immer versoffen. Die Kinder haben davon nichts gesehen. Die sind in Lumpen gegangen und Spielzeug zu Weihnachten gab‘s nur gebraucht.

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  • :D Ich hab den KU immer versoffen. Die Kinder haben davon nichts gesehen. Die sind in Lumpen gegangen und Spielzeug zu Weihnachten gab‘s nur gebraucht.

    Ach du warst das, die zum Monatsanfang am Bartresen neben mir gestanden hat und deine Kids, die mit meinen zusammen in der Fußgängerzone gebettelt haben ...

    Liebe Grüße



    Bap



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  • Also ich saufe immer noch regelmäßig mit beiden Müttern meiner Kinder zusammen.
    Hatte und hat den Vorteil dass der Unterhalt immer hemdsärmelig geregelt wurde, konkret rechne ich den selbst aus.


    Allerdings scheint Großsohn, seit diesem Jahr Student, den Verhandlungsspielraum für sich entdeckt zu haben.

    Neben den festen Tantiemen taktiert er geschickt mit den "kleineren" Bedürnissen hin und her. Beide Kühlschränke frisst er ja schon immer leer.

    Ich würde ihm gerne mal vorrechnen was ihm tatsächlich "zusteht".

  • Wenn du es dir leicht machen möchtest google Mal nach Unterhaltsrechner.


    Durch 2 wäre ja nur, wenn ihr gleich viel verdient und es keine weiteren Unterhaltsempfänger gebe... Ich weiß nicht, ob ich das falsch erinnere, aber du sprachst von 2 Müttern, dementsprechend habt ihr ja unterschiedliche Unterhaltsverpflichtungen... Das macht die Rechnung nicht leichter8o.

    LG Campusmami



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  • Er wohnt zu Hause, sogar doppelt. Seine Mutter und ich sind Nachbarn.

    Also dann beide Elterneinkommen addieren und dann durch 2 und in der DDT nachschauen, oder wie?

    Also erst einmal anteilig des Einkommens. Wenn Eltern zusammen 6000 Euro hätten an Einkommen, A 4000,-, B 2000, dann würde A 2/3 des Unterhalts, B 1/3 des Unterhalts zahlen müssen.

    Das ist noch einfach. Jetzt gibt es aber den Selbstbehalt. Wenn im Beispiel B an diesen Selbstbehalt aus der DueTa heran reicht, muss B nur bis zu diesem Selbstbehalt zahlen. Der Rest liegt dann wieder bei A, wenn es noch reicht, ohne an den Selbstbehalt zu kommen. Oder aber es wird über Schülerbafög geleistet oder Studentenbafög.

    Also schon komplizierter.


    Noch komplizierter wird es, wenn das "bereinigte Netto" ausgerechnet werden muss, also zB Fahrtkosten runtergehen, langfristige Schulden bzw. Teile der Zinsbedienungen für den Hauskredit (nur die Zinsen, nicht die Abzahlung, mit der man ja wieder Vermögen bildet :P), wenn der Hauskauf vor der Geburt erfolgt ist ...

    Und noch spannender, wenn es mehr als zwei unterhaltsberechtigte Kids gibt, die dann mit einbezogen werden müssen.


    Auf Heller und Pfennig kann das bis auf grosse Spezialisten nur ein Computerprogramm ausrechnen und tut es auch bei der Beistandschaft, beim Familienanwalt, beim Familiengericht und beim Bafög-Amt. Kunst ist jedoch, alles richtige und berechtigte einzutragen und unberechtigte Einträge zu vermeiden ...Privat kann man das nur Pi mal Daumen machen und sich mit allen Beteiligten einigen, dass das jetzt okay und fair ist. Sobald da einer auf die Barrikaden geht und behauptet, die Berechnung sei falsch, wird er Recht haben (und vor Gericht Recht bekommen).

    Ist also wunderbarer Spielplatz, um sich zu streiten.


    Guckt man aber darauf, was eine juristische Auseinandersetzung kosten wuerde (meist alle Beteiligten), dann kann man dafür schon ne Menge Unterhalt zahlen - und es bleibt in der Familie und landet nicht im Anwaltssäckel.

    Liebe Grüße



    Bap



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  • Wir machen das tatsächlich Pi mal Daumen, damit bin ich auch sehr zufrieden. Nicht wegen des Betrags, sondern wegen des Ziehens an einem Strang.


    Aber mir ist immer noch nicht klar wie der Unterhalt des Studis sich denn brechnen würde. Der Gesamtbetrag, nicht die Quotierung.

    Bleiben wir bei Volleybaps Beispiel, gemeinsames Einkommen der Eltern 6000 Euro.

    Nach DDT für 2023 wären das dann, bereinigt um das Kindergeld 806 Euro Unterhalt. Das kann ja nicht sein bei einem Heimschläfer.

    Würde man das Durchschnittseinkommen der Eltern nehmen, also im Beispielfall 3000 Euro wären es noch 473 Euro. Das würde ja halbwegs passen.

  • Doch. Du könntest ihm aber die Kühlschrankfüllung, Wohnkosten etc.pp in Rechnung stellen... Oder ihr lasst alles wie es ist, oder du ermunterst ihn auszuziehen... Eigene Bude gehört zum Erwachsenwerden dazu. Dann sind 930 Euro wenig und der gefüllte Kühlschrank wird entsprechend wertgeschätzt 8).

    LG Campusmami



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  • Hallo,

    campusmami


    "Dann sind 930 Euro wenig und der gefüllte Kühlschrank wird entsprechend wertgeschätzt 8)."


    Oh ja und wie :)


    Zum Thema:

    Werde auch mal rechnen, nächstes Jahr wird hier K2 auch schon volljährig.


    Wie ist es eigentlich mit den KdU, wenn ein dann auch barunterhaltspflichtiger Elternteil im Eigentum wohnt?


    Werden dann ohne weiteren Nachweis auch 520 p.M. Für diesen angesetzt?


    LG

    ... unn denn bin ick in mir jejangen, war aber ooch nüschd los! :drink ...

  • Wo und wie der Elternteil wohnt, ist erst einmal nicht relevant. Frage ist, wo und wie der Unterhaltsberechtigte wohnt. Theoretisch kann der mehr Unterhalt fordern, wenn er die notwendigen(!) Kosten nachweisen kann. Zum Beispiel Auslandssemester ...


    Nachweisen/offenlegen muss der Unterhaltspflichtige sein (Neto)Einkommen. Mehr erst einmal nicht. Mit weiteren relevanten(!) Nachweisen kann er das Netto-Einkommen absenken (Fahrtkosten zur Arbeit, eventuell Kreditzinsen für Wohneigentum etc.). Kann also damit seinen Anteil am elterlichen Gesamteinkommen absenken und damit seinen prozentualen Anteil, den er zahlen muss.

    Liebe Grüße



    Bap



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