Nun habe ich nach Monaten endlich einen Titel für meine Kinder gerichtlich bekommen und nun geht das Ganze wieder von vorne los. Ich habe einen dynamischen Titel und nach neuer Düsseldorfer Tabelle muss der Vater nun nicht mehr 144 sondern 136 Prozent aufgrund der geänderten Einkommensstaffelung für seine 2 Kinder bezahlen. Meine Anwältin meint, er bleibt bei 144 Prozent, aber auf gerichtliche Auseinandersetzung habe ich nun auch keine Lust und so ganz nebenher verbrennt es ja auch immer eine Menge Geld. Die Veränderung ist zwar nur 6,9 Prozent und somit unter 10 Prozent. Wer kennt sich aus mit dynamischen Titeln? Wurden diese bei Euch abgeändert? Wie funktioniert diese Abänderung?
Abänderung Unterhalt Düsseldorfer Tabelle 2018
-
-
Du kannst dich zurücklehnen.
Dynamisch heist das es nach oben angepasst wird aber nie nach unten.
Dein Ex müsste klagen wenn er nach unten Korrigieren wollte. Da unter 10% hat er keine Chance.(on Sarkasmus)Ein Hoch auf die Tituliererei(off Sarkasmus)
-
Der Vater möchte klagen und sein Anwalt rät ihm laut Schreiben auch dazu.
-
Das ihm dass sein Anwalt rät, finde ich lustig. Ob der was verdienen will?
-
Lass ihn klagen. Und lass dich nicht auf einen Vergleich ein. Ansonsten lehn dich zurück und lass die Anwälte Geld verdienen.
-
Niemand aus dem Forum wird kullerkeks die unnötigen Verfahrenskosten erstatten, wenn der Vater sich durchsetzt.
Wird – wie hier – ein Abänderungsverlangen auf eine Änderung der Bedarfssätze der Unterhaltstabelle gestützt, liegt darin – wovon auch das Amtsgericht zutreffend ausgegangen ist - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1995,534; 2005, 1279) zugleich auch die Behauptung des Antragstellers, dass sich die dem abzuändernden Titel zugrundeliegenden wirtschaftlichen Verhältnisse geändert hätten.
Die weitere Frage, ob auch eine wesentliche Änderung im Sinne des § 238 Abs. 1 FamFG vorliegt, kann im vorliegenden Fall ebenfalls nicht verneint werden. Zwar verlangt der Antragsteller zu 1.) nur eine Erhöhung des zu seinen Gunsten titulierten Unterhalts von deutlich weniger als 10 % (stellt man auf die Zahlbeträge ab, sind es 6,6%). Es gibt jedoch keine allgemeine Wesentlichkeitsschwelle; die in der Praxis häufig angenommenen 10 % stellen nur einen Richtwert dar (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Auflage, Rn 86 zu § 238 ). Vorliegend ist dieser Richtwert zum einen deshalb zu unterschreiten, weil die Erhöhung eines Unterhaltsbedarfssatzes in aller Regel darauf hindeutet, dass die zugrunde liegenden wirtschaftlichen Veränderungen wesentlich sind (so ausdrücklich: BGH NJW 1995, 534,536 unter II.2.d).
-
Meinst du nicht, dass das Urteil etwas alt ist? Es gibt neuere, die die Wesentlichkeitsgrenze bestätigen. Der Vater liegt ja nicht unter dem Mindestunterhalt, was noch dazu führen könnte, dass der Unterhalt trotz Titulierung herabgesetzt wird. Da besteht keine Gefahr würde ich sagen. Hab mal das hier gefunden. Trifft es nicht ganz, hilft aber trotzdem.
-
Die ersten Beistände in Jugendämtern haben die Rechtslage kapiert. Nach Aufforderung erstellen die ohne großes Gemaule entsprechende Vollstreckungsverzichtserklärungen. Auch bei Urkunden, die ihre Kollegen nebenan erstellt haben.
-
Da bin ich ja nun hin und her gerissen. Wenn die gerichtliche Urkunde abgeändert werden soll, was kommen dann für Kosten auf mich zu. Oder kann nur ein Gericht die Urkunde abändern, da es ja ein richterlicher Beschluss ist?
-
Muss nicht der UET die Abänderung der Urkunde beantragen und dann auch die Kosten tragen?
-
Na, hier geht aber einiges durcheinander.
Ein dynamischer Unterhaltstitel bestimmt, dass nach einer bestimmten Stufe der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle (etwa 135 %) Unterhalt zu zahlen ist.
Das hat gegenüber einem statischen Unterhaltstitel (wo etwa ein bestimmter Geldbetrag festgelegt wird) den Vorteil, dass keine Abänderung des Titels notwendig ist, wenn sich die Sätze der Düsseldorfer Tabelle ändern. Denn die ändern sich, meist auf jährlicher Basis und zwar bisher immer nach oben.
Wenn du also einen solchen (vollstreckbaren) Titel in den Händen hältst, dann muss der Kindesvater VON SICH AUS, also unaufgefordert, den Unterhalt an die neuen Sätze anpassen. Dabei spielt es keine Rolle, welches Einkommen der Kindesvater zum jetzigen Zeitpunkt erzielt. Der Unterhalt ist in der titulierten Höhe zu zahlen und zwar ohne wenn und aber. Und wenn er das nicht tut, kannst du ohne Umschweife den Gerichtsvollzieher beauftragen, etwa eine Kontopfändung oder (bei größeren Beträgen) eine Gehaltspfändung bei seinem Arbeitgeber durchzuführen, um die ausstehenden Beträge einzutreiben. Die Kosten werden dem Kindesvater auferlegt.
Ein vollstreckbarer Titel ist juristisch gesehen ein scharfes Schwert.
Ich würde das an deiner Stelle dem Kindesvater freundlich schreiben. Mal sehen, ob er eine Zwangsvollstreckung riskiert !
Wenn sich die Einkommensverhältnisse dauerhaft und signifikant (mindestens 10 %) geändert haben sollten, dann können beide Seiten den Titel per Abänderungsklage anpassen lassen. Das Gericht setzt den neuen Unterhaltsbetrag fest und erstellt darüber einen neuen vollstreckbaren Titel, der den alten ablöst. Bis dahin ist der alte Unterhalt aber weiter zu zahlen.
-
Kullerkeks, ihr als Eltern könnt euch theoretisch privat auf einen anderen Zahlbetrag einigen, wenn das Einkommen sich geändert hat oder ihr sonst Gründe habt (Ausnahme: man hängt am Tropf des Jobcenter).
Alternativ kann man auch die Beistandschaft des Jugendamtes einschalten. Für zwei Alternativen: a) soll neu prüfen und berechnen und dann einen Titel ausfertigen. Oder b) soll Titel aus fertigen über die Summe, auf sie sich die Eltern geeinigt haben.Grundsätzlich ist zum Fall hier zu sagen: Wenn das Gerichtsurteil erst einen Monat alt ist, stellt sich die Frage, warum Ex keinen Widerspruch eingelegt hat, wenn die Zahlen nicht stimmen ...
Kommt es zur Neuberechnung, wuerde der Unterhalt nach dem Durchschnittseinkommen der letzten zwoelf Monate berechnet. Da fuehrt ein Monat verringertes Gehalt noch nicht zur Abaenderung. Selbst wenn er null verdienen wuerde (und nur Sozialgelder).Haben sich die Umstände jetzt erst geändert, wird in der Regel eine Zeit gewartet. Ein halbes Jahr ungefähr hat man als Unterhaltspflichtiger ein Mindereinkommen auszugleichen. Nur wenn absolut klar ist, dass dies das neue beständige Einkommen auf Dauer ist, kann bereits vorher begründet neu berechnet werden. Die Belege dafür, den Nachweis hat aber Ex zu führen. Und es stünde ihm gut an, diesen Nachweis nicht streitig zu klären, sondern (kostensparend) einvernehmlich.
-
Na, hier geht aber einiges durcheinander.
Ein dynamischer Unterhaltstitel bestimmt, dass nach einer bestimmten Stufe der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle (etwa 135 %) Unterhalt zu zahlen ist.
Das hat gegenüber einem statischen Unterhaltstitel (wo etwa ein bestimmter Geldbetrag festgelegt wird) den Vorteil, dass keine Abänderung des Titels notwendig ist, wenn sich die Sätze der Düsseldorfer Tabelle ändern. Denn die ändern sich, meist auf jährlicher Basis und zwar bisher immer nach oben.
Wenn du also einen solchen (vollstreckbaren) Titel in den Händen hältst, dann muss der Kindesvater VON SICH AUS, also unaufgefordert, den Unterhalt an die neuen Sätze anpassen. Dabei spielt es keine Rolle, welches Einkommen der Kindesvater zum jetzigen Zeitpunkt erzielt. Der Unterhalt ist in der titulierten Höhe zu zahlen und zwar ohne wenn und aber. Und wenn er das nicht tut, kannst du ohne Umschweife den Gerichtsvollzieher beauftragen, etwa eine Kontopfändung oder (bei größeren Beträgen) eine Gehaltspfändung bei seinem Arbeitgeber durchzuführen, um die ausstehenden Beträge einzutreiben. Die Kosten werden dem Kindesvater auferlegt.
Ein vollstreckbarer Titel ist juristisch gesehen ein scharfes Schwert.
Ich würde das an deiner Stelle dem Kindesvater freundlich schreiben. Mal sehen, ob er eine Zwangsvollstreckung riskiert !
Wenn sich die Einkommensverhältnisse dauerhaft und signifikant (mindestens 10 %) geändert haben sollten, dann können beide Seiten den Titel per Abänderungsklage anpassen lassen. Das Gericht setzt den neuen Unterhaltsbetrag fest und erstellt darüber einen neuen vollstreckbaren Titel, der den alten ablöst. Bis dahin ist der alte Unterhalt aber weiter zu zahlen.
Es geht nicht darum, dass sich das Einkommen geändert hat, sondern die Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2018 in größerem Umfang als bisher!
Es haben sich die Einkommensstufen verschoben, so dass man nun bei gleichem EK weniger UH zahlen muss.... bei einem dyn. Titel geht es jedoch nach der Stufe, die nicht mehr mit dem tatsächlichen Einkommen übereinstimmt.
Solange es keine Änderung gibt, muss der UET nach dieser Stufe zahlen. Wenn er das nicht möchte, muss ER tätig werden.
-
Vollkommen richtig.
Das sagt ja auch die Anwältin der Fragestellerin:
Ich habe einen dynamischen Titel und nach neuer Düsseldorfer Tabelle muss der Vater nun nicht mehr 144 sondern 136 Prozent aufgrund der geänderten Einkommensstaffelung für seine 2 Kinder bezahlen. Meine Anwältin meint, er bleibt bei 144 Prozent
Der Titel lautet auf 144 Prozent ... und der daraus resultierende Zahlbetrag ist zu leisten. Punkt !
Dass sich das der Gruppe zugrunde liegende bereinigte Nettoeinkommen geändert hat, spielt hierbei nicht die geringste Rolle.
-
Man muss deutlich schon sagen: Es gibt derzeit noch keine veröffentlichte Entscheidung darüber, ob die strukturelle Abänderung der DüTa die Abänderung bestehender Titel erlaubt. Logischerweise, denn ein juristisches Verfahren müsste ja schon vors OLG gekommen sein, um offengelegt zu werden.
Nun sind die deutschen OLG aber nicht doof. Die Veränderung ist ja in Absprache mit allen deutschen OLG erfolgt. Die haben diese Problematik diskutiert und zwar die als notwendig erkannte Änderung vollzogen. Dies aber in einem Rahmen, dass die Veränderung so geringfügig ist, dass es eben nicht zwingend zur Abänderung des Titels kommt und entsprechende Klagen begründet abgewiesen werden könnten.
Pro Kind sind wir ja je nach Altersstufe in einem Bereich von 11 bis 27 Euro. Das wird nur eng bei vielen Kindern und wenn jemand unter den Selbstbehalt rutscht. Das dürfte aber selten der Fall sein. Da haben die Düsseldorfer mutmaßlich recht genau hingeguckt und mit spitzer Feder gerechnet. -
Na klar haben die das Zahlenwerk genau durchgerechnet. Wenn sich das jeweilige Einkommensintervall der Gruppen gar zu stark verändert hätte, dann könnte tatsächlich eine Flut von Abänderungsklagen die Folge sein. Da haben die schon darauf geachtet, dass sie nicht gar zu viel Arbeit bekommen.
-
Der Vater möchte klagen und sein Anwalt rät ihm laut Schreiben auch dazu.
Hat der Anwalt des Vaters der Mutter schon eine komplette Neuberechnung (einschließlich aktueller Auskünfte) vorgelegt, zu einem Vollstreckungsverzicht aufgefordert und bei Verweigerung gerichtliche Hilfe angedroht, oder woher weiß kullerkeks davon?Logischerweise, denn ein juristisches Verfahren müsste ja schon vors OLG gekommen sein, um offengelegt zu werden.
Logischerweise wird es sich bei der ersten Veröffentlichung (wo auch immer das sein wird) um irgendeine - noch nicht rechtskräftige - erstinstanzliche Entscheidung, also der eines Familiengerichts (Abteilung eines Amtsgerichts), handeln. Und dann liegt es an dem/n Beteiligten, ob das so akzeptiert wird oder eben nicht. Die erste OLG-Entscheidung wird um einiges später veröffentlicht. -
Die wenigstens Amtsgerichtsentscheidungen werden im Wortlaut veröffentlicht. Ob da dann gerade eine Abänderungsklage dabei ist? Und selbst wenn, kann man sich auf sie nicht beziehen. Da wird man also schon auf die erste OLG-Entscheidung warten müssen.
Und ansonsten: Um zu klagen, braucht der Anwalt der Mutter keine Neuberechnung oder irgendeine Begründung vorzulegen. Wer klagen will, kann in Deutschland alles und jeden beklagen. Und das ist Kullerkeks ja anscheinend angedroht.
-
Aus der Düsseldorfer Tabelle 2018:
Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt nach § 36 Nr. 3 EGZPO:
Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages zu leisten, bleibt der Titel bestehen. Eine Abänderung ist nicht erforderlich. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt.
Der Bedarf ergibt sich aus der Multiplikation des neuen Prozentsatzes mit dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe und ist auf volle Euro aufzurunden (§ 1612a Abs. 2 S. 2 BGB).da ich auch einen dynamischen Tital habe, wurde das wie folgt berechnet:
Prozentsatz aus Titel x Mindesunterhalt der Altersgruppe der DDT 2018.
Sind ein paar Euro weniger als in der DDT 2018 die dazugehörige Gehaltsstufe.
Somit haben hier beide Recht.
-
Die wenigstens Amtsgerichtsentscheidungen werden im Wortlaut veröffentlicht.
Das liegt in "der Natur der Sache".In diesem besonderen Fall aber (erstmalige Reduzierung der Bedarfssätze in den Einkommengruppen der DT) werden mehrere AG-Entscheidungen veröffentlicht werden. Noch bevor die FamRZ die erste abdruckt, wird etwas im Internet stehen, worauf man einen lassen kann. Denn, mit OLG-Entscheidungen ist logischerweise erst wesentlich später zu rechnen.
Ob da dann gerade eine Abänderungsklage dabei ist?
Über nichts anderes als solche Abänderungen reden wir hier.Und selbst wenn, kann man sich auf sie nicht beziehen. Da wird man also schon auf die erste OLG-Entscheidung warten müssen.
Man kann/darf sich auf jede erstinstanzliche Entscheidung beziehen, wenn sie das Thema betrifft. Das gehört zur alltäglichen Praxis, besonders bei einem logischen Mangel an obergerichtlichen Entscheidungen. 8-)Und ansonsten: Um zu klagen, braucht der Anwalt der Mutter keine Neuberechnung oder irgendeine Begründung vorzulegen.
Wer so dämlich ist, blind draufloszuklagen, also ohne vorherige außergerichtliche Aufforderung (einschl. Begründung), der ist selbst schuld, wenn ihm die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden. Für solche Kamikaze-Aktionen finden sich wohl nur wenige Anwälte, denn fast alle haben "heimlich" immer einen Blick auf ihre eigene Haftpflichtversicherung.Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt nach § 36 Nr. 3 EGZPO:
Und was hat das mit der Diskussion in diesem Thread zu tun?