ob sich am Unterhaltsvorschuss mit der Erhöhung dann auch was ändert?
Wie in den Vorjahren: Unterhaltsvorschuss 2022 = Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe ./. volles Kindergeld
ob sich am Unterhaltsvorschuss mit der Erhöhung dann auch was ändert?
Wie in den Vorjahren: Unterhaltsvorschuss 2022 = Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe ./. volles Kindergeld
Mutter und Bald-18jähriger fanden das gut und so machen wir es jetzt.
Na siehste, geht doch.
Er wohnt bei mir, daran ändert sich auch nichts.
Die aktuell 860,- Euro als groben Anhalt sind nun wirklich überall nachzulesen.
Ja klar, die 860 gelten für Volljährige mit eigenem Hausstand.
Und wieviel Unterhalt bekommt der bald Volljährige im 4. Rang dann?
Der Unterhaltsbedarf dieses Kindes
ab Volljährigkeit ergibt sich aus 13.1.1 und nicht 13.1.2 der SüdL.
Zu den Einkommensverhältnissen der Eltern ist in diesem Thread wenig zu finden.
Ab Volljährigkeit kann sich Sohnemann vom Jugendamt beraten und unterstützen lassen. Zum Teil geht das soweit, dass die dann die Eltern zur Auskunft auffordern und die Haftungsanteile berechnen. Die arbeiten fast wie eine Beistandschaft, nur dass sie Volljährige nicht vor Gericht vertreten können.
Wie immer sollte die Berechnung des Jugendamtes überprüft werden.
Mutter und Vater haben Anspruch auf Vorlage der jeweiligen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse. Sohnemann steht da in der Pflicht.
Statt Jugendamt kann Sohnemann sich aber auch an die Anwaltschaft wenden, kostet halt.
Und ja, das Kindergeld wird ab Volljährigkeit in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.
Die Wesentlichkeitsschwelle von 10% ist nicht in Stein gemeißelt. Sie darf durchaus auch mal unterschritten werden. Beispiel:
Den genannten BGH-Entscheidungen lagen zwar Mangelfälle zugrunde, aber die ergangene Rechtsprechung zum Splittingvorteil gilt grundsätzlich. Volleybap hat das bisher leider nicht erkannt.
Also mir geht es jetzt nicht um die Mangelfälle, sondern tatsächlich um die Fage, ob sich etwas ändert, solange der Mindestunterhalt gesichert ist oder sogar mehr gezahlt wird?
Die Feststellungen des BGH in XII ZR 160/08 zum Splittingvorteil treffen exakt die obige Frage (siehe auch Leitsätze a + b).
Sehr schön auch die gesamte BGH-Pressemitteilung in einem anderen Fall, die wie folgt endet:
Zitat
Eine Einschränkung der Einkommensanrechnung ergibt sich nach dem Urteil allerdings dann, wenn der neue Ehegatte eigenes Einkommen erzielt und die Ehegatten – wie regelmäßig – die Steuerklassen III und V wählen. Dann verlagert sich wegen der ungünstigeren Steuerklasse V das Nettoeinkommen des weniger verdienenden Ehegatten auf den mehr verdienenden Unterhaltspflichtigen. In diesem Fall muss auch der neue Ehegatte einen seinem Eigeneinkommen entsprechenden Anteil am Splittingvorteil behalten.
Bei einem klassischen Steuerklassenwechsel zu 5/3 zahlt ja der geringer Verdienende mehr Steuern und der Besserverdienende dann weniger, das bedeutet ja im Kontext, dass der Besserverdienende dann mehr Unterhalt zahlt, durch das höhere Netto, und damit die Ehegemeinschaft ja theoretisch doppelt einbüßt, da sich die Steuerlast bei dem einen ja erhöht und der Vorteil des anderen durch den erhöhten Unterhalt schmälert....
Das hat auch die Richterschaft am BGH erkannt und weise entschieden, dass der Splittingvorteil in solchen Fällen zwischen den Ehegatten nach dem Maßstab einer fiktiven Einzelveranlagung aufzuteilen ist (XII ZR 160/08). Beistände ermitteln den Kindesunterhalt oft trotzdem nur aus dem Netto des Unterhaltspflichtigen mit der Steuerklasse 3. Manchmal bekommen sie Alpträume, wenn der dann auf die BGH-Rechtsprechung aufmerksam macht.
Sollte ein geeigneter Beistand zugegen sein, die/der darf mit rein. Würde sogar neben der Antragsgegnerin sitzen.
Nein, Familienrechtsachen sind seit 2009 nicht mehr öffentlich.
Ziemlich nah dran, aber doch nicht ganz richtig.
Umgangs- und Sorgerechtssachen sind schon ewig bzw. immer nichtöffentlich.
Unterhaltsverfahren z.B. waren früher öffentlich. Man konnte einfach reingehen (jede/r). Nur Zeugen wurden wieder rausgeschickt und später für ihre Aussage aufgerufen.
Seit Einführung des FamFG (1.9.2009) sind Familiensachen nichtöffentlich (§ 170 GVG).
Mehrfache Versuche zur Änderung meiner im Forum hinterlegten E-Mail-Adresse sind gescheitert. Mich erreicht keine E-Mail mit Aktivierungslink.
Meine angegebene neue E-Mail-Adresse ist korrekt.
Im Spam-Ordner liegt nix.
Bitte Hilfe.
Alles andere macht die Beistandschaft mit dem KV aus.
Aha. Dann macht sie ja doch weiter bis zum Ende.
Sie hat uns daher dazu geraten, uns sofort einen Anwalt/ eine Anwältin zu nehmen und dagegen vor zu gehen "es kann ja wohl nicht sein, dass der KV mit diesem Verhalten durchkommt!!!"
Aufgrund dieser früheren Aussage habe ich nämlich vermutet, dass ihr der Fall zu heikel geworden ist und deshalb statt Beistandschaft ein Anwalt mandatiert werden soll. Aber wenn das nicht der Fall ist, die Beistandschaft also fortgeführt werden soll, warum hat sie dann überhaupt zu einem Anwalt geraten? Soll der vielleicht nebenher nur beratend tätig sein? Oder soll mit dem vielleicht nur der zukünftige Volljährigenunterhalt besprochen werden?
positiver Bescheid kam heute, also erst einmal alles geritzt.
309 ?
Zahlen könnte/kann er definitiv, dass geht aus den Unterlagen auch hervor.
Hat sich Frau Beistand zur Höhe seines unterhaltsrelevanten Einkommens näher geäußert?
Ich würde mich freuen, das Endergebnis bzgl. Minderjährigenunterhalt incl. entstandener Kosten später hier vorzufinden.
Sie hat uns daher dazu geraten, uns sofort einen Anwalt/ eine Anwältin zu nehmen und dagegen vor zu gehen "es kann ja wohl nicht sein, dass der KV mit diesem Verhalten durchkommt!!!"
Beistandschaft arbeitet. Erste Ergebnisse sind da ...
Ganz tolle Arbeit. Super Ergebnis.