Unterhalt zurückfordern????

  • Schön,
    die Frage war:
    "Unterhalt zurückfordern????"
    JA, das geht und ist rechtmässig vollkommen ok.
    Frau Rausteiger? Verstößt dieses Ansinnen gegen irgend ein Gesetz ??? ;-)
    Mal abgesehen von den mäßigen Erfolgsaussichten, ist das *Unterhalt zurück fordern* moralisch irgendwie niedriger anzusiedeln, als das einfache "Annehmen" von Geld ohne jedwede Grundlage?


    Was bleibt als Essenz. Man ist als Unterhaltspflichtiger angehalten, selbst ;-) sehr genau und ständig zu schauen, was man leisten kann/will und was nicht... Macht natürlich einen guten Eindruck, als um den letzten Cent streitender geldgeiler Ex dazu stehen :-D


    Mal sehen, wenn ich demnächst mal Zeit über habe, studiere ich vielleicht noch Recht.
    Ich habe eine Zeitlang TUH freiwillig bezahlt, das war schön für mich, denn ich kann es mir jetzt zugute halten, wenn mir abends langweilig sein sollte :thanks: . Gab es ein mal ein "Danke"? Nö. Heute darf ich mir anhören, wie teuer doch die Klamotten und alles für Kids und mein zwischenzeitlliches Beutekind (womit ich nun wirklich NULL zu tun habe, ich schwöre :-D ) sind...


    Aber ein einmalig dummes Gesicht *unbezahlbar* auf Seiten der Ex, als ich das bei der Steuer geltend machen wollte. 1 Stunde Papierkram (den ich ihr noch gemacht hätte, blöd wie ich bin) als Gegenleistung für ein paar tausend Euro ist natürlich lästig :ohnmacht: :-D ist klar...


    Was hat der Trottel gemacht, es natürlich um des Friedens willen nicht geltend gemacht :D


    LG

  • Hallo nochmal!


    Hui, da sind viele Meinungen zusammengekommen....


    Erklärend möchte ich allerdings für den Fall meiner Freundin hinzufügen:


    Sie musste sich den Mindestunterhalt hart erstreiten und sich dabei reichlich mit Dreck im übertragenen Sinn bewerfen lassen. KV war dann plötzlich krank und konnte auf einmal nicht mehr arbeiten usw.
    Freundin hat dann auch um des lieben Frieden Willens auf ein med. Gutachten verzichtet und war froh, dass er wenigstens ein Minimum bereit war zu zahlen.
    Dass das nicht zeitlich begrenzt wurde haben wohl beide Anwälte verschlafen, ebenso der Richter. Im Urteil steht auf jeden Fall nichts davon.
    Ihr ist erst im Oktober aufgefallen, dass für sie noch Unterhalt gezahlt wird und hat sich tatsächlich gefreut weil sie dachte, dass KV wieder voll arbeitet und ihr damit ein bisschen entgegenkommen will. Sie hat mehrmals versucht, ihn zu kontaktieren, aber Schweigen auf der ganzen Linie war das Ergebnis. Und dann kam der Brief vom Anwalt.
    Und dann hat sie mich gebeten, euch mal zu fragen.
    So war das.


    ;-)

    Singe als ob dich niemand hören kann, tanze, als ob dich niemand sehen kann und liebe, als wärst du niemals verletzt worden ......

  • Soweit ich zu wissen glaube, werden in vielen Foren dieser Welt gerne kompetente und (selbstverständlich!) ausschließlich legale Tipps gegeben, wie man das bereinigte Einkommen reduzieren kann um möglichst viel Geld selbst behalten zu können (nicht bezahlen zu müssen).


    o.T.
    Halte ich auch für eine, um mal ein von Dir gern benutztes Wort her zu nehmen, "urbane Legende".
    Die Zahlen sprechen eine andere Sprache,


    LG

  • Hallo Yogi,


    es gibt Tage, da sind wir uns einig. Das ist schön:

    Schön,
    die Frage war:
    "Unterhalt zurückfordern????"
    JA, das geht und ist rechtmässig vollkommen ok.
    Frau Rausteiger? Verstößt dieses Ansinnen gegen irgend ein Gesetz ???

    natürlich darf der Kindsvater den Unerhalt mit Hilfe eines Anwalts zurückfordern - Papier ist geduldig.
    Dass die Kindsmutter den Unterhalt dann jedoch dann auch zurückzahlen muss, bezweifle ich stark.


    Hierzu möchte ich jedoch etwas einwerfen:

    Mal abgesehen von den mäßigen Erfolgsaussichten, ist das *Unterhalt zurück fordern* moralisch irgendwie niedriger anzusiedeln, als das einfache "Annehmen" von Geld ohne jedwede Grundlage?


    Yogi, ich hatte nicht bewertet oder angesiedelt.
    Ich hatte auf die Rechtslage hingewiesen falls das Geld tatsächlich freiwillig (= ohne Verpflichtung) gezahlt und daraufhin verbraucht worden wäre.
    Ebenso hatte ich darauf hingewiesen, dass das was Du "ohne jedwede Grundlage" bezeichnen möchtest, nicht unbedingt gegeben ist. Weder gibt das Gesetz diesen Automatismus vor, noch kennen wir den Inhalt des Titels, der da offenbar existiert.



    Was bleibt als Essenz. Man ist als Unterhaltspflichtiger angehalten, selbst sehr genau und ständig zu schauen, was man leisten kann/will und was nicht... Macht natürlich einen guten Eindruck, als um den letzten Cent streitender geldgeiler Ex dazu stehen


    Ich stimme Dir ausdrücklich zu. Man sollte sich als erwachsener Mensch um seine Finanzen kümmern.
    Am Besten tut man das rechtzeitig. Sonst steht man am Ende als ein "um den letzten Cent streitender geldgeiler Ex" da, der zuerst seine Finanzen nicht im Griff hat und dann gutes Geld dem schlechten hinterherwirft, weil man einen Anwalt bezahlt, der tendenziell eher aussichtslose Forderungen stellt statt korrekt zu beraten.


    Mal sehen, wenn ich demnächst mal Zeit über habe, studiere ich vielleicht noch Recht.

    Yogi, Du brauchst nicht Recht zu studieren. In solchen Angelegenheiten reicht es in der Regel, den vorliegenden Titel zu lesen und die Zahlungen einzustellen falls der Titel begrenzt sein sollte.


    In diesem Themenstrang nochmals geschrieben hatte ich sowieso nur aufgrund des Beitrags von User Musashi. In diesem wurde der Eindruck vermittelt wurde, man würde Unmoralisches tun, wenn man die Frage der Themeneröffnerin beantwortet. Das sei gleichbedeutend mit "Hinweise geben, wie die KM dieses Geld behalten kann". Dem ist nicht so.
    Ich habe aufgeklärt, dass sie es mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zurückzahlen muss.
    Ebenso wie woanders und auch hier gerne aufgeklärt wird, wie man Einkommen bereinigt, um die Unterhaltslast zu senken.


    Daraus wurde dann schon wieder eine Väterfrage gemacht und es wurde Bezug auf offene Messer in Taschen genommen.


    Das muss nun wirklich nicht sein


    sagt
    FrauRausteiger,


    die noch schnell hinterherschiebt für die Themeneröffnerin: Wenn der Titel unbefristet ist, muss der Kindsvater entweder den Unterhalt weiterbezahlen oder sich um eine Änderung des Titels bemühen. Der Brief des Anwalts erscheint unter diesem Aspekt als Nebenschauplatz; objektiv gesehen wurde nicht zu viel gezahlt und es gibt nichts zurückzufordern. Thema sollte sein, wie lange er noch zahlen muss.

    .
    .
    •» Cave quicquam dicas, nisi quod scieris optime. :rauchen «•
    .
    .

    Einmal editiert, zuletzt von FrauRausteiger ()

  • Soweit ich zu wissen glaube, werden in vielen Foren dieser Welt gerne kompetente und (selbstverständlich!) ausschließlich legale Tipps gegeben, wie man das bereinigte Einkommen reduzieren kann um möglichst viel Geld selbst behalten zu können (nicht bezahlen zu müssen).


    8-) Gibt sogar Vereine dazu


    :hae: Meinst doch Einkommenssteuer :engel



    Für mich macht es einfach einen Unterschied ob sich jemand kümmert und auch außer der Reihe mal einige Euro investiert,
    oder man sich nicht kümmert und dann noch um jeden Cent feilscht



    :tuedelue


    Luvi der auch schon mal einige Euro mehr gezahlt hat als nötig
    sich aber denkt irgendwie kommt es auch den Kindern zu gute
    auch wenn es auf den Papier für die EX ist

    Probiers mal mit Gemütlichkeit mit Ruhe und Gemütlichkeit

    jagst du den Alltag und die Sorgen weg

  • es gibt Tage, da sind wir uns einig. Das ist schön:

    Nur Tage-weise ??? :kopf
    Ich hatte die Intention schon verstanden, aber es gibt ja noch mehr Leser da draussen :-) die sollen sich ja ein eigenes Urteil bilden können...


    Luvi der auch schon mal einige Euro mehr gezahlt hat als nötig
    sich aber denkt irgendwie kommt es auch den Kindern zu gute
    auch wenn es auf den Papier für die EX ist

    Du Luvi,das Geld -TUH- ist mir doch mittlerweile egal. Kümmern würde ich mich gerne mehr, nur leider gibt es auch Grenzen, ich bin nämlich auch nur ein Mensch, aber egal. Ich bin ein Vater, der den Namen auch verdient . Eh es den Kindern an was mangelt, schränke ich mich selbst irgendwo ein. Das mache ich, weil ich ;) es so für richtig finde. Da brauch ich mir keinen Orden anheften und ich kann nicht erwarten, von anderen dafür angehimmelt zu werden. Ich find mich selbst ganz ok. so wie ich bin, wenn ich an das arme Würstchen von vor 3 Jahren zurück denke tsssssk. Das ist aber meine Privat Angelegenheit, und möglicherweise sagt das Recht zu Thema xy für den Fall xy was ganz anderes.


    Noch was zu den angeblichen Foren. Ich war in mehreren Foren, wo es wesentlich "rauher" zu ging als hier, NIRGENDWO habe ich gelesen, behandle Deine Kinder schlecht, oder ihre Mutter. Eher das Gegenteil.
    Noch eine *urban legend*


    LG

  • Ich kenne keinen einzigen Fall, wo Betreuungsunterhalt unbefristet erteilt worden ist.


    Da helfe ich gerne nach. BGH in Az. XII ZR 202/08 v. 06.10.2010 oder Az. XII ZB 650/11 v. 13.3.2013.
    Es geht dort allerdings nicht speziell um Betreuungsunterhalt, sondern um nachehelichen. Der Zusammenhang
    mit der Kindererziehung ist aber durchaus gegeben.
    Spätestens mit der Gesetzesänderung zum §1578b BGB mit Inkrafttreten zum 1.03.13 ist nachehelicher Unterhalt mit
    unbegrenzter Dauer möglich. Voraussetzung: Ehedauer von mind. 10-15 Jahren.

  • Tja. Ich hätte da auch noch einen. Ist zwar Kindesunterhalt. Aber der Zusammenhang, dass das Kind beim Betreuungselternteil lebt und das Umgangselternteil zahlen soll, ist irgendwie gegeben ...


    *


    Wenn ich mich recht erinnere, geht es hier um Betreuungsunterhalt ... Nicht um nachehelichen Unterhalt und nicht um Kindesunterhalt. Auch wenn alles drei mit dem Begriff Unterhalt endet ...


    Wenn die Freundin von Kristallkind so ein "Ewigkeitsurteil" hat, dann gilt das natürlich erst einmal und der Ex muss das durch ein Gerichtsverfahren kippen. Das Schreiben des Anwalts deutet jedoch in der Argumentation schon darauf hin, dass der Betreuungsunterhalt aus seiner Sicht begrenzt ist bis zu einem bestimmten Termin.


    Es verwirrt mich allerdings, dass später von einem "Mindest(betreuungs?)unterhalt" gesprochen wird, der hart erstritten werden musste. Das ist eigentlich eher eine Begrifflichkeit aus dem Kindesunterhalt.


    Und spannend auch die Abfolge, dass die freundin sich wundert, dass Ex über die drei Jahre rauszahlt, in kontaktiert. Ex dann einen Anwalt kontaktiert und der wohl die Sachlage prüft und die zahlungseinstellung mitteilt und eine Rückforderung stellt. Das hört sich, von außen betrachtet, recht verworren und dubios an. Ein Wissen um eine Beendigung der Zahlung scheint bei der Freundin, woher auch immer, vorhanden gewesen zu sein.


    Aber seis drum.Wir hier können das nicht auflösen ohne genaue Fakten. Aber natürlich kräftig diskutieren ...

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Betreuungsunterhalt ist grundsätzlich unbefristet auszuurteilen.
    BGH, 1.10.13 – XII ZB 249/12


    Ausser, der Tatrichter kann davon überzeugt werden, dass es nach dem 3ten LJ eines gemeinsamen Kindes keine kindes- oder elternbezogenen Gründe für eine Verlängerung des BU mehr geben wird. Glaskugel wo bist du??

  • Das hört sich, von außen betrachtet, recht verworren und dubios an. Ein Wissen um eine Beendigung der Zahlung scheint bei der Freundin, woher auch immer, vorhanden gewesen zu sein.



    Nix dubios.


    Fakten: KV zahlt nicht an KM was ihr zustünde und was er zahlen könnte (lange Geschichte, nicht für hier gedacht, hat sie auf jeden Fall gehörig geleimt)


    KM hatte ja auch schon mal davon gehört, dass das dritte Lebensjh. wieder so ein Stichtag wegen BU ist. Hat aber zu spät dran gedacht und eben erst im Oktober sich an KV gewand zwecks Gespräch darum, wie es nun weitergehen soll. -> sie wollte wissen, wie es bei ihm arbeitstechnisch ausschaut und ihm mitteilen, wie es ihr ginge.


    -> keine Antwort, stattdessen postwendend Brief von Anwalt.


    Gerade WEIL sie korrekt handeln wollte hat sie sich gemeldet.


    Und das kam dabei raus.


    Nicht mehr und nicht weniger.



    Wir wollten hier keine Diskussionen lostreten und Animositäten schüren......


    Sry

    Singe als ob dich niemand hören kann, tanze, als ob dich niemand sehen kann und liebe, als wärst du niemals verletzt worden ......


  • Stimmt!
    :thumbsup:
    Das Urteil hatte ich hier schon reingesetzt! Im 17 Beitrag...

    Da Du dich ja immer auf dieses Urteil berufst, was sagt es denn aus. BUH darf nicht von vornherein auf 3 Jahre begrenzt werden, mehr nicht . Ich interpretiere das zumindest so. Das ist nicht neu (denn es steht im Gesetz schon länger so drin, bedeutet aber m.E. nach mitnichten, einen generellen Anspruch auf BUH über diese 3 Jahre hinaus . Und vielleicht liest Du das, was ich unten schreibe, noch mal genauer.

    etc.



    Quot errat expectandum. Die Beweislast hat da dann wohl der Unterhaltspflichtige.

    Zumindest das OLG Karlsruhe, sieht es hier (noch anders). Beschluss vom 28. April 2014 - Az. 2 UF 238/13
    Für juwi, die entscheidenden Stellen fett :) und unterstrichen.


    Die Zeit der Verpflichtung, Unterhalt zu leisten, verlängert sich gemäß §

    1615l

    Abs. 2 Satz 4 und 5 BGB über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht; hierbei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Im Unterschied zum früheren Recht reicht dabei eine einfache Unbilligkeit für die Verlängerung des Unterhaltsanspruchs über drei Jahre hinaus aus. Bei der Verlängerung des Unterhaltsanspruchs über das dritte Lebensjahr des Kindes hinausgehend handelt es sich jedoch um eine Ausnahmeregelung im Sinne einer positiven Härteklausel. Für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus trägt der Unterhaltsberechtigte die Darlegungs- und Beweislast. Er hat also zunächst darzulegen und zu beweisen, dass keine kindgerechte Einrichtung für die Betreuung des gemeinsamen Kindes zur Verfügung steht oder dass aus besonderen Gründen eine persönliche Betreuung erforderlich ist. Auch Umstände, die aus elternbezogenen Gründen zu einer eingeschränkten Erwerbspflicht und damit zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts führen können, hat der Unterhaltsberechtigte darzulegen und zu beweisen (BGH,

    FamRZ 2010, 444

    Rn. 27).



    Aber:

    Hinweis : Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist eingelegt worden. Das Rechtsbeschwerdeverfahren wird unter dem Aktenzeichen XII ZB 251/14 geführt. ;-)

    Wir wollten hier keine Diskussionen lostreten und Animositäten schüren......

    Wir diskutieren doch sachlich, :thumbsup:
    Das Problem ist leider komplex. Wenn sich schon die Richter nicht einig sind :rolleyes2:


    LG