Unterhalt zurückfordern????

  • Guten Abend!


    Hätte da mal eine Frage von meiner Freundin für euch:


    Geht das so einfach, dass der KV per Anwalt den Unterhalt für die Mutter zurückfordert, auch wenn KV einfach so die letzten Monate an sie weitergezahlt hat ?????? (obwohl Kind schon drei ist)


    Danke für eure Antworten schon mal!


    :winken:

    Singe als ob dich niemand hören kann, tanze, als ob dich niemand sehen kann und liebe, als wärst du niemals verletzt worden ......

  • Zurückfordern kann man schon


    ob er damit vor Gericht durchkommt ist eine andere Frage und sehr unwahrscheinlich



    Problem ist mehr wenn deine Freundin nicht zurück zahlt es wo anders zu Spannungen kommt


    Und die Elternebene darunter sehr leidet


    Wenn Sie also auf Streit aus ist kann Sie es darauf ankommen lassen


    Wenn Sie auf das Geld nicht zu sehr angewiesen ist
    besteht auch die Möglichkeit das Sie es in kleineren Raten zurück zahlt
    oder als entgegen kommen einen Teil der Summe zurück zahlt


    Kommt halt auch darauf an wie der KV tickt

    Probiers mal mit Gemütlichkeit mit Ruhe und Gemütlichkeit

    jagst du den Alltag und die Sorgen weg

    Einmal editiert, zuletzt von luvi ()

  • Es ist nicht so, dass der Betreuungsunterhalt nach dem 3. Lebensjahr einfach eingestellt werden kann!


    Meine Tochter z.B. bekommt ihn weiter!
    Sie arbeitet 30 Stunden wöchentlich, der Vater zahlt die Differenz zum 40 Stundengehalt...


    Deine Freundin sollte zu einem Anwalt für Familienrecht gehen!

  • Es ist nicht so, dass der Betreuungsunterhalt nach dem 3. Lebensjahr einfach eingestellt werden kann!

    Es ist aber auch MITNICHTEN so, dass der BUH unbegrenzt in bisheriger Höhe weiter laufen muss. ;-) Eher ist es wohl genau anders herum... Oder?


    Siehe hier:


    http://www.vonderwehl.de/FAMIL…aehrige_Kinder/Neue_Seite

    Meine Tochter z.B. bekommt ihn weiter!
    Sie arbeitet 30 Stunden wöchentlich, der Vater zahlt die Differenz zum 40 Stundengehalt...

    Gab es in diesem speziellen Fall nicht eine gerichtliche Entscheidung dazu?


    LG

    Einmal editiert, zuletzt von Yogi ()

  • http://www.scheidungsfix.de/bl…h-3-lebensjahr-des-kindes


    Ja, es gab eine gerichtliche Entscheidung dazu und es war/ist kein "spezieller" Fall.


    Nach dem 3. Lebensjahr gibt es keine Verpflichtung zur abrupten Vollzeittätigkeit,
    allerdings sollte vom Betreuungselternteil vorgetragen werden, warum noch nicht ....


    P.s der Punkt 5 aus Deinem link wurde vor Gericht besonders beachtet!


    Hat/hätte die Mutter noch genug Zeit zur Betreuung des Kleinkindes,
    Berücksichtigt wurden Arbeitszeit plus Pausen plus Fahrtzeit zur Kita, zur Arbeit, wieder zur Kita, Weg nach Hause,
    Haushaltsführung etc.

  • Ich habe auch nie behauptet, dass gar KEIN ;-) Anspruch auf BUH mehr besteht.

    Ja, es gab eine gerichtliche Entscheidung dazu und es war/ist kein "spezieller" Fall.


    Nach dem 3. Lebensjahr gibt es keine Verpflichtung zur abrupten Vollzeittätigkeit,
    allerdings sollte vom Betreuungselternteil vorgetragen werden, warum noch nicht ....

    Es ist immer ein spezieller Fall :-)



    LG

  • das kommt auf den Grund an-


    wenn sie z.B. seitdem Vollzeit arbeiten geht, oder z.B. geheiratet hat, oder z.B. ein weiteres Kind bekommen hat..... und ihn nicht informiert hat.... dann kann ich mir durchaus vorstellen, dass der Unterhalt zurückgezahlt werden muss

    Lieber Gruss


    Luchsie


    Dein Denken kann aus der Hölle einen Himmel und aus dem Himmel eine Hölle machen.


    Wem genug zu wenig ist, dem ist nichts genug. (Epikur)

  • Geht das so einfach, dass der KV per Anwalt den Unterhalt für die Mutter zurückfordert, auch wenn KV einfach so die letzten Monate an sie weitergezahlt hat ?????? (obwohl Kind schon drei ist)


    Hallo Kristallkind,


    natürlich darf der Kindsvater den Unerhalt mit Hilfe eines Anwalts zurückfordern - Papier ist geduldig.
    Dass die Kindsmutter den Unterhalt dann jedoch dann auch zurückzahlen muss, bezweifle ich stark.


    Grundsätzlich muss zu viel gezahlter Unterhalt nicht zurückgezahlt werden.


    Ausnahmen wären dann gegeben, wenn der Unterhalt durch arglistige Täuschung erschlichen worden wäre oder wenn der Unterhaltsempfänger noch nicht "entreichert" ist.
    http://www.lebenslage-scheidun…-Scheidungsfehler-11.html


    Hinzu kommt, dass Betreuungsunterhalt nicht 3 Jahre lang bezahlt werden muss, sondern mindestens 3 Jahre lang.
    Die Kindesmutter kann sich also ruhigen Gewissens darauf berufen, dass das Geld ausgegeben ist und sie sowieso angenommen hätte, der Vater würde es gut mit ihr meinen und ihr noch ein paar Monate länger zahlen wollen. Letztendlich ist er erwachsen und Herr seiner Sinne, wenn er der Kindesmutter Geld überweist, wird das schon seinen Grund haben.


    Zu klären wäre tatsächlich, ob er nicht aufgrund der Lebensumstände der Kindesmutter nicht sowieso länger als drei Jahre unterhaltspflichtig ist für sie.
    Eventuell möchte die Kindesmutter den gegnerischen Anwalt auf diesen Sachverhalt hinweisen und er berät dann seinen Klienten deeskalierend?


    Beste Grüße
    FrauRausteiger

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    •» Cave quicquam dicas, nisi quod scieris optime. :rauchen «•
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    Einmal editiert, zuletzt von FrauRausteiger ()

  • Vielen Dank für eure Antworten - sie haben schon mal ein bisschen geholfen.


    Freundin hat für sich ohne zeitliche Begrenzung Unterhalt zugesprochen bekommen. Sie kann auch nicht gleich auf Vollzeit arbeiten, da die Betreuung zum Einen nicht gewährleistet werden kann aufgrund der Arbeitszeiten, zum Anderen klappt das mit dem Loslassen von seiten des Kindes nicht besonders gut.


    Leider kann nicht darauf gehofft werden, mit der Gegenseite in Verhandlungen gehen zu können, da ich selbst mitbekommen habe, wie sein Anwalt damals alles getan hat, um eine gütliche Einigung zu verhindern. Das artete zu einer richtig üblen einseitigen Schlammschlacht aus, die meiner Freundin alles abgefordert hat.



    Danke euch allen! :thanks:

    Singe als ob dich niemand hören kann, tanze, als ob dich niemand sehen kann und liebe, als wärst du niemals verletzt worden ......

  • Freundin hat für sich ohne zeitliche Begrenzung Unterhalt zugesprochen bekommen.


    Das wäre ausgesprochen ungewöhnlich bzw. es müsste eine besonders ausgeführte Bedingung vorliegen. "Ohne zeitliche Begrenzung" würde bedeuten, sie bekäme Betreuungsunterhalt bis an ihr Lebensende ... Da sollte deine Freundin das Urteil noch einmal sehr genau lesen.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Ein Beschluss über unbefristeten Betreuungsunterhalt ist normal,


    Das es normal ist wäre mir neu. Es kommt immer auf den Einzelfall drauf an. Länge der Ehe, Einkommen und Vermögen des Unterhaltspflichtigen, Rollenverteilung während der Ehe ....
    Jedesmal ist es eine Einzelentscheidung des Richters.


    Wäre es normal würden die Gerichte ja in Abänderungsklagen ersaufen denn bei jeder noch so kleinen Änderung müsste der Unterhaltspflichtige klagen.

  • Ein Beschluss über unbefristeten Betreuungsunterhalt ist normal, den hatte meine Tochter auch zweimal
    und muss dann vom Vater abgeändert werden, durch Klage oder Einigung...


    Ich kenne keinen einzigen Fall, wo Betreuungsunterhalt unbefristet erteilt worden ist.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • juwi

    Hier steht es auch und wie schon gesagt, bei meiner Tochter wurde der Betreuungsunterhalt vor und nach dem 3. Lebensjahr
    unbefristet beschlossen (vom Familiengericht)


    Hört her


    Vor dem OLG hat man sich auf einen Vergleich geeinigt bis zum 9. Geburtstag des Kindes!
    Aus kindbezogenen Gründen kann verlängert werden...

    Oder auch nicht... :winken:


    Dass der Anspruch auf BUH mit Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes generell endet, hat hier wohl niemand behauptet. Ich jedenfalls nicht. Vielmehr sind dann kindbezogene oder elternbezogene Gründe vom BET (Beweislastumkehr) zu belegen, es wird also REGELMÄßIG auf eine ... Einzelfallentscheidung ;-) hinauslaufen.


    Allerdings könnte ich mir vorstellen, dass es nach der Neugestaltung des Unterhaltsrechts hier eine Zeitlang Rechtsunsicherheit gab,


    zum Thema:

    Leider kann nicht darauf gehofft werden, mit der Gegenseite in Verhandlungen gehen zu können, da ich selbst mitbekommen habe, wie sein Anwalt damals alles getan hat, um eine gütliche Einigung zu verhindern. Das artete zu einer richtig üblen einseitigen Schlammschlacht aus, die meiner Freundin alles abgefordert hat.

    Verhandeln kann man ja auch über Anwälte. Vielleicht sollte sich Deine Freundin da etwas raus nehmen, wenn das möglich ist.

    Die Kindesmutter kann sich also ruhigen Gewissens darauf berufen, dass das Geld ausgegeben ist und sie sowieso angenommen hätte, der Vater würde es gut mit ihr meinen und ihr noch ein paar Monate länger zahlen wollen. Letztendlich ist er erwachsen und Herr seiner Sinne, wenn er der Kindesmutter Geld überweist, wird das schon seinen Grund haben.

    Kann man so machen,wenn man sich diese Ansicht zueigen macht, dann muss man sich aber ehrlicherweise dann nicht wundern, wenn mit "harten Bandagen" um jeden Cent gekämpft (werden) wird...


    Vielmehr sollte - meine eigene Meinung - die Angelegenheit für Seiten rechtssicher geklärt werden. Das Ansinnen des Unterhaltspflichtigen ist berechtigt und es würde mich nicht wundern, wenn hier demnächst weitere Post vom Anwalt im Briefkasten liegt.


    LG


  • Hier wird von zahlreichen KM immer "nur" das gefordert "was mir zusteht".
    Nun wurde etwas bezahlt was der KM eben nicht mehr zusteht und trotzdem werden zahlreiche Hinweise gegeben, wie die KM dieses Geld behalten kann.


    Väter sind anscheinend doch nur die Zahlmeister, auch wenn der Einen oder Anderen dabei das Messer in der Tasche aufgeht.


    Sayonara
    Musashi

    Manche Männer bemühen sich lebenslang, das Wesen einer Frau zu verstehen. Andere befassen sich mit weniger schwierigen Dingen z.B. der Relativitätstheorie. (A. Einstein)

  • Hallo Musashi,


    Nun wurde etwas bezahlt was der KM eben nicht mehr zusteht und trotzdem werden zahlreiche Hinweise gegeben, wie die KM dieses Geld behalten kann.


    dass der Mutter das Geld nicht mehr zugestanden hätte, ist nun einmal nicht sicher!
    Das Gesetz spricht von mindestens 3 Jahren Betreuungsunterhalt.


    Dieser Unterhalt wurde bezahlt von einem erwachsenen Menschen: wahlberechtigt, vermutlich Fahrzeugführer, Herr seiner Sinne und seiner Finanzen.
    Mit hoher Sicherheit war in der Überweisung der Verwendungszweck "Unterhalt" angegeben.


    So wie ich den Hergang verstehe, hat sich die Empfängerin das Geld nicht erlogen und erschlichen, sie hat es nicht einmal verlangt. Also wird von Freiwlligkeit ausgegangen: § 814 BGB - das Geld darf verbraucht werden.
    Da Alleinerziehende in der Regel nicht die Unterhaltszahlungen auf ihren Konten horten, darf von Entreicherung ausgegangen werden: § 818 Abs. 3 BGB


    Nachzulesen hier:
    http://www.lebenslage-scheidun…-Scheidungsfehler-11.html


    Soweit ich zu wissen glaube, werden in vielen Foren dieser Welt gerne kompetente und (selbstverständlich!) ausschließlich legale Tipps gegeben, wie man das bereinigte Einkommen reduzieren kann um möglichst viel Geld selbst behalten zu können (nicht bezahlen zu müssen).
    Ich sehe nicht, warum man im umgekehrten Falle in einem Forum für Alleinerziehende nicht einen Hinweis auf die gängige Rechtssprechung geben darf weil man einem Menschen die Angst vor Schulden nehmen möchte, nachdem der erwachsene und geschäftsfähige Unterhaltszahler seine Finanzen nicht im Griff hatte.


    Beste Grüße
    FrauRausteiger

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    •» Cave quicquam dicas, nisi quod scieris optime. :rauchen «•
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    Einmal editiert, zuletzt von FrauRausteiger ()