"In dem Rechtsstreit I ZR 75/14 hat der Beklagte die Richtigkeit der Ermittlungen des Softwareunternehmens bestritten. Er hat in Abrede gestellt, dass ihm zum fraglichen Zeitpunkt die IP-Adresse zugewiesen gewesen sei und dass er, seine in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen oder ein Dritter die Musikdateien zum Herunterladen verfügbar gemacht hätten. "
"Auch in dem Rechtsstreit I ZR 19/14 hat der Beklagte die Richtigkeit der Recherchen des Softwareunternehmens und der Auskunft des Internetproviders bestritten und in Abrede gestellt, dass er oder ein in seinem Haushalt lebender Familienangehöriger die Musikdateien zum Herunterladen angeboten hätten."
Zum Verfahren I ZR 7/14 steht in der offiziellen Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes zwar nicht explizit, dass Dateien angeboten wurden, aber ich denke mich erinnern zu können, dass es auch in diesem Falle darum ging.
Also nochmal: Downloads von was auch immer sind NICHT strafbar.
Bei vielen Portalen ist es allerdings so, dass der Downloadordner die Default-mäßig auf Freigabe, d.h. auf Anbieten gestellt ist. Das kann man auf allen mir bekannten Portalen einstellen!!
Es ist wie bei Allem: Wenn man so gar keine Ahnung hat, dann darf man nicht permanent die böse Rechtsprechung, die bösen Portale, das böse Internet im Ganzen, ... usw. dafür verantwortlich machen.
Oder anders, wenn ich Gas und Bremse verwechsle und einen Unfall baue für den ich straf- und zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werde, dann ist nicht das Auto schuld. Wenn ich mir also nicht sicher bin, lasse ich das Autofahren sein. Beschwere mich aber nicht, wenn andere das tun.
Wenn ich mir nicht sicher bin ob ich begriffen habe wie sogenannte Tauschbörsen funktionieren, dann nehme ich daran nicht teil, sollte aber auch hier von einer Verteufelung absehen.
Zum Thema Elternhaftung: Ich muss meinen (?) Rechner nicht mehr oder weniger kontrollieren als meinen Autoschlüssel.
Sayonara
Musashi