Was "darf" der KV eigentlich alles bei einem gemeinsamen Sorgerecht???

  • Liebe blaue Leonie,
    gib' ihm vorerst NICHT das GSR! Er wird keine Ruhe geben!
    Wenn Du möchtest, dass euer Kind -im Falle des hoffentlich nie eintretenen Falles- zum KV kommt, kannst Du das schriftlich hinterlegen (Notar, JA...).
    Es wird zwar geprüft, ob dieser Wille dem Kindswohl entspricht, was in der Regel ja auch ist. Damit ist ein Wunsch des KVs bereits erfüllt.
    Was die Entscheidungen betrifft: lasse ihn mit unterschreiben, wenn die Unterschrift von beiden Eltern gefragt ist, habe ich auch immer so gemacht. Nimm' ihn zu den Vorsorgeuntersuchungen mit, gib' ihm die KK-Karte mit, so kann er auch mal alleine zum Arzt etc...


    Wenn er das Kind nicht vereinbarungsgemäß zurückbringt, kannst Du zur Not auch mal eine Anzeige wegen Kindsentführung machen (nur mit ASR geht das), das bringt ihn auf den Teppich zurück. Habe ich auch durch, danach war Kind immer pünktlich zurück!
    Überdenke nochmal die Umgangsregelung...vielleicht kannst Du den KV mit der Standardregelung "ruhigstellen".


    Ansonsten beherzige Fr.l Marthas (?) Vorschläge!


    Viel Glück und ein dickes Fell wünschend
    Lotta

    edit: Rechtschreibfehler gefunden und korrigiert


    Nur wer einen Schatten hat, steht auf der Sonnenseite des Lebens!

  • Hallo blue-leonie,


    Mal eine ganz bescheuerte Frage: Wenn er die Kleine einfach so bei sich behalten würde (obwohl sie von Baby auf an bei mir lebt), müsste ICH dann einen Antrag auf Umgang stellen, damit ich sie überhaupt noch zu Gesicht bekomme, obwohl ich in dem Falle das auch das GSR hätte??? Das wäre ja wirklich extremst!


    lies nach bei der Userin Tracy2010.
    Ein Vater mit GSR darf das Kind einbehalten. Die Mutter muss es wieder herausklagen. Oft hat es Erfolg.


    Das ist aber egal. Dich muss man nur anschreien, dann gehst Du von selbst wieder weg.


    Ein Hauptgrund, warum er das GSR will ist, dass er im Falle, dass mir was passiert, sein Kind nicht einklagen muss.


    Das muss er sowieso nicht. Das Jugendamt prüft immer zuerst ob ein anderes Elternteil existiert.
    Biete ihm eine notarielle Vereinbarung an darüber, dass das Kind nach Deinem Tod zu ihm kommt - und Du wirst sehen, dass dieser Grund vorgeschoben war.
    Im Bekanntenkreis hat eine Mutter klar verfügt, dass der nicht sorgeberechtigte Vater das Kind nicht bekommen soll, sondern die Großeltern - bei denen war das Kind schon immer. Der Vater hat trotzdem die alleinige Sorge bekommen.



    Aber man kann mit ihm auch nicht normal reden, da er immer direkt losbrüllt und aggressiv wird und das haben die beim JA auch schon mehrmals mitbekommen, selbst da konnte er nicht an sich halten. Und ich trage ihm die Kleine seit eineinhalb Jahren hinterher und es ist immer noch nicht gut...er stellt immer wieder neue Forderungen und akzeptiert kein NEIN.


    Wenn er noch mehr Rechte hat, wird er noch mehr Forderungen stellen und noch lauter schreien.


    Und das mit dem ABR kann ich gut begründen: Es sind schon Aussagen gefallen, dass er die Kleine einfach mitnimmt, egal was ich sage. Letzten Do hat er sie vom KiGa abgeholt und wusste dass ich um 12:15 auch da bin und wollte sie einfach um 12 mitnehmen, obwohl die "Absprache" war, dass ich noch tschüs sage, weil es das erste Mal war. Er ist cholerisch und meint, dass es nur um "ihn und seine Wünsche" geht und so weiter und so fort....er möchte Tage der Woche streichen, die für die Kleine eine feste Größe geworden sind z.B. Freitags der Oma-Opa Tag und und und...ist nicht kompromissbereit..........


    Da er kein Sorgerecht hat, hätte er das Kind nicht holen dürfen.
    Aber Dich muss man ja nur anschreien.


    Elin, danke! Ich weiß es, sch*** ja, ich weiß es...und ich dumme Kuh habs ihm noch versprochen, dass er es bekommt, das GSR, weil ich mich nach Ruhe und Frieden sehne.


    Hallo blue-leonie,


    Du wirst Ruhe und Frieden nicht bekommen, indem Du ihm noch mehr Rechte zugestehst.
    Du bekommst Ruhe und Frieden dann, wenn Du anfängst, Dich als wertigen Menschen zu betrachten und dem Mann seine Grenzen aufzeigst.


    Du kannst dem GSR zustimmen und Dich terrorisieren lassen. Das ist Deine Entscheidung.
    Aber was tust Du damit dem Kind an?


    Nach der Zustimmung zum GSR das ASR beantragen zu wollen, ist Unsinn.
    Das Kind lebt bei Dir, kein Gericht sieht Anlass, über das ASR zu entscheiden.
    Erst dann, wenn der Vater das Kind einbehält, darfst Du diesen Antrag stellen und dann wird auch entschieden.


    Aber bist Du sicher, dass Du Dich das trauen wirst?
    Womöglich schreit er Dich an.....


    Beste Grüße
    FrauRausteiger, die an Deiner Stelle die Umgangsaussetzung beantragen würde

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    •» Cave quicquam dicas, nisi quod scieris optime. :rauchen «•
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    Einmal editiert, zuletzt von FrauRausteiger ()

  • Beste Grüße
    FrauRausteiger, die an Deiner Stelle die Umgangsaussetzung beantragen würde


    Was ebenso Nonsense wäre, denn das Kindeswohl ist keineswegs gefährdet und KV ein guter Vater (lt. den Schilderungen hier). Umgang ist das Recht des Kindes - das schränkt man nicht grad mal so ein, wenn die Übergaben ein bisschen unbequem werden! Diesen Antrag würde Dir jedes Gericht als Versuch des Boykotts - zurecht - um die Ohren hauen.

  • Umgang ist das Recht des Kindes - das schränkt man nicht grad mal so ein, wenn die Übergaben ein bisschen unbequem werden! Diesen Antrag würde Dir jedes Gericht als Versuch des Boykotts - zurecht - um die Ohren hauen.


    Hallo traydor,


    das ist falsch.
    Das wäre nicht die erste Umgangsaussetzung aus exakt diesen Gründen.


    Was hier stattfindet, tut dem Kind nicht gut.


    Beste (wissende!) Grüße
    FrauRausteiger

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    •» Cave quicquam dicas, nisi quod scieris optime. :rauchen «•
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  • Die Beschlüsse würde ich gerne sehen und ggf. auf OLG Ebene überprüfen lassen. Ich glaube eher, dass dies vielleicht die Gründe von BET waren, aber dazu noch die ein oder andere Geschichte dazu gedichtet wurde, die vom Richter dann gewürdigt wurden bzw. der ein oder andere Richter noch im Vorgestern lebt. Ich würde wetten, dass in 95% der Fälle in einem Ausmass wie hier geschildert ein Umgangsausschluss abgelehnt werden würde.
    Das wäre genau in diesem Fall ja geradezu pervers: KV und Kind haben super Verhältnis, Kind geht gern zum KV - eine echte Bindung. Und das willst Du zerstören, weil KV bei Übergabe mal die Nerven durchgehen? Ich bin selbst UET und kann dir sagen, dass gerade diese Situationen äußerst belastend und deprimierend sind.
    Bzgl. Deiner wissenden(!) Grüße: War es da auch so, dass KV und Kind ein gutes Verhältnis wie hier hatten? Und die Übergaben ähnlich waren? Wenn ja, kann ich KM nur gratulieren, dass sie es geschafft hat diese Beziehung im Sinne ihrer Bequemlichkeit zu vernichten - große Leistung. großes Tennis!

  • Hallo traydor,


    genaugenommen waren es bereits zwei Mütter, die das so durchgesetzt haben in meinem Bekanntenkreis.


    Nein, Urteile bekommst Du keine, die Du "ggf. auf OLG Ebene" überprüfen lassen könntest.


    Cholerische Auftritte in der KiTa, ungesunde Übergabesituationen und Psychoterror tun dem Kind nicht gut.
    Umgangsaussetzung und ggf in der Folge dann betreute Übergaben wären besser für das Kind.


    Beste Grüße
    FrauRausteiger

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    •» Cave quicquam dicas, nisi quod scieris optime. :rauchen «•
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  • ooh man seid Ihr fleißig hier.

    Vortäuschung von falschen Daten? Wo steht das denn bitte???

    Dein Link und deine Behauptung eine Ausweisdokument im Falle des geteileten Sorgerechts ohne Unterschrift des anderen Elternteils zu bekommen. Diese Aussage ist trotz Link falsch. Den was für die KM gilt würde umgekehrt auch für den UET gelten.
    Das heißt 2 Dokumente (Reisepass) für 1 Kind. In D ist es einfach so das zwar ein Richter die fehlende Unterschrift ersetzen kann aber in der Regel werden beide Unterschriften benötigt.

    Ist in der Regel zieführender als einfach mal irgendwas zu unterstellen. Vielleicht bin ich jetzt gerade ein bisschen empfindlich, aber das war meiner Meinung nach total daneben.

    Vielleicht hast den Zusammenhang nicht erkannt.

  • In der beschriebenen Konstellation ist es fraglich, ob ein Gericht dem Antrag auf Gemeinsames Sorgerecht - auch wenn es von beiden Eltern getragen wird - statt gibt. Denn ob es dem Wohl des Kindes dient, ist hier mehr als fraglich. Wenn das Gericht aber dem GSR statt gibt, wird es niemals wieder auf vergangene Geschehnisse zurück greifen. Bei späteren Streitigkeiten wird einzig auf den Antrag verwiesen und gesagt: Da waren die Eltern nachweislich (siehe Antrag) bereit, das GSR ohne Einschränkung auszuüben.


    Mit dem Antrag auf GSR auch gleichzeitig das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu klären, entspricht nur bedingt der Intention des Gesetzes. Eigentlich bedeutet das GSR, solche Fragen einvernehmlich im Elterngespräch zu klären. Besteht das GSR neu und wird auf ABR geklagt, sind die Karten neu gemischt. Im ersten halben Jahr gelten keine vergangenen Regelungen. Natürlich hat es eine gewisse Bedeutung, dass das Kind bei Dir derzeit wohnt. Aber mit der Zustimmung zum GSR hast Du zugestimmt, dass das Kind auch beim Vater leben könnte. Juristisch hast Du Dich dadurch ins Abseits manövriert.


    Eine Entspannung der elterlichen Situation durch das GSR ist unwahrscheinlich. Wenn Du jetzt schon, mit rechtlichem Rückenwind, nicht genug Rückgrat hast, Dinge durchzusetzen - wirst Du beim GSR hoffnungslos untergehen. Wenn Du dann noch im juristischen Streit an einen Gutachter gerätst, der Dir genau das vorwirft: mangelndes Durchsetzungsvermögen sorgt für Unruhe beim Kind und ist kindeswohlgefährdend!, dann kann sogar das GSR kippen zugunsten des Vaters.


    Will sagen: Das Übelste, was Du in dem von Dir geschilderten Fall machen kannst, ist die Beantragung des GSR.
    Umgekehrt müsste es sein. Dem Vater wäre mitzuteilen: Wenn Umgang und Zusammenarbeit die kommenden drei Jahre wieder problemlos klappt, dann kann über das GSR gesprochen werden. Erst sein Handeln - dann Dein Tun.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Dein Link und deine Behauptung eine Ausweisdokument im Falle des geteileten Sorgerechts ohne Unterschrift des anderen Elternteils zu bekommen. Diese Aussage ist trotz Link falsch. Den was für die KM gilt würde umgekehrt auch für den UET gelten.
    Das heißt 2 Dokumente (Reisepass) für 1 Kind. In D ist es einfach so das zwar ein Richter die fehlende Unterschrift ersetzen kann aber in der Regel werden beide Unterschriften benötigt.
    Zitat von »Liinii« Ist in der Regel zieführender als einfach mal irgendwas zu unterstellen. Vielleicht bin ich jetzt gerade ein bisschen empfindlich, aber das war meiner Meinung nach total daneben.
    Vielleicht hast den Zusammenhang nicht erkannt.


    Das ist sicher richtig. Und leider erkenne ich den Zusammenhang immer noch nicht.


    Angenommen, ich wohne in Potsdam, gehe da zum Amt und beantrage den Ausweis.
    http://www.potsdam.de/cms/dokumente/1005…%C3%A4hrige.pdf


    Wo habe ich da falsche Daten vorgetäuscht und mich strafbar gemacht? Der andere link, der genannt wurde, war folgender:


    http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downlo…publicationFile


    Auch falsch?


    Ich bin kein Jurist, aber "Vortäuschung falscher Daten" ist für mich da nirgendwo zu erkennen. Wenn da ein Zusammenhang ist: erklär ihn mir bitte! :thanks:

  • Dein Link und deine Behauptung eine Ausweisdokument im Falle des geteileten Sorgerechts ohne Unterschrift des anderen Elternteils zu bekommen. Diese Aussage ist trotz Link falsch. Den was für die KM gilt würde umgekehrt auch für den UET gelten.
    Das heißt 2 Dokumente (Reisepass) für 1 Kind. In D ist es einfach so das zwar ein Richter die fehlende Unterschrift ersetzen kann aber in der Regel werden beide Unterschriften benötigt.


    nein!!! schau hier einfach mal ins passgesetz: 6.1.3.4.


    http://www.bmi.bund.de/SharedD…df?__blob=publicationFile


    wenn die eltern getrennt leben, wird die unterschrift des anderen elternteils NICHT benötigt!!!
    weil es zur alltagssorge gehört und die hat der elternteil, bei dem das kind wohnt/gemeldet ist...


    http://www.rechtspflegerforum.…inderausweis-Alltagssorge




    Will sagen: Das Übelste, was Du in dem von Dir geschilderten Fall machen kannst, ist die Beantragung des GSR.


    :daumen:thanks::thanks::thanks:

  • ...weil es zur alltagssorge gehört und die hat der elternteil, bei dem das kind wohnt/gemeldet ist...


    Na das nenn ich mal wirklich beratungsresistent. :kopf
    Die Alltagssorge liegt bei dem ET, bei dem sich das Kind - im Einverständnis des anderen ET oder gerichtlich legitimiert - gerade aufhält! Begreifst Du das immer noch nicht?


  • Na das nenn ich mal wirklich beratungsresistent. :kopf
    Die Alltagssorge liegt bei dem ET, bei dem sich das Kind - im Einverständnis des anderen ET oder gerichtlich legitimiert - gerade aufhält! Begreifst Du das immer noch nicht?


    die alltagssorge hat nicht der elternteil bei dem sich das kind GERADE aufhält, sondern der elternteil, bei dem sich das kind GEWÖHNLICH aufhält, d.h. gemeldet ist, lebt, wohnt :brille


    und auch nicht die nachbarin oder freundin oder oma oder tante undsoweiter, bei der sich das kind gerade aufhält und auch nicht der elternteil bei dem das kind nur zu besuch ist :wand


    http://www.ihr-anwalt-hamburg.…ereiche/S/sorgerecht.html


    http://www.rechtsanwalt-dockter.de/allein_entscheiden.html


    http://www.vatersein.de/News-file-article-sid-1513.html


    http://www.muenchen.de/rathaus…epass/Minderjaehrige.html


    http://www.lexikon-familienrec…ippe-ist-alltagssorge.pdf
    auch impfen gehört zur alltagssorge...


    http://www.vatersein.de/News-file-article-sid-1882.html

  • Juwi, bei so viel Ignoranz geb ich auf...
    Anstatt mit Links um Dich zu werfen solltest Du einfach das Gestz LESEN:


    BGB § 1687
    Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben.(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.


    Einfache Frage: Was bedeutet der letzte Satz Deiner Meinung nach?????

  • in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.

    Ja, bitte erklär doch dann mal traydor, was genau diese tatsächliche Betreuung beinhaltet?


    Interessiert mich einfach wirklich, ist mit dieser Betreuung solche Sachen gemeint, die hier oft gefragt werden.


    Sorry für teilweise OT :nixwieweg

  • Ja, bitte erklär doch dann mal traydor, was genau diese tatsächliche Betreuung beinhaltet?


    Interessiert mich einfach wirklich, ist mit dieser Betreuung solche Sachen gemeint, die hier oft gefragt werden.


    Sorry für teilweise OT :nixwieweg


    Schau z.B. bei Wiki... unter Aufenthaltsbestimmungsrecht...


    Gute Nacht

  • Juwi, bei so viel Ignoranz geb ich auf...


    ich auch :D


    lies doch einfach mal nach, was alltagssorge bedeutet :brille


    das gesetz soll ja gerade "wild-west" zwischen den sorgeberechtigten eltern VERHINDERN :brille


    es entscheidet eben nicht!!! der elternteil, bei dem das kind sich gerade aufhält über u.a. kindergartenabholung, impfung, reisepassbeantragung etc.etc. sondern der elternteil, bei dem sich das kind GEWÖHNLICH aufhält, seinen lebensmittelpunkt hat und mit zustimmung des anderen elternteils (oder gerichts) lebt/gemeldet ist... :wand


    wenn beide immer alles gleichberechtigt :hae: entscheiden könnten und müssten/dürften...oder der bei dem das kind im moment GERADE ist :hä dann wäre das gesetz ja überflüssig :D


    chaos pur würde ausbrechen :D zumindest ziemlich oft :hae:

  • Schau z.B. bei Wiki... unter Aufenthaltsbestimmungsrecht...


    hier, bei wiki gefunden:


    ". Das gemeinsame Sorgerecht findet nur noch Anwendung in Angelegenheiten, deren Regelungen für das Kind von erheblicher Bedeutung sind. Diese sind beispielsweise: Schulwechsel, Umschulung, Berufswahl, Wechsel des Kindes in ein Heim oder Internat, Taufe, schwere medizinische Eingriffe und Reisen kleiner Kinder in ihnen nicht vertraute Kulturkreise bei mehrstündigen Flügen.


    Als Angelegenheiten des täglichen Lebens dagegen gelten: Schulalltag, Anmeldung zu einem Nachhilfeunterricht oder Sportverein, Essensfragen, Fernsehkonsum, Kleidung, Umgang mit Freunden, Besuch von Sport- oder Kulturveranstaltungen, die gewöhnliche medizinische Versorgung, Taschengeld, Verwaltung üblicher Geldgeschenke durch Verwandte, Zustimmung nach § 110 BGB (Eigentumserwerb durch Verwendung von Taschengeld) und alle anderen häufig vorkommenden Situationen, die eine sorgerechtliche Entscheidung erfordern, deren Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes aber ohne Aufwand wieder abänderbar sind. Demgegenüber steht die Sorge für die Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung, die der Elternteil während der Zeiten alleine ausüben kann, in denen er Umgang mit dem Kind hat. Diese umfasst Entscheidungen über Ernährung, Bettzeiten, Arztbesuche bei akuten Erkrankungen, bei denen der andere Elternteil nicht erreicht werden kann, Besuche von und bei Freunden etc. während der Umgangszeiten.


    Damit ist grundsätzlich gewährleistet, dass die Eltern bei schwerwiegenden und irreparablen Entscheidungen gemeinsam zu entscheiden haben, bei den gewöhnlichen und wiederkehrenden Entscheidungen der Alltagssorgeberechtigte und für die alltäglichen Kleinigkeiten während der Umgangszeiten der umgangsberechtigte Elternteil ein Alleinentscheidungsrecht hat."


    der umgangsberechtigte hat also nicht die alltagssorge, sondern "für die alltäglichen kleinigkeiten ein alleinentscheidungsrecht"


    danke wikipedia :thanks:


    http://de.wikipedia.org/wiki/Aufenthaltsbestimmungsrecht


  • Schau z.B. bei Wiki... unter Aufenthaltsbestimmungsrecht...


    Gute Nacht

    Danke für den Tipp, auch wenn ich mir gewünscht hätte, du hättest mir eine einfache Antwort geben können...
    Ich habe nachgeschaut, und da steht nun:
    Demnach darf der Aufenthaltsbestimmungsberechtigte, bei dem das Kind lebt, alle Angelegenheiten des täglichen Lebens alleine entscheiden.
    Als Angelegenheiten des täglichen Lebens dagegen gelten: Schulalltag, Anmeldung zu einem Nachhilfeunterricht oder Sportverein, etc... >> hat Juwi ja gerade im Beitrag vorher schon reingeschrieben


    Demgegenüber steht die Sorge für die Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung, die der Elternteil während der Zeiten alleine ausüben kann, in denen er Umgang mit dem Kind hat. Diese umfasst Entscheidungen über Ernährung, Bettzeiten, Arztbesuche bei akuten Erkrankungen, bei denen der andere Elternteil nicht erreicht werden kann, Besuche von und bei Freunden etc. während der Umgangszeiten.


    Für mich heißt das dann aber doch schon eher, das was Juwi auch gesagt hat - dass es einen Unterschied in den Entscheidungsfreiheiten des ET gibt, bei dem das Kind gewöhnlich lebt und dem ET, der Umgang pflegt. Oder sieht man das anders?


    Ob das jetzt der TS hilft, weiß ich im Moment gar nicht so genau, ich wünsche ihr jedenfalls, dass sie bei diesen vielen Bestimmungen überhaupt noch durchblickt. Im Grunde müsste man wirklich studieren, um weiter zu wissen....



    Edit: sorry , hat sich nun mit dem obigen Beitrag überschnitten..... sorry! :nixwieweg

    liebe Grüße "selsis"

    2 Mal editiert, zuletzt von selsis ()

  • Ich bin kein Jurist, aber "Vortäuschung falscher Daten" ist für mich da nirgendwo zu erkennen. Wenn da ein Zusammenhang ist: erklär ihn mir bitte! :thanks:

    Sorry die Links gehen nicht.

    wenn die eltern getrennt leben, wird die unterschrift des anderen elternteils NICHT benötigt!!!
    weil es zur alltagssorge gehört und die hat der elternteil, bei dem das kind wohnt/gemeldet ist...

    Also geht UET ins Amt meldet Kind um und beantragt Pass? Rechtens?


    Warum gibt es Rechtsstreite die das erstetzen der Unterschrift für Pass und Konto?


    Das Passgesetzt werde ich mir später durchlesen.