Steuererklärung ... Anlage U ... muss ich die unterschreiben?!?!?

  • Hallo,


    mein Ex hat mir die Anlage U von seiner Steuererklärung zugeschickt. Die soll ich unterschreiben ... weiß jemand ob ich das muss oder hat damit Erfahrung?


    Mein Anwalt sagt JA ... der Steuerberater NEIN!



    Danke und Gruß!


    Schwabenrock

  • Rechtsanwalt und Richter meinten bei mir damals eindeutig ja.
    Aber ich glaub nur, wenn du Unterhalt von deinem Mann bekommst (für dich)
    Ich habe mir aber von meinem Mann damals schriftlich bestätigen lassen, dass er mir meinen Steuernachteil rückerstattet.
    Mein Steuerberater hat mir dann 2 Berechnungen gemacht, 1 x mit Unterhalt und 1 x ohne Unterhalt.
    Ich hätte damals eigentlich ca. 300 € Steuerrückzahlung bekommen müssen, musste aber ca. 700 € nachzahlen,
    mein Mann musste mir also ca. € 1000 rückerstatten
    (was er dann aber leider nicht getan hat, aber das ist eine andere Geschichte :kopf, da möcht ich mich nicht mehr drüber aufregen)

    Bevor ich das nehme, was ich kriegen kann,
    warte ich lieber darauf,
    bis ich das bekomme, was ich haben will!!!
    :tanz

    Einmal editiert, zuletzt von Flocke ()

  • Nein, Du musst nicht.


    Du kannst aber vom Finanzamt zu einer Stellungnahme aufgefordert werden, die dann rechtsverbindlichen Charakter hat. Und Du kannst ggfls. Rechtsnachteile erlangen. Du kannst aber auch durch die Unterschrift Rechtsnachteile erlangen, deshalb ist es Deine Entscheidung.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • also bei mir hat der Richter vom Amtgericht gesagt, ich MUSS unterschreiben

    Bevor ich das nehme, was ich kriegen kann,
    warte ich lieber darauf,
    bis ich das bekomme, was ich haben will!!!
    :tanz

  • Da hast Du sicherlich etwas falsch verstanden. Wenn es für eine Unterschrift einen Automatismus geben würde, dann bräuchte man ja diese Unterschrift nicht. Welchen Sinn würde sie haben?
    Wie gesagt, es kann nur sein, dass man in der Sache anderweitig rechtsverbindlich Auskunft erteilen muss.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Hallo Schwabenrock,


    ich hoffe, das hilft Dir weiter:


    [size=medium]Vorrangig haben Sie die Möglichkeit die Unterhaltsleistungen an Ihren geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten als Sonderausgaben bis zur maximalen Höhe von 13.805 € geltend zu machen, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen: [/size]


    [size=large]Voraussetzungen:[/size]


    • [size=medium]Der Zahlende muss einen Antrag stellen.


      [/size]

    • [size=medium]Der Empfänger lebt im Inland oder in einem Mitgliedsstaat der [/size][size=medium]EU[/size][size=medium] / des [/size][size=medium]EWR[/size]und[size=medium] versteuert die Unterhaltsleistungen als Einnahmen (=Sonstige Einkünfte).


      [/size]

    • [size=medium]Der Antrag ist immer nur für ein Jahr bindend.


      [/size]

    • [size=medium]Der Empfänger muss diesem Antrag vor Beginn des Jahres, für das der Antrag gelten soll, zustimmen. Anlage U muss dem Finanzamt eingereicht werden.


      [/size]

    • [size=medium]Die Empfängerzusage gilt bis zu deren Widerruf. [/size]


    Wichtig:[size=medium] Der Widerruf muss wie die Zustimmung vor Beginn des jeweiligen Kalenderjahrs erfolgen. [/size]


    [size=medium]Beim Empfänger führt diese Regelung zu steuerpflichtigen sonstigen Einkünften. Sollte der Empfänger der Versteuerung des Unterhalts nicht zustimmen, weil er die Mehrbelastung nicht tragen will, sollten Sie ihm den Ausgleich der steuerlichen Mehrbelastung anbieten. In der Regel ist es für Sie günstiger, die steuerliche Mehrbelastung zu tragen, da Sie die Unterhaltsaufwendungen bis zur Höhe von 13.805 € als Sonderausgaben abziehen können und bei Ablehnung der Zustimmung Unterhaltsaufwendungen alternativ nur bis zur Höhe von 7.680 € pro Jahr [/size][size=medium]abzgl.[/size][size=medium] der Einkünfte des Empfängers (über 624 € pro Jahr) abziehen dürfen. Außerdem ist Ihr Steuersatz in der Regel höher als der des Unterhaltsempfängers. [/size]


    Hinweis: [size=medium]Der BFH hat entschieden, dass die nachträgliche Erhöhung des Antrags auf Berücksichtigung der an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten geleisteten Unterhaltszahlungen auch nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides erfolgen kann, wenn der Ehegatte zustimmt. In diesen Fällen handelt es sich um ein rückwirkendes Ereignis, mit der Konsequenz, dass weitere Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Vgl. hierzu auch das BFH-Urteil vom 28.06.2006 (Az. XI R 32/05). [/size]


    [size=medium]Sollte sich Ihr Ex-Ehegatte / Ihre Ex-Ehegattin trotz Angebot Ihrerseits, die steuerliche Mehrbelastung auszugleichen, weigern, die Anlage U zu unterschreiben, haben Sie grundsätzlich zwei Möglichkeiten: [/size]


    [size=medium]1. Da es sich hierbei um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt, sollten Sie die Zustimmung in einem Zivilverfahren einklagen. Diese Option macht immer dann Sinn, wenn die Verweigerung der Zustimmungserklärung rechtsmissbräuchlich erfolgt ist. Rechtsmissbräuchlichkeit liegt in diesen Fällen immer dann vor, wenn dem Unterhaltsempfänger tatsächlich kein Nachteil durch die Erteilung der Zustimmung entsteht. Beispielsweise weil Sie ihm die Übernahme der steuerlichen Mehrbelastung zugesagt haben. Achtung:[size=medium] Da es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt, ist ausdrücklich ein Zivilverfahren diesbezüglich anzustrengen. Eine Berücksichtigung der Unterhaltsaufwendungen im Rahmen der Finanzgerichtsbarkeit kommt ohne Vorliegen der Zustimmung definitiv nicht in Betracht. [/size][/size]


    [size=medium]2. Sollten Sie den Weg zum Gericht scheuen, bliebt Ihnen notgedrungen immer noch die Möglichkeit die Unterhaltsaufwendungen bei den außergewöhnlichen Belastungen/Unterstützung Bedürftiger zu erfassen. [/size]


    [size=medium]Als Unterhalt erbrachte Sachleistungen sind ebenso zu berücksichtigen wie Geldzahlungen. Bei unentgeltlicher Wohnraumüberlassung kann der Mietwert als Sonderausgabe abgezogen werden. Vorteilhafter ist es jedoch, mit dem geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten einen Mietvertrag über den Wohnraum abzuschließen, da der vermietende Ehegatte dann sämtliche Aufwendungen wie Abschreibungen, Versicherungen, Schuldzinsen, Renovierungskosten, Grundsteuern, [/size][size=medium]usw.[/size][size=medium] bei den Einkünften aus Vermietung geltend machen kann. Obwohl die Miete versteuert werden muss, ist diese Regelung oft günstiger als eine unentgeltliche Wohnraumüberlassung an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten. Unschädlich ist es hierbei auch, wenn die Mietzahlungen mit dem Barunterhalt verrechnet werden[/size]

  • Eigentlich musst Du unterschreiben, weil das Steuervorteile für den Ex bringt und Du darfst Ihn nicht ans Messer liefern.
    Der Ex kann sonst die Unterschrift auch per Gericht einfordern. Soweit seine Seite.


    Aufgrund der Unterschrift musst Du dann aber den Unterhalt den Du bekommen hast Versteuern.Das ist dann dein Nachteil. den muss dann wieder dein Ex ausgleichen.


    Untern Strich kommt also ein Plus für Euch heraus.


    ABER: Du gehst mit der Unterschrift in Vorleistung und mein Göttergatte z.B. hat mir dann den Ausgleich nicht Überwiesen. Und nun habe ich ne riesen Steuernachzahlung und kann das nicht Bezahlen. Übrigens würde das Ausgleichsgeld sogar bei einem Anwalt himnterlegt der hat es aber dann dem Insolvenzverwalter ausgehändigt und nicht mir. Das aber, ist dem Finazamt egal.


    Mein RAT Unterschreibe erst wenn du das Geld im Vorraus bekommen hast, es sei denn Dein Ex ist ein redlicher Typ und Ihr regelt immer alles Vorbildlich.


    Kein Tier auf dieser Erde, bringt seinen Nachwuchs, zum Schlafen auf den Nachbarbaum
    .

  • Du musst unterschreiben ! Aber nur wenn er Dir im Gegenzug einen Schrieb aushändigt, der besagt, daß er Den Dir aus der Anlage U entstehenden Nachteil ausgleicht...
    Verlass Dich nicht auf irgendwelche mündlichen Zusagen und auf beim Anwalt dafür hinterlegtes Geld.


    Fordere ein endeutiges Schreiben dazu an - und händige erst dann die Anlage U aus! Dazu hast Du das Recht!

  • Hi,


    die Unterhaltsbezieherin ist verpflichtet, nach gängiger Rechtssprechung, die Anlage U zu unterschreiben !
    Da beißt die Maus kein Faden ab.
    Zum steuerlichen Nachteilsausgleich ist der U-zahler verüpflichtet.
    Diese Ausgleichszahlung ist widerum vom U-Pflichtigen steuerlich absetzbar.


    Umgekehrt kann der Vorteil des Realsplitting als Einkommen, vom U-pflichtigen gerechnet werden, und somit erhöht sich der Unterhaltsbetrag.


    Vielen RA und Richtern ist es aber zu kompliziert :brille ...so nebenbei


    Gruß
    babbedeckel

    Die Männer, die mit den Frauen am besten auskommen, sind dieselben,
    die wissen, wie man ohne sie auskommt. (Charles Baudelaire)


    Jedes Kind bringt die Botschaft,
    dass Gott die Lust am Menschen noch nicht verloren hat.

  • hallo,
    @ babbe - das ist aber auch wirklich kompliziert *grummel*


    @ laetitia - woher bekommt man denn so ein schreiben? kann ich das irgendwo aus dem internet bekommen?

  • Hi,


    Nachtrag: Die TS sollte sich noch eine Erklärung für dden steuerlichen Nachteilsausgleich geben lassen.
    Erst dann ist sie verpflichtet, die Anlage U zu unterschreiben.

    @ babbe - das ist aber auch wirklich kompliziert *grummel*

    Deshalb machen es so manche Richter, bei der U-Berechnung nicht so gerne :D :lach


    Da ich gerade mit dem FA rumzackere ... bin ich gerade mittendrin ;)


    Auch die Zins- und Tilgungsleistungen, für bspw. gem. Haus, können unter bestimmten Voraussetzungen mit abgesetzt werden.


    Gruß
    babbedeckel

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  • Du brauchst doch dazu wohl keinen Vordruck ! So weit ich weiß gibt es auch keinen .... Sowas kann man auch so verfassen.... Es muss halt nur drin stehen, daß er die Dir druch die Anlag U entstehenden Nachteile ausgleicht bzw. er eben Deine Steuernachzahlung übernimmt.......( Denn die wird wahrscheinlich kommen...) Da Du den Unterhalt für Dich voll als Einkommen versteuern musst...

  • Hallo zusammen,


    DANKE für die hilfreichen Antworten!


    Aber wie sovieles ist es eben überall anders. :hae:


    Aber wenn ich euch richtig verstehe, unterschreibe ich erst, wenn ich weiß ob mein Ex meinen erstandenen Nachteil übernimmt.


    Dann werde ich mal morgen beim FA und Anwalt anrufen!


    LG Schwabenrock

  • Hi,

    wenn ich weiß ob mein Ex meinen erstandenen Nachteil übernimmt.

    RISCHDISCH und das schriftlich ...


    Gruß
    babbedeckel

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  • Nein - um Gottes Willen nicht unterschreiben , wenn Du " weist das er den Nachteil übernimmt " !!! Das wäre fatal! Du solltest das schon schriftlich haben von ihm!!!! Ob er es Dir sagt oder in China fällt ein Sack reis um....
    Auf Schriftlich bestehen... Vorher nichts unterschreiben.....
    Und : nein - das ist nirgends anders gegerelt , sondern ist Bundeseinheitlich so und nciht anders. DU muss unterschreiben - Er muss den Nachteil ausgleichen... Denn er hat ja auch einen massiven Vorteil davon....

  • DU muss unterschreiben - Er muss den Nachteil ausgleichen... Denn er hat ja auch einen massiven Vorteil davon....


    Die Reihenfolge ist rechtlich andersherum: Erst wenn er Dir schriftlich erklärt, Deine Nachteile auszugleichen, kannst Du via Gericht zur Unterschrift verpflichtet werden. Sprich: Deinem Ex kannst Du sagen: Bringschuld. Bring mir die Erklärung Deinerseits. Und zwar wasserdicht, ggfls. mit Pfändungsunterwerfung...

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Sodele ... habe gerade beim Finazamt angerufen, man ist NICHT verpflichtet zu unterschreiben!!

    Mädsche ... ja ... aber nur nach dem Einkommenssteuergesetz ... NICHT nach ZIVILRECHT !!! s.o.


    Der SB vom FA kennt sich da eh nicht aus...der kennt nur seine Steuergesetze....


    EDIT:
    GELÖSCHT...da nicht Multitasking-fähig :rotwerd:ohnmacht:


    Gruß
    babbedeckel

    Die Männer, die mit den Frauen am besten auskommen, sind dieselben,
    die wissen, wie man ohne sie auskommt. (Charles Baudelaire)


    Jedes Kind bringt die Botschaft,
    dass Gott die Lust am Menschen noch nicht verloren hat.

    2 Mal editiert, zuletzt von babbedeckel ()

  • Hm, hier geht es um die Anlage U, oder?


    Und darum, dass die Unterschrift nicht pauschal erfolgen muss. Muss sie auch nicht.


    Alles andere - Ausgleich usw. wäre jetzt Verhandlungssache. Und was da verhandelt werden müsste, steht ja oben im Thread.


    Leg Dir über das heutige Telefongespräch mit dem FA eine Telefonnotiz an. Falls Du es einmal brauchst. Die Auskunft des FA ist rechtsverbindlich. (Sie kann zwar falsch sein, aber dadurch darf Dir kein weiterer Nachteil entstehen...)

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.