Keine Neuberechnung trotz Gehaltserhöhung

  • Guten Morgen Zusammen!


    Unser KV hat im Juli eine Gehaltserhöhung bekommen und das auch brav dem Jugendamt gemeldet.
    Er ist ein Mangelfall, zahlt also weniger als den Mindestunterhalt. Mit dem neuen Gehalt könnte er den Mindestunterhalt zahlen, aber das Jugendamt hat bisher nichts unternommen.
    Ist das normal? Es geht um 60 Euro monatlich. Ich finde das ist schon ein bisschen was.


    Kennt sich da jemand aus? Ob die bei Gehaltserhöhung neu berechnen oder erst nach 2 Jahren?

  • Frag einfach nach - vielleicht ist es untergegangen.


    In der Regel wird alle 2 Jahre berechnet - oder bei 10 % - das werden die 60 Euro wahrscheinlich nicht sein.


    Es hindert ihn aber auch niemand dran die Summe selbstständig zu erhöhen :rauchen

  • Oder bei Mangelfall, wie hier.


    Die "10-Prozent-Klausel" ist eingeführt, weil es ja Stufen gibt in der Düta. Mal rutscht man knapp drunter, mal knapp drüber. Da ist ein Abwarten, bis sich beim Gehalt mehr als 10% geändert hat, schon in Ordnung.


    Beim Mangelfall jedoch sieht es anders aus. Der Unterhaltspflichtige hat alles zu unternehmen, dass er den Mindestunterhalt leistet oder aber in die Nähe kommt. Die Beistandschaft hat deshalb umgehend zu berechnen.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Ich habe mal beim JA angerufen. Unsere SB ist echt sowas von unfreundlich. Naja...


    Jedenfalls berechnet sie bei diesem geringen Betrag nicht neu. Erst in einem Jahr sind die zwei Jahre vorbei und dann würde sie ihn um Abrechnungen bitten.


    Er ist 100% davon überzeugt es gemeldet zu haben. Hat wohl ein Schreiben hingeschickt. Gefunden hat die SB aber nichts.
    Ich warte dann einfach noch ein Jahr...

  • Hallo,


    also wenn Vollybap schon schreibt, das JU hat umgehend zu berechnen, dann solltest Du das auch einfordern.
    Ich würde die Dame anrufen und ihr deutlich machen, dass 60€ eine Menge Geld sind.
    1 Jahr warten bedeutet 720€ weniger für Dein Kind. Das ist nicht in Ordnung und sie sollte ihre Arbeit machen.


    Man darf sich nicht immer alles gefallen lassen. Manchmal muss man auch kämpfen.
    Der Unterhalt ist das Geld Deines Kindes. Da sollte das JU verantwortungsvoller mit umgehen.
    Wenn das für die Sachbearbeiterin so wenig Geld ist, kann sie Euch doch einfach jeden Monat 60€ überweisen.
    Ich kann da nur den Kopf drüber schütteln.
    Die könnte bei mir gerne mal unfreundlich sein!


    Viel Erfolg.
    Viele Grüße
    Lale

    :sonne :sonne :sonne :sonne :sonne

  • Hallo,


    da müsste man wissen, wie hoch die Lohnerhöhung war. Muss imens gewesen sein, wenn da gleich 60 EUR Kindesunterhalt rausspringen.


    Woher weißt Du von den 60 EUR @TE

    Grüsse Tani :wink



    Du bist nicht das was Du sagst, sondern das was Du tust!

  • Hallo,
    ich verstehe das so, dass UET bisher 60 EUR weniger als Mindestunterhalt bezahlt, in dem Fall wird die Gehaltserhöhung sicher 1:1 an den Unterhalt weitergereicht.


    60 EUR mehr Unterhalt entsprächen ja sonst ca. 3 Stufen das sind mindestens > 801 EUR netto mehr :winken:


    LG

  • Dann setze die Beistandschaft schriftlich in Kenntnis vom höheren Einkommen. Und bitte entsprechend um Neuberechnung. Die Aufforderung zur Neuberechnung müsste sie schriftlich und begründet ablehnen. Letzteres dürfte ihr schwer fallen.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Wie ist es eigentlich wenn bei einer Überprüfung festgestellt wird, dass KV schon länger mehr verdient es aber nicht gemeldet hat? Gibt es dann eine Art "Strafe"?


    Rechtlich muss man von einer größeren Einkommensänderung den Betreuungselternteil in Kenntnis setzen. Hier hat ex das ja sogar getan - was die große Ausnahme ist und nur hoch zu loben.


    Die Mehrheit macht das nicht. Sehr selten gibt es eine Nachzahlung, wenn Ex erwischt wird. Meist aber fällt das unter den Tisch.


    Das FamGericht, die Beistandschaft haben damit rein rechtlich auch nichts zu tun. Sie können nicht bestrafen. Das ist eine zivilrechtliche Angelegenheit. Man müsste das also zur Anzeige bringen. Ob die Staatsanwaltschaft aber ein öffentliches Interesse darin sieht, wenn ein Unterhaltspflichtiger 30 Euronen im Monat zu wenig zahlt, ist fraglich.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Rechtlich muss man von einer größeren Einkommensänderung den Betreuungselternteil in Kenntnis setzen.


    Bezieht sich diese Aussage auf den speziellen Fall? Also dann, wenn das JA bei einem Mangelfall zahlt? Ich weiss, dass dort zum Beispiel bei Stundungen, etc. unterschrieben wird, dass Gehaltserhöhungen mitgeteilt werden müssen.


    Ansonsten wäre mir nicht bekannt, dass das BGB diese Verpflichtung vorsieht. Aber vielleicht hat sich hier auch was geändert? Hast du §§?

  • Im BGB steht das nicht drin. Aber in den OLG-Urteilen und damit auch in den entsprechenden Urteilen und den Titeln.
    Im BGB steht nur drin, dass der angemessene Unterhalt zu leisten ist. Das "angemessen" wird allerdings nach dem Einkommen festgelegt. Und bekommst du mehr Lohn als Umgangselternteil, zahlst du nicht mehr angemessen.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Hier käme, falls ein Urteil vorhanden ist, § 323 ZPO in Betracht. Ansonsten hat Volleybap schon etwas gesagt.


    LG

  • Stärker noch greift § 238 des FamG:



    § 238
    Abänderung gerichtlicher Entscheidungen
    .


    (1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.


    (2) Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.


    (3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist der Antrag auf Erhöhung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit, für die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann. Ist der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden.


    (4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.



    Ist der Unterhalt also nach dem Einkommen festgelegt worden, kann im Prinzip ab Erhöhung des Einkommens nachgefordert werden. Zahlungspflichtige, die dagegen in Revision gegangen sind, weil sie das Geld schon längst ausgegeben haben, wurde gesagt, dass sie ja hätten das höhere Einkommen mitteilen und um Neuberechnungen bitten können ... - Das ist die etwas umfangreichere Historie zu meiner Aussage.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Ist der Antrag auf Erhöhung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit, für die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann.


    Aber für die Vergangenheit kann doch nur bis zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchen zwecks Unterhaltsheranziehung gefordert werden. Ausser, der Pflichtige ist zB untergetaucht und konnte nicht aufgefordert werden. Oder nicht? Hier handelt es sich ja nicht um Rechtshängigkeit des ersten initialen Antrages.


    Ist der Unterhalt also nach dem Einkommen festgelegt worden


    Es wird ja aber Unterhalt nach Einkommen von bis gefordert und tituliert. Nicht nach Einkommen von mindestens.


    Bei mir wurde zB Titulierung statisch iHv 198,00 Euro gefordert. Da wurde auch nicht gerechnet, was KU angeht, sonst wäre weit mehr bei rum gekommen. Auch wurde zu keinem anderen Zeitpunkt mehr gefordert. Nach Wegfall BU habe ich mich dennoch unaufgefordert nach DDT gerichtet.


    Hast du mal so ein OLG Urteil für einen Fall, in dem keine Dritten (JA, Beistand, JC, etc...) involviert waren?

  • ich verstehe das so, dass UET bisher 60 EUR weniger als Mindestunterhalt bezahlt, in dem Fall wird die Gehaltserhöhung sicher 1:1 an den Unterhalt weitergereicht

    Das hatte ich auch so angenommen aber die SB meinte es sei nicht so. Ich würde erst bei einer eklatanten Erhöhung neu berechnen und nur weil ich behaupte er hätte ne Erhöhung bekommen sowieso nicht.


    Er hat das Geld wohl eh zur Seite gelegt weil er sich gewundert hat das von denen nichts kam. Wir regeln das jetzt eben unter uns


    Er zahlt aktuell ans Jugendamt und die geben mir das weiter. Mir ist dieses ganze finanzielle irgendwie unangenehm deswegen war es schön dass das JA es für mich gemacht hat.