Ich hab solchen Schiss ...

  • Hier nun meine Punkte ... wenn davon etwas Unsinn ist, lasst es mich wissen:


    Grundsätzlich kann ich nur meinen Rat wiederholen, die Einigung bzgl. der Umgänge nicht Teil der Vereinbarung zum ABR werden zu lassen.


    Was rechtlich grundsätzlich schwierig ist, ist, den KV zu bestimmten Aktivitäten mit dem Kind (HA und Gitarreüben) zu verpflichten. Rechtlich gesehen ist er frei, mit dem Sohn während der Umgangszeiten das zu tun, was er für richtig hält. Das würde ich auch nicht einschränken. Wäre ich der KV, ich würde mich auf solche Sachen nicht festlegen lassen wollen.


    Du riskierst außerdem bei zu strikter Festlegung, dass der KV in Zukunft nicht gewillt sein wird, auch nur einen Millimeter auf Dich zuzukommen, wenn sich der Plan mal verschieben muss. Also lieber Vereinbarung zum Umgang beim JA machen, oder eben - falls ihm das wichtig ist - als gesonderten Antrag. (Das sollte man so aber in keinen Schriftsatz hineinschreiben, warum ihn mit der Nase auf etwas stoßen, worauf er auch selbst kommen kann?)

  • - kein Nachmittag dazu gefordert wird - ist das nicht Do. Nachnmittag udn Fr. Nachmittag ???
    - Der Kindesvater verpflichtet sich mit dem Kind Schularbeiten zu machen und Gitarre spielen zu üben würde ich rauslassen
    - Umgang für den Kindesvater die zweite Hälfte der Sommerferien für 3 Wochen sowie die zweite Hälfte der Winter- und Herbstferien - welches Bundesland Wohnsitz/Schule, das sind 5 (?) Wochen, hat er ausreichend Urlaub, geht das Kind nicht in die Schul/Ferienbetreuung?
    - das Gepäck des Kindes wird nicht mit in die Schule gegeben wird, sondern an einem anderen Platz deponiert und vom Kind-übernehmenden Elternteil dort abgeholt - wo und wie soll das sein? In Mitte morgens noch irgendwo am Montagmorgen ne Tasche gezugeben? Ist das praktiabel?
    - Der Kindesvater darf seinen Sohn am 2ten Weihnachtsfeiertag bei sich haben. Am 24. und 25.12 ist das Kind bei der Kindesmutter. - das DRAF würde ich streichen
    - alle 2 Jahre im Wechsel an Silvester und zwar von 12.00 Uhr, bis zum 1.1., 18.00 Uhr. Beginnend für den Kindesvater ab Silvester 2017/2018 was ist mit Ostern? Pfingsten

  • Tut das was zur Sache? Ich habe ein Kind - ob Sohn oder Tochter ist in diesem Zusammenhang vollkommen egal!

    Einmal editiert, zuletzt von Ratsuchend37 ()

  • Tut das was zur Sache? Ich habe ein Kind - ob Sohn oder Tochter ist in diesem Zusammenhang vollkommen egal!


    Grundsätzlich gebe ich Dir recht, es tut nichts zur Sache. Was aber nicht einleuchtend ist, dass Du bei Deinen Ergänzungen von "Sohn" schreibst. Das hat wohl etwas verwirrt.

  • Ich finde das ist Probates Mittel seine Identität zu verschleiern. Und daran kann ich nichts schlechtes finden da es wirklich völlig unerheblich ist aber im Zweifelsfalle die TS beschützt.

  • Was rechtlich grundsätzlich schwierig ist, ist, den KV zu bestimmten Aktivitäten mit dem Kind (HA und Gitarreüben) zu verpflichten. Rechtlich gesehen ist er frei, mit dem Sohn während der Umgangszeiten das zu tun, was er für richtig hält. Das würde ich auch nicht einschränken. Wäre ich der KV, ich würde mich auf solche Sachen nicht festlegen lassen wollen.


    Du riskierst außerdem bei zu strikter Festlegung, dass der KV in Zukunft nicht gewillt sein wird, auch nur einen Millimeter auf Dich zuzukommen, wenn sich der Plan mal verschieben muss. Also lieber Vereinbarung zum Umgang beim JA machen, oder eben - falls ihm das wichtig ist - als gesonderten Antrag. (Das sollte man so aber in keinen Schriftsatz hineinschreiben, warum ihn mit der Nase auf etwas stoßen, worauf er auch selbst kommen kann?)


    Hallo musicafides,


    es ist durchaus üblich, bei derartigen Auseinandersetzungen rund um das ABR den Umgang gleich mitzuregeln. Das auch deswegen, damit der zukünftige Umgangselternteil die emotionale Sicherheit hat, das Kind nicht zu verlieren. Zudem wird die Kindesmutter in diesem Falle wohl kaum den Umgang aus dem Vergleich ausklammern können, da es für den Kindesvater nun einmal Teil des Vorschlages ist.


    Es mag sein, dass man die Erledigung der Hausaufgaben nicht gesetzlich erzwingen kann. Ebenso klar ist aber, dass ein Vergleich mit diesem umfangreichen Umgang nicht zum Wohle des Kindes sein kann, wenn Kindesvater sich weigert, an Schultagen mit dem Kinde Hausaufgaben zu machen. Es dürfte für ihn also eine Selbstverständlichkeit sein, diesem Wunsch zuzustimmen. So wie es für Ratsuchend37 eine Selbstverständlichkeit sein muss, den erweiterten Umgang an Schultagen abzulehnen falls das Kind dann einen schulischen Nachteil daraus erleiden sollte. Dann ist dieser Vergleich nun einmal nicht durchführbar und die Eltern müssen andere Ideen haben.


    Dass man einen Grundschüler nicht mit Gepäck für vier Tage in die Schule schicken kann, dürfte wohl nachvollziehbar sein. Hier müssen die Eltern Lösungen finden, die nicht (buchstäblich) auf dem Rücken des Kindes ausgetragen werden.


    Beste Grüße
    FrauRausteiger

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    •» Cave quicquam dicas, nisi quod scieris optime. :rauchen «•
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  • Ich würde auch nochmal überlegen, was mit den Osterferien ist. Wenn das Kind immer Ostern wie jetzt vorgeschlagen beim KV ist, kannst du da schlecht was planen u.U., denn zumindest bei uns liegt Ostern auch immer in den Osterferien.


    Ich würde mir das nochmal durch den Kopf gehen lassen auch anhand des Ferienkalenders und der Hortbetreuung.


    In HH gibt es ja zB auch noch Pfingstferien, ich weiß nicht wie das in Berlin ist.


    Aus meiner persönlichen Erfahrung heraus, würde ich auch als BET lieber den zweiten Teil der Ferien haben, weil sich das Kind dann schon wieder auf die Schule einpegelt gegen Ende.


    Vergleich das auch nochmal mit den Hortschließzeiten.


    Da ihr euch ja auch so gar nicht einigen könnt würde ich auch hineinschreiben, dass das Kind spätestens um 17 Uhr am Ende der Ferienhälfte zurück ist.
    Zum Gepäck: Wir hatten immer so eine kleine Extratasche die mit in die Schule gewandert ist, so viel war das gar nicht. Aber vielleicht kann man das ja auch im Hort deponieren.

  • Hallo


    Wenn das Kind regelmäßig beim Vater ist, dann kann der doch auch eigene Kleidung anschaffen? Muß ja kein Wochensatz sein. Damit erübrigt sich potentieller Ärger wem was gehört, was wie zurück kommt. Und Deinen Geburtstag würde ich auch festschreiben, der wird nämlich irgendwann auf einen Umgangstag fallen.


    Gruß

  • Und womöglich vier Jahre hintereinander...


    Genauso wie Geburtstag des Kindes. ist es ausgeschlossen, das dies in den Ferien ist.


    Wir hatten die wirklich bekloppte Regelung, dass Geburtstag dort gefeiert wird wo gerade das Kind Umgang hat. Hört sich erstmal vernünftig an, aber war in der Tat so, dass es auf acht Jahre in die Ferienhälfte des KV fiel, der nur gar kein Interesse hatte den Geburtstag tatsächlich mit Kind zu feiern.
    Sonst wäre es mir noch egal gewesen.
    Aber das sind so Sachen, die fallen einem erst hinterher auf.

  • Hallo ihr Lieben,


    das was der Anwalt unten stehend da schreibt klingt so, als sei Sie gegen einen Vergleich oder? Dabei dachte ich, in diesem Fall sei ein Vergleich ok gewesen ... Ich scheine darüber hinaus arm zu werden - wisst ihr welche Kosten jetzt auf mich zuskommen, wegen der Umgangsregelung? Grundsätzlich verstehe ich schon wieder nur Bahnhof! Was will ich denn jetzt lt. Schreiben? Das ABR oder einen Vergleich? Hääää?


    Der Anwalt schreibt mir:
    Für Sie ist es wichtig, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht ohne weitere Einschränkung auf Sie übertragen wird. Alleine aus diesem Grund
    ist es wichtig, den Termin wahrzunehmen.


    Ich möchte Sie noch darüber informieren, dass im Falle eines Vergleichsabschlusses eine sog Einigungsgebühr anfällt.


    Da die Verfahrensbeteiligten den Umgang mit in die Verhandlungen reingenommen haben, fallen für die Regelung des Umgangs ebenfalls
    Anwaltsgebühren an.


    Der Anwalt schreibt dem Gericht:
    Der Vergleichsvorschlag ist bereits in seinem ersten Punkt unverständlich. Entweder soll
    der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht eingeräumt werden oder nicht.
    Jedenfalls möchte die Kindesmutter insbesondere im Interesse des gemeinsamen Sohnes
    in die Nähe ihres derzeitigen Arbeitsplatzes nach Mitte ziehen, so dass bei der
    etwaigen Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch die Kindesmutter auch den
    Interessen des Kindesvaters Rechnung getragen wird. Wie bereits mehrfach vorgetragen,
    ist auch der Kindesmutter sehr daran gelegen ist, den Kontakt zwischen Vater und Sohn
    aufrechtzuerhalten und zu fördern.
    Eine Umgangsregelung ist bislang bei Gericht nicht beantragt worden und kann daher
    tatsächlich nur im Rahmen eines Vergleichs zwischen den Parteien geregelt werden.
    Die Antragstellerin kann sich jedoch eine Umgangsregelung für den Fall, dass ihr das
    Aufenthaltsbestimmungsrecht vollumfänglich eingeräumt wird, wie folgt vorstellen:

    Einmal editiert, zuletzt von Ratsuchend37 ()

  • Ich verstehe es so, dass die Anwältin darauf hinweist, dass ABR und Umgang getrennt zu beantragen wären und eben nur im Rahmen eines Vergleichs auch der Umgang vereinbart werden könnte. Und genau dann fallen eine sog. Einigungsgebühr sowie Anwaltsgebühren für die Regelung des Umgangs an.


    Nun weiß das Gericht, wie Deine Vorstellungen zum Umgang sind, aber eben unter der Voraussetzung, dass Du das volle ABR zugesprochen bekommst. Das ist sozusagen die Bedingung, mit der Du bzw. Deine Anwältin für Dich in die Verhandlung geht. Jetzt bleibt abzuwarten, ob die gegnerische Partei (also der KV) darauf eingeht.


    Eine Einigung wird es also nur geben, wenn Du allein das ABR zugesprochen bekommst, so die Idee. Ist das jetzt klarer geworden?

  • Hast du das denn so mit dem RA abgesprochen? Ich finde es ehrlich gesagt auch schöner, wenn du das alleinige ABR hast, finde aber das Argument vom RA jetzt etwas schwach.


    Der 1.Punkt war schon verständlich. Zu bedenken ist natürlich, dass der RA bei einem gerichtlichen Vergleich deutlich mehr verdient, als bei einem außergerichtlichen. Es entgeht ihm dann die Termingebühr.


    Du musst dir darüber klar sein, was du willst, und womit du leben kannst.


    Ich würde mir den Vergleich wohl doch noch mal durch den Kopf gehen lassen.


    Letztlich bist du die Auftraggeberin und kannst durchaus entscheiden, ob du dich jetzt außergerichtlich einigen willst oder nicht.

  • Hallo Thursdaynext,


    lieben Dank. Ich hab der Anwältin gesagt, dass sie das Schreiben ändern soll - sie hat es einfach per Fax an alle Beteiligten gesandt. Ich habe sie nun gebeten mit der Gegenseite zu vereinbaren, dass meine Ergänzungen zum Umgang gewahrt werden sollen und sie dann den Vergleich durch Paragraph irgendwas beschließen lassen soll. Ich habe beantragt mit dem Kind umziehen zu dürfen und auch die Schule wechseln zu dürfen, der KV hat dem zugestimmt und da wird sich das Gericht sicher fragen was ich noch da will, wenn der KV doch klein beigibt … Ich habe mich geärgert, da ich konkret schrieb, dass ich den Vergleich annehme - darüber hinaus hat sie mir gesagt, dass ich nun 750 EUR für die Umgangsregelung zahlen muss und nicht darum herum komme - ich hab gefragt ob ich das nicht hätte vorher erfahren können aber so wie sie es darstellt ist es nun wie es ist und das Geld bin ich los!


    LG

    2 Mal editiert, zuletzt von Ratsuchend37 ()

  • Also bei der hättest du dann aber noch ne fette Rechnung sonst für die Termingebühr gehabt, und die Gerichtskosten wären auch noch dazu gekommen.
    Wobei ich es schon ziemlich dreist finde, zuerst so eigenmächtig gegen den Willen der Klientin zu handeln und dann auch noch so eine hohe Gebühr zu kassieren, obwohl die Klientin selbst den Vergleich ausgearbeitet hat..

  • Achso - deshalb wollte die den Gerichtstermin? Die hätte noch mal kassieren können? Dann war das womöglich Absicht?! Ihr hier habt mir den Umgang ausgearbeitet, den sie dann berechnet und dann bekommt sie noch mal Termingeld bei Gericht obwohl ich gesagt habe: ICH WILL DEN VERGLEICH?! OMG! Das ist ja da unfassbar!

  • Ja, also ich weiß jetzt nicht, ob sich der Streitwert erhöht hat durch den Sachverhalt, dass Umgang mit rein genommen wurde,aber wenn es jetzt bei einem angenommenen Streitwert von 3000 Euro geblieben wäre, hätte sie nochmal mindestens 240 Euro Termingebühr kassieren können.


    Außerdem hast du durchaus Recht damit, dass der Richter dich wohl gefragt hätte, warum du mit dem angeboten Vergleich nicht leben kannst?


    Dann hättest du ihn womöglich auch gehabt, und wärst noch ein wenig ärmer...

  • Danke Thursday - die Anwältin meinte der Streitwert für den Umgang läge auch bei 3.000 EUR … krass und er KV und ich sind uns zumindest in dieser Sache halbwegs einig gewesen. FrauRausteiger hat mich schon im Vorfeld darauf vorbereitet, dass das Gericht es wahrscheinlich nicht gut geheißen hätte, wenn ich dort trotz Vergleichsvorschlag durch den KV auf einen Beschluss bestanden hätte - womöglich hätte man mir (wie du schon sagst) weitere Kosten aufgebrummt. Das kann doch echt nicht sein, dass man durch alleinige Unterstützung eines Anwaltes ans Messer geliefert ist - ohne diese Unterstützung die ich hier erhalten habe, wäre das Alles des Bach runtergegangen! Ich hätte nur unnütz Geld an den Anwalt verschwendet und säße jetzt als Loser da! Die kommende Woche wird Gewissheit bringen - endlich und hoffentlich!

  • Ich werde ich dann Bescheid geben - der KV wollte das Kind offenbar gar nicht in den Herbst-, Winter- und sonst was Ferien - er wollte das Kind nur an Ostern und hälftig im Sommer - das könnte sowas sein, wo er dann anfängt verhandeln zu wollen …