Wenn ich das richtig verstanden habe hat er die möglichkeit gegen den umzug ins ausland ein veto einzulegen.
Hallo Mareritt,
nein, das ist so nicht richtig.
Die Auskunft von Grinsekatze ist richtig.
Man kann nicht dem Kind und damit auch der Mutter den Umzug einfach untersagen.
Es ist vorgesehen, dass bei gemeinsamem Sorgerecht die Eltern sich über den Aufenthalt des Kindes einigen müssen. Funktioniert das z.B. bei einem Umzugsvorhaben des betreuenden Elternteils nicht, wird empfohlen mit Hilfe von Beratungsstellen (z.B. Jugendamt) eine Einigung herbeizuführen.
Wird auch hierbei keine Einigung erzielt, wird einer von beiden Elternteilen eine gerichtliche Klärung in die Wege leiten müssen, d.h. in diesem Falle: Das Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen.
Im Zuge dessen würde der Vater z.B. darlegen müssen, warum das Kind bei ihm besser aufgehoben ist als bei der Mutter. Er wird ein Betreuungskonzept benötigen und eine feste Bindung zum Kind.
Hat er beides, hat er eine (meiner Meinung nach) geringe Chance, das ABR zu erhalten und Kind zu sich nehmen zu können.
Erhält er das ABR nicht, verbleibt das Kind bei der Mutter - unabhängig davon, wo diese in Zukunft wohnen wird.
Ganz sicher nicht anzuraten ist es, "Fakten" zu schaffen und einfach in das Ausland umzuziehen.
Hier hätte der Vater ganz gute Chancen, eine Rückführung des Kindes zum Zwecke der Klärung des Aufenthalts zu erwirken.
Beste Grüße
FrauRausteiger