Zwei konkrete Frage zu Unterhaltsansprüchen

  • Liebe User,


    bin neu hier und würde gerne wissen, ob Ihr mir bei folgenden Fragen gute Ratschläge oder gar eine Antwort geben könnt.


    Hierzu folgede Infos: Arbeite fast Vollzeit, bin alleinerziehend, habe das alleinige Sorgerecht, die Vaterschaft ist anerkannt, der Kindsvater ist wohnhaft im Ausland, das Kind ist Deutsch


    1. Habe ich grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt?


    2. Wenn ja, was genau kann ich beantragen?


    Für Beiträge bin ich sehr dankbar!


    VG
    FvW

  • Hallo


    Du hast selbstverständlich Anspruch auf Unterhalt. Das Jugendamt kann den Vater anschreiben und Auskunft zum Einkommen verlangen. Die rechnen das in Euro um und legen nach Düsseldorfer Tabelle fest. Sträubt er sich, kann er zur titulierung gezwungen werden. Dass kannst Du dann einklagen udn auch vor Ort pfänden lassen. Allerdings gibt es mit Sicherheit einfachere Sachen. Innerhalb Europas kann es aber mit langem Atem klappen.


    Gruß

    Einmal editiert, zuletzt von Lucca ()

  • :welcome


    Wende dich an das Jugendamt und bitte um eine Beistandsschaft. Die schreiben dann den Vater an, berechnen den Anspruch und fordern diesen auch ein. Wenn er nicht mitarbeitet geht das Jugendamt zum Amtsgericht und setzt dort die Interessen des Kindes durch.

    Einmal editiert, zuletzt von anri ()

  • Hallo FrauvonWelt,


    wo im Ausland befindet sich der KV denn?


    Anspruch auf Unterhalt hat das Kind natürlich, grundsätzlich schon. Es ist halt nur die Frage ob dieser (unter welchen Bemühungen) auch durchgesetzt werden kann.


    Daher die Nachfrage wegen des Landes.


    Je nach Aufenthaltsland des KV, könnte das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e. V. in Heidelberg, ein kompetenterer Ansprchpartner sein als das örtliche Jugendamt.


    Edit: Rechtsschreibung


    LG nero

  • Auch wenn bei ihm nichts zu holen ist, weil er im ausland nicht greifbar ist, gibt es noch den unterhaltsvorschuß
    72 Monate lang wird eine Art ersatzleistung für den unterhalt bezahlt. und auch nur, bis das kind 12 wird.
    von 0-6 sind das 133€, von 6-12 180
    die leistung kannst du auch dann nehmen, wenn du sie brauchst. auch splitten ist möglich (also hier ein jahr, dort eins, dazwischen wieder aussetzen) etc.
    kinder werden erst richtig teuer, wenn sie in der schule sind...

  • 1. Habe ich grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt?

    Ja wenn Du dein Einkommen nicht selber erwirtschaften kannst.


    2. Wenn ja, was genau kann ich beantragen?


    Wenn der Grund das Du kein eigenes Einkommen hast das Kind ist beim Vater des Kindes oder beim JobCenter.


    Warum willst Du Unterhalt haben? Du arbeitest doch fast Vollzeit. Oder meinst Du Unterhalt des Kindes?

  • Hallo Sarek,


    Zitat

    1. Habe ich grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt?


    Ich denke, damit unterliegt die TS einer oft gewählten Fehlformulierung. Es wird vermutlich der Anspruch des Kindes auf Kindesunterhalt gemeint.


    LG nero

  • 1. Ja du hast grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt.
    2. Wenn du was erreichen willst, wende dich an einen Anwalt. Das JA kann im Ausland so gut wie nie was erreichen, es scheitert schon an Übersetzungen.

  • @Nemesis: Aber zunächst braucht sie einen Titel und den kann sie über das Jugendamt erwirken. Oder liegt das wieder am einzelnen Amt? Mir wurde hier sehr geholfen, hätte der Vater nicht unterschrieben, wäre seine Unterschrift richterlich ersetzt worden. Damit hätte ich es dann sehr viel einfacher gehabt.


    Gruß

  • Lucca bei einem Titel werde ich nie sein, bei mir scheitert es schon an der Vaterschaftsanerkennung.

  • @Nemesis - ah, gut. Das Problem hatte ich nicht, da verheiratet und es darüber nie Diskussionen gab (natürlich gibt es eine ganz normale Geburtsurkunde).


    :lach Aber Ex muß dem Junior nur ins Gesicht gucken. Die sehen sich so ähnlich, dass ist wirklich manchmal unheimlich.


    Gruß

  • Hallo, ich würde mich ans JA wenden, die kontaktieren den KV, berechnen den Unterhalt und stellen den Unterhaltstitel aus. Zahlt der KV freiwillig , ist gut, falls nicht, kann das JA gleich (oder nach einigen Aufforderungen....) sich direkt ans dijuf in Heidelberg wenden. Das dijuf wird immer vom JA beauftragt. Die Beistandschaft des JA ist kostenlos. Das dijuf kostet einen vertretbaren Betrag, zb. für Übersetzungen.
    Wenns schneller gehen soll und du auch Geld für einen Anwalt hast, dann würde ich einen guten Anwalt für Familienrecht beauftragen. Aber wenn der KV nicht unterhaltsfähig ist, bleibst du auf den Anwaltskosten sitzen.
    liebe grüße, keks3


    edit: das betrifft nur den Kindesunterhalt!

    _________________________________________________________________________
    keks3


    life is a tale told by an idiot, full of sound and fury, signifying nothing (shakespeare)
    'Does anybody remember laughter?' (R.P.)

    Einmal editiert, zuletzt von keks3 ()

  • Hierzu folgede Infos: Arbeite fast Vollzeit, bin alleinerziehend, habe das alleinige Sorgerecht, die Vaterschaft ist anerkannt, der Kindsvater ist wohnhaft im Ausland, das Kind ist Deutsch


    1. Habe ich grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt?


    Grundsätzlich hast du Anspruch auf Unterhalt. Zuerst auf Unterhalt fürs Kind, ggfls. für dich Betreuungsunterhalt (über Betreuungsunterhalt lies dich bitte schlau über unseren Leitfaden und die Suchfunktion).




    2. Wenn ja, was genau kann ich beantragen?


    Es wurde bereits geschrieben: Zuerst solltest du Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen. Ebenfalls eine Beistandschaft einrichten für den Kindesunterhalt. Betreuungsunterhalt kannst du,falls der Vater nicht freiwillig zahlt, nur über den Anwalt klären. Manche Jugendämter übernehmen die Durchsetzung im Ausland, manche drücken sich drum.


    Je nach Land, indem der Vater lebt, gibt es andere Vereinbarungen. Innerhalb der EU ist es relativ einfach, den Kindesunterhalt durchzusetzen. Wer Hilfestellung gibt, ist oben beschrieben worden. Deinen Anwalt solltest du danach aussuchen, ob er Erfahrung hat damit, Ansprüche im Ausland durchzusetzen.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Hallo an alle,


    herzlichen Dank für Eure Beiträge.


    Ich meinte in der Tat den Unterhalt für mein Kind. Der KV lebt in einem Land außerhalb der EU und daher habe ich mir schon gedacht, dass es kompliziert sein würde.


    Eure Beiträge nehme ich als Orientierung, fühle mich aber hinsichtlich der rechtlichen Konsequenzen nach wie vor recht unsicher.


    Werde am besten das JA aufsuchen und eine Beratung einholen in der Hoffnung, dass sie richtungsweisend ist. Erfahrungsgemäß komme ich aus Behörden verwirrter raus, als ich rein-gekommen bin.


    Ich wünsche allen frohe Ostern!


    Schöne Grüße
    FvW

    Einmal editiert, zuletzt von FrauVonWelt ()

  • das jugendamt kann dir in der regel nicht helfen. innerhalb der eu ist es schon fast unmöglich irgendwelche ansprüche zu stellen, da du die im ausland gerichtlich durchsetzen musst. das ist umständlich, sehr bürokratisch und kostet unmengen an geld

  • das jugendamt kann dir in der regel nicht helfen. innerhalb der eu ist es schon fast unmöglich irgendwelche ansprüche zu stellen, da du die im ausland gerichtlich durchsetzen musst. das ist umständlich, sehr bürokratisch und kostet unmengen an geld



    Das Jugendamt/Beistandschaft sollte dir in der Regel helfen können. Innerhalb der EU (was es hier ja nicht ist) kann die bundesdeutsche Gerichtsentscheidung durchgesetzt werden. In vielen nicht EU-Staaten gilt ein entsprechendes Abkommen. Problematisch ist es tatsächlich, die Auskünfte über das Einkommen zu bekommen oder vorher die Vaterschaftsanerkennung.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • bap wir haben nach jahrelangem kampf kapituliert. die kosten des gerichtes, des gerichtsvollziehers etc die übersetzungskosten wären mehr gewesen als normaler unterhalt der düsseldorfer tabelle. ein jugendamt kann dich dabei nicht unterstützen, da es die landessprache nicht akzeptiert

  • ein jugendamt kann dich dabei nicht unterstützen, da es die landessprache nicht akzeptiert

    § 1712 BGB lässt dafür eigentlich keinen Raum.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.