Beiträge von nero070

    Hallo,


    Du bist die betreuende Mutter des Kindes vermute ich mal?


    Zitat

    KV zahlt uns monatlich 450 € Unterhalt


    Zitat

    Zustehen würden uns eigentlich knapp 900 €,



    Wer hat das ausgerechnet? Ich vermute mal, Du vermischt hier Kindes- und Betreuungsunterhalt?!


    Was den Kindesunterhalt angeht, solltest Du Dich an das zuständige Jugendamt wenden und eine Beistandshaft für euer Kind einrichten. Der Beistand prüft dann regelmäßig die wirtschaftlichen Verhältnisse des KV und macht die Unterhaltsansprüche des Kindes geltend.


    Betreuungsunterhalt schuldet er KV mindestens bis zum 3. Lebensjahr des Kindes, Kindesunterhalt mindestens bis zur Volljährigkeit des Kindes.



    LG nero

    Hallo Hucky,


    natürlich können Kreditbelastungen berücksichtigt werden, wenn sie vor Eintritt der Unterhaltspflicht entstanden sind. Damit sind aber nicht die Anschaffungskosten für einen PKW gemeint. Denn diese Kosten sind mit der KM-Pauschale abgegolten.


    Hier geht es ja um Kindesunterhalt... und das im Grenzbereich des Mindestunterhalts.


    Du zitierst ja selber...


    Zitat

    10.4.2
    Beim Unterhalt für minderjährige und privilegierte volljährige Kinder sind Schulden nach obiger Maßgabe regelmäßig nur dann voll berücksichtigungsfähig, wenn der Mindestunterhalt sichergestellt wird.


    Das sind aber nicht Schulden, die durch die Anschaffung eines PKW´s entstanden sind. Denn diese sind mit der KM-Pauschale abgegolten. Es steht doch so den Leitlinien.


    Zitat

    (etwa für Kredite oder Reparaturen)


    LG nero

    Guten Abend!


    Zitat von "Hucky"

    Das kann so nicht stimmen. Die Schuldzinsen sind in den berufsbedingten Aufwendungen (hier km-Pauschale)nicht berücksichtigt,


    Zitat von "Sarek"

    Nicht ganz. Es gibt da ein Rechenmodell mit KM und Nettokredit.


    Das sehen die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der OLG anders. Hier OLG Hamm....


    Zitat von "LL OLG Hamm Punkt 10.2.2"

    Neben den Fahrtkosten sind regelmäßig keine weiteren Kosten (etwa für Kredite oder Reparaturen) abzugsfähig.


    Von zu berücksichtigen Zinsen für einen PKW- oder Konsumkredit schreibt m.W.n. kein OLG etwas.


    Die Differenzierung mit Zins und Tilgung für ein Darlehen gibt es im Bezug auf ein Immobiliendarlehen. Hier können Teile der Belastung im Rahmen der sekundären Altersvorsorge einkommensbereinigend angesetzt werden.


    LG nero

    Hallo,


    das Hochstufen um eine Stufe, wenn nur eine unterhaltsberechtigte Person vorhanden ist, ist in Ordnung. Die DDT geht von 2 unterhaltsberechtigen Personen aus. Wenn nur eine vorhanden ist, kann eine Stufe hochgestuft werden. Siehe dazu die Anmerkungen der DDT.


    Autokredit wird nicht berücksichtigt, weil die Anschaffungskosten in der Regel mit den berufsbedingten Aufwendungen, welche zur Bereinigung des Einkommens führen, abgegolten sind.


    Wenn keine einvernehmliche Umgangsreglung gefunden werden kann, sollte zunächst das JA als Vermittler in Anspruch genommen werden. Hilft auch das nicht, kann unter anwaltlicher Zuhilfenahme eine gerichtliche Regelung herbeigeführt werden. Vorher also erst mal zu JA und um Vermittlung bitten.


    LG nero

    Hallo,


    Umgang und Unterhalt haben nichts mit einander zu tun.


    Wenn das barunterhaltspflichtige Elternteil mindestens 70% der Mindestunterhalts leistet, steht ihm der halbe Kinderfreibetrag zu. Egal wie der Umgang gestaltet wird. Da kann auch nichts zurück gefordert werden.


    Zitat

    Allerdings weiß ich von Fällen erwachsener noch kindergeldberechtigter Kinder, wo die Eltern das Kindergeld abgeben müssen.


    Das ist auch richtig so. Das Kindergeld ist zur Deckung des Bedarfs des Kindes einzusetzen. Da ab Volljährigkeit des Kindes der Unterhalt an das Kind zu zahlen ist, ist auch das Kindergeld an volljährige Kinder auszukehren. Damit steht es dem Kind zu.


    Daher als Antwort an den TS... Es gibt keine Handhabe das hälftige Kindergeld zurück zu fordern.


    LG nero

    Hallo,


    die Kosten des Umgangs sind in der Regel mit der Anrechnung des hälftigen Kindergeldes abgegolten. Kosten darüber hinaus wären nachzuweisen.


    Diese höheren Kosten mindern dann aber auch nicht den Unterhaltsbetrag sondern lediglich das unterhaltsrelevante Einkommen. Können also bei der Einkommensbereinigung geltend gemacht werden.


    Da hier das barunterhaltspflichtige Elternteil die Entfernung (von 30 km lach) geschaffen hat, trägt dieses auch die Kosten des Umgangs.


    LG nero

    Guten Abend!


    Zitat

    staatlichen Kindsklau


    Das ist sicherlich eine Formulierung welche durch Betroffene in´s Netz geworfen wird.


    Wenn eine Herausnahme statt findet, passiert das sicherlich in den seltensten Fällen willkürlich und ohne vorherige Anzeichen oder Meldungen.


    Zitat

    Ein Kinderheimplatz oder ein Platz bei Pflegeeltern kostet sehr viel Geld


    Stimmt, umsonst sind die nicht. Und wer zahlt das dann? Sicher nicht die Familie aus der ein Kind herausgenommen wurde. Dort ist nämlich in den meisten Fällen kein Geld zu holen. Die Kosten der Unterbringung ist dann in den allermeisten Fällen durch die Allgemeinheit zu tragen. Wo wäre hier also ein finanzieller Vorteil seitens der JA zu sehen?


    Zitat

    Grund ist viel Geld


    Wo denn hier viel Geld und zu wessen Vorteil?


    Meiner Meinung nach ist es sinnvoll, auch geringen Hinweisen nachzugehen. Allemal besser, als irgendwann mal wieder tiefgefrohrene Babys oder Kleinkinder aufzufinden.


    LG nero

    Hallo,


    wenn der Mindestunterhalt geleistet wird, hier 225€ Zahlbetrag, wird durch mietfreies Wohnen, der Selbstbehalt nicht erhöht. Siehe dazu Punkt 8. der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der OLG.


    Callie, Du solltest den KV, 8 Wochen vor dem geplanten Geburtstermin, dazu auffordern, Dir Auskunft zu erteilen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse. Nach § 1605 BGB muss der KV dem nachkommen.


    Das dann bekannte Einkommen wird noch bereinigt. Siehe dazu auch wieder die unterhaltsrechtlichen Leitlinien.


    Wenn dann da noch etwa 1.300€ Netto verbleiben, ist das mietfreie Wohnen nicht von Interesse.


    Zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes, richtest Du am besten eine Beistandschaft beim zuständigen JA ein.


    LG nero

    Hallo,


    hier läuft wohl einiges schief....


    Zitat

    Diesen Unterhalt haben wir (abzüglich Differenz an UV-Kasse) an Sie weitergeleitet.


    Der laufende Unterhalt darf nicht mit den Rückständen beim Unterhaltsvorschuss verrechnet werden. Die Unterhaltszahlungen des KV müssen in voller Höhe an die KM weitergeleitet werden. Abtrag des Unterhaltsvorschusses ist dem laufenden Unterhalt nachrangig.


    EDIT: Es sei denn, es werden aktuell Leistungen nach UVG bezogen. Dann wird dieser Anteil abgezweigt.


    Wenn bereits ein Titel besteht, der Beistand aber nichts unternimmt, um regelmäßige Unterhaltszahlungen herbeizuführen, würde ich die Beistandschaft kündigen. Der Titel geht dann an das betreuende Elternteil. Dieses kann dann, unter Zuhilfenahme eines Fachanwalts für Familienrecht, die Zwangsvollstreckung betreiben.


    Wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuungselterteils entsprechend sind, kann es beim Amtsgericht einen Beratungsschein bekommen. Die Kosten der Vollstreckung fallen dann dem Unterhaltsschuldner zu.


    LG nero

    Hallo Marcel,


    was soll man Dir raten? Du hast den entscheidenden, richtigen Schritt bereits eingeleitet. Die Übertragung des ABR.


    Dass die KM das Kind nun beeinflusst, dass es eventuell nicht mehr zu Dir zurück möchte, dagegen kann man nichts tun. Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung könnte es eventuell zu einem Gutachten kommen, in dem festgestellt werden könnte, dass die KM das Kind beeinflusst.


    Ich kann Dir nur raten, arbeite immer mit allen Institutionen offen zusammen. Stelle heraus, dass Du immer nur das beste für das Kind möchtest, und sprich immer von eurem Kind. Niemals von Deinem Kind.


    Welche Beweggründe könnte die KM denn haben, dass sie das Kind jetzt bei sich haben will?


    LG nero

    Hallo,


    um mal das Gesetz zu der Sache zu bemühen, Folgendes...


    Der Unterhaltspflichtige wäre mit einer solchen Regelung mehr als schlecht beraten.


    § 1614 BGB zusammen mit § 760 BGB, sagt aus, dass der Unterhalt für maximal 3 Monate im Voraus gezahlt werden kann. Ist nach diesem Zeitraum die gezahlte Summe verbraucht, könnte erneut Unterhalt gefordert werden.


    Heißt, zahlt der KV heute 100.000€, könnte im November erneut Unterhalt gefordert werden. Das wären dann ca. 33.000€ je Monat. Ganz schön viel....


    Aus Fairness für beide Seiten, würde ich mich darauf nicht einlassen, und eine "normale" Unterhaltsregelung anstreben.


    Der Einzelfall wäre natürlich rechtlich zu prüfen. Sollte eine solche Lösung angestrebt werden, wäre das notariell zu beurkunden. Der Notar würde dann beide Seiten über die rechtlichen Möglichkeiten des Machbaren aufklären.


    LG nero

    Hallo,


    eine Anzeige nach § 170 StGB würde meiner Meinung nach hier nicht greifen. Es wird ja Unterhalt geleistet, nur eben zu wenig.


    Du hast den Beschluss eines Familiengerichtes über den zu zahlenden Unterhalt. Wenn das barunterhaltspflichtige Elternteil diesen Betrag nicht voll bedient, hast Du die Möglichkeit, den Differenzbetrag durch einen Gerichtsvollzieher vollstrecken zu lassen. Gehaltspfändung, Kontopfändung....


    LG nero

    Guten Abend!


    Solange der Mindestunterhalt geleistet wird, muss das barunterhaltspflichtige Elternteil eine Änderung in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht anzeigen. Anders ist es im Mangelfall. Hier müssen Änderungen angezeigt werden, wenn diese dazu führen, dass volle Leistungsfähigkeit besteht.


    Wenn das Betreuungselterntreil der Meinung ist, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen hätten sich wesendlich geändert/verbessert, kann nach § 1605 Abs2 BGB jederzeit eine erneute Auskunft verlangt werden.


    Also, nur im Mangelfall muss der Unterhaltspflichtige eine Änderung anzeigen.


    LG nero

    Hallo Siri,


    wenn Du begleiteten Umgang wünschst, musst Du ja nicht, in erster Linie, das Umgangselternteil davon überzeugen.


    Du wirst hier zunächst die Hilfe des zuständigen Jugendamtes in Anspruch nehmen müssen. Hier würde dann entschieden werden, ob begleiteter Umgang notwendig ist.


    Bei dem begleiteten Umgang ist dann eine dritte, neutrale Person anwesend, welche dann den Umgang zwischen Kind und Umgangselternteil beurteilt/begleitet.


    LG nero

    Hallo Ehrenfeld,


    meinen Glückwunsch zum Erfolg!


    Könntest Du mal das Az. zum entsprechenden Entschluß posten?


    Besondern das hier...


    Zitat

    Die Antragsgegnerin beruft sich darauf Ihr sei die Durchführung des Umgangstermins nicht möglich gewesen weil berufliche und familiäre Gründe entgegengestanden hätten.
    Diese Aussage der Antragsgegnerin überzeugt den Senat nicht, die Antragsgegnerin hat wiederholt die Umgangsvereinbarung des OLG missachtet.


    ...interessiert mich.


    Danke & Gruß
    Nero

    Hallo stolzemama,


    grundsätzlich hat natürlich der KV ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Eigentlich ist es vielmehr ein Recht des Kindes. § 1684 BGB.


    Nach diesem § haben die Eltern auch alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elterntein erschwert oder beeinträchtigt.


    Wenn der KV das Kind bei seinen Eltern parkt, während des Umgang, um dann Party zu machen, ist zunächst auch mal nicht als schädlich zu betrachten, wenn es dem Kindeswohl nicht abträglich ist.


    Zitat

    Das Problem ist ja auch das Jugendamt steht hinter ihm


    Nein, das ist nicht das Problem. Das JA möchte zum Wohle des Kindes vermitteln. Daher wird es versuchen, den Umgang zum KV zu fördern. Wozu Du im Übrigen auch verpflichtet bist.


    Ob sich die Stiefmutter des KV hier von seinem RA pimpern läßt, ist zunächst mal völlig irrelevant und kann auf keine gerichtliche Entscheidung Einfluß haben.


    Du und der KV scheine ja noch recht jung zu sein. Euer Problem wird sein, dass ihr eure Beziehung und desse Ende noch nicht verarbeitet habt. Lasst das alles außen vor. Es geht nur darum, dass das Kind Papa und Mama in außreichendem Maße erleben kann.


    gewähre den Umgang zunächst ohne Einschrenkungen. Dann kannst Du abschätzen, wie es dem Kind dabei geht. Sollte es problematisch werden, kannst Du Dich immer noch an da zuständige JA wenden und um Hilfe bitte.


    Dann stehst Du aber nicht mehr als die Mutter dar, die den Umgang vereiteln will. Denn so scheint es im Moment für das JA auszusehen..


    LG nero

    Hallo vanille,


    ist der bisherige Unterhaltsanspruch tituliert? Gibt es einen Beschluss des Familiengerichts, oder eine Jugendamtsurkunde zum Unterhalt?


    Wenn dem so ist, dann der KV den Unterhalt nicht einfach einstellen. Er müsste eine Abänderung anstreben.


    So, dann sinkt aber sein Sb ggü. dem Kind nun von 1.000€ auf 800€.


    Es wäre also zu klären, in welcher Höhe ALG1 bezogen wird. Bekommt er z.B. 1.025€ ALG1, wäre er weiterhin voll leistungsfähig.


    Zitat

    Sorry, wenn die Frage vielleicht blöd ist..


    Blöde Fragen gibt es nicht, nur blöde Antworten.


    Hast Du für das gemeinsame Kind beim JA schon eine Beistandschaft eingerichtet?


    LG nero

    Hallo FrauvonWelt,


    wo im Ausland befindet sich der KV denn?


    Anspruch auf Unterhalt hat das Kind natürlich, grundsätzlich schon. Es ist halt nur die Frage ob dieser (unter welchen Bemühungen) auch durchgesetzt werden kann.


    Daher die Nachfrage wegen des Landes.


    Je nach Aufenthaltsland des KV, könnte das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e. V. in Heidelberg, ein kompetenterer Ansprchpartner sein als das örtliche Jugendamt.


    Edit: Rechtsschreibung


    LG nero