Wenn man sein Kind von einer dritten Person betreuen lässt, ist es nicht automatisch gesetzlich versichert. Das hat jetzt das Bundessozialgericht (BGS) in Kassel entschieden.
Der entschiedene Fall ist tragisch: Eine Großmutter hatte ihren damals einjährigen Enkel regelmäßig und teilweise von 6 bis 21 Uhr betreut, damit die (allein erziehende) Mutter arbeiten konnte. In der Betreuungszeit fiel der Enkel in den ungesicherten Pool und ist seitdem schwerbehindert. Die Oma aus dem Raum Magdeburg wollte nun, dass die Unfallkasse Sachsen-Anhalt den Unfall des Enkels anerkennt und entsprechend die Folgekosten übernimmt.
Nun sieht das Sozialgesetzbuch einen Versicherungsschutz für Kinder bei einer Betreuung durch "geeignete Tagespflegepersonen" vor. Gemeint sind damit jedoch anerkannte Tagesmütter sowie betreuende Einrichtungen wie Kitas und ggfls. Hort und natürlich die Schule. Die Großmutter wurde vom BSG nicht als "geeignete Tagespflegeperson" anerkannt, weil ihr ein entscheidendes Merkmal fehle: Versicherungsschutz bestehe, wenn man sich in "einen staatlich organisierten Verantwortungsbereich hinein begibt". Das wäre hier nicht der Fall gewesen. Die Großmutter hätte weder Geld für die Betreuung bekommen noch sei sie als Tagespflege beim Jugendamt registriert gewesen.
Die Unfallkasse zeigte sich erleichtert. Hätte die Großmutter Erfolg gehabt, dann „würde die Unfallversicherung zu einer Volksversicherung verkommen“. Unversichert durch die gesetzliche Unfallversicherung würden dann am Ende nur die Fälle bleiben, in denen Eltern ihre Kinder selbst betreuten.
Dem gegenüber hatte der Anwalt der Oma unter anderem argumentiert, dass eine durch das Jugendamt vermittelte Betreuungskraft die Leistung der Verwandten in dem Umfang nicht hätte erbringen können. Doch dieses Argument zog nicht.
Im vorliegenden Fall ist der Junge trotzdem finanziell in einem gewissen Rahmen abgesichert. In einem Zivilprozess wurde die Oma bereits zu einer Zahlung von 400.000 Euro verurteilt, die nun von der Haftpflichtversicherung der Oma bezahlt werden muss. Dies aber nur, weil der Oma eine Fahrlässigkeit nachgewiesen wurde. Das muss nicht immer der Fall sein (und bedeutet natürlich eine zivilrechtliche Auseinandersetzung im engsten Familienkreis - keine angenehme Situation). Hinzu kommt, dass die Leistungen der Unfallversicherung eher aufwandsorientiert sind und sich mit steigenden Kosten (zumindest in der Theorie) erhöhen.
Was können AEs tun, die ihr Kind mit Unterstützung Dritter betreuen lassen müssen? Das BSG hat den Weg aufgezeichnet: Die Betreuungsperson muss sich beim Jugendamt als "geeignete Betreuungsperson" anerkennen lassen. In diesem Augenblick müsste der gesetzliche Versicherungsschutz gelten. Ansonsten bleibt die klassische Absicherung: Haftpflichtversicherung der betreuenden Person, Unfallversicherung für das Kind. Gerade für AEs bedeutet das oft eine große finanzielle Belastung.