von der Kindergelderhöhung bleibt ja nur die Hälfte beim Kind, wenn sich der KV nicht an der Betreuung beteiligt, aber Unterhalt bezahlt.
Zahlt der Vater "keinen" KU, bleibt trotzdem alles beim Kind. Jedenfalls aus Sicht des Vaters und aus Sicht des BGB. Du wirst sicherlich nicht einem Vater, der keinen KU zahlt, das hälftige KG nach UHV Gesetz überweisen, sondern vielmehr als "KU" einbehalten, oder? So zumindest sieht es der BGH. Dass das KG beim UHV oder ALG II voll angerechnet wird, liegt ja nun nicht am Vater, der immerhin seinen Anspruch am hälftigen KG bei dir/dem Kind belässt (laut BGH belassen muss).