Bei Umzug im gleichen Stadtteil brauch ich wirklich die Zustimmung des KVs?

  • Sorry, mein Fehler. Ein Königreich für einen richtigen Rechner jetzt. Mit dem Handy ist es schwer. :blume
    Bin dabei eine Lösung zu finden. Sollte in diesem Thread gleich Chaos herrschen, dann bin ich das. :rotwerd


    Danke fürs löschen, aber sollte nicht irgendwo ein Hinweis sein, dass gelöscht wurde? Oder hab ich das überlesen.


    Rosarot du wirst das schon machen. Letzten Endes hast Du keine andere Wahl, als bei der nächsten passenden Wohnung zuzuschlagen. Da soll der KV sich doch vor Gericht blamieren.

  • Wie und wo genau ist dieses strikte Umzugsverbot im gemeinsamen Sorgerecht verankert? Was wäre die unumkehrbare Veränderung, die das Leben des Kindes wesentlich beeinflussen würde, wenn es in eine andere Wohnung um die Ecke zieht?

    Rein der Vollständigkeit halber - bei uneingeschränktem Sorgerecht beider Eltern heißt das Zauberwort Aufenthaltsbestimmungsrecht, das sich darauf und allein darauf bezieht. Die Argumentation "keine unabänderlichen Folgen für das Kind" greift da nicht, die ist dann relevant, wenn eine Entscheidung daraufhin geprüft werden muss, ob sie eine Entscheidung der Alltagssorge oder des Sorgerechts ist. Aber grade in diesem Punkt gibt es das Aufenthaltsbestimmungsrecht als expliziten Teil des Sorgerechts in der Frage, wo das Kind lebt. Haben das beide, dann entscheiden nun einmal auch beide gemeinsam, wo das Kind seinen ständigen Wohnsitz hat.

  • OT: Das kann doch nicht sein, dass ein User hier private, persönliche und vertrauliche Details seines Krieges um das Kind öffentlich mit Realnamen und Wohnort postet und diese seit Stunden nicht bereinigt werden!


    Sag mal, Lotta,
    erklär mir doch mal deine Beweggründe für deinen Post, bitte.
    Gibt es einen Grund, warum du dir Sorgen machst über Dinge, die dich überhaupt nicht persönlich betreffen?
    Findest du es erschreckend, hier im Forum mit Tatsachen konfrontiert zu werden?


    Meine wirklich tolle Ex hat mir einmal das Versprechen abgenommen, dass ich sie stets wie einen gesunden Menschen behandele.
    Sie hat die Heimlichtuerei um ihre Erkrankung gehasst.
    Hätte meine Ex Husten und ich würde davon hier berichten, wäre es ok für dich, ja?
    Hat sie aber Bxxxx, machst du das zu einem Tabu-Thema, weil......?
    Genau das ist der Punkt, Lotta.
    Die Betroffenen, und davon kenne ich inzwischen 100te, wollen wie ganz normale gesunde Menschen behandelt werden.
    An mein Versprechen werde ich mich immer halten und meine Ex ganz sicher nicht mehr zurück in die Isolation treiben.
    Ich kann, wenn es dich beruhigt, gerne meine Ex bitten, sich hier im Forum anzumelden.


    Das ich mich mit meiner Ex um das ABR für unseren Sohn streite, tun jede Menge anderer Paare auch.
    Wir lieben beide unseren Sohn und weder sie noch ich würden freiwillig unseren Sohn hergeben.
    Die Erkrankung meiner Ex spielt in unserem Verfahren eine untergeordnete Rolle.
    Viel entscheidender als die Erkrankung selbst war die Tatsache, dass meine Ex den Fehler gemacht hat, in das Umfeld zurück zu kehren, wo der Ursprung ihrer Erkrankung zu suchen ist, nämlich bei ihren geschiedenen Eltern. Das hat meine Ex inzwischen längst selbst erkannt und sobald sie stark genug ist, sich von dort zu lösen, wird sie dies tun.
    Leider lässt sich unsere Ehe nicht mehr kitten, sonst würde ich bis zum Ende meiner Tage mit dieser Frau zusammen leben wollen,
    Sie ist nämlich nicht nur klug und ein großartiger Mensch, sonder besitzt neben einem großen Herzen auch eine Menge Mut.


    LG
    Joachim


  • wollte er dir nicht freiwillig asr geben? ich würde darauf meine Energie richten. Er klingt ja eher nach Unfähigkeit und nicht nach Boshaftigkeit.



    Ähm...nein, ich denke nicht.
    Aber durch diese lange Nicht-Kommunikation kann ich das nicht einschätzen.
    Er äusserte sich im April wieder Umgang haben zu wollen und auch sonstigen Dingen nicht im Weg stehen zu wollen. Dann hat er es nicht "geschafft" (?!) sich recht zeitig zu melden.


    Das müsste er für sich klären.
    Ich denke eher das die IST Situation so bleiben wird, bis ich irgendwann anfangen würde zu agieren.
    Ich bin aber nicht der Typ Mensch der das einfach so macht, WIRKLICHE zwingende Gründe liegen ja nun nicht vor.
    Und erstmal muss ich umziehen, bzw. eine adequate Wohnung finden, arbeiten, mein Kind betreuen us.wusf eigentlich hab ich keine Lust mir darum Gedanken zu machen...

    Träume nicht dein Leben - lebe deinen Traum! :)

  • Ich bin aber nicht der Typ Mensch der das einfach so macht, WIRKLICHE zwingende Gründe liegen ja nun nicht vor.
    Und erstmal muss ich umziehen, bzw. eine adequate Wohnung finden, arbeiten, mein Kind betreuen us.wusf eigentlich hab ich keine Lust mir darum Gedanken zu machen...


    Hallo Rosarot,


    die Frage muss doch sein: Wozu Nebenschauplätze bedienen oder womöglich Kriegsschauplätze schaffen wenn doch Verwaltungsrichtlinien, Meldegesetz und derzeitige Rechtsprechung Dir keinen Stein in den Weg legen werden? Kindesvater wurde informiert und hat alle Gelegenheit der Welt sich über seine Möglichkeiten zu informieren falls er das Bedürfnis dazu haben sollte.


    Ich meine, Du hast genau die richtigen Prioritäten und wünsche viel Erfolg bei der Suche.


    Beste Grüße
    FrauRausteiger

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    •» Cave quicquam dicas, nisi quod scieris optime. :rauchen «•
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    Einmal editiert, zuletzt von FrauRausteiger ()

  • Und erstmal muss ich umziehen, bzw. eine adequate Wohnung finden, arbeiten, mein Kind betreuen us.wusf eigentlich hab ich keine Lust mir darum Gedanken zu machen...


    Ja, da hast Du eine Menge zu tun, aber eine neue Wohnung ist ja auch eine neue Chance für einen Neuanfang. Das habe ich damals so auch empfunden, als ich umgezogen bin. Ich denke, was möglichen Umgang angeht, reicht es auch erst einmal, wenn Du ihm die Möglichkeit bietest, Kontakt zu Eurem gemeinsamen Kind zu haben (es ist ja Recht des Kindes, nicht Recht des Vaters). Und sollte sich da etwas anbahnen, wäre es möglicherweise gut, das verbindlich zu machen, z. B. über einen Umgangsplan, den Ihr bei Dritten (z. B. Jugendamt, Kinderschutzbund) vereinbart, incl. auch Anbahnung des Kontakts (nach so langer Zeit). Aber das ist ja nun ein anderes Thema, welches über diesen Thread hinausgeht. Das Wichtigste ist jetzt, dass Du bei allen Veränderungen dem Kind vermittelst, dass Du der Anker im Sturm bist (und davon bin ich überzeugt, dass Dir das gelingt). Viel Erfolg!

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    Wie und wo genau ist dieses strikte Umzugsverbot im gemeinsamen Sorgerecht verankert? Was wäre die unumkehrbare Veränderung, die das Leben des Kindes wesentlich beeinflussen würde, wenn es in eine andere Wohnung um die Ecke zieht?

    Rein der Vollständigkeit halber - bei uneingeschränktem Sorgerecht beider Eltern heißt das Zauberwort Aufenthaltsbestimmungsrecht, das sich darauf und allein darauf bezieht. Die Argumentation "keine unabänderlichen Folgen für das Kind" greift da nicht, die ist dann relevant, wenn eine Entscheidung daraufhin geprüft werden muss, ob sie eine Entscheidung der Alltagssorge oder des Sorgerechts ist. Aber grade in diesem Punkt gibt es das Aufenthaltsbestimmungsrecht als expliziten Teil des Sorgerechts in der Frage, wo das Kind lebt. Haben das beide, dann entscheiden nun einmal auch beide gemeinsam, wo das Kind seinen ständigen Wohnsitz hat.[/quote]



    Ja aber eigentlich kann es doch gar nicht sein, das man nicht umziehen darf.
    a) hat er selbst im Jahr 2012 gesagt sie soll ihren Wohnsitz bei mir haben
    b) er hat sich jahrlang aus ihrem Leben fern gehalten


    Es ist eine förmliche Sache zu informieren oder nach zu fragen, ich hätte nur "Angst" gehabt er könnte mir einen Strick draus drehen.


    Umziehen gehört zum Leben dazu.
    Eigentlich finde ich dieses ganze Konstrukt mit geteilter Sorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht manchmal schräg.
    "Komplette" Familien ziehen von Hamburg nach Bayern, von Spanien nach Deutschland oder Australien leben mal hier mal dort, können die Kinder um und an melden wie sie wollen, es fragt NIEMAND danach.
    Allein erziehende (auch mit abwesenden ETs) können das nicht, da wird ganz extrem auf das soziale Umfeld geguckt.
    Wenn ich jetzt sagen würde "Ok zieh ich halt zu meinem Bruder nach Berlin!" ginge das nicht einfach so, DANN bräuchte ich vermutlich wirklich die Zustimmung.
    Aber so, würde er sich doch wirklich nur blamieren, er ist informiert und wenn er was dazu sagen möchte kann er das...

    Träume nicht dein Leben - lebe deinen Traum! :)

    Einmal editiert, zuletzt von Rosarot ()

  • Rein der Vollständigkeit halber - bei uneingeschränktem Sorgerecht beider Eltern heißt das Zauberwort Aufenthaltsbestimmungsrecht, das sich darauf und allein darauf bezieht. Die Argumentation "keine unabänderlichen Folgen für das Kind" greift da nicht, die ist dann relevant, wenn eine Entscheidung daraufhin geprüft werden muss, ob sie eine Entscheidung der Alltagssorge oder des Sorgerechts ist. Aber grade in diesem Punkt gibt es das Aufenthaltsbestimmungsrecht als expliziten Teil des Sorgerechts in der Frage, wo das Kind lebt. Haben das beide, dann entscheiden nun einmal auch beide gemeinsam, wo das Kind seinen ständigen Wohnsitz hat.



    Nein das ist falsch. Es haben bereits beide gemeinsam entschieden, dass das Kind bei der Mutter lebt und somit dort seinen ständigen Aufenthaltsort hat. Der KV hat zugestimmt. Es wird beim Aufenthaltsbestimmungsrecht NICHT entschieden, wo sich das Kind aufhalten darf sondern bei wem es seinen ständigen Wohnsitz hat. Ist der KV irgendwann nicht mehr einverstanden mit dieser Entscheidung, müssen sie sich neu einigen oder er einen Antrag auf das alleinige ABR stellen. Mit dem ABR wird nicht die Wohnungssuche geregelt, genausowenig wie das Urlaubsziel oder der Aufenthalt bei Freunden.


  • Ja, da hast Du eine Menge zu tun, aber eine neue Wohnung ist ja auch eine neue Chance für einen Neuanfang. Das habe ich damals so auch empfunden, als ich umgezogen bin. Ich denke, was möglichen Umgang angeht, reicht es auch erst einmal, wenn Du ihm die Möglichkeit bietest, Kontakt zu Eurem gemeinsamen Kind zu haben (es ist ja Recht des Kindes, nicht Recht des Vaters). Und sollte sich da etwas anbahnen, wäre es möglicherweise gut, das verbindlich zu machen, z. B. über einen Umgangsplan, den Ihr bei Dritten (z. B. Jugendamt, Kinderschutzbund) vereinbart, incl. auch Anbahnung des Kontakts (nach so langer Zeit). Aber das ist ja nun ein anderes Thema, welches über diesen Thread hinausgeht. Das Wichtigste ist jetzt, dass Du bei allen Veränderungen dem Kind vermittelst, dass Du der Anker im Sturm bist (und davon bin ich überzeugt, dass Dir das gelingt). Viel Erfolg!




    Dankeschön.
    Die Möglichkeit zum Kind Umgang zu haben besteht, ich würde einem begleiteten Umgang zustimmen.
    Jedoch nur nch dem begleiteten Umgang, auf Anraten des Psychologen vom Kinderschutzbund, der eine Gefahr darin sieht einfach wieder Umgang herzustellen, seine Befürchtung ist das es wieder weg bricht und das für das Kind wesentlich schlimmere emotionale Folgen hätte.
    Er hat dem KV ans Herz gelegt sich selbst erstmal Hilfe zu suchen und mir ans Herz gelegt nur einem begleiteten professionellen Umgang zu zustimmen.
    Aber die Option besteht-immer.

    Träume nicht dein Leben - lebe deinen Traum! :)

    2 Mal editiert, zuletzt von Rosarot ()

  • Nein das ist falsch. Es haben bereits beide gemeinsam entschieden, dass das Kind bei der Mutter lebt und somit dort seinen ständigen Aufenthaltsort hat. Der KV hat zugestimmt. Es wird beim Aufenthaltsbestimmungsrecht NICHT entschieden, wo sich das Kind aufhalten darf sondern bei wem es seinen ständigen Wohnsitz hat. Ist der KV irgendwann nicht mehr einverstanden mit dieser Entscheidung, müssen sie sich neu einigen oder er einen Antrag auf das alleinige ABR stellen. Mit dem ABR wird nicht die Wohnungssuche geregelt, genausowenig wie das Urlaubsziel oder der Aufenthalt bei Freunden.

    Es besteht ein gravierender Unterschied zwischen dem Aufenthaltsort - der mit dem ABR nichts zu tun hat - und dem ständigen Wohnsitz resp. dem Lebensmittelpunkt. Letzterer ist explizit, ausdrücklich und einzig Inhalt des ABR gem. regelmässiger Rechtsprechung. Und das bleibt eben bei einer Einigung bei beiden Elternteilen. Da gibt es keine kategorische Zustimmung und damit ist quasi stillschweigend das eigene ABR an den andren Elternteil abgetreten. Eine solche Einigung kann, wie jede andere außergerichtliche Einigung auch, jederzeit widerrufen werden. Der Vater kann also durchaus einverstanden gewesen sein mit Wohnort A, nicht aber einverstanden sein mit Wohnort B und mittels ABR hat er nun einmal das Recht, mit zu entscheiden - formaljuristisch.


    Das hat allerdings mit der TE hier nicht viel zu tun, zur Not geht das bei jedem Gericht durch bei diesen Umständen. Aber aus der Erfahrung, wie gern aus solchen Einzelfällen mit spezifischen Umständen grade hier im Forum Allgemeinnormen abgeleitet werden, die dann eben auch völlig verzerrte Ideen des geltenden Rechtes verbreiten... wollte ich es erwähnt haben.

  • Es besteht ein gravierender Unterschied zwischen dem Aufenthaltsort - der mit dem ABR nichts zu tun hat - und dem ständigen Wohnsitz resp. dem Lebensmittelpunkt. Letzterer ist explizit, ausdrücklich und einzig Inhalt des ABR gem. regelmässiger Rechtsprechung. Und das bleibt eben bei einer Einigung bei beiden Elternteilen. Da gibt es keine kategorische Zustimmung und damit ist quasi stillschweigend das eigene ABR an den andren Elternteil abgetreten. Eine solche Einigung kann, wie jede andere außergerichtliche Einigung auch, jederzeit widerrufen werden. Der Vater kann also durchaus einverstanden gewesen sein mit Wohnort A, nicht aber einverstanden sein mit Wohnort B und mittels ABR hat er nun einmal das Recht, mit zu entscheiden - formaljuristisch.


    Danke Tüfftels! :thumbsup:
    Das ist exakt auch die Aussage meiner RAin gewesen.


    Das hat allerdings mit der TE hier nicht viel zu tun, zur Not geht das bei jedem Gericht durch bei diesen Umständen. Aber aus der Erfahrung, wie gern aus solchen Einzelfällen mit spezifischen Umständen grade hier im Forum Allgemeinnormen abgeleitet werden, die dann eben auch völlig verzerrte Ideen des geltenden Rechtes verbreiten... wollte ich es erwähnt haben.


    :lach
    Das hast du sehr diplomatisch ausgedrückt!
    Ich fürchte nur, es wird nix bringen.
    Die Verbohrten hier werden weiter ihre Thesen verbreiten und Fakten werden nicht interessieren.


    LG
    Joachim

  • Bay of Russel :
    Klartext? Hier hast du ihn:
    Du hörst sofort auf hier zu sticheln. Hat mit dem Thema nämlich nichts zu tun und dient lediglich dazu die Atmosphäre zu vergiften. Beiträge dieser Art werden wir kommentarlos löschen.

    Liebe Grüße


    Friday

    Einmal editiert, zuletzt von friday72 ()

  • so wie tüftels es beschreibt ist es richtig und so wird es auch gelebt. ohne unterschrift des anderen elternteils erfolgt keine ummeldung.


    Nochmal bezogen auf den Fall der TS - was ist dieser nun zu rate? Wohnung finden, KV benachrichtigen und Unterschrift besorgen (Frist z. B. bis eine Woche vor Auszug), in der Hoffnung, dass er die Unterschrift auch tatsächlich leistet? Wenn die Frist verstreicht, trotzdem umziehen und Kind ummelden? Würde ich vermutlich so machen. Aber passt das auf die Situation der TS?

  • Ja nun, vielleicht versteht man mich falsch, natürlich ist Wohnort A und Wohnort B was anderes und ja, DANN (und eigentlich immer) kann das stille Einverständnis aufgekündigt und neu verhandelt werden. Das setzt aber keine grundsätzliche Frage und Zustimmungspflicht bei Umzug von Wohnort A zu Wohnort A voraus. Es gibt ja hier keine Veränderung des Wohnumfeldes des Kindes. Weder Schul- noch Orts- noch Freundeskreiswechsel. Wenn der UET trotzdem einen Pups quersitzen hat und ihm beispielsweise die Wohnungstür der neuen Wohnung von aussen nicht gefällt oder Blumenrabatten vorm Haus, muss er klagen, nicht umgekehrt der BET um die Erlaubnis, die Wohnung wechseln zu dürfen.
    Aber wer mag, darf natürlich die Familiengerichte mit solchem Unfug verstopfen und die Kapazitäten für echte Notlagen aufbrauchen, steht jedem frei.


    Eine Informationspflicht besteht natürlich in jedem Fall.

    Einmal editiert, zuletzt von ledameblanche ()