Das OLG Düsseldorf, verantwortlich für die Düsseldorfer Tabelle, hat die Inhalte der neuen Tabelle veröffentlicht. Die Presseerklärung fasst zusammen:
04. Dezember 2014 Presseerklärung Nr. 28/2014
Zum 01.01.2015 wird der für Unterhaltspflichtige in der "Düsseldorfer Tabelle" zu berücksichtigende Selbstbehalt erhöht. Der notwendige Selbstbehalt steigt für unterhaltspflichtige Erwerbstätige von 1.000,00 Euro auf 1.080,00 Euro, sofern sie für minderjährige Kinder oder Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, zur Zahlung verpflichtet sind. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt von 800,00 Euro auf 880,00 Euro. Die Anpassung berücksichtigt u.a. die Erhöhung der SGB II</ACRONYM>-Sätze ("Hartz IV") zum 01.01.2015.
Der Kindesunterhalt kann zum 01.01.2015 aufgrund der gesetzlichen Regelungen zunächst nicht erhöht werden, da er sich nach dem durch das Bundesfinanzministerium festzusetzenden steuerlichen Kinderfreibetrag richtet. Eine Anhebung des Kinderfreibetrages durch das Bundesfinanzministerium soll voraussichtlich im Laufe des kommenden Jahres erfolgen. Bis zu einer Anhebung muss es daher bei den derzeitigen Kindesunterhaltsbeträgen bleiben.
Ferner werden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, dem betreuenden Elternteil eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kinder oder gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen angehoben:
Unterhaltspflicht gegenüber Selbstbehalt bisher Selbstbehalt ab 2015 Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig:
1.000 €
1.080 €
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig:
800 €
880 €
anderen volljährigen Kindern:
1.200 €
1.300 €
Ehegatte oder betreuender Elternteil eines nichtehelichen Kindes:
1.100 €
1.200 €
Eltern:
1.600 €
1.800 €
In der "Düsseldorfer Tabelle", die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e. V. u.a. Regelsätze für den Kindesunterhalt und die sogenannten Selbstbehalte festgelegt.
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Soweit die offizielle Presseerklärung des OLG Düsseldorf. (Technischer Hinweis: Bei den Zahlen rechts ist der erste Betrag der bisherige Selbstbehalt. Die zweite Zahl der neue Selbstbehalt. In der Regel sind es 80 Euro.
In der Praxis bedeutet dies für Unterhaltsempfänger an der Grenze zum Selbstbehalt bzw. wo Minderleistung erfolgt, dass der volle Betrag von 80 Euro ab 1. Januar weniger fließen könnte - es kommt auf die Formulierung im "Titel" an.
Grund für die "80,- Euro": Der "Hartz-Satz" ist erhöht worden. Darunter darf der Selbstbehalt nicht rutschen. AEs bekommen das also dann zu spüren.