Ein Vater beantragte beim zuständigen Jobcenter einen Mehrbedarf, um damit die Fahrtkosten zum Umgang mit seiner Tochter zu decken. Die Tochter des ALG II-Empfängers wohnt in 17km Entfernung, Umgang findet alle 14 Tage über das Wochenende statt. Der Vater muss hierzu seine Tochter abholen und wieder nachhause bringen.
Das Jobcenter lehnte den Antrag mit Verweis auf die Bagatellgrenze ab: der Bedarf läge unter 10% des ALG II Regelsatzes und ist somit nicht zu erstatten.
Das Bundessozialgericht in Kassel hat den Sachverhalt in einem Urteil klargestellt. Wie auch schon die Vorinstanzen, gab das BSG dem Kläger Recht: Kosten, die zur Wahrnehmung des Umgangsrechts anfallen, sind Empfängern von ALG II zu erstatten, unabhängig von der Bagatellgrenze, für die es auch keine gesetzliche Grundlage gibt.
Berufen hat sich das Bundessozialgericht in der Entscheidung dabei auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2010 (1 BvL 1/09; 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09), nachdem alle Kosten als Mehrbedarf zu gewähren sind, wenn sie einen „vom durchschnittlichen Bedarf erheblich abweichenden, unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen Mehrbedarf“ darstellen.
Dieser Grundsatz ist inzwischen auch in § 21 Abs. 6 SGB II gesetzlich festgeschrieben.
Dem Vater wurden in dieser Instanz monatlich 27,20 € als Mehrbedarf für die mit dem Umgang verbundenen Fahrten zugesprochen.
(BSG Kassel - Urteil vom 04.06.2014, Az. B 14 AS 30/13 R)