kein Anspruch auf UHV wegen "zu viel" Umgang?

  • Hallo in die Runde,


    ich habe mich gerade hier neu registriert. Daher weiß ich nicht, ob dieses Thema evtl. schonmal aufkam...
    Bei mir ist folgende Problematik: ich bin seit knapp einem Jahr alleinerziehend. Der KV zahlt keinen Unterhalt (hohe Schulden). Ich hatte daher Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragt. Wir mussten beide ja angeben, wie oft er unser Kind in der Woche sieht (jeden Di und Do, die WE's im Wechsel) und - da wir uns trotz Trennung noch gut verstehen - manchmal auch öfter, wenn ich evtl. Termine und keinen Baby-Sitter habe (wir haben leider keine Familie in der Nähe).
    Das JA hat daraufhin den Antrag abgelehnt mit der Begründung, dass ich anderen Alleinerziehenden nicht gleichgestellt sei, da ich durch die häufige Betreuung durch den KV entlastet wäre.
    Hat vielleicht jemand von euch schon einmal von so einem Fall gehört? Ist sowas "möglich" (in den §§ steht nirgendwo etwas über diese Variante als Ablehnungsgrund)?
    Wie soll ich mich verhalten?
    Ich habe jetzt einen neuen Antrag gestellt, da ich ja keine finanzielle Entlastung habe, wenn der KV unser Kind "nur sieht" - alles, was finanziell anfällt, trage ich allein. Ich verstehe daher diese Begründung nicht...


    Viele Grüße... :-)

  • Hallo,
    also wenn ich hier lese,


    Lesen


    und dann noch mal hier:


    Weiterlesen


    erfüllt ihr den Tatbestand des Getrenntlebens und daher hat das Kind Anspruch.


    LG


    Würde einfach in Widerspruch gehen. Das Amt kann ja nicht einfach "so" sagen, eine sachliche Begründung muss ja der Entscheidung schon beigefügt gewesen sein. Wär gut, die mal zu lesen.


    LG

  • Ist sowas "möglich" (in den §§ steht nirgendwo etwas über diese Variante als Ablehnungsgrund)?
    Wie soll ich mich verhalten?

    Das ist sehr wohl möglich, die Erklärung dafür findest Du in den bundeseinheitlichen Richtlinien zum Unterhaltsvorschussgesetz. Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht nicht, wenn der Lebensmittelpunkt des Kindes nicht eindeutig zugeordnet werden kann. http://www.berlin.de/sen/famil…ngen/unterhaltsvorschuss/


    Dir bleibt, wenn Du mit einem Bescheid nicht einverstanden bist, die Möglichkeit des Widerspruchs.

  • Unterhaltsvorschuss kostet viel Geld. Und der Vater hier kann anscheinend keinen Unterhalt zahlen. Da wird schon mal gern die jetzige Argumentation der Unterhaltskasse verwendet.


    Für dich würde sprechen, wenn das Kind bei dir gemeldet ist. Wenn du das Aufenthaltsbestimmungsrecht hast oder gar das alleinige Sorgerecht. Ebenfalls, wenn die wesentlichen "Versorgungen" von dir erledigt werden: Verbringung zum KiGa/Schule. Arztbesuche etc. Es geht, wie Profiler geschrieben hat, um die "Zuordnung" des Kindes. Wichtig wäre da auch zu prüfen und ggfls deutlich anzugeben, wo das Kind übernachtet (zB an den von dir angegebenen Dis und Dos).


    Ein neuer Antrag hilft wenig, wenn noch keine drei monate vergangen sind. Du legst besser Einspruch gegen den bisherigen Bescheid ein, wenn du noch in der Einspruchsfrist bist.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Für dich würde sprechen, wenn das Kind bei dir gemeldet ist. Wenn du das Aufenthaltsbestimmungsrecht hast oder gar das alleinige Sorgerecht.


    Ist es jetzt nur ein Argument, weil der Antrag von der TS abgelehnt wurde oder ist es Pflicht bei UHV, das ASR bzw. bei GSR das alleinige ABR zu haben? Wenn Pflicht, gibt es dazu einen Paragraphen? Sorry, wenn ich jetzt so dazwischen frage :blume


  • Ist es jetzt nur ein Argument, weil der Antrag von der TS abgelehnt wurde oder ist es Pflicht bei UHV, das ASR bzw. bei GSR das alleinige ABR zu haben? Wenn Pflicht, gibt es dazu einen Paragraphen? Sorry, wenn ich jetzt so dazwischen frage :blume


    Nein. Es ist keine Voraussetzung für den Unterhaltsvorschuss. Aber es ist ein nicht unwesentliches Merkmal, an dem sich ablesen lässt, wo der Lebensmittelpunkt des Kindes liegt bzw. wo er definitiv nicht liegen kann.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Iwo, ABR und ASR haben eigentlich(!) mit Unterhaltsanspruch nix zu tun.


    Wenn aber zwei Eltern jeweils Betreuungsunterhalt leisten und man verargumentieren will, weshalb nun TROTZDEM einer von beiden vom anderen oder stellvertretend für den anderen Barunterhalt haben will, dann könnte man so argumentieren.


    Denn sofern die TS dem Vater kein Essensgeld für das Kind mitgibt, das Kind beim Vater im Blumentopf schläft oder jedes Mal eine groooße Tasche mit Spielzeug mitnehmen muss, weil der Vater nichts für das Kind angeschafft hat, hat der Vater ja ebenfalls Kosten für das Kind durch die Betreuungsleistung, also durch die Zeit, die das Kind bei ihm ist.


    Wobei mich wundert, dass so argumentiert wird bei Standardumgang und das wäre zumindest Di/Do und WE im Wechsel ja.

  • Hallo Aileen0810,


    ich habe/hatte genau das gleiche Problem, trotz dessen ich das ABR und das alleinige Sorgerecht habe - sowie 95% der Erziehung ALLEINE trage.


    Mir hat man auch gesagt, ich hätte keinen Anspruch, weil der KV sich ja kümmert, da er sein Kind ja regelmäßig besucht. Wohlgemerkt BESUCHT.
    Er kam damals -je nachdem- ca. 2x die Woche für ca. 3h zu Besuch, manchmal ´ne Woche gar nicht, oder nur einmal. Übernachtung bei ihm fand NIE statt und auch sonst hat er sich erziehungstechnisch nicht wirklich beteiligt.
    Ich hatte dadurch ziemlich Knatsch mit dem Jobcenter, allerdings haben sich Jugendamt und JC irgendwie "geeinigt".
    Ich bekomme nach wie vor kein UVG, aber aufstockend ALG2 zu meinem Verdienst (Teilzeit). Beantragen werde ich es vorerst auch nicht wieder, weil es mir auch nicht weiterhilft (da mir das Geld an anderer Stelle wieder abgezogen wird).
    Sollte ich (hoffentlich) mal aus dem ALG2-Bezug rauskommen, werde ich mein Glück nochmal versuchen und einen Antrag stellen.


    Viele Grüße

  • Wenn Kind 3 bis 4 Tage beim BET sind dann besteht keine Häusliche Gemeinschaft mit einem bestimmten Elternteil.
    Somit ist UHV abzulehnen.


    Ist doof da man Umgang einschränkt aber ist leider so.
    Es ist also richtig gewesen UHV abzulehnen.
    Einspruch kann ur Erfolg haben wenn Umgang eingeschränkt wird. Dies nun aber Glaubhaft zu machen wird schwierig und auch nicht im Sinn des Kindes sein.



    @Wintersonnen: Bei dir war es nicht gerechtfertigt. Es geht um "Dinge des täglichen Lebens" ausüben. Bei TS wurde dies geteilt. Es war und ist kein Umgang sondern tatsächliche Betreuung und Entscheiden in "Dinge des täglichen Lebens". Zu fast 50% bei jedem.

    Einmal editiert, zuletzt von vatertochterduo ()

  • Der KV zahlt keinen Unterhalt (hohe Schulden).


    Hast du auch eine Beistandschaft eingerichtet - in der Regel geht laufender Unterhalt vor Schulden -
    wenn er schon eine PI angemeldet hat, müßte das berücksichtigt werden bzw, sein Pfändungsfreibetrag höher gesetzt werden.
    Ggfls. (wenn ein Titel erreicht wird) kannst du den Unterhalt auch direkt vom Gehalt zahlen lassen.

  • Hast du auch eine Beistandschaft eingerichtet - in der Regel geht laufender Unterhalt vor Schulden -wenn er schon eine PI angemeldet hat, müßte das berücksichtigt werden bzw, sein Pfändungsfreibetrag höher gesetzt werden.

    Die Rechtsprechung geht hier sogar noch weiter; wenn wegen Schulden der Mindestunterhalt nicht sichergestellt werden kann, ist der UET verpflichtet, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen ;-)

  • Also unser KV kümmert sich auch mehrmals die Woche um die Kinder (montags mit Übernachtung und er bringt dann dienstags die Kinder auch zum Kindergarten), Donnerstags für 2-3 Stunden, bevor er zum Sport fährt und alle 14 Tage das Wochenende von Freitag nach dem Kindergarten bis Sonntag Nachmittag/Abend.. dazu fungiert er auch als Babysitter, wenn mal Not-am-Mann ist..


    trotzdem bekomme ich den Unterhaltsvorschuß.. das stand auch nie außer Frage!? Höre ich jetzt auch zum ersten Mal..
    aber ich hätte auch direkt Einspruch eingelegt. Immerhin zahle ich Kleidung, Freizeit, Kurse, Kindergarten, usw. alleine..

    LG, Mellie :strahlen


    Mein Baujahr: 09/1984
    Baujahr der Kinder: 2x 06/2008 &
    AE: 05/2011 :anbet

  • Ich bekomme nach wie vor kein UVG, aber aufstockend ALG2 zu meinem Verdienst (Teilzeit). Beantragen werde ich es vorerst auch nicht wieder, weil es mir auch nicht weiterhilft (da mir das Geld an anderer Stelle wieder abgezogen wird).
    Sollte ich (hoffentlich) mal aus dem ALG2-Bezug rauskommen, werde ich mein Glück nochmal versuchen und einen Antrag stellen.


    Das ist gut und schön.. immerhin kommst du so an das Geld. Aber ewig kannst du nicht darauf warten, dass man dir den UHV zahlt, denn der ist begrenzt auf 6 Jahre bzw. das 12. Lebensjahr des Kindes..


    allerdings.. aus welchem Topf es am Ende kommt, macht für dich keinen Unterschied, wenn das ALG2 fürs Kind genau so hoch ist wie der UHV. Aber im Hinterkopf sollte man behalten, dass es das Geld eben auch nicht ewig "gibt".

    LG, Mellie :strahlen


    Mein Baujahr: 09/1984
    Baujahr der Kinder: 2x 06/2008 &
    AE: 05/2011 :anbet

  • Vielen Dank erstmal für die vielen Rückmeldungen... Scheinbar ist das wohl doch nicht so ganz eindeutig und vermutlich Auslegungssache...
    Ich habe nochmal nach dem Ablehnungssbescheid geschaut (Widerspruch kann ich leider nicht mehr einlegen wegen Fristablauf, daher Neuantrag). Die Begründung für die Ablehnung stützt sich auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 UHVG - die Voraussetzungen für die Gewährung liegen durch die Unterstützungsleistungen seitens des KV nicht vor.
    Ich habe bzgl. der Betreuungszeiten genau die Stundenanzahl angegeben (3 h Di + Do / Sa ab mittag bis So abend) - die zusätzlichen Zeiten beziehen sich ja lediglich auf das reine "Sehen" (z.B. wenn der KV mit zu Terminen fährt), damit ist ja keine Betreuung gemeint (aber ich glaube, das wurde unsererseits nicht explizit so angegeben - vielleicht hat das JA deshalb falsch geschlussfolgert?).
    Wir haben zwar das Sorgerecht geteilt, aber dennoch finde ich nicht, dass es nicht eindeutig ist, wo mein Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Zumal ich ja auch sämtliche Kosten trage (Kiga, Bekleidung, etc.). Sollte das nicht - bevor der Antrag einfach abgelehnt wird - vom JA genauestens geprüft bzw. abgeglichen werden?
    Ich finde es jedenfalls übertrieben zu sagen, man sei "gewöhnlichen" Alleinerziehenden nicht gleichgestellt, nur weil das Kind 2x in der Woche abends die "Scheibe Brot" nicht zuhause isst - krass gesagt... ;-) Andere haben dafür vielleicht auch die Familie in der Nähe und bekommen da mehr Betreuungssunterstützung...
    Wie gesagt, ich habe jetzt einen neuen Antrag gestellt, da die Frist zur Einlegung eines Widerspruches verstrichen war. Hat jemand Erfahrung damit, was passiert, wenn man einen Widerspruch einlegt? Wie geht es danach weiter?
    Ach so, bzgl. der Schulden des KV - eine Beistandschaft habe ich nicht eingerichtet. Habe auch noch nicht davon gehört - was ist das?

  • Mit den jetzt beschriebenen Zeiten bist du deutlich in einem zwar großzügigen, aber stinknormalen Umgangsbereich. Übernachtungen einzig alle 14 Tage am Wochenende, ansonsten zwei feste 3-stündige Umgangszeiten in der Woche - das ist schon hanebüchen, da von einer erheblichen Betreuung durch den Vater auszugehen. Das ist Umgang und sollte so auch bezeichnet werden.


    Kommt erneut eine Ablehnung - was beim selben Sachbearbeiter zu erwarten ist - sollte der Widerspruch noch einmal deutlich die zeiten des Umgangs beinhalten und darauf verweisen, dass du alles andere erledigst. Widersprüche gehen meist über einen anderen Schreibtisch.


    Beistandschaft ist eine Einrichtung des Jugendamtes und des Gesetzgebers. (Ausführlich dazu in unserem Leitfaden oder in vielen Threads, die du mit der Suchfunktion findest). Die Beistandschaft würde sich hauptsächlich darum kümmern, wie es mit den möglichen Unterhaltszahlungen des Vaters aussieht. Und das auch durchsetzen. Wie oben schon geschrieben wurde: Kindesunterhalt geht vor Schuldenbedienung. (Dies würde übrigens auch greifen, wenn der Unterhaltsvorschuss kommen würde. Auch da tritt die Behörde an den Vater heran und überprüft seine Zahlungsfähigkeit.)



    off topic @ Wintersonne: Die Konstellation bei dir, dass das Jobcenter volle Leistung bringt und kein UVG bei dir gezahlt wird, ist in der derzeitigen Situation günstig für dich. Denn Unterhaltsvorschuss wird längstens 6 Jahre gezahlt (und bis höchstens zum 12 Lebensjahr des Kindes). Davon würdest du jetzt Zeit verbrauchen. Brauchst du aber irgendwann die Unterstützung des JC nicht mehr, könntest du dann volle 6 Jahre Unterhaltsvorschuss beziehen neben deinem Einkommen. Denn Unterhaltsvorschuss ist einkommensunabhängig. So hättet ihr dann 184 Euro (ist glaube ich der aktuellle Satz) monatlich mehr ...

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

    Einmal editiert, zuletzt von Volleybap ()

  • (3 h Di + Do / Sa ab mittag bis So abend) - die zusätzlichen Zeiten beziehen sich ja lediglich auf das reine "Sehen" (z.B. wenn der KV mit zu Terminen fährt), damit ist ja keine Betreuung gemeint (aber ich glaube, das wurde unsererseits nicht explizit so angegeben - vielleicht hat das JA deshalb falsch geschlussfolgert?).


    Genau das wird es sein.


    Ich habe hier auch die Schlußfolgerung gezogen das Kind 3 bis 4 Tage bei Papa ist´und auch dort übernachtet.

  • Ach so, bzgl. der Schulden des KV - eine Beistandschaft habe ich nicht eingerichtet. Habe auch noch nicht davon gehört - was ist das?



    Die gibt es auch beim Jugendamt - meist ein paar Türen weiter. Dort kümmert man sich um den Kindesunterhalt, fordert den anderen Elternetiel auf Auskünfte über das Einkommen zu geben, Berechnet den Unterhalt und meldet regelmäßig die Altersstufen.