Elternzeit verlängern

  • Hallo,


    ich wollte hier mal fragen, vielleicht weiß es ja jemand.


    Ich habe schon etwas länger her die Teilzeit (19 Stunden) für das 3. Elternjahr beantragt, dies würde ab April 14 sein. Ich komme jedoch schon wieder voraussichtlich am 29.06.14 in erneutem Mutterschutz. Also es wären dann ca. 7 Wochen, die ich arbeiten würde, alter Urlaub (10 Tage oder sowas) noch nicht abgezogen. Natürlich auch nur mit der Hälfte nur von meinem Ganztagsgehalt :)


    Den Teilzeitvertrag habe ich noch nicht zugestellt bekommen, er liegt noch beim Geschäftsführer, von dem er noch abgesegnet werden muss. Mein direkter Vorgesetzter hat dem bereits zugestimmt.


    Nun habe ich mir auch eine Option überlegt, die wäre, den Teilzeitantrag zu stornieren und die Elternzeit bis 28.06.14 zu verlängern.


    Kann der Arbeitgeber nun das ablehnen, weil ich ja die Teilzeit beantragt habe? (hab noch nix unterschrieben)


    Kann mir der Jobcenter da Probleme machen? Ich denke ja eigentlich nicht, da mir ja letztendlich 3 Jahre zustehen...!?


    Nehme ich richtig an, dass ich dann für den Zeitraum des erneuten Mutterschutzes VOLLES Mutterschaftsgeld bekomme (also berechnet nach Vollzeit) ?


    Mir ist schon klar, dass ich dann evtl. keinen Zuschuss für die KiTA (Sohn, dann 2 Jahre alt) bekomme, aber dann bräuchte ich ihn auch erst mit 3 in den Kindergarten tun (solange der Platz mir dann trotzdem zugesichert wäre...)


    Also das sind gerade meine Überlegungen. vielleicht fällt Euch dazu etwas ein :) Danke ^^

  • wichtig ist erst mal, dass Du Deinem AG Deine Schwangerschaft anzeigst...


    Jetzt kannst Du den Vollzeitantrag zurückziehen, und dann halt die paar Wochen Vollzeit arbeiten- das ist grds. so richtig,
    aber (ich will ja nicht den Teufel an die Wand malen, aber Du bist ja noch in der sogenannten Frühschwangerschaft)- wenn irgendwas schief läuft, und Du z.B. eine Fehlgeburt hast :frag
    dann musst auch sehen, wie Du das Vollzeit gewuppt bekommmst...

    Lieber Gruss


    Luchsie


    Dein Denken kann aus der Hölle einen Himmel und aus dem Himmel eine Hölle machen.


    Wem genug zu wenig ist, dem ist nichts genug. (Epikur)

  • Ich habe Teilzeit beantragt, nicht Vollzeit, also wenn ich überhaupt die 7 Wochen arbeite, dann auch nur in Teilzeit.., anders geht es auch nicht wegen der Kinderbetreuung unter 3 J. (sind andere Zeiten).


    Mit der Anzeige meiner Schwangerschaft will ich noch warten, genauso werde ich auch keinen Teilzeitvertrag unterschreiben.


    Kann ich meinen Teilzeitantrag erst mal zurück nehmen und meine JETZIGE Elternzeit dann verlängern, wenn die kritische Zeit sozusagen rum ist?


  • als Ag würde ich der Verlängerung zustimmen - wer will schon jemanden für 5 Wochen und wo möglich hochschwanger wieder einstellen ?


    Ne, das JC müßte da eigentlich nicht mucken - kann ich mir nicht vorstellen bei Vorlage EZ-Bescheinigung und Mutterpaß,
    außerdem können sie sich ja auch an den Vater des weiteren Kindes zwecks Unterhalt wenden.

  • Mit der Anzeige meiner Schwangerschaft will ich noch warten, genauso werde ich auch keinen Teilzeitvertrag unterschreiben.


    nach §5 Mutterschutzgesetz bist Du verpflichtet, dem Arbeitgeber die Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitzuteilen, sobald Dir der Zustand bekannt ist :frag
    da gibt es wenig Verhandlungsspielraum-



    Wenn Du Tz beantragst, wird auch darauf das MuSchuGeld berechnet....

    Lieber Gruss


    Luchsie


    Dein Denken kann aus der Hölle einen Himmel und aus dem Himmel eine Hölle machen.


    Wem genug zu wenig ist, dem ist nichts genug. (Epikur)

  • Ich bin nicht gesetzlich dazu verpflichtet, die Schwangerschaft sofort nach Bekanntgabe dem AG zu melden! Die letzte Schwangerschaft habe ich Mitte des 4. Monats erst mitgeteilt. Theoretisch kann ich so lange warten, wie ich das möchte, nur irgendwann sieht man es und so lange ich es nicht melde, giltet für mich nicht das Mutterschutzgesetz (Nachteil für mich).


    Solange ich kein Vertrag unterschrieben habe wird das auch nicht nach Teilzeit berechnet. Ich habe es zwar beantragt, aber noch gar nichts unterschrieben.


    Nun ja, ich werde morgen da mal an der Personalstelle anrufen und sag einfach, sie sollen den Antrag erst mal ruhen lassen, die Begründung reiche ich nach.

  • §5 Mutterschutzgesetz


    nach §5 Mutterschutzgesetz bist Du verpflichtet, dem Arbeitgeber die Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitzuteilen, sobald Dir der Zustand bekannt ist


    Hallo, das stimmt so nicht. Man SOLL es frühzeitig mitteilen, damit man bestimmte Vergünstigungen, wie keine Nacht- oder Mehrarbeit mehr leisten braucht, aber von müssen ist keine Rede. Ich würde und habe auch nie meinen Arbeitgeber vor Ende des 3 bzw. 4 Monats informiert.


    Frag einfach in der Personalabteilung nach.


    lg duechesse :strahlen


    Und alles Gute :schwanger weiterhin....

  • Nun bin ich was schlauer ;)


    Also den Teilzeitantrag zurück zu rufen hätte erhebliche finanzielle Nachteile, weil ich dann nur Mutterschaftsgeld in Höhe des ALG-II-Satzes bekommen würde.


    Also werde ich im 3. Jahr die Teilzeit absitzen und dann ein Tag vor dem erneuten Mutterschutz die Elternzeit beenden. Dann habe ich Anspruch auf Mutterschafzsgeld und zwar berechnet nach meinem Vollzeitjob.


    Hab mich beraten lassen und Links hab ich auch zum Thema gefunden:


    Folge der Änderung von § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG und der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit ist, dass Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG zahlen müssen. Maßgeblich für die Berechnung des Zuschusses ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten. "Abgerechnet" ist ein Zeitraum grundsätzlich dann, wenn die Arbeitnehmerin einen Beleg über das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt erhalten hat, in dem der endgültige Betrag des verdienten Arbeitslohns und die vorgenommenen Abzüge aufgeführt sind. "Abgerechnet" können nur Zeiträume sein, in denen die Versicherte tatsächlich Arbeitsentgelt erzielt hat. Liegen vor dem Beginn der Schutzfrist drei Monate der Elternzeit, in denen kein Gehalt gezahlt wurde, so muss soweit zurückgegangen werden, bis drei Monate mit Lohnzahlung als Abrechnungszeitraum zu Grunde gelegt werden können (so auch BAG, Urt v. 22. August 2012 - 5 AZR 652/11; vgl. unser Rundschreiben II/213/12 v. 7. Dezember 2012). Problematisch scheint der Fall, in dem eine Arbeitnehmerin während der Elternzeit Teilzeit gearbeitet hat und vor der Elternzeit bspw. in Vollzeitbeschäftigung stand. Wendet man den Wortlaut des § 14 MuSchG an, sind auch die Monate mit Teilzeitgehalt in der Elternzeit „abgerechnet“, so dass der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld entsprechend geringer ausfallen würde. Allerdings stünde dann diese Arbeitnehmerin schlechter als eine Arbeitnehmerin, die während der Elternzeit gar nicht gearbeitet hat. Für diese würden die letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor der Elternzeit, also aus einer Vollzeittätigkeit, herangezogen. Aufgrund dieser Diskrepanz und aufgrund des Sinn und Zwecks von § 14 MuSchG - nämlich der Frau durch die Zahlung des Mutterschaftsgeldes und des Zuschusses den bisher erzielten Arbeitsverdienst während der Schutzfrist vor und nach der Entbindung zu sichern - erscheint es nicht unschlüssig, den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld auf Basis des abgerechneten Entgelts vor der Teilzeitarbeit zu berechnen. Diese Ansicht vertritt auch das BMFSFJ. Sinn und Zweck der Vorschrift gebiete es, das nach der Elternzeit wieder auflebende Arbeitsverhältnis in Bezug zu nehmen und damit in o.g. Beispiel die letzten drei abgerechneten Monate aus der Vollzeitbeschäftigung in Bezug zu nehmen.


    Quelle
    http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuer…nzeit-8485.html


    Hat die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei ihrem Arbeitgeber in Teilzeit gearbeitet, während sie zuvor in Vollzeit tätig war, kommt es für die Frage der Höhe des Zuschusses darauf an, ob diese Teilzeit für die Dauer der Elternzeit auflösend bedingt war oder unbefristet gelten sollte. War sie für die Dauer der Elternzeit befristet, endet die Teilzeit mit der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit. Da der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld die Funktion hat, der Arbeitnehmerin das entfallene Arbeitsentgelt zu ersetzen, das ihr zustünde, wenn nicht die schwangerschaftsbedingte Schutzfrist vorliegen würde, berechnet es sich nach der Höhe des Vollzeitentgeltes vor Beginn der Schutzfrist. Zudem handelt es sich bei Arbeitszeiterhöhung auch um eine nicht vorübergehende Gehaltserhöhung, die für die Berechnung des Zuschusses zu berücksichtigen ist. Ist das Arbeitsverhältnis hingegen durch eine unbefristete Vereinbarung dauerhaft in ein Teilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt worden, erhält die Arbeitnehmerin den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nur auf der Grundlage der Teilzeitvergütung.


    Quelle
    http://www.haufe.de/personal/personal-of…_HI3521303.html