naja,
ob hier die rechtliche ausgangslage richtig wieder gegeben wird, bezweifel ich!
wenn die mutter sich gegen ein offensichtliches bedürfnis auf gemeinsames sorgerecht ausspricht, wird sie sicherlich nachweisen müssen, dass diegemeinsame sorge gegen das kindeswohl spricht.
das wäre allerdings erst der zweite schritt der prüfung.
in einem ersten schritt müsste allerdings erst mal unterstellt werden können, dass die gemeinsame elterliche sorge dem kindeswohl entspricht.
dies geht sicherlich nicht so weit, dass der vater dezidiert einen nachweis führen muss (in der regel werden die voraussetzungen erfüllt sein).
es wird aber mehr als eindeutig so sein, dass bei fehlender beziehung (umgang wird nicht/kaum wahrgenommen) nicht angenommen werden kann, dass die gemeinsame elterluiche sorge dem kindeswohl dient!
der kater :brille
auszug aus dem beschluss desBVerfG:
2. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.