Unterhaltsklage/ Prozesskosten abgelehnt

  • Du hast sicher nicht den Anfang gelesen. Die KM will seit 2004 nichts, erst seit ich nur noch 3 Semester zu studieren habe.


    Noch besser für Dich, aber das ändert nix.


    Tatsache ist, sie ist in der Pflicht für das Kind den Unterhalt zu sichern und das geht nur mit Gerichtsurteil.


    Wenn Lenchen recht hat und sie UVG bezogen hat, kannst Du noch von Glück reden wenn dieser nicht auch noch zurückgefordert wird.



    L.G. Tani

  • Entschuldigt bitte mal das OT:


    Aber mir ist beim Durchlesen des Freds aufgefallen, dass da jemand ganz bewusst seinen "Status" verschweigt.


    Einmal schreibt TS als ob "es" weiblich wäre, einmal männlich.....


    Ich finde das sehr seltsam - ihr nicht?
    (Auch wenns natürlich mit der Fragestellung des TS natürlich nur bedingt etwas zu tun hat...)

    Singe als ob dich niemand hören kann, tanze, als ob dich niemand sehen kann und liebe, als wärst du niemals verletzt worden ......

  • Das ist mir auch beim Durchlesen aufgefallen.. Zuerst schreibt TS es sei der/die KV dann KM, danach schrieb "ES" sei sonst H4 empfangerIN usw.. Und dann, dass kind lebt seit 2004 bei der Mutter.. Ganz schön komisch.

  • Der Threadstarter hat das erklärt. Und damit ist diese Diskussion eigentlich müßig.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Ich rede nicht von ALG 2, Sondern von Sozialhilfe.
    .


    Wenn ich von den Gesetzlichen Grundlagen ausgehe ( was ICH tue ) dann weiß ich das die sog Sozialhilfe nur für personen gezahlt wird die nicht arbeitsfähig sind.


    DUS fällt da also nicht drunter. Er wird auch das nicht bekommen. Zudem wird die nur gezahlt wenn keine anderen Sozialleistunge gezahlt werden. DUS bekommt eine andere.

    Einmal editiert, zuletzt von Chou-Chou ()

  • Wenn ich von den Gesetzlichen Grundlagen ausgehe ( was ICH tue ) dann weiß ich das die sog Sozialhilfe nur für personen gezahlt wird die nicht arbeitsfähig sind.


    Ne, es wird an Personen gezahlt, die dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Bei ALG 2 steht man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, bei Sozialhilfe eben nicht.


    Wenn jemand im Knast sitzt, kriegt er ja auch so eine Art Sozialhilfe für diese Zeit. Nach Abzug von Kost und Logis kriegt er immer a bisserl was jeden Monat zum "verprassen"

  • Ist auch schnurz . denn es gilt der Grundsatz : jeder kann nur eine Sozilalleistung in Anspruch nehmen.. Nie zwei gleichzeitig...


    Außerdem stimmt es nicht!



    Sozialhilfe steht demjenigen zu der aufgrund einer Rechtsvorschrift kein ALG2 oder andere Sozialleistungen ( Und das ist auch BaFÖG) erhalten kann.


    Konkret heißt das:
    Sozialhilfe oder Hilfe zum Lebensunterhalt steht denjenigen Menschen im erwerbsfähigen Alter zu, für die vorübergehend keine Erwerbstätigkeit möglich ist, z.B. wegen Erwerbsminderung, längerfristiger Krankheit oder weil sie in einer Einrichtungen leben und betreute werden.



    DAS alles trifft nicht auf den TS zu.

    Einmal editiert, zuletzt von Chou-Chou ()

  • z.B.


    z.B.


    Verstehst Du das? Es sind nicht alle Gründe aufgeführt.


    Und hier ist ein Grund. Er kann wegen seines Studiums maximal einem Nebenjob nachgehen. Damit ist er aber nicht leistungsfähig für KU.


    Es könnte ja durchaus sein, das Mama über ein bereinigtes Netto von 1500 € verfügt.


    Dann hätte sie 1.) mehr als das doppelte des Einkommens von Papa und 2.) wäre sie leistungsfähig.



    Camper

    Einmal editiert, zuletzt von Camper1955 ()

  • Hase nochmal : eine Sozialleistung bekommt er schon - daher ist es ausgeschlossen das er noch ne andere dazu bekommt -


    Und doch - er ist arbeitsfähig... Es gibt Menschen die finanzieren ihr Studium komplett selber druch ARBEITEN..... zb an den WEs oder in den Semesterferien auf Montage gehen. Geht alles... wenn man will.


    ER ist schlicht arbeitsfähig. und er bekommt ne andere Soziallleistung und da er die bekommt ist Sozialhilfe ausgeschlossen.


    Zieh dich doch nicht immer an den Nebensächlichkeiten hoch.



    ES ist schon dem GRUNDE nach ausgeschlossen und zwar durch das Gesetz.


    Wenn es da ein Schlupfloch gäbe bekäme er ja wohl PKH - bekommt er aber nicht..... Warum wohl nicht?


    Bei ihm gehts nur drum zu zeigen , daß er eben zZT nicht leistungsfähig ist bis nach dem ersten Abschluß ( Bachelor) danach MUSS er arbeitet..... Weiteres Studieren wäre nicht mehr angemessen...... So sehen es die meisten Richter. Und sorry - das sehe ich genauso....



    Mir hätte auch keiner bezahlt das ich nach meinem Diplom noch meinen Doktor mache.



    Nebenbei: was die Mutter hat ist völlig irrelevant - es geht darum , daß er für sein Kind zahlen muss... oder eben nicht weil er nix hat.

    2 Mal editiert, zuletzt von Chou-Chou ()

  • ES ist schon dem GRUNDE nach ausgeschlossen und zwar durch das Gesetz.


    Kannst Du mir bitte den § dazu nennen? Ich finde dazu nichts im SGB XII


    Zitat

    Wenn es da ein Schlupfloch gäbe bekäme er ja wohl PKH - bekommt er aber nicht..... Warum wohl nicht?


    Weil Zivilgerichte Zivilrechtlich und nach dem BGB denken.


    Sozialgerichte müssen sozialrechtlich denken, falls es dann zu einer Forderung kommt.

  • Hase nööö--- kannste mal schön suchen... Wirste bestimmt finden... ( wenn du richtig schaust findest du es sogar unter deinen Links die du mal gepostet hast.... :lach )


    Man muss sowas halt nicht nur selektiv anschauen sondern halt wirklich alles lesen... und viel schwerer : auch VERSTEHEN was da steht.


    der rest den du schreibst den kommentier ich lieber nicht.. ich müsste sonst böse Worte nutzen.. und das bist du mir nicht wert.

  • Na ich habe inzwischen einen § gefunden, der meine These bestätigt.


    § 89 des SGB XII, Abs. 1


    Zitat


    (1) Wird im Einzelfall der Einsatz eines Teils des Einkommens zur Deckung eines bestimmten Bedarfs zugemutet oder verlangt, darf dieser Teil des Einkommens bei der Prüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens für einen anderen gleichzeitig bestehenden Bedarf zuzumuten ist oder verlangt werden kann, nicht berücksichtigt werden.


  • Hase nööö--- kannste mal schön suchen... Wirste bestimmt finden..


    es stimmt!
    studium und alg 2 gibt es nicht! (oder so gut wie nie)


    habe ich gerade bei meiner tochter erlebt, die kurz vor studienende einen unfall hatte und ihre nebenjobs dadurch verlor...bafög war "abgelaufen" :tot


    sie musste sich exmatrikulieren um leistungen zu erhalten :ohnmacht:


    (hat später ihr studium beendet)


    http://www.hochschulreif.de/in…task=view&id=83&Itemid=43


    http://www.juraforum.de/forum/…-ii-fuer-studenten-185182


    http://www.sozialhilfe24.de/so…lfe-forum/ftopic2146.html

  • Ach Camper --- wenn etwas dem Grunde nach ausgeschlossen ist dann ist es ausgeschlossen.


    Und auch mit deinem §§ kommste da nicht weiter. da der sich auf Bedarfe innerhalb einer Sozialleistung bezieht... Niemals auf unterschiedlichen Leistungen die dem Grunde nach ausgeschlossen sind.



    Und dein Link in dem Zusammenhang ist geradezu lächerlich... denn wenn man den nicht nur selektiv liest sondern komplett sieht man das eben unser TS nicht unter diese Gruppe fällt.... Der Link sagt uns also der TS wird keine Sozialleistungen bekommen zum BaFög dazu.

    Einmal editiert, zuletzt von Chou-Chou ()

  • studium und alg 2 gibt es nicht!


    Ich rede nicht von ALG 2, sondern von Sozailhilfe.


    Ach Camper --- wenn etwas dem Grunde nach ausgeschlossen ist dann ist es ausgeschlossen.


    Dann sag mir halt bitte, wo das steht. Du bsit doch die Studierte. Ich bin nur Taxifahrer im Krankenstand.

  • Haste doch schon selber gemacht .... Hase. Musst nur alle deine Links durchlesen --- und VERSTEHEN.... Dann findest du es..


    Ob ALG2 oder Sozialhilfe ist in dem Fall völlig schnuppe - er hat für beides nicht die Vorraussetzungen... da er eine dem Grund nach BafÖg förderungsfähige Ausbildung macht.


    In Härtefällen kann mal ALG 2 gezahlt werden an Studenten . zb wenn man aufgrund von Krankheit etc länger studieren muss als vom BaFÖG vorgesehen.... Aber dann wird nur als Darlehen gewährt , es ist keine KANN-Leistung und ist nur gedacht für Studenten die zb kurz vor der prüfung stehen... UNd: die längere Studienzeit also der Mehrbedarf an Soziallleistungen darf nicht selber verschuldet sein.....Ein Kind mit Unterhalt zu versorgen fällt nicht darunter...


    Nebenbei gäbe es für solche Fälle kurz vor der Prüfung auch die Möglichkeit nen Bildungskredit zu bekommen der KfW.... Gabs zu meinen Zeiten noch nicht... Sonst hätte ich gewußt wie ich die bei meinem Beruf nötige Zusatzausbildung finanziert bekomme... nur mal so..

    3 Mal editiert, zuletzt von Chou-Chou ()

  • Wir reden nicht von all meinen Links, sondern von diesem einzelnen und wohl außergewöhnlichen Fall.


    Student hat ein Bafög von 670 €. Er ist damit leistungsunfähig.


    Verdient er noch 400 € hinzu, ist er wegen der Werbungskosten, Studienkosten und außergewöhnlichen Belsastungen gesetzlich auch leistungsunfähig.


    Nun kann ihn das Zivilgericht fiktiv leistungsfähig machen.


    Nutzt aber nichts, denn es kann von seinem Einkommen nichts gepfändet werden.


    ALG II kriegt er nicht, weil sich Bafög und ALG II ausschließen. Es wurde mehrfach erwähnt.


    Nun gibt es den § 6 des SGB 1


    Zitat


    § 6 Minderung des Familienaufwands
    Wer Kindern Unterhalt zu leisten hat oder leistet, hat ein Recht auf Minderung der dadurch entstehenden wirtschaftlichen Belastungen.


    Wer mindert nun seine wirtschaftliche Belastung, worauf er einen Rechtsanspruch durch ein Urteil eines Gerichtes hat?


    Denn wenn er ausstudiert hat, steht er erst mal vor einem riesigen Schuldenberg, den er abzutragen hat, weil das Gericht eben fiktiv geurteilt hat.

    Einmal editiert, zuletzt von Camper1955 ()