Steuerl. Freibetrag beantragen? Kinderbetreuungskosten, Fahrtkosten usw.

  • Hallo,
    ich habe gerade im Internet meinen Nettolohn berechnet und da stand Info zu einem Freibetrag. Kennt sich jemand damit aus? Ich würde mit Kinderbetreuungskosten und Fahrtgeld sicher über 920 € kommen.
    Das Ganze darf man dann bis zum 30.11 bentragen. Für mehr Infos wäre ich dankbar.

    Es ist besser, ein einziges kleines Licht anzuzünden, als die Dunkelheit zu verfluchen.

  • Du kannst Dir einen Freibetrag von fixen, steuerlich absetzbaren Kosten auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Du bekommst dadurch quasi vorgezogen die Steuerrückzahlung, die Du ansonsten mit dem Jahresausgleich erst bekommst. Dein Netto wird dadurch monatlich höher. Dafür kriegst Du halt nix mehr beim Jahresausgleich.
    Tipp: Geh mit den Belegen/Verträgen zum Fin-Amt und lass Dir den Freibetrag für 2011 eintragen. Für 2010 lohnt es sich nicht mehr. Da mach lieber den Jahresausgleich sehr früh.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Hallo Zelda,


    wenn es nur knapp die 920Euro Grenze übersteigt, dann würde ich mir für 2011 keinen Freibetrag eintragen lassen, weil die monatliche Ersparnis kaum bemerkbar wäre.
    Wenn Du dir die gesamten Werbungskosten für das Jahr 2010 noch als Freibetrag eintragen lässt, dann hast Du eben im Dezember einen höheren Auszahlungsbetrag, manche Firmen machen auch gleich einen internen Ausgleich.


    Viele Grüße
    Tanja

  • Tipp: Geh mit den Belegen/Verträgen zum Fin-Amt und lass Dir den Freibetrag für 2011 eintragen. Für 2010 lohnt es sich nicht mehr. Da mach lieber den Jahresausgleich sehr früh.



    Falls der Antragssteller im Dezember Weihnachtsgeld oder sonstige Gratifikationen erhalten sollte, dann lohnt sich der Eintrag auf der Lohnsteuerarte 2010 sehr wohl.
    Ausserdem muss für 2011 der Freibetrag nicht nochmals beantragt werden, es wird einfach der von 2010 übertragen, da es für 2011 auch keine neue Lohnsteuerkarte geben wird.



    Eigentlich woll teich einen eigenen Thread erstellen, aber ich kann mein Aliegen auch hier gut anführen:


    Stimmt es, dass ich im Antrag 2/3 der Kinderbetreuungskosten sowohl als Werbungskosten als auch als Sonderausgaben ansezten kann?
    Stimmt es dass nur 2/3 der Kosten angesetzt werden dürfen?
    Kann ich auch das Essensgeld ansetzen ?
    LG
    Frakna

  • 2/3 der Betreungskosten bis max. 4000 €
    Essensgeld muss eigentlich rausgerechnet werden....


    Ich hab einen Freibetrag für 225 € Kiga und 88 km pro Tag Fahrkosten -
    macht 363 € Freibetrag pro Monat - da bleibt schon mehr Netto


    wow!


    das ist schon ordentlich.


    Aber kann ich die Kitakosten nochmals als Sonderausgaben angeben, also nicht nur als Werbungskosten`?


    LG
    Franka

  • Stimmt es, dass ich im Antrag 2/3 der Kinderbetreuungskosten sowohl als Werbungskosten als auch als Sonderausgaben ansezten kann?

    Nein nicht 2x! Entweder oder.Bei Sonderausgaben IMHO nur bei Kinder 3-6 Jahre. Ansonsten 0-14 Jahre


    Ich glaube die Höchstgrenze ist 4000€.

  • Hallo franka,


    es gibt 3 Möglichkeiten, Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung anzusetzen:


    a) Wenn du erwerbstätig bist und das Kind nicht älter als 14 (oder Behindert, dann auch älter) ist, können 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4000 Euro als Werbungskosten berücksichtigt werden.


    oder


    b) du bist nicht erwerbstätig und Kind ist nicht älter als 14 und du befindest dich in Ausbildung, bist körperlich/geistig/seelisch behindert oder krank, können 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4000 Euro als Sonderausgaben berücksichtigt werden


    oder


    c)wenn weder a) oder b) auf dich zutreffen, dann können 2/3 der Aufwendungen, max. 4000 Euro als Sonderausgabe abgezogen werden, wenn das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, das sechste aber noch nicht vollendet hat.


    Rechtsgrundlage: § 9c EStG


    Das Essengeld (nicht Essensgeld, Bratskartoffeln, Schubslade) ist herauszurechnen.


    Hinsichtlich der Ursprungsfrage Eintragung Freibetrag solltest du die Eintragungen ruhig dieses Jahr noch machen lassen, aber zwingend vor dem 30.11.2010, danach ist eine Eintragung nicht mehr möglich. Die Eintragungen werden dann wegen dem Übergang zu ELSTAM automatisch für 2011 übernommen. Der gesammte Freibetrag für 2010 wird dann im Dezember berücksichtigt, ab 2011 dann monatlich.


    Lg

    ...und aus dem Chaos sprach
    eine Stimme zu mir:
    “Lächle und sei froh, es
    könnte schlimmer kommen!”


    ...und ich lächelte und war froh,
    und es kam schlimmer!

  • Mikra1109 hat es richtig geschrieben.


    Du kannst nicht 2/3 absetzen sonderen es werden 2/3 angerechnet.
    Du musst natürlich den Vollen Betrag angeben und nicht nur 2/3.


    Hast Du 300€ Kita-Gebühr gibst Du auch 300 an.
    Davon rechnet das Finanzamt dann 200 an un 100€ muss an selbst tragen.
    Bedeutet aber wiederum nicht das man dann pro Monat 200€ bekommt. Was man bekommt hängt von der Höhe der Progressionsstufe an. Es verringert sich nur das zu versteuernde Einkommen.
    Milchmädchenrechnung: Zahlt man 20% Einkomenssteuer dann bekommt man von den 200€ die 20% zurück. Also 40€.
    Fazit: 300€ Kita und man bekomt vom Staat 40€ zurück.

  • können eltern die fahrtkosten ( kindbesuch + unterkunft ) absetzen ?






    :rotwerd ich hoffe, es ist ok wenn ich bei dir mitfrage...

  • Guten Morgen music,


    die Kosten für die Fahrten sowie die Unterkunftskosten können nicht berücksichtigt werden.


    In Frage käme zunächst eine Berücksichtigung als Werbungskosten. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Kinder führen unzweifelhaft nicht zu Einnahmen. Somit liegen keine Werbungskosten vor. Und Nein, das Kindergeld ist keine Einnahme im Sinne des Einkommensteuergesetzes.


    Liegen Sonderausgaben vor? Bei den im Gesetz genannten Sonderausgaben (§ 10 EStG) handelt es sich um eine abschliessende Aufzählung. Einzig der Unterhalt an den geschiedenen Ehegatten kann hier unter bestimmten Voraussetzungen Berücksichtigung finden. Liegt aber hier nicht vor, also auch keine Sonderausgaben..


    Liegen außergewöhnliche Belastungen vor?


    Abgesehen davon, das die zumutbare Eigenbelastung exorbitant hoch ist, liegen keine agB vor, weil die Kosten nicht zwangsläufig sind. Ich weiß, das ist diskussionswürdig aber entspricht gängiger höchstrichterlicher Rechtsprechung.


    Im übrigen ist der Gesetzgeber der Auffassung, das diese Kosten durch Kindergeld und Kinderfreibetrag abgegolten sind. Folglich kann eine Berücksichtigung nicht erfolgen, sorry :nanana


    Lg M

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  • danke dir , super erklärt :daumen


    kindergeld bekomme ich , papa arbeitet und wohnt in bayern ( berufl. entscheidung ),
    zahlt unterhalt für sohnemann und bei den besuchen, alle zwei wochen, die kosten für seine unterkunft + fahrtkosten.

    Einmal editiert, zuletzt von music ()

  • hier sind ja einige Experten zugegen :-)



    dann weiss ich ja jetzt wie ich das Formula richtig auszufüllen habe, ich hätte tasächlich nur 2/3 der Betreungskosten angegeben, das wäre natürlich ganz schön schlecht für mich ausgegangen.


    Und ich möchte gerne mal eine Frage einwefen welche jetz nichts mit dem Freibetrag sondern der Steuererklärung zu tun hat.


    Wie sieht es mit dem Kindsunterhalt aus, welchen wir erhalten? Sind das auch Einkünfte, welche evtl der Progression unterliegen?


    LG
    Franka

  • Hallo franka,


    der Kinderunterhalt ist kein Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Folglich sind diese Einnahmen nicht in der Steuererklärung anzugeben. Diese Einnahmen unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt (anders als Eltern-und Mutterschaftsgeld)....


    Lg Mike

    ...und aus dem Chaos sprach
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  • Es ist einfach erklärt. Kindesunterhalt kann nicht Steuerlich geltend gemacht werden. (Ausnahmen gibt es aber wenn kein staatliches Kindergeld gezahlt wird)
    Kindesunterhalt wurde ja auch bereits mal versteuert. Als Ausgleich erhält man ja Freibetrag bzw. Kindergeld.


    Somit ist es auch kein Einkommen und muss nicht angegeben werden.

  • UVG sind keine 75% Unterhalt.
    Du darfst es also setzen. Ob Du mehr als ca 50.000 im Jahr verdienst weiß ich aber nicht denn nur da zahlt es sich i.R. aus.
    Das X bedeutet den vollen Kinderfreibetrag. der wird aber gegen das Kindergeld gerechnet. Finanzamt rechnet aus was günstiger für Dich ist. Hättest Du mehr Steuervorteil mit Freibetrag dann Freibetrag. Sonst Kindergeld. Bekommt man den Freibetrag dann muss man das Kindergeld zurückzahlen. DIes passiert aber indem das Finanzamt das Kindergeld gleich bei der Rückzahlung abzieht.