§ 1680 Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts
(2) Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge gemäß § 1626a Absatz 3 oder § 1671 allein zustand, gestorben, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Das ist die entscheidende Passage. Die Übertragung der elterlichen Sorge auf den überlebenden Elternteil soll zwar regelmäßig erfolgen, sie ist aber kein Automatismus. Das Familiengericht muss eine Entscheidung treffen.
Insofern kann eine sogenanntes Sorgetestament (letzte Verfügung) hilfreich sein, denn der Wille der Sorgeberechtigten ist ja (auch) zu berücksichtigen. Wenn das Kind keine sonderlich starke Beziehung zum Vater hat und Mutter und Großeltern sich regelmäßig um das Kind kümmern, wären das starke Argumente, den Großeltern die Vormundschaft zu übertragen.
:brille