Alles anzeigenAber die Höhe ist begrenzt durch die Leistungsfähigkeit. Unverschuldete erhöhte Umgangskosten können sehr wohl geltend gemacht werden. Dies hat zur Konsequenz, dass KU geringer als 100% DDT ausfällt. Die Frage ist, ob zensurs Zustimmung zum Umzug in Hinblick auf die Vereinbarung und in Hinblick darauf, dass KM mit keiner Silbe ihren Austritt aus dem Vertrag begründet, als Verschulden zu werten ist. Das macht dann die Robe.
Nach BGB darf auch niemand soviel zahlen, dass er selbst bedürftig wird, also den Steuerzahler bemüht.
Wenn BET ausfällt, ist UET in der Barunterhaltspflicht. Ist BET ebenso nicht leistungsfähig, müssten eigentlich 4 Grosselternteile ihre Einkommen offen legen und im Verhältnis zahlen. Erst dann käme ein öffentlicher Pott in Frage. Oder irre ich mich?
Das Problem ist halt, dass sich hier Rechtsgebiete gegenseitig torpedieren. Die Schaffer sind begeistert. Sind doch die meisten von denen Juristen/Anwälte
Schön wäre es... aber bevor die Großeltern zur Kasse gebeten werden, springt eher die öffentliche Hand in Form von Hartz 4 und UHV ein. Und in Sachen Anlage BEBE kommt es drauf an, bei welchem JC man ist und ob man Aufstocker ist. Dann wird Mann eher dazu geraten, gegen den Titel vorzugehen, bevor das JC irgendwas macht. Falls der UET, dann immernoch im Rahmen des ALG II- Aufstockens liegt, bekommt man die Kosten erstattet.
Und wenn man dann noch in den Rechtskreis des SGB 12 fällt, dann hat man eh verloren.